Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106139/2016
Vorschreibung der Abgabe zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bei der Kindesmutter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106139/2016vom 13.04.2018Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufgrund der Formulierung des Bescheides und der Anführung der Steuernummer des Kindesvaters auf diesem sowie einer nach Angaben der Bf. seitens des Finanzamtes erteilten Auskunft ging die Bf. davon aus, dass der Bescheid für den Kindesvater bestimmt war und erhob eine „Eventualbeschwerde“ für den Fall, dass der Bescheid doch an sie gerichtet sei.
Das Finanzamt führte aus, dass eine Gesamtschuld vorliege und die Vorschreibung der Abgabe durch das für den Kindesvater zuständige Finanzamt immer auf diesem Steuerkonto vorgeschrieben werde, unabhängig davon, wem die Rückzahlung vorgeschrieben werde. Ob der Bf. in diesem Zusammenhang eine (falsche) Auskunft erteilt wurde, konnte nicht mehr nachvollzogen werden.
Einwand der Unzuständigkeit des Finanzamtes
Die Bf. wendete die Unzuständigkeit des Finanzamtes ein. Die Einkommensgrenzen wären bereits früher überschritten worden. Wie im Jahr 2005 hätte eine Rückforderung durch die Wiener Gebietskrankenkasse erfolgen müssen. Insbesondere seien Sonderzahlungen sowie eine Abfertigungszahlung, welche der Kindesvater im Jahr 2006 erhalten habe, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Der Kindesvater habe dem Finanzamt gegenüber auch nicht offen gelegt, dass ihm 55% der Sozialversicherungsbeiträge, welche er entrichtet habe, von der LÄND-ischenKV-DG-kurz rückerstattet worden seien. Dies habe er lediglich für die Folgejahre getan, um weniger Unterhalt für die Kinder bezahlen zu müssen. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kindesvater auch für 2006 eine Meldung erstattet hätte, wenn er eine derartige Erstattung erhalten hätte.
Einwand der Verjährung
Der Anspruch wäre durch die Überschreitung der Einkommensgrenzen durch die Eltern bereits in den Jahren vor 2010 geltend zu machen gewesen und daher verjährt. Das Einkommen der Bf. sei dem Finanzamt bekannt gewesen, weil die Bf. jeweils von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung beantragt habe, um in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden zu können. Dabei sei auch ihr in Deutschland erzieltes Einkommen offen gelegt worden. Das Finanzamt wendete zunächst ein, dass das deutsche Einkommen der Bf. nicht maßgeblich sei, schränkte jedoch diesen Einwand nach Vorhalt der gesetzlichen Bestimmungen auf den Zeitraum vor 2008 ein. In der Folge brachte die Bf. vor, die Sonderzahlungen, welche der Kindesvater erhalten habe, seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Das Finanzamt wendete ein, Sonderzahlungen hätten gemäß § 41 EStG bei der Veranlagung außer Betracht zu bleiben. Die erforderlichen Daten würden automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt.
Einwand der Unbilligkeit der Vorschreibung der Abgabe bei der Bf.
Die Bf. vertrat die Auffassung, die Abgabe wäre ausschließlich dem Kindesvater vorzuschreiben gewesen, weil dieser über ein beträchtliches Vermögen verfüge, im April 2007 den gemeinsamen Haushalt verlassen, sich weder um die Kinder gekümmert
noch den gesetzlichen Unterhalt bezahlt habe. Die Vorschreibung der Abgabe an sie sei daher unbillig. Das Finanzamt verwies darauf, dass die Forderung beim Kindesvater uneinbringlich sei und legte die Beschwerde des Kindesvaters vom 28.7.2016 bei, in welcher dieser angab, er beziehe ein Rehabilitationsgeld der WGKK in Höhe von 1.051,12 Euro monatlich, von welchem Betrag die Alimente für die Kinder von
314,90 Euro exekutiert würden.
Die Bf. wendete weiters ein, bei Berücksichtigung der Sonderzahlungen, welche der Kindesvater erhalten habe, sei das von diesem erzielte, frei verfügbare Pro-Kopf-Einkommen höher gewesen als das Pro-Kopf-Einkommen welches dem Familienverband der Bf. nach Bezahlung der Kinderlasten zur Verfügung gestanden sei und aus welchem überdies die Wohnungskosten zu tragen gewesen seien, während der Kindesvater im Jahr 2010 keinen derartigen Aufwand zu tragen gehabt habe.
Rechtliche Bestimmungen:
Für die Jahre 2004 und 2005 galten für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes folgende Bestimmungen:
§ 8 KBGG idgF:
„(1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:
1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen.
2. Andere Einkünfte (§§ 21 bis 23 sowie §§ 27 bis 29 EStG 1988) einschließlich jener, die der Steuerabgeltung nach § 97 EStG 1988 unterliegen, sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die darauf entfallenden vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen. Wird eine Betätigung vor Beginn des Anspruchszeitraumes (Z 1) beendet oder nach Ablauf des Anspruchszeitraumes begonnen, bleiben die aus einer solchen Betätigung bezogenen Einkünfte außer Ansatz. Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Z 1 vorletzter Satz ist anzuwenden.
(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§ 2 Abs. 7 und § 9 Abs. 4), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß Abs. 1 außer Ansatz.“
Ab 2006 lautete der Klammerausdruck im § 2: § 2 Abs. 2 und § 9 Abs. 4. Inhaltlich kam es zu keiner Änderung.
Gemäß § 9 KBGG idgF galten für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld im Bezugszeitraum folgende Bestimmungen:
„(1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
1. alleinstehende Elternteile (§ 11),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen
Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.
(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5 200 Euro übersteigt.
(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.“
Gemäß § 12 KBGG galten weiters folgende Regelungen:
„(1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.“
Gemäß § 15 KBGG hatten im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.
Gemäß § 18 KBGG galten für die gegenständliche Abgabe folgende Regelungen:
„(1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.
(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.“
§ 19 KBGG lautet in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung wie folgt:
„(1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen
Einkommen von
mehr als 14 000 € ...................................... 3%
mehr als 18 000 € ...................................... 5%
mehr als 22 000 € ...................................... 7%
mehr als 27 000 € ...................................... 9%
des Einkommens,
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen
der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 € ...................................... 5%
mehr als 40 000 € ...................................... 7%
mehr als 45 000 € ...................................... 9%
des Einkommens.
(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.“
In der ab 2008 geltenden Fassung (§ 49 Abs. 13 KBGG) lautet § 19 Abs. 2 KBGG wie folgt:
„
Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.“
§ 19 Abs. 1 KBGG blieb unverändert.
Gemäß § 21 KBGG idgF entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wurde, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Gemäß § 22 KBGG idgF obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Gemäß § 23 KBGG idgF ist jeder Abgabepflichtige (§ 18) verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des
§ 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.
Gemäß § 24 KBGG idgF gilt betreffend die Zuständigkeit Folgendes:
„(1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus § 28 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.
(2) Die Krankenversicherungsträger haben die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
(3) Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum unter Bedachtnahme auf Abs. 4 eingerichtet. Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse obliegt auch die Auszahlung dieser Leistungen. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem nach Abs. 1 zuständigen Krankenversicherungsträger.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat den Betrieb eines entsprechenden Datennetzes bis längstens 1. Oktober 2001 sicherzustellen.“
Gemäß § 29 KBGG hat der Leistungsbezieher jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.
Gemäß § 30 KBGG gilt Folgendes für den Fall der Änderung der Verhältnisse:
„(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruches maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.“
Gemäß § 31 KBGG idgF gelten für die Rückforderung folgende Bestimmungen:
„(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers
1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,
2. die Rückforderung stunden,
3. auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.
Dabei sind die §§ 60 bis 62 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.
(5) Anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(6) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.
(7) Die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig. Ein Bescheid über eine Rückforderung tritt nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde; § 68 Abs. 2 ASVG zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.“
Gemäß § 37 KBGG idgF gelten betreffend die Datenübermittlung durch die Abgabenbehörden folgende Regelungen:
„(1) Die Abgabenbehörden haben den Krankenversicherungsträgern jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, Art und Weise des Verfahrens der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 haben die Abgabenbehörden für Personen, deren Einkommen zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte Daten gemäß § 8 sowie jene Daten, aus denen Ansprüche auf Familienbeihilfe hervorgehen, auf Anfrage den Krankenversicherungsträgern bekannt zu geben. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO ist zu beachten.“
Gemäß § 48 KBGG idgF sind folgende Stellen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut:
„ 1. hinsichtlich des Abschnittes 4 sowie des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“
Gemäß § 49 Abs. 22 KBGG treten § 1, die Überschrift des Abschnitts 2, §§ 3a Abs. 3, §§ 5 Abs. 4a und b, 5c, 7 Abs. 3 und 4, Abschnitt 5 samt Überschrift, die Überschrift des Abschnitts 5a, §§ 25 und 25a, § 26a und 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2009 mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Geburten nach dem
30. September 2009 anzuwenden, sofern 2009 kein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume nach dem 30. September 2009 und vor dem 1. Jänner 2010 gestellt worden ist; wird 2010 rückwirkend Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume zwischen 1. Oktober 2009 und 31. Dezember 2009 beantragt, so besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld für diese Zeiträume.
Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG treten die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3 und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.
§ 6 BAO trifft folgende Regelungen für das Vorliegen einer Gesamtschuld:
„(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.“
Zu den Einwendungen der Bf. im Einzelnen:
1. Einwand der irrtümlichen Anführung der Bf. als Bescheidadressat
Durch die Anführung der Bf. als Empfänger des Bescheides hat das Finanzamt ausreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass es die Abgabe der Bf. vorschreiben wollte.
Bei der Begründung, wonach die Bf. auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen werde, handelt es sich offensichtlich um einen Textbaustein, der verwendet wurde, aber im konkreten Fall nicht zutraf. Dieser war aus Sicht der Bf. in Verbindung mit der Anführung der Steuernummer und Sozialversicherungsnummer des Kindesvaters geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob sie tatsächlich gemeint war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können jedoch Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide - abgesehen von gegenständlich nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH vom 19.10.2016, Ro 2014/15/0007).
Die Abgabe wurde der Bf. vom gemäß § 22 KBGG zuständigen Finanzamt des Kindesvaters als Gesamtschuldnerin vorgeschrieben. Um kein eigenes Konto eröffnen zu müssen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, erfolgt die Buchung der Abgabe des § 19 KBGG grundsätzlich auf dem Abgabenkonto des Kindesvaters. Bei der Anführung der Steuernummer des Kindesvaters handelt es sich aufgrund des Gesamtschuldverhältnisses gemäß § 6 BAO um keinen Mangel der einer Korrektur bedarf. Die Anführung der Sozialversicherungsnummer des Kindesvaters erfolgte im konkreten Fall irrtümlich auf dem Bescheid. Dies war daher zu korrigieren.
2. Einwand der Unzuständigkeit des Finanzamtes
Gemäß § 24 KBGG ist für den Widerruf des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 30 KBGG und für Rückforderungen gemäß § 31 KBGG die Gebietskrankenkasse zuständig. Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Der Verfassungsgerichtshof hat zu den Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld in seinem Erkenntnis vom 26.02.2009, G128/08 ua Folgendes ausgeführt:
„ 2.2.2. Zum Zuschuss zum KBG:
Beim Zuschuss zum KBG (§§9 ff. KBGG) handelt es sich hingegen um eine Geldleistung "für sozial schwache Eltern" (so explizit die Materialien zum KBGG, RV 620
BlgNR 21. GP, 53). Die Bestimmungen des KBGG betreffend den Zuschuss zum KBG sind größtenteils wörtlich dem KGG, BGBl. I 47/1997, entnommen (§§15 ff.), das seinerseits ohne inhaltliche Änderungen die Bestimmungen des Karenzurlaubszuschussgesetzes (in der Folge: KUZuG), BGBl. 297/1995, übernahm; dieses ersetzte damals Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (erhöhtes Karenzurlaubsgeld bzw. erhöhte Teilzeitbeihilfe) bzw. Regelungen des Betriebshilfegesetzes. Nach der hier zu beurteilenden Gesetzesfassung BGBl. I 103/2001 erhalten diesen Zuschuss
(€ 6,06 täglich) Elternteile, denen KBG zuerkannt worden ist, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des beziehenden Elternteils € 3.997,-- pro Jahr nicht übersteigt. Handelt es sich um Ehegatten oder um nicht verheiratete Eltern, die im gemeinsamen Haushalt leben, dann wird der Zuschuss nur gewährt, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteiles eine bestimmte Freigrenze (im maßgeblichen Zeitraum € 7.200,-- pro Jahr zzgl. Zuschlägen im Fall weiterer Unterhaltspflichten) nicht überschreitet. Übersteigt das Einkommen diese Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag (dh. der übersteigende Betrag) auf den Zuschuss anzurechnen (§12 Abs2 KBGG).
Ausbezahlte Zuschüsse sind nicht nur dann zurückzuzahlen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben waren (insbesondere das Einkommen die Freigrenzen überschritten hat; §31 Abs2 KBGG), sondern auch dann, wenn das Einkommen in der Folge jährlich einen bestimmten Betrag überschreitet, und zwar in Prozentsätzen, die von der Höhe des Einkommens abhängen (§19 KBGG). Auch insofern entspricht die Rechtslage den Vorgängerregelungen. Im Hinblick darauf eignet dem Zuschuss wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens. Rechtstechnisch handelt es sich bei der Rückzahlung nach den §§18 ff. KBGG um eine Abgabe iSd Bundesabgabenordnung. Die Rückzahlung ist im Fall von verheirateten oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern von diesen Eltern zu leisten, sofern sie über ein entsprechend hohes Einkommen verfügen. Erhält den Zuschuss ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil (Anspruch auf Zuschuss zum KBG besteht in diesem Fall nur, wenn der allein stehende Elternteil eine Urkunde vorlegt, aus der der andere Elternteil hervorgeht: §11 Abs2 KBGG; von der Gewährung des Zuschusses ist der andere, zur Rückzahlung verpflichtete Elternteil zu verständigen: §16 leg.cit.). Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei allein stehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuß erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch mißbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken."
Die Regelungen des KBGG zum Zuschuss unterscheiden sich von den Vorgängerregelungen des KUZuG bzw. des KGG in der Höhe der Freigrenze (hinsichtlich des Einkommens des Ehegatten/Lebensgefährten), die im Gegensatz zu den Vorschriften nach dem KBGG in Monatsbeträgen angegeben war (mit S 5.495,-- in §3 Abs1 KUZuG und mit S 5.621,-- bzw. € 427,-- in §17 Abs1 KGG pro Monat);
wie auch im KBGG war schon in den Vorgängerregelungen für die Rückzahlung eine Einschleifregelung vorgesehen (vgl. §3 Abs2 KUZuG;
§17 Abs2 KGG).
2.3. Die Bedenken der antragstellenden Gerichte richten sich zunächst gegen die in §8 KBGG normierte Berechnung des für die Grenzbeträge in §2 Abs1 Z3 (KBG) und §9 Abs3 (Zuschuss zum KBG) KBGG sowie für die Freigrenze in §12 Abs1 (Zuschuss zum KBG) KBGG maßgeblichen Einkommens.
2.3.1. Diese Bestimmung wird von den antragstellenden Gerichten bereits deshalb für verfassungsrechtlich bedenklich erachtet, weil die Ermittlung des für die Grenzbeträge bzw. die Freigrenze maßgeblichen Einkommens als solche zu schwierig, zu undifferenziert und unsachlich sei.
Der Verfassungsgerichtshof vermag diese Bedenken im Ergebnis nicht zu teilen. Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich unbenommen, die Gewährung familienfördernder Leistungen, sofern diese nicht zugleich der Abgeltung einkommensteuerlicher Belastungen dienen sollen (was hier nicht der Fall ist), von der Einkommenssituation der Eltern abhängig zu machen. Das gilt auch dann, wenn die Bedachtnahme auf die Einkommenssituation - wie hier - nicht die soziale Bedürftigkeit, sondern den Umfang der Betreuungsleistung zum Ausdruck bringen soll. Verfassungsrechtliche Bedenken äußern auch die antragstellenden Gerichte diesbezüglich nicht. In einem solchen Fall ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar nahe liegend, an jenen Einkommensbegriff anzuknüpfen, der für Zwecke der Erhebung der Einkommensteuer geschaffen wurde. Ein Einkommensbegriff, der vom Gesetzgeber als
geeignet angesehen wird, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Berechnung der Jahreseinkommensteuer zu messen, darf aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls auch dazu herangezogen werden, die Einkommenssituation für Zwecke des Sozialrechtes oder familienfördernder Maßnahmen festzustellen. Korrekturen sind diesfalls von der Sache her nur erforderlich und allenfalls verfassungsrechtlich geboten, wenn die steuerliche Einkommensermittlung durch Lenkungsnormen verzerrt ist.
Im Falle des KBGG knüpft der Gesetzgeber allerdings nicht einheitlich an das steuerlich maßgebliche Jahreseinkommen an, sondern wählt einen differenzierenden und modifizierenden Ansatz. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist vom Betrag der im Anspruchszeitraum zugeflossenen Lohneinkünfte (ohne Sonderzahlungen) auszugehen und dieser - da die "Zuverdienstgrenze" als Jahreseinkommensbetrag definiert ist - auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Grundsätzlich bestehen gegen ein Abstellen auf die Einkommenssituation im Anspruchszeitraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal damit eher eine Übereinstimmung zwischen der Einkommenssituation und der Betreuungssituation hergestellt wird als bei Betrachtung des Jahreseinkommens. Insbesondere im Jahr der Geburt des Kindes oder im Jahr des Auslaufens des Anspruches auf KBG wird es bei einer solchen Berechnungsweise offensichtlich wesentlich häufiger zur Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen kommen als bei Abstellen auf das Jahreseinkommen. Wenn der Gesetzgeber dabei den Zufluss "sonstiger Bezüge" in Form des weithin üblichen 13. und 14. Monatsbezuges sowie den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen als typisch betrachtet und durch eine pauschale Erhöhung des Ausgangsbetrags um 30 Prozent berücksichtigt (vgl. RV 620 BlgNR 21. GP, 62), somit auf eine aufwändige Ermittlung und Kontrolle dieser Zahlungen und Beträge im Einzelfall verzichtet, begegnet das ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch das Abstellen auf den Zufluss (anstelle der Fälligkeit) erscheint nicht unsachlich, zumal auf Grund der Regelung des §19 Abs1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 laufende Bezüge, die um die Jahreswende zufließen, ohnehin nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem betreffenden Kalenderjahr zugerechnet werden.
Dass die Ermittlung des maßgeblichen Jahresbetrags auf dieser Basis für die potentiell anspruchsberechtigten Bezieher von KBG unmöglich oder in verfassungswidriger Weise erschwert sei, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden. Es ist auch ohne subtile Sachkenntnis möglich und zumutbar, sich vom Inhalt des §8 KBGG Kenntnis zu verschaffen und - ausgehend von den am Lohnzettel aufscheinenden Daten - den für die im KBGG festgelegten Grenzbeträge bzw. Freigrenzen maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte nach dieser Bestimmung zu ermitteln. §27 KBGG sieht zudem vor, dass Bezugsberechtigte vom zuständigen Krankenversicherungsträger ein vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erstelltes Informationsblatt erhalten, aus dem ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem KBG-Bezug hervorgehen. In diesem - auch im Internet verfügbaren - Informationsblatt ist der erforderliche Rechenvorgang eingehend beschrieben und mit Beispielen erläutert.
Soweit die antragstellenden Gerichte in diesem Zusammenhang vorbringen, die Höhe des maßgeblichen Einkommens sei oft nicht vorhersehbar und daher ein Zufallsergebnis, ist Folgendes zu sagen:
Wird der Anspruch auf eine familienfördernde Leistung von der Einkommenssituation im Anspruchszeitraum selbst abhängig gemacht, dann kann vielfach erst im Nachhinein verlässlich beantwortet werden, ob diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist (war) oder nicht. Geht der Anspruchswerber in diesen Fällen von der Annahme aus, er werde die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten, und nimmt er daher das KBG (den Zuschuss zum KBG) in Anspruch, dann trägt er das Risiko, dass seine Annahme nicht zutrifft und er das KBG (den Zuschuss zum KBG) zurückzuzahlen hat. Er ist damit im Ergebnis in keiner anderen Situation wie ein Elternteil, der annimmt, die maßgeblichen Einkommensgrenzen zu überschreiten, und daher von vornherein keinen Antrag auf KBG (Zuschuss zum KBG) stellt. Dazu kommt, dass die Entscheidung in diesen Grenzfällen vom Gesetzgeber durch mehrere Maßnahmen erleichtert und damit auch das Risiko der Rückzahlung "abgefedert" wird: Zum einen besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung für sechs Monate (§4 Abs2 KBGG), zum anderen kann für Zeiträume, in denen voraussichtlich ungewöhnlich hohe Einkünfte zufließen, auf das KBG verzichtet und damit die Einhaltung der "Zuverdienstgrenze" für den Rest des Jahres erreicht werden (§2 Abs7 iVm §5 Abs6 und §8 Abs2 KBGG). Schließlich wird auf Härtefälle (zu denen auch das geringfügige Überschreiten der "Zuverdienstgrenze" gehört) durch das Gesetz (§31 Abs4 KBGG in der Stammfassung) und durch die auf seiner Grundlage ergangene KBGG-Härtefälle-Verordnung (erstmals BGBl. II 405/2001) Bedacht genommen. Beim Zuschuss zum KBG kommt hinzu, dass die Rückzahlung seit jeher nur den Betrag betrifft, um den das Einkommen die Freigrenze übersteigt (§12 Abs2 KBGG).
2.3.2. Die antragstellenden Gerichte wenden sich darüber hinaus auch gegen die Unterschiede in der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einerseits und anderer Einkünfte andererseits.
"Andere Einkünfte" (§§21 bis 23 und 27 bis 29 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich solcher aus Kapitalvermögen, die der so genannten Endbesteuerung unterliegen) sind gemäß §8 Abs2 KBGG mit dem einkommensteuerlich maßgeblichen Jahresbetrag zu berücksichtigen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass eine "Verschiebung" solcher Einkünfte von einem Jahr in das andere zwecks Einhaltung der "Zuverdienstgrenze" möglich ist (die antragstellenden Gerichte nennen dafür freilich selbst keine Beispiele), führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Wie schon oben ausgeführt, ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den steuerrechtlichen Einkommensbegriff aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auch für Zwecke der Bemessung familienfördernder Leistungen heranzieht, zumal eine alternative, vom Steuerrecht losgelöste "willkürfreie" Ermittlung des "tatsächlichen Einkommens" allein für Zwecke des KBGG kaum vorstellbar ist, jedenfalls aber nur mit einem unverhältnismäßig hohen administrativen Ermittlungsaufwand im Einzelfall zu verwirklichen wäre.
Dem Gesetzgeber ist auch kein verfassungsrechtlicher Vorwurf zu machen, wenn er im Hinblick auf die Technik der steuerrechtlichen Einkommensermittlung bei diesen Einkünften grundsätzlich an das Jahreseinkommen anknüpft und die Verhältnisse des Anspruchszeitraumes nur dann für relevant erachtet, wenn der Antragsteller entsprechende Nachweise über die zeitliche Lagerung der Einkünfte vorlegen kann. Aus dem Umstand, dass bei "anderen Einkünften" aus steuertechnischen Gründen grundsätzlich auf die Verhältnisse des Kalenderjahres abgestellt werden muss, folgt jedenfalls für den Gesetzgeber nicht das verfassungsrechtliche Gebot, bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit, bei denen ohnehin generell die im Regelfall günstigere Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse des Anspruchszeitraumes vorgesehen ist, eine Option für die Maßgeblichkeit des Jahreseinkommens einzuräumen.
2.3.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt somit die Bedenken der antragstellenden Gerichte hinsichtlich der Ermittlung des für die Grenzbeträge in §2 Abs1 Z3 (KBG) und §9 Abs3 (Zuschuss zum KBG) KBGG sowie für die Freigrenze in §12 Abs1 (Zuschuss zum KBG) KBGG maßgeblichen Einkommens im Ergebnis nicht. Der Gerichtshof kann insbesondere nicht finden, dass die hier zu beurteilende Rechtsmaterie einen höheren Grad an Kompliziertheit aufweist als andere Regelungsbereiche, vor allem auch solche des Sozialrechtes mit breitem Adressatenkreis. Ein in die Verfassungssphäre reichendes Ausmaß an Unübersichtlichkeit und Unverständlichkeit (vgl. VfSlg. 3130/1956; 16.381/2001) ist im vorliegenden Fall (noch) nicht gegeben.
Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob es alternative Lösungen gibt, die für die Beteiligten leichter durchschaubar und einfacher handhabbar sind, oder auch solche, die den vom Gesetzgeber angestrebten Zielen eher gerecht werden als die in der Stammfassung des KBGG getroffenen Regelungen. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber bereits in der Stammfassung des Gesetzes eine Regelung getroffen hat, die einerseits den Zwecken und Besonderheiten des KBG-Bezuges und andererseits Gesichtspunkten der administrativen Handhabbarkeit und Verwaltungsökonomie Rechnung trägt, somit geeignet ist, die - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Ziele des Gesetzgebers zu verwirklichen. Auch wenn es zweckmäßigere und leichter handhabbare Alternativen geben sollte, machte dies allein die hier zu beurteilende Regelung noch nicht verfassungswidrig.
2.4. Die antragstellenden Gerichte erachten ferner die Regelung des §31 Abs2 zweiter Satz KBGG für bedenklich, weil die Rückforderung von Leistungen nach dem KBGG an keine weiteren Voraussetzungen als das Überschreiten der "Zuverdienstgrenze" bzw. der Freigrenze (beim Partner), insbesondere nicht an das Verschulden des Leistungsempfängers, geknüpft ist.
Rückforderungsvorschriften dieser Art, die lediglich auf den objektiven Umstand des Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abstellen, sind in der österreichischen Rechtsordnung nicht ungewöhnlich (zB §26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967). Verfassungsrechtliche Bedenken sind im Allgemeinen dagegen nicht entstanden; sie wären auch nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt.
Solche Umstände hat der Verfassungsgerichtshof in dem (auch von den antragstellenden Gerichten zitierten) Erkenntnis VfSlg. 14.095/1995 angenommen. Dort hat er jene Vorschrift des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, die eine Verpflichtung zur (gänzlichen) Rückzahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits dann vorsah, wenn der Bezieher in der Folge ein Einkommen (als selbständig Erwerbstätiger) erzielte, das über die Geringfügigkeitsgrenze des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hinausging, dies auch dann, wenn die Ungebührlichkeit der Leistung nicht vorhersehbar war. Zu diesem Ergebnis kam der Verfassungsgerichtshof aber vor allem deswegen, weil die damals zu beurteilende Regelung eine volle, den Betrag der eigenen Einkünfte (unter Umständen weit) übersteigende Rückzahlungsverpflichtung beinhaltete. Im nun zu beurteilenden Fall hingegen kann das KBG den Betrag von rund € 5.300,-- pro Jahr nicht übersteigen, während die "Zuverdienstgrenze" schon nach der Stammfassung des Gesetzes nahezu beim dreifachen Betrag lag. Es ist daher ausgeschlossen, dass das KBG mit einem das erzielte Einkommen übersteigenden Betrag zurückzuzahlen ist. Dazu kommt, dass es im Fall des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) um eine Versicherungsleistung geht, die nur gewährt werden soll, wenn eigene Erwerbstätigkeit nicht möglich und zumutbar ist. Eine Erwerbstätigkeit soll somit jedenfalls nicht behindert werden, so dass Vorschriften, die im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung zur gänzlichen Rückzahlung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe verpflichten, im Hinblick auf diese Wirkung als unsachlich anzusehen sind. Beim KBG, das als Sozialleistung ohne Versicherungscharakter konzipiert ist, soll jedoch
gerade eine Beschäftigung jenseits der "Zuverdienstgrenze" ausgeschlossen werden, um - in typisierender Betrachtung - die Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Wenn der Gesetzgeber in einem solchen Fall das Überschreiten der "Zuverdienstgrenze" mit der Sanktion der Rückforderung verbindet, handelt er nicht verfassungswidrig, auch wenn er im Fall des Überschreitens des Grenzbetrags die Rückforderung nicht auf den Differenzbetrag beschränkt.“
In einem anderen vor dem
Verfassungsgerichtshof zu § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG geführten Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.03.2011,
Zl. G184/10 in der Begründung die Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt wiedergegeben:
„3.4. ... Zur Einwendung des unrechtmäßigen Bezugs im Abgabenverfahren bringt die Bundesregierung vor, dass dem KBGG das Konzept entnommen werden könne, dass der Einwand zu Unrecht bezogener Zuschüsse nicht im Abgabenverfahren, sondern im Rückforderungsverfahren zu erheben ist. Allerdings lasse das Gesetz "ohne Weiteres die Auslegung zu, dass nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht des anderen Elternteils ist." Ob der Zuschuss nach dem Gesetz gebührt hat, sei im Abgabeverfahren als Vorfrage zu behandeln.“
Der Verfassungsgerichtshof hat sich dazu wie folgt geäußert:
„2.3.2. ... Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme plausibel dargelegt, dass die geltende Rechtslage in verfassungskonformer Weise so ausgelegt werden kann, dass nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht des anderen Elternteils sein kann und dass die Frage, ob der Zuschuss nach dem Gesetz gebührt hat, im Abgabeverfahren als Vorfrage zu klären ist. Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an.“
Diesen Äußerungen kann entnommen werden, dass die Vorschreibung der Abgabe bei Überschreiten der Einkommensgrenzen des § 19 KBGG durch das Finanzamt nur im Fall eines ursprünglich rechtmäßigen Bezuges des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld erfolgt. Erfolgte der Bezug bereits zu Unrecht, so hatte ein Widerruf und innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 31 KBGG die Rückforderung durch die Gebietskrankenkasse zu erfolgen.
Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Zuverdienstgrenzen des § 9 KBGG oder des § 12 KBGG überschritten wurden und ob ein allenfalls zu Unrecht bezogener Zuschuss durch die Gebietskrankenkasse widerrufen werden hätte können bzw. ob eine Rückforderung zu erfolgen gehabt hätte.
Da für das Jahr 2005 eine Rückforderung und ein Widerruf gegenüber den Kindeseltern für deren jeweilige Bezugsdauer erfolgt ist, sind nur die Verhältnisse für die Jahre 2004 und 2006 zu prüfen.
2004:
Im Jahr 2004 hat die Bf. vom 6.1. bis 2.12.2004 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.011,92 Euro bezogen, der Kindesvater vom 3.12. 2004 bis 31.12.2004 einen Zuschuss von 175,74 Euro.
Für den Bezug des Zuschusses galten folgende Grenzen:
Gemäß § 9 Abs. 3 KBGG waren vom Zuschuss Personen ausgeschlossen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5.200 Euro überstieg.
Gemäß § 12 Abs. 1 KBGG erhielten Mütter bzw. Väter einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielte oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) betrug. Die Freigrenze erhöhte sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beitrug, um 3 600 Euro.
Überstieg das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so war der Unterschiedsbetrag gemäß § 12 Abs. 2 KBGG auf den Zuschuss anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 KBGG war, wenn im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten waren, von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 blieben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag war um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Bestand der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählte dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls war dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe galten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz war der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen.
Bei der Beurteilung, ob eine Rückforderung durch die Gebietskrankenkasse möglich war, ist auch zu berücksichtigen, dass diese an einen rechtskräftigen
Einkommensteuer
bescheid gebunden war (OGH vom 25.6.2013, 10 Ob S 27/13p).
Die Bf. hat vorgebracht, dass die Einkommensgrenzen beim Kindesvater im Jahr 2004 überschritten wurden und das Kinderbetreuungsgeld daher rückzufordern gewesen wäre.
Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid hat der Kindesvater vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 16.982,21 Euro erzielt. In diesem Betrag sind die Sonderzahlungen nicht enthalten. Da das Dienstverhältnis während des gesamten Jahres bestanden hat und – mit Ausnahme des Lohnzettels für Februar – keine genaueren Aufgliederungen vorliegen, wird vom Jahresbetrag ausgegangen.
Rechnet man zu diesem Betrag 30 % hinzu, so ergibt sich ein Betrag von 22.076,87 Euro. Dieser Betrag übersteigt den Grenzbetrag von 18.000,00 Euro um 4.076,87 Euro und damit auch den von der Bf. für das Jahr 2004 bezogenen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, weshalb dieser von der Gebietskrankenkasse zu widerrufen und zurückzufordern gewesen wäre.
Die für den Bezug des Zuschusses durch den Kindesvater maßgebliche Einkunftsgrenze gemäß § 9 Abs. 3 KBGG wurde erheblich überschritten, weshalb dieser keinen Anspruch auf Gewährung des Zuschusses hatte. Der Zuschuss wäre daher auch in diesem Fall von der Gebietskrankenkasse zu widerrufen und zurückzufordern gewesen.
Für das das Jahr 2004 hatte daher keine Vorschreibung einer Abgabe zu erfolgen, weshalb der Beschwerde insoweit Folge gegeben werden konnte.
2006
Im Jahr 2006 hat die Bf. vom 1.1.2006 bis 2.12.2006 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.036,16 Euro bezogen.
Für den Bezug des Zuschusses galten dieselben Grenzbeträge und dieselbe Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte wie für das Jahr 2004.
Die Bf., welche selbst 2006 ein Jahres-Bruttoeinkommen von 3.795,74 Euro, also unter der Grenze des § 9 Abs. 2 KBGG bezogen hat (selbst wenn man 30 % für Sonderzahlungen hinzurechnen würde, welche die Bf. jedoch nicht erhalten hat), hat vorgebracht, dass die Einkommensgrenzen beim Kindesvater im Jahr 2006 überschritten wurden und das Kinderbetreuungsgeld daher (bei diesem) rückzufordern gewesen wäre.
Laut Einkommensteuerbescheid hat der Kindesvater vom 1.1.2006 bis 30.4.2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 4.998,74 Euro von der D-GmbH erzielt. In diesem Betrag sind die Sonderzahlungen und die Abfertigung, welche Einkünfte gemäß § 67 EStG sind und daher laut § 8 Abs. 1 KBGG außer Ansatz bleiben, nicht enthalten.
Vom 3.5. bis 23.5.2006 hat der Kindesvater Krankengeld von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in Höhe von 503,05 Euro erhalten und vom 23.5.2006 bis 11.6.2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 613,00 Euro bezogen.
Der Kindesvater hat ferner vom 12.6.2006 bis 31.12.2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von 13.904,00 Euro erzielt. In diesem Betrag sind die Sonderzahlungen ebenfalls nicht enthalten.
Vom Einkommen des Kindesvaters wurden Werbungskosten, die der
Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 270,00 Euro abgezogen sowie sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von 5.573,32 Euro.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte (Summe der steuerpflichtigen Bezüge (245), welche der Kindesvater von der D-GmbH und der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erhalten hat, sowie der Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug nach Abzug der Werbungskosten) betrug 13.562,47 Euro.
Erhöht man diesen Betrag um 30%, so errechnet sich ein Betrag von 17.631,21 Euro. Zählt man diesem Betrag das um 15% erhöhte Arbeitslosengeld mit dem Betrag von 704,95 Euro hinzu, so errechnet sich ein Betrag von 18.336,16 Euro.
Da die Bf. den Zuschuss nur bis zum 2.12.2006 bezogen hat, war klar, dass im Fall einer Hochrechnung auf einen Jahresbetrag dieses Gesamtbetrages der Einkünfte die Grenze von 18.000,00 Euro unterschritten würde, weil auch niedrigere Einkünfte gemäß § 8 Abs. 1 KBGG in die Berechnung eingeflossen wären, sodass die Gebietskrankenkasse keinen Anlass hatte, eine Rückforderung vorzunehmen.
Bei den im
Einkommensteuer
bescheid ausgewiesenen Werbungskosten in Höhe von 5.573,32 Euro handelt es sich tatsächlich um die Pflichtbeiträge vom laufenden Lohn, welche der Kindesvater aufgrund der Regelung des § 53 Abs. 3 ASVG in der damals geltenden Fassung für die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug zu entrichten hatte. Dass es sich um die Pflichtbeiträge handelte, war aus den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Bescheidgrundlagen ersichtlich. Im
Einkommensteuer
bescheid wurden diese als „Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag“ ausgewiesen. Dass es sich dabei um diese Sozialversicherungsbeiträge handelte, war für die Gebietskrankenkasse daher nicht ersichtlich.
Der Einkommensteuerbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Dass die Bf. oder der Kindesvater der Gebietskrankenkasse gemeldet hätte, dass auch im Jahr 2006 55 % der Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften ohne inländischen Steuerabzug refundiert wurden, hat die Bf. nicht nachgewiesen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass dies erfolgt ist, weil sonst die Gebietskrankenkasse ein entsprechendes
Verfahren
betreffend die Rückzahlung durchgeführt hätte.
Normen und Schlagworte
- § 8 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 9 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 12 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 15 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 22 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 24 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 29 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 30 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 31 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 37 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 49 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 231 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106139/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106139.2016
- Stammnummer
- 119106
- Gültig
- 13.04.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF