Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106139/2016
Vorschreibung der Abgabe zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bei der Kindesmutter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106139/2016vom 13.04.2018Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es kann für Zwecke des KBGG in verfassungsrechtlicher Interpretation des § 19 (1)
Zi. 2 KBGG nicht entscheidend sein, in welchem Land bei Vorhandensein ausländischer Einkünfte diese erzielt werden!
In diese Richtung wohl auch das BFG in Kärnten zu RV/4100034/2016-RS1. Es ist wohl verfassungsrechtlich denkunmöglich, dass Millionen-Einkünfte in einem „günstigen“ DBA-Land („Progressionsvorbehalt“) nicht schädlich für den Bezug von KBGG wären, relativ gesehen geringe inländische Einkünfte und auch (geringe) Einkünfte in Ländern mit DBA „Anrechnungsmethode“ aber zu einem Verlust des Anspruchs auf KBG bzw. den Zuschuss dazu nach sich ziehen würden.
Richtig sind die Ausführungen des Finanzamt-Fachbereichs (Mag. C) auf Seite 4 des BFG-Schreibens vom 01.08.17, dass die im Kalenderjahr 2007 von Frau VN-KM NN erzielten Einkünfte in Österreich lediglich dem „Progressionsvorbehalt“ unterlagen.
Nicht richtig ist allerdings die Schlussfolgerung, dass diese ausländischen Einkünfte nicht für Zwecke der KBGG-Bestimmungen in österreichisches Steuerrecht umzurechnen gewesen wären; auch für 2007 ist in verfassungsmäßiger Interpretation des § 19 KBGG das ausländische Einkommen der Frau VN-KM NN heranzuziehen.
Im Jahr 2007 war das ausländische Einkommen der Frau VN-KM NN (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich steuerfreie Zulage) € 20.743,--; die Lohnsteuerbescheinigung der AG-Kurzbez für 2007 wird jetzt nochmals beigelegt.
Weiters erhaltenes Krankengeld 11+12/2007 (nach Abzug-SV-Beiträge), Auszug dazu liegt dem dortigen Gericht bereits vor, € 1.624,-.
Das Einkommen 2007 des VN-KV NN war (gerundet) € 18.600,--; darin enthalten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 25.404,-- diese allerdings exklusive (!!) der erhaltenen Sonderzahlungen; diese bewiesen durch das Gerichtsurteil 1 Pu 71/09 x - 73;
2 Seiten davon nochmals anbei!
Die SZ nach Abzug der SV-Beiträge (somit) ca. 4.200,--.
Das Familien-(Welt-)Einkommen gemäß den Bestimmungen des KBGG im Jahr 2007 war also (gerundet) € 45.160,--. (20.743 + 1.624 + 18.600 + 4.200)
(Nochmals sei es erwähnt, weil es wichtig ist: Das Familien-Gesamteinkommen 2007 hätte damals relativ zeitnah von beiden Wohnsitzfinanzämtern nachgefragt werden können; die entsprechenden Offenlegungen erfolgten ja immer! Bei Erkennen eines Abgabenanspruches hätte damals noch der Kindesvater die Liquidation desselben übernehmen müssen.)
Für das Jahr 2008 erfolgte durch den Gesetzgeber - ganz augenscheinlich - eine sprachliche
Klarstellung und auch entsprechendes verfassungsrechtliches Gebot, dass (auch) ab dem Jahr 2008 das gesamt Welt-Einkommen für Zwecke des § 19 KBGG heranzuziehen ist.
Wie wohl die maßgebliche Einkommens-Grenze im verfahrensgegenständlichen Akt bereits im Kalenderjahr 2007 überschritten wurde, war selbige auch im Kalenderjahr 2008 überschritten!
Auch im Kalenderjahr 2008 hat Herr VN-KV NN Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt; siehe dessen Einkommensteuerbescheid 2008; dieser Wert ist € 19.242,--.
allerdings auch dieser Betrag, wie 2007, ohne die erhaltene Sonderzahlungen; diese, gerundet, nach Abzug SV-Beiträge, € 3.200,-
Für Zwecke des „maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte“ sind also € 3.200,-- für die SZ des VN-KV NN im Kalenderjahr 2008 - zusätzlich - zu werten und einzusetzen; Einkommen 2008 des KV also (gerundet): € 19.300,- (16.100 + 3.200)
Das Einkommen der Frau VN-KM NN bei der AG-Kurzbez im Kalenderjahr 2008 nach Abzug der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge war € 5.362,--; + steuerfreie Zulage € 442,-; siehe die nochmals beigelegte Lohnsteuerbescheinigung 2008; das bezogene Krankengeld war - nach Abzug SV-Beiträge - € 13.681,--; siehe dazu den Aktenstand beim dortigen BFG bzw. anbei; Einkommen 2008 KM also: € 19.485,-
Gesamtes Familien-Einkommen im Kalenderjahr 2008 also für Zwecke des verfahrensgegenständlichen Gesetzes (gerundet) € 38.785,--.
Es ist also (spätestens hiermit) bewiesen, dass die Einkommensgrenzen bereits - falls nicht bereits im Jahr 2007, siehe vorstehend - im Kalenderjahr 2008 überschritten wurden; das Wohnsitzfinanzamt bzw. beide Wohnsitzfinanzämter bei ordnungsgemäßer Erfüllung der übertragenen Pflichten dies damals zeitnah wissen hätten müssen.
Die Vorschreibung der Abgabe hätte also bereits - spätestens - für 2008 - in etwa im Jahr 2010 - erfolgen müssen.
Mit der Konsequenz, dass die Abgabe dem Herrn VN-KV NN vorgeschrieben werden hätte müssen; nämlich deshalb, weil er ja im Kalenderjahr 2008 (sogar) mehr verdient hat denn die Frau VN-KM NN.
Selbst wenn man jetzt davon ausgeht, dass anstatt einer Abgabe „aus 2008“ (bzw. „ex 2007“) eine Abgabe „aus 2010“ vorliegt, muss den Berechnungen und Ausführungen des dortigen Gerichts auf Seite 6 wie folgt widersprochen werden:
Das Gericht berücksichtigt die im Kalenderjahr 2010 erhaltenen steuerfreien Bezüge des Herrn VN-KV NN bzw. dessen Sonderzahlungen nicht!
Siehe die Lohnzettel-Daten des Herrn VN-KV NN in dessen Steuerakt 2010 bzw. anbei:
Steuerfreie Bezüge von € 2.461,--, sonstige Bezüge von € 2.933,--; SV-Beiträge für sonstige Bezüge € 504, --
„Maßgebliches Einkommen VN-KV NN 2010“ also, nach Abzug der Unterhaltszahlungen, € 11.084,--.
Herr VN-KV NN hatte also im Kalenderjahr 2010 ein „für sich selbst freies (Pro-)Kopf-Einkommen von € 11.084,--; Herr NN hatte als zusätzlichen Vorteil auch keinerlei Wohnungskosten zu berappen.
Das freie Pro-Kopf-Einkommen (nach Bezahlung der Kindes-Lasten) innerhalb des Familienverbandes der Frau VN-KM NN (mit den 3 Kindern) war - lediglich - € 5.337,--!
(Aus den € 21‚350,-- mussten u.a. natürlich auch die Wohnungskosten finanziert werden. Das freie Pro-Kopf-Einkommen war sogar nochmals deutlich weniger!)
Die derzeit vom dortigen Gericht für 2010 angewendete „Logik“, dass die Kindesmutter sozusagen „ohnehin mehr denn der Vater verdient hätte“, ist bei einer Analyse des „freien Einkommens pro Kopf“ ad adsurdum geführt.
Richtig ist vielmehr, dass der Kindesvater auch im Jahr 2010 finanziell deutlich besser gestellt war denn der Familienverband der Kindesmutter.
In Ansehung des Umstandes, dass nicht nur analysiert werden darf, welcher Elternteil was verdient hat, sondern die jeweilige Familien-Situation „als Ganzes“ zu betrachten ist, gibt das bereits zitierte BFG-Erkenntnis RV/4100034/2016-RS1 auch für gegenständlichen Akt die richtige Weg-Leitung:
Die Ermessensübung ist derart vorzunehmen, dass auch berücksichtigt werden muss, wer die weit über die finanziellen Sachverhalte hinausgehenden „Lasten“ trägt, nämlich die umfassende Obsorge-, Fürsorge- und Betreuungspflicht der Kinder hinsichtlich deren Versorgung der Grundbedürfnisse.
Das dortige Gericht analysiert die Einkommenssituation der Elternteile im Jahr 2010. Dass der Kindesvater auch im Jahr 2010 finanziell deutlich besser gestellt war, denn der „Familienverband der Kindesmutter mit den 3 Kindern“, konnte vorstehend herausgearbeitet werden.
Selbst wenn der Abgabenanspruch im Jahr 2010 entstanden wäre, was nochmals bestritten wird, siehe die vorstehenden Ausführungen zu 2007 und 2008, damals für die Finanzbehörde einerseits bekannt bzw. leicht erforschbar, dann ist u.E. eine isolierte Betrachtung der Einkommensverhältnisse nur in diesem Kalenderjahr 2010 nicht aus dem „Gesamtbild des Gesetzestextes“ ableitbar:
Dem Gesetzgeber war es ganz augenscheinlich sehr wichtig, zu regeln, wie vorzugehen ist, wenn die Eltern im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs dauernd getrennt leben!
Ein Umstand, der hier im konkreten Fall ja gegeben ist; Trennung der Eltern bereits 2006, Scheidung am ****2008.
Der Gesetzgeber gibt eindeutig vor, dass eine Billigkeit-Überlegung Platz zu
greifen hat; und dabei speziell und insbesondere auf den „belasteten Elternteil“ Bedacht zu nehmen ist.
Der Abs. 2 des § 18 KBGG orientiert sich also nicht an „monetären Detailberechnungen, welcher Elternteil was und wie bezahlt hat“, noch dazu projiziert auf ein einziges Kalenderjahr, sondern gibt ganz allgemein eine Billigkeits-Überlegung vor!
Dass es „billig“ sein soll, jenem Familienverband, der ein ganz deutlich niederes Pro-Kopf-Einkommen hat denn der allein lebende Kindes-Vater die verfahrensgegenständliche Abgabe vorzuschreiben, noch dazu keinerlei Abgaben-Anspruch gegenüber dem Kindes-Vater zu versuchen, wird wohl niemand hier in Osterreich empfinden.
Dass im konkreten Fall eine Unbilligkeit der Einhebung beim „seit vielen Jahren alleine belasteten Elternteil“ vorliegt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Lasten, nicht also nur der „finanziellen-Lasten“, durch die Behinderung des einen Kindes, werden rechtschaffend und billig denkende Menschen wohl nicht in Zweifel ziehen.
Die Ausführungen des BFG Kärnten zu RV/41000/2016-RS1 beweisen unsere Rechtsansicht.
Es wird höflich wiederholend nochmals ersucht, unsere Beschwerde gänzlich mittels positivem Urteil zu erledigen; die Beschwerde-Vorentscheidung des Finanzamtes 3/6/7/11 vom 03.11.2016 also gänzlich aus dem Rechtsbestand herauszunehmen.“
Vorgelegt wurden zwei Seiten der BFG-Entscheidung RV/4100034/2016, eine „allg. Info der WGKK zu 2004“ (wobei diese Überschrift händisch ergänzt wurde). In dieser wurde hervorgehoben, dass während des Bezuges von Zuschuss eine Angestellte/ein Angestellter maximal EUR 311,13 brutto pro Monat verdienen dürfe, um den Anspruch auf Zuschuss nicht zu verlieren. Für eine Arbeiterin/Arbeiter belaufe sich diese Grenze auf maximal EUR 313,23 brutto. Weiters wurde jene Passage gekennzeichnet, wonach der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des anderen Elternteiles EUR 7.200,-- = Freigrenze pro Kalenderjahr nicht übersteigen dürfe. Für jeden weiteren Angehörigen, zu dessen Unterhalt der andere Elternteil wesentlich beitrage, erhöhe sich die Freigrenze um EUR 3.600,-- pro Kalenderjahr. Werde die Freigrenze überschritten, erfolge eine Anrechnung und der Zuschuss verringere sich dementsprechend. Die Überprüfung der Freigrenze erfolge analog der Ermittlung der Zuverdienstgrenze unter „I. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit“ und „II. Alle anderen Einkünfte“ jährlich im Nachhinein. Stelle sich bei der rückwirkenden Überprüfung heraus, dass der Zuschuss nur teilweise oder überhaupt nicht gebührt hätte, müsse der nicht gebührende Betrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger zurückgefordert werden.
Vorgelegt wurde ein Nachweis der Deutsche AG-Kurzbez AG betreffend die Bf. für 2007 (händisch ergänzt), wonach das steuerpflichtige Einkommen 23.831,08 Euro betrage. Die Beiträge der Bf. zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung wurden mit einer Gesamthöhe von 5.034,34 Euro bekannt gegeben, die Lohnsteuer mit 3.084,70 Euro. Weiters wurden steuerfreie Zulagen von 1.946,55 Euro bezogen.
Das Einkommen des Kindesvaters für das Jahr 2007 wurde mit 19.246,74 Euro bekanntgegeben, sowie mit Kuli ein Betrag für Sonderzahlungen in Höhe von 4.200,00 Euro ergänzt.
Schließlich wurden neuerlich zwei Seiten (von 14) des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ****x vorgelegt sowie der Einkommensteuerbescheid 2008 des Kindesvaters, dem ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 16.403,36 Euro zu entnehmen war, versehen mit dem Hinweis excl. SZ 3.200,00 Euro.
Zum Einkommen der Bf. betreffend 2008 wurde ein Nachweis der Deutsche AG-Kurzbez AG betreffend die Bf. vorgelegt, dem ein steuerpflichtiges Einkommen von 6.023,99 Euro zu entnehmen war, Abzüge von 662,16 sowie steuerfreie Zulagen von 442,29 Euro.
Weiters wurde ein Teil eines Versicherungsdatenauszuges u.a. für 2007 und 2008 samt Beitragsgrundlagen vorgelegt, auf dem der Name der Bf. von Hand ergänzt war.
Diesem sind für die Jahre 2007 und 2008 folgende deutsche Beitragszeiten und Beitragsgrundlagen zu entnehmen:
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2007
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Zeitraum
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Betrag
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Art
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01.01.2007 - 31.01.2007
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€ 2.106,52
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DEÜV
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01.02.2007 - 28.02.2007
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€ 2.106,52
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DEÜV
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01.03.2007 - 30.11.2007
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€ 18.958,70
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DEÜV
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01.12.2007 - 15.12.2007
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€ 1.053,26
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DEÜV
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16.12.2007 - 31.12.2007
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€ 795,00
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Sozl.
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€ 25.020,00
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2008
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Zeitraum
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Betrag
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Art
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01.01.2008 - 31.10.2008
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€ 14.921,41
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Sozl.
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01.11.2008 - 13.11.2008
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€ 646,59
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Sozl.
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14.11.2008 - 30.11.2008
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€ 1.169,74
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DEÜV
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01.12.2008 - 31.12.2008
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€ 2.064,26
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DEÜV
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€ 18.802,00
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Gesamt
Schließlich wurde noch der Lohnzettel der B Langbez (Beilage des Einkommensteuerbescheides des Kindesvaters vom 24.5.2012) vorgelegt, aus welchem die steuerfreien Bezüge und die sonstigen Bezüge vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge für die sonstigen Bezüge hervorgehoben waren.
Vorhalt vom 23. Oktober 2017
Dem Finanzamt wurde Parteiengehör gewährt und der Bf. Folgendes vorgehalten:
„Im Zuge der letzten Vorhaltsbeantwortung wurde unter Punkt 9 erklärt, von der vom Finanzamt festgesetzten Abgabe von 3.060,06 Euro wären die 2004 bezogenen Zuschüsse von 2.011,92 Euro abzuziehen, sodass ein noch offener Restbetrag an Abgabe von 1.049,00 Euro verbleibe.
Dieser Schluss ist insofern unzutreffend, als allein im Jahr 2006 ein Betrag von
2.036,16 Euro ausbezahlt wurde. Rechnet man zu diesem Betrag den von NN VN-KV 2004 bezogenen Zuschuss von 175,74 Euro hinzu (ein entsprechend hohes Einkommen von Ihnen im Jahr 2004, welches den Bezug des Zuschusses unzulässig gemacht hätte, wurde bisher nicht nachgewiesen), so ergibt sich der Betrag von 2.211,90 laut Vorhalt vom 1.8.2017 (siehe Tabelle auf der letzten Seite). Die Abgabe wird in Höhe von 7 % des maßgeblichen Einkommens bis zum offenen Restbetrag festgesetzt.
Ihre letzte Vorhaltsbeantwortung habe ich dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht.
Dieses hat sich in einer Stellungnahme wie folgt dazu geäußert:
"Einkommen VN-KV NN:
Wie in der Stellungnahme vom 20.4.2017 dargelegt, gilt als Einkommen iSd § 19
Abs. 1 KBGG jenes gemäß § 2 Abs. 2 EStG. Somit werden die sieben Einkunftsarten nach (innerbetrieblichem, horizontalem und vertikalem) Verlustausgleich herangezogen (also saldiert); anschließend werden noch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen – bei der somit ermittelten Differenz handelt es sich um das Einkommen iSd § 2 Abs. 2 EStG.
Auf die Gesetzeslage Bedacht nehmend wird das Einkommen im ESt-Bescheid 2008 mit 16.103,36 Euro festgesetzt.
Demgegenüber beantragt der Steuerberater, zusätzlich zu dem Einkommen auch die sonstigen Bezüge gem. § 67 EStG heranzuziehen (2008: 3.208 Euro). Dies käme einem Verstoß des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 41 Abs. 4 EStG gleich:
„Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz“ (siehe auch Rz 912i der Lohnsteuerrichtlinien).
Daher ist nach meiner Überzeugung das Einkommen von VN-KV NN nicht gegenüber unserem bisherigen Kenntnisstand zu verändern.
Einkommen VN-KM NN:
Leider ist es kaum möglich, die Lohnabrechnung zu entziffern. Ich halte es jedenfalls für wahrscheinlich, dass es sich bei der steuerfreien Zulage aus der Tätigkeit bei der AG-Kurzbez um eine solche handelt, die auch in Österreich gem. § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei wäre (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit). Denn solche sind gem. § 3b dEStG in Deutschland ebenfalls steuerfrei und würden auch zur Tätigkeit passen. Wie bereits dargelegt, sind solche Gehaltsbestandteile nicht Teil des Einkommens iSd § 2 Abs. 2 EStG. Die 442 Euro sind daher nicht relevant.
Die Summe der Einkommen 2008 ist also um wenigstens 3.200 & 442 Euro = 3.642 Euro geringer als vom Steuerberater dargelegt, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob die Geldleistungen eines deutschen Sozialträgers überhaupt mit jenen des § 3 Abs. 1 Z 5
lit. a, c und d EStG vergleichbar sind.“
Diese Äußerung wurde nach Rücksprache mit dem Finanzamt bezüglich des relevanten Einkommens des Kindesvaters nach § 19 Abs. 2 KBGG idgF um die Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 wie folgt korrigiert
:
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VN-KV NN
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Einkommen aus Erwerbstätigkeit
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€ 16.103,36
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Krankengeld während Arbeitslosigkeit
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€ 168,40
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Arbeitslosengeld
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€ 1.481,92
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Arbeitslosengeld
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€ 538,88
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Arbeitslosengeld
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€ 909,36
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Summe
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€ 19.201,92
Sonderzahlungen finden lediglich bei der Berechnung des Einkommens gemäß § 8
Abs. 1 Z 1 KBGG idgF pauschal Berücksichtigung. Dies wirkt sich zwar auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss aus, bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 19 KBGG werden Sonderzahlungen jedoch nicht berücksichtigt.
Das Einkommen von Ihnen wäre gemäß § 2 Abs. 2 EStG wie folgt zu berechnen:
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Entgelt
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€ 6.023,99
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Sozialversicherung
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-€ 662,00
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Summe der Einkünfte
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€ 5.361,99
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Krankengeld
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€ 14.921,41
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€ 646,59
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Sozialversicherung
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-€ 1.887,00
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€ 13.681,00
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Summe der Einkünfte
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€ 19.042,99
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abzüglich
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Werbungskostenpauschale
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-€ 132,00
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Sonderausgaben
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-€ 60,00
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außergewöhnliche Belastungen
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-€ 3.144,00
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Einkommen gemäß § 2 Abs. 2
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-€ 3.336,00
Das Einkommen würde somit unter der Grenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG idgF liegen (bei den außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um den Pauschbetrag für das behinderte Kind gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen idF BGBl. II Nr. 430/2010).
Sie können zur Abstimmung des Einkommens noch weiteres Vorbringen erstatten und Beweismittel vorlegen, zB den deutschen Einkommensteuerbescheid für 2008. Für die vom Krankenversicherungsgeld einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge wurde bis dato noch kein Beleg vorgelegt.“
(Anm.: Bei der letzten Zeile der Tabelle handelt es sich um die Summe der Abzüge von den Einkünften und nicht um das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG.)
Vorhaltsbeantwortung vom 9.11.2017
Dazu wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
„Nochmaliger Einwand der Verjährung und/oder Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde (= Finanzamt) hinsichtlich des Auszahlungs-Monats 12/2004, Auszahlung an den Kindesvater:
Der Kindesvater hätte im Monat 12/2004 lediglich ein Brutto-Einkommen pro Monat von € 311,13 (siehe beiliegende Information) erzielen dürfen, um den Zuschuss zu Recht zu erhalten; andernfalls eine Rückzahlung bereits durch die WGKK umgesetzt werden hätte müssen!
Bewiesen ist, siehe auch die jetzigen Anhänge, dass der Kindesvater vom 02.09.2002 bis 30.04.2006, also auch im Monat 12/2004, Einkünfte nicht selbständiger Arbeit erzielt hat; dass diese im Monat 12/2004 unterhalb von € 311.13 gewesen wären, ist - wohl – als „denkunmögliches Ereignis“ anzusprechen.
(Außerdem wurde, wie aktenkundig, vom KV für den Zeitraum 01.01.2005 - 02.12.2005 von der GKK der Zuschuss rückgefordert, weil der Bezieher (KV) die Einkommensgrenze von EUR 18. 000,00 (auch) 2015 überschritten hatte. Die KM bezog in dieser Zeit kein Einkommen, das für diese Rückforderung relevant gewesen wäre.)
Die Beweise zur Einkommenssituationen jetzt anbei sind:
Rückforderungsverfahren der WGKK zum Jahr 2005; Abrechnungsbeleg des Dienstgebers zum Monat 02/2004; Monats-Brutto-Einkommen € 2.738,52!!!
Die Einkommens-Situation 2004 des VN-KV NN ist im dortigen Gerichtsakt aufliegend; siehe Seite 2 des Gerichts-Schreibens vom 01.08.2017; der Jahresbetrag 2004 der Einkünfte ist € 16.982,21.
Sehr wohl ist (sind) für die Rechtmäßigkeit des Bezugs des Zuschusses auch das Einkommen bzw. die Einkünfte des Zuschuss-Beziehers maßgeblich! Siehe dazu, wie erwähnt, die jetzt angehängte Information der GKK zum KBGG.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist somit gegeben, dass bereits die WGKK den Zuschuss für 12/2004 beim Kindesvater rückfordern hätte müssen.
So, wie sie es ja zu 2005 im Jahr 2010 getan hat! Siehe ebenfalls anbei!
Es wird hiermit, im Sinne der Rechtslage, einerseits Unzuständigkeit der jetzt einschreitenden Behörde (= Finanzamt) nochmals eingewendet; ebenso somit die Verjährung des Betrages „ex 12/2004“.
Nochmaliger Einwand der Verjährung und/oder Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde (= Finanzamt) – auch - hinsichtlich der Auszahlungs-Periode 01.01.2006 bis 02.12.2006, Auszahlung an die Kindes-Mutter:
Der Kindesvater, „anderer Elternteil“, hätte im (für den) genannten Zeitraum „maßgebliche Einkünfte (!!) von lediglich € 18.000,- p.a. (siehe die Info-Beilage) erzielen dürfen, um den Zuschuss zu Recht zu erhalten; andernfalls eine Rückzahlung bereits durch die WGKK umgesetzt werden hätte müssen! Und zwar beim KV damals (noch)!!
Bewiesen ist, siehe (auch) die jetzigen Anhänge, dass der Kindesvater im Kalenderjahr 2006 Gesamteinkünfte von (zumindest) EUR 20.631,00 erzielt hat.
Diese setzen sich aus dem Bruttoeinkommen des KV laut Gehaltszettel der Firma *** für das Jahr 2006 EUR 6.614,32 (exklusive SZ und ecxl. Abfertigung!!!) und dem Einkommen bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz laut Einkommensteuererklärung in der Höhe von EUR 13.904,00 zusammen; allesamt Einkünfte aus NSA!
Zwischensumme dazu (gerundet): 20.518,-
Laut Informationsblatt der WGKK (anbei) werden von diesem Bruttogehalt
17,65 % abgezogen (gesetzliche Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge), d.s. 3.621,- somit Zwischensumme = EUR 16.896,-; davon PLUS 30% ergibt EUR 21.965,-/Zwischensumme, zuzüglich dem Krankengeldbezug in der Höhe von EUR 503,05 für 04/06 (ESt-Bescheid), plus Abfertigungszahlung in der Höhe von EUR 3.791,00.
Somit errechnen sich die „maßgeblichen Einkünfte“ 2006 des KV, „anderer Elternteil“, in der Höhe von EUR 26.252,-.
[Der Einkommensteuer-Bescheid ist hier nicht die Grundlage für die Berechnung der Rückforderung durch die GKK und somit finden die hohen Werbungskosten in der Vergleichsrechnung u.E. keine Berücksichtigung. Außerdem handelt es sich bei diesen um jene Sozialversicherungsbeiträge, die dem KV zu 55% von der KV-DG-kurz refundiert wurden (Selbstanzeige beim FA des KV in den Folgejahren!!!)].
Da keine Gehaltsabrechnungen der KV-DG-kurz vorliegen, haben wir die Einkünfte „ohne inländischen Steuerabzug“ für die Berechnung herangezogen, ebenso den Bezug des Krankengeldes durch die NÖGKK.
Der vorstehend errechnete Wert von 26.259 ist in sich stimmig und liegt jedenfalls deutlich über 18.000!!
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist somit gegeben, dass bereits die WGKK den Zuschuss des Jahres 2006 beim Kindesvater rückfordern hätte müssen.
Es wird hiermit, im Sinne der Rechtslage, einerseits Unzuständigkeit der jetzt einschreitenden Behörde (= Finanzamt) nochmals eingewendet; ebenso somit die Verjährung des Betrages „ex /2006“.
Der „verfahrensrelevante Betrag“ wird, falls nicht Verjährung bzw. Unzuständigkeit der jetzt einschreitenden Behörde im Sinne der Ausführungen vorstehend, Ziffern 1 - 2, gegeben ist (wovon der Einschreiter rechtlich überzeugt ist), mit den vom Gericht ermittelten
€ 2.211,90 hiermit außer Streit gestellt.
Es wird allerdings nochmals der Antrag, siehe dazu auch unsere Eingaben an das Finanzamt im Vor-Verfahren und auch frühere an das dortige Gericht, gestellt, den Abgaben-Anspruch für unzulässig zu erklären, weil einerseits - wie herausgearbeitet – die unzuständige Behörde einschreitet und andererseits Verjährung bereits eingetreten ist; sowohl für „12/2004“, als auch „0101.2006 bis 02.12.2006“!
Zu den verschiedenen Variationen der Anwendungen von allenfalls adaptierten Einkommensgrößen (oder „Einkünfte“-Größen), bzw. nicht um - beispielsweise -Sonderzahlungen oder steuerfreie Bezugsteile zu adaptierendem Einkommen (oder Einkünfte), wird die rechtliche Anwendung, Umsetzung und Berechnung dem dortigen Gericht überlassen.
Das Einkommen des VN-KV NN 2008, wie vom Gericht auf Seite 2 am 23.10.17 dargestellt, wird hiermit dann und für den Fall außer Streit gestellt, dass das dortige Gericht überzeugt ist, dass die Berechnungsmethode - in anzuwendender gesetzlicher Fassung - richtig ist (sei).
Auf Seite 3 scheint das dortige Gericht das Einkommen 2008 der Frau VN-KM NN zu berechnen mit - vorläufig - € 15.706,99.
Dieser Wert wird da nicht angedruckt.
Sollte das dortige Gericht, wie erwähnt, überzeugt sein, dass die Gesetzeslage zutreffend angewendet wurde, dann wird dieses Einkommen 2008 der Frau VN-KM NN – unter Berücksichtigung des nachfolgendenden Punktes „6“ - hiermit ebenfalls außer Streit gestellt.
Soweit jetzt nachgeforscht werden konnte, wurden in 2008 vom erhaltenen
Krankenversicherungsgeld in Deutschland keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten; der Wert von „1.887,-“ ist also zu stornieren, nicht zu berücksichtigen.
Das maßgebliche Einkommen 2008 der Frau VN-KM NN ist also in Anwendung der Berechnungen des dortigen Gerichts am 23.10.2017 auf Seite 3: € 17.594,--.
Einen deutschen Einkommensteuerbescheid 2008 gibt es nicht.
Das - maßgebliche - Familieneinkommen 2008 war also insgesamt (gerundet) € 36.796,-.
Unserer Rechtsansicht zufolge hätte die Abgabe, sofern nicht - ohnehin - vorstehend die Ziffern 1 + 2, also Rückforderung durch die GKK, zutreffen, also bereits (allenfalls) für das Jahr 2008 vorgeschrieben werden müssen; damals naturgemäß (noch) beim Kindesvater.
Aktuell, bzw. auch - bereits - seit dem Monat 12/2015, ist eine Abgabe für das Jahr 2008
jedenfalls verjährt.
Auf unsere früheren Eingaben wird ausdrücklich nochmals verwiesen!
Speziell und ausdrücklich wiederholt wird:
a) Es war ja unbestrittene Intention des Gesetzgebers, dass nicht jener Elternteil, der (alleine) für den Unterhalt der Kinder aufkommt, zur Rückforderung bzw. zur Abgabenvorschreibung herangezogen werden soll.
Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 22 KBGG lautet (für den konkret hier gegebenen Fall), dass die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe beim Wohnsitzfinanzamt des Vaters (!!!) liegt!
b) Der Gesetzesauftrag ist wohl eindeutig:
es folgt ein mit der Vorhaltsbeantwortung vom 21.8.2017 nahezu identischer Einschub
c) Richtig ist nach unserer Rechtsmeinung, dass der Kindesvater auch deutlich besser gestellt war denn der Familienverband der Kindesmutter.
In Ansehung des Umstandes, dass nicht nur analysiert werden darf, welcher verdient hat, sondern die jeweilige Familien-Situation „als Ganzes“ das bereits zitierte BFG-Erkenntnis RV/4100034/2016-RS1 auch für die richtige Weg-Leitung:
Die Ermessensübung ist derart vorzunehmen, dass auch ber
ücksichtigt werden muss, wer die weit über die finanziellen Sachverhalte hinausgehenden „Lasten“ trägt, nämlich die umfassende Obsorge-, Fürsorge- und Betreuungspflicht der Kinder hinsichtlich deren Versorgung der Grundbedürfnisse.
Dass der Kindesvater auch im Jahr 2010 finanziell deutlich besser gestellt war, denn der „Familienverband der Kindesmutter mit den 3 Kindern“, konnte im bisherigen Verfahren herausgearbeitet werden.
Selbst wenn der Abgabenanspruch im Jahr 2010 entstanden wäre, was nochmals bestritten wird, dann ist u.E. eine isolierte Betrachtung der Einkommensverhältnisse 2010 nicht nur in diesem Kalenderjahr aus dem „Gesamtbild des Gesetzestextes“ ableitbar:
Dem Gesetzgeber war es ganz augenscheinlich sehr wichtig, zu regeln, wie vorzugehen ist, wenn die Eltern im Zeitpunkt der'Entstehung des Abgabenanspruchs dauernd getrennt leben! Ein Umstand, der hier im konkreten Fall ja gegeben ist; Trennung der Eltern bereits 2006, Scheidung am ****2008.
Der Gesetzgeber gibt eindeutig vor, dass eine Billigkeit-Überlegung Platz zu greifen hat; und dabei speziell und insbesondere auf den „belasteten Elternteil“ Bedacht zu nehmen ist.
Der Abs. 2 des § 18 KBGG orientiert sich also nicht an „monetären Detailberechnungen, welcher Elternteil was und wie bezahlt hat“, noch dazu projiziert auf ein einziges Kalenderjahr, sondern gibt ganz allgemein eine Billigkeits-Überlegung vor!
Dass es „billig“ sein soll, jenem Familienverband, der ein ganz deutlich niederes Pro-Kopf-Einkommen hat denn der allein lebende Kindes-Vater die verfahrensgegenständliche Abgabe vorzuschreiben, noch dazu keinerlei Abgaben-Anspruch gegenüber dem Kindes-Vater zu versuchen, wird wohl niemand hier in Österreich empfinden.
Dass im konkreten Fall eine Unbilligkeit der Einhebung beim „seit vielen Jahren alleine belasteten Elternteil“ vorliegt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Lasten, nicht also nur der „finanziellen Lasten“, durch die Behinderung des einen Kindes, werden rechtschaffend und billig denkende Menschen wohl nicht in Zweifel ziehen.
Die Ausführungen des BFG Kärnten zu RV/41000/2016-RS1 beweisen unsere Rechtsansicht.
Es wird höflich wiederholend nochmals ersucht, unsere Beschwerde gänzlich mittels positivem Urteil zu erledigen; die Beschwerde-Vorentscheidung des Finanzamtes 3/6/7/11 vom 03.11.2016 also gänzlich aus dem Rechtsbestand herauszunehmen.“
Vorgelegt wurde ein Abrechnungsbeleg der D-GmbH betreffend den Monat 2/2004, gemäß welchem nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer vom Bruttobezug ein Nettobezug von 1.739,12 Euro ausbezahlt wurde.
Außerdem wurde ein weiterer Lohnzettel vom 27.4.2006 vorgelegt, welchem ein Bruttobezug von 6.529,39 Euro und Abzüge von 913,59 Euro (offenbar für den Monat April) zu entnehmen waren (darin enthalten eine gesetzliche Abfertigung und eine Urlaubsersatzleistung sowie Sonderzahlungen). Insgesamt wurden in diesem Jahr an den Kindesvater 9.194,74 Euro ausbezahlt (11.262,94 brutto minus Abzüge von
2.068,20 Euro).
Weiters wurde der Vertrag mit der KV-DG-kurz noch einmal vorgelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass der geänderte Vertrag mit 10.12.2006 in Kraft treten sollte. Das „salary“ betrug 28.086,00 Euro pro Jahr. Der Vertrag ist in englischer Sprache verfasst, der Dienstgeber wurde mit „ABTEILUNG, Vienna, Austria“ angegeben.
Die erste Seite des Einkommensteuerbescheides des Kindesvaters für 2006 wurde beigelegt.
Der Rückforderungsbescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, mit welchem diese von der Bf. den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 1.2.2005 bis 31.12.2005 rückforderte, wurde nochmals vorgelegt.
Schließlich wurde ein „Info-Blatt der GKK von damals“ (Bezeichnung mit Kuli eingefügt) vorgelegt.
In diesem wurden u.a. folgende Passagen auf dem in der Folge kopierten Exemplar angestrichen:
Seite 1:
Wechsel zwischen den Elternteilen
Vor einem Wechsel ist eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 1 Monat vorher) durch den anderen Elternteil bei dessen zuständigem Krankenversicherungsträger notwendig (großer Kreis um 1 Monat vorher, der auch den Folgeabsatz umfasst).
Ein Wechsel im Kinderbetreuungsgeldbezug kann grundsätzlich nur zweimal erfolgen, wobei ein Elternteil mindestens drei Monate beanspruchen muss.
Seite 2 – Einkommensermittlung:
Folgende Passagen wurden hervorgehoben:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Der für die Zuverdienstgrenze (EUR 14.600,00) maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte setzt sich wie folgt zusammen:
Das während des Kinderbetreuungsgeldbezuges verdiente Bruttoeinkommen wird durch die Zahl der Monate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes dividiert und um die gesetzlichen Abzüge (Beiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderung, Kammerumlage ...) reduziert.
Die so ermittelte Lohnsteuerbemessungsgrundlage wird um 30 % erhöht, um das 13. und 14. Monatsgehalt sowie die Sozialversicherungsbeiträge pauschal zu berücksichtigen. Danach wird dieser Betrag mit 12 multipliziert um einen Jahresbetrag zu erhalten. Die tatsächliche Höhe der beiden Sonderzahlungen hat somit keine Auswirkung auf die Zuverdienstgrenze.
Wenn ein regelmäßiges Einkommen – bei ausschließlichem Vorliegen von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit – erzielt wird und sich der Zuverdienstzeitraum mit dem Bezugszeitraum von Kinderbetreuungsgeld deckt, können Angestellte monatlich bis zu 1.136,49 brutto (inkl. Sozialversicherung), Arbeiter EUR 1.144,13 brutto (inkl. Sozialversicherung) verdienen.
Beispiel 1:
Kinderbetreuungsgeld wird von Jänner bis Juni 2002 bezogen – 6 Monate.
Während dieses Bezugszeitraumes verdient die Bezieherin (als Angestellte)/der Bezieher (als Angestellter) jeden Monat EUR 1.126,43 brutto. Im Juni erhält sie/er eine Sonderzahlung in der Höhe von ebenfalls EUR 1.126,43.
Ermittlung der Einkünfte:
Die Einkünfte im Bezugszeitraum (die Sonderzahlung wird nicht berücksichtigt) betragen EUR 6.758,57.
Die Einkünfte werden durch die Bezugsmonate dividiert – EUR 6.758,57/6 = EUR 1.126,43.
Der Betrag von 1.126,43 wird um die gesetzlichen Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge etc.) vermindert – für Angestellte in der Regel um 17,65 %.
Die so erhaltene Lohnsteuerbemessungsgrundlage, in der Höhe von EUR 927,61 wird um 30 % erhöht und mit 12 multipliziert. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt somit
EUR 14.470,72.
Die Zuverdienstgrenze wird nicht überschritten.
Seite 3 – alle anderen Einkünfte
Grundsätzlich werden alle Einkünfte (unterstrichen und mit drei Rufzeichen versehen), die während des Kalenderjahres in dem Kinderbetreuungsgeld zugeflossen sind, für die Ermittlung des für die Zuverdienstgrenze maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte herangezogen.
Seite 4 (unter der Überschrift „Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld“ auf Seite 3)
... Wird ein Zuschuss für verheiratete bzw. in Lebensgemeinschaft lebende Eltern beantragt, ist für den zweiten Elternteil bekannt zu geben, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen über EUR 400,00 jährlich, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG (§ 29 EStG hervorgehoben durch einen Kreis). ...
... Das bedeutet, dass bei einem regelmäßigen Einkommen – sofern nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielt werden – während des Bezuges von Zuschuss eine Angestellte / ein Angestellter maximal EUR 311,13 brutto pro Monat verdienen darf (311,13 brutto durch einen Kreis hervorgehoben), um den Anspruch auf Zuschuss nicht zu verlieren. ...
Folgender Absatz wurde noch besonders hervorgehoben:
Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des anderen Elternteiles darf EUR 7.200,-- = Freigrenze pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden weiteren Angehörigen, zu dessen Unterhalt der andere Elternteil wesentlich beiträgt, erhöht sich die Freigrenze um EUR 3.600,-- pro Kalenderjahr. Wird die Freigrenze überschritten, erfolgt eine Anrechnung und der Zuschuss verringert sich dementsprechend.
Die Überprüfung der Freigrenze erfolgt analog der Ermittlung der Zuverdienstgrenze unter „I. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ und „II. Alle anderen Einkünfte“ jährlich im Nachhinein.
Stellt sich bei der rückwirkenden Überprüfung heraus, dass der Zuschuss nur teilweise oder überhaupt nicht gebührt hätte, muss der nicht gebührende Betrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger zurückgefordert werden.
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die Bf. ist seit 17.9.1993 an der Adresse ADRESSE, 1050 Wien, mit Hauptwohnsitz gemeldet. VN-KV NN war von 5.7.2000 bis 29.6.2007 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, anschließend vom 29.6.2007 bis 12.6.2012 an der Adresse Adresse-Haus, PLZ-Ort-Haus. Im Zeitraum vom 23.9.2015 bis 27.7.2016 bestand keine Meldung des Kindesvaters. Seit 8.3.2017 ist er mit der Adresse aktuelle-Adresse, **** Wien gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint die karitat-Org
Österreich
auf.
Am GEBURTSTAG wurde die Bf. Mutter von drei Kindern, NN VN-Kd1, NN VN-Kd2 und NN VN-Kd3. NN VN-Kd3 ist seit der Geburt erheblich behindert.
Die Eltern bezogen abwechselnd Kinderbetreuungsgeld und einen Zuschuss gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG. Um den Zuschuss beziehen zu können, mussten die Eltern eine Erklärung gemäß § 15 KBGG unterzeichnen. Die Zeiten des Bezuges waren wie folgt aufgeteilt:
vom 6.1. bis 2.12.2004 lag ein Bezug der Bf. in Höhe von 2.011,92 Euro vor
vom 3.12. 2004 bis 31.12.2004 ein Bezug des Kindesvaters in Höhe von 175,74 Euro,
von 1.1. bis 30.11.2005 ein Bezug des Kindesvaters in Höhe von 2.024,04 Euro,
vom 1.12.2005 bis 31.12.2005 ein Bezug der Bf. in Höhe von 187,86 Euro und vom
1.1. bis 2.12.2006 ein Bezug der Bf. in Höhe von 2.036.16 Euro.
Die für die Jahre 2004 und 2006 gewährten Zuschüsse in Gesamthöhe von
4.223,82 Euro waren Gegenstand des Bescheides vom 18.8.2016, welcher für das Jahr 2010 eine Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG in Höhe von 3.060,06 Euro vorschrieb und festhielt, der „verbleibende Rückzahlungsbetrag für Folgejahre“ betrage 1.163,76 Euro.
Der Kindesvater verließ im April 2007 die Familie. Die Bf. nahm früher als geplant wieder eine Berufstätigkeit auf und wurde bei der Betreuung der Kinder von ihren Eltern unterstützt. Seit 2010 bezieht sie eine Firmenpension.
Der Kindesvater wohnte anschließend in einem Haus auf einer Liegenschaft, welche ihm die Eltern am 14.3.2006 mit bestimmten Einschränkungen (Wohnungsgebrauchsrecht, Ausgedinge, Belastungs- und Veräußerungsverbot) übertragen hatten. Seine Eltern trugen alle im Zusammenhang damit stehenden, auch die verbrauchsabhängigen Kosten. Mit Dissolutionsvereinbarung vom 7.4.2008 wurde der Übergabevertrag betreffend die Liegenschaft aufgehoben.
Am 8.7.2008 brachte der Kindesvater die Scheidungsklage ein, am 10.9.2008 brachte die Bf. eine Widerklage ein. Die Ehe wurde am ****2008 einvernehmlich geschieden.
Die Eltern des Kindesvaters verkauften die Liegenschaft im Mai 2012. Da die Bf. infolge einer vorher seitens des Kindesvaters gegebenen Zusatzvereinbarung vom 6.6.2007, welche jedoch nicht im Grundbuch eingetragen war, die Liegenschaft als Exekutionsobjekt für den Kindesunterhalt betrachtete, strebte sie in einem gegen den Kindesvater und dessen Eltern angestrengten gerichtlichen Verfahren, welches zuletzt vom Obersten Gerichtshof am 18.2.2015, Zl. xxxxxxx, entschieden wurde, die Feststellung der Unwirksamkeit der Dissolutionsvereinbarung an. Diese Unwirksamkeit wurde vom Bezirksgericht festgestellt und letztlich vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Dies hatte jedoch keine konkreten Auswirkungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft mehr, weil diese zwischenzeitlich bereits verkauft worden war.
Dafür, dass der Kindesvater aufgrund des Verkaufs eine Forderung an seine Eltern hätte, welche ein pfändbares Vermögen darstellen würde, gibt es keinen Hinweis. Wäre dies der Fall, würde die Bf. entsprechende Maßnahmen ergriffen haben, den in der Folge beschriebenen Unterhaltsrückstand einbringlich zu machen. Darüber hinaus scheint als Unterkunftgeber an der aktuellen Adresse des Kindesvaters die karitat-Org auf, was ebenfalls dagegen spricht, dass dieser über ein größeres Vermögen verfügt.
Laut vorgelegter Liste der (letztlich) vorgeschriebenen und der geleisteten Unterhaltszahlungen beteiligte sich der Kindesvater im April und Mai 2007 mit 290,00 Euro an den Kosten des Unterhalts, in der Folge bezahlte er 700,00 Euro monatlich.
Bei der Scheidung der Eltern verpflichtete sich der Kindesvater mit Scheidungsvergleich vom 1.12.2008 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 438,48 Euro, somit von 146,16 Euro je Kind. Diesen Betrag zahlte er ab 1.10.2008 monatlich bis einschließlich August 2010. Dann zahlte er von September bis November 2010 829,00 Euro, anschließend wieder 438,48 Euro. Am Sonderbedarf von VN-Kd3 beteiligte er sich nicht.
Die Kindesmutter wollte höhere Unterhaltszahlungen und strengte ein
Verfahren
bei Gericht an. In diesem wurde der Kindesvater zu monatlichen Unterhaltszahlungen pro Kind von 275,00 Euro vom 1.4.2007 bis 31.12.2007, von 312,00 Euro vom 1.8. bis 30.9.2008 und von 172,00 Euro vom 1.10.2008 bis 30.11.2008 abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen verpflichtet. Ab 1.12.2009 wurde der Kindesvater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 243,00 je Kind verpflichtet. Der Kindesvater wurde weiters verpflichtet, einen einmaligen Betrag von 2.226,22 Euro als Ersatz der medizinischen Sonderbedarfskosten von VN-Kd3 zu Handen der Kindesmutter zu bezahlen.
Laut Amt für Jugend und Familie betrug der Rückstand per 1.7.2016 gemäß dem nunmehr rechtskräftigem Unterhaltsbeschluss insgesamt 10.155,16 Euro, d.s. je 2.642,98 Euro für VN-Kd1 und VN-Kd2 sowie 4.869,20 für VN-Kd3. Dieser Unterhaltsrückstand bezieht sich auf die Zeit von 2.4.2007 bis 1.9.2015, also auf einen Zeitraum von über acht Jahren.
Laut Vorlageantrag, Punkt 1, Seite 2, hatte der Vater allein das Jahr 2010 betreffend einen Unterhaltsrückstand von 3.486,00 Euro. Laut vorgelegter Liste hätte der Rückstand 2010 4.540,90 Euro betragen. Wie hoch der Rückstand tatsächlich war bzw. ist, kann nicht festgestellt werden, weil die Bf. nur fünf Seiten des erstinstanzlichen Beschlusses vorgelegt hat, nicht jedoch die rechtskräftige Landesgerichtsentscheidung.
Es ist nach einer von der Bf. vorgelegten Liste jedoch unstrittig, dass der Kindesvater im Jahr 2010 Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.433,00 Euro geleistet hat.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Kindesvaters vom 1.1. bis 31.12.2004 betrug laut Einkommensteuerbescheid 2004 16.449,71 Euro. Es handelt sich zur Gänze um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.
Die Wiener Gebietskrankenkasse widerrief gegenüber der Bf. mit Bescheid vom 28.1.2010 die Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld und verpflichtete diese zum Ersatz des im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.12.2005 bezogenen Zuschusses in Höhe von 187,86 Euro. Eine beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachte Feststellungsklage der Bf., sie sei zur Rückzahlung nicht verpflichtet, wurde abgewiesen. Betreffend den Kindesvater wurde mit Bescheid vom 28.1.2010 ebenfalls ein Rückforderungsanspruch festgesetzt, und zwar für den während des Zeitraumes vom 1.1.2005 bis 30.11.2005 von ihm bezogenen Zuschuss in Höhe von 2.024,04 Euro. Dieser Betrag war laut Schreiben der Gebietskrankenkasse vom 8.11.2013 bereits einbezahlt worden.
Das steuerbare Einkommen des Kindesvaters aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Kindesvaters betrug laut Einkommensteuerbescheid für 2006 9.150,59 Euro, darin enthalten Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 13.562,47 Euro. Darüber hinaus hatte der Kindesvater noch steuerpflichtige Bezüge aus Krankengeldern in Höhe von 503,05 Euro sowie Arbeitslosengeld von 613,00 Euro.
Die Bf. ließ sich jeweils für die Jahre, in welchen sie beschäftigt war, vom österreichischen Finanzamt die persönlichen Verhältnisse, die Ansässigkeit in
Österreich
und die Höhe der inländischen Einkünfte bestätigen, um in Deutschland als unbeschränkt einkommen-steuerpflichtig behandelt werden zu können. Die deutschen Steuerbescheide legte sie jedoch nicht vor. Eine Meldung des deutschen Einkommens an das Finanzamt des Kindesvaters erstattete die Bf. nicht.
Die Bf. hatte 2006 einen Bruttoarbeitslohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von 3.795,74 Euro. Der Arbeitnehmeranteil Z 23 betrug 370,08, der
Arbeitnehmer
anteil Z 25 betrug 416,07 Euro, die gesamten Sozialversicherungsbeiträge daher 786,15 Euro.
Die Eltern haben in den Jahren 2007 bis 2010 ein steuerpflichtiges, mit dem normalen Steuersatz zu versteuerndes Einkommen wie folgt erzielt:
Einkommen des Kindesvaters laut rechtskräftigen Steuerbescheiden:
|
|
Einkommen
|
Krankengeld
|
AMS-Bezüge
| Gesamt
|
2007
|
€ 18.602,36
|
|
|
€ 18.602,36
|
2008
|
€ 16.103,36
|
€ 168,40
|
€ 2.930,16
|
€ 19.201,92
|
2009
|
€ 5.201,84
|
€ 235,76
|
€ 5.297,78
|
€ 10.735,38
|
2010
|
€ 11.594,66
|
|
| € 11.594,66
Einkommen der Bf. laut vorliegenden Bescheinigungen und Angaben des Steuerberaters:
|
2007
|
|
Bruttoeinkommen
|
€ 23.831,08
|
AN-Anteil Z 23
|
-€ 2.410,41
|
AN-Anteil Z 25
|
-€ 2.623,93
|
Behindertenpauschbetrag VN-Kd3
|
-€ 3.144,00
|
Sozl.
|
€ 699,00
|
Werbungskostenpauschale
|
-€ 132,00
|
Sonderausgabenpauschale
|
-€ 60,00
|
|
€ 16.159,74
|
|
|
2008
|
|
Bruttoeinkommen
|
€ 6.023,99
|
AN-Anteil Z 23
|
-€ 321,78
|
AN-Anteil Z 25
|
-€ 340,38
|
Behindertenpauschbetrag VN-Kd3
|
-€ 3.144,00
|
Sozl.
|
€ 13.681,00
|
Werbungskostenpauschale
|
-€ 132,00
|
Sonderausgabenpauschale
|
-€ 60,00
|
|
€ 15.706,83
|
|
|
2009
|
|
Bruttoeinkommen
|
€ 19.228,72
|
AN-Anteil Z 23
|
-€ 1.801,64
|
AN-Anteil Z 25
|
-€ 1.902,48
|
Behindertenfreibetrag VN-Kd3
|
-€ 3.144,00
|
Sozl.
|
€ 5.381,77
|
Werbungskostenpauschale
|
-€ 132,00
|
Sonderausgabenpauschale
|
-€ 60,00
|
|
€ 17.570,37
|
2010
|
|
Einkommen
|
€ 23.173,94
|
steuerfreie Einkünfte
|
€ 8.946,57
|
|
€ 32.120,51
Summe der Einkommen der Eltern:
|
|
Kindesvater
|
Bf.
|
Summe
|
2007
|
€ 18.602,36
|
€ 16.159,74
|
€ 34.762,10
|
2008
|
€ 19.201,92
|
€ 15.706,83
|
€ 34.908,75
|
2009
|
€ 10.735,38
|
€ 17.570,37
|
€ 28.305,75
|
2010
|
€ 11.594,66
|
€ 32.120,51
|
€ 43.715,17
Einkommen des Kindesvaters nach den sonst vorliegenden Unterlagen:
Für die 2004 und 2006 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
ein Abrechnungsbeleg vom 23.2.2004 sowie ein Abrechnungsbeleg vom 27.4.2006 der D-GmbH, weiters ein am 7.12.2006 mit der „KV-DG-kurz“ (handschriftlicher Zusatz) bzw. dem „ABTEILUNG“ (Aufdruck auf dem Schriftstück) abgeschlossenen Vertrag (es handelt sich offenbar um eine Beförderung), aus dem ein vereinbartes Jahresgehalt von 28.086,00 Euro ab 10.12.2006 ersichtlich ist. Bezüglich der Sozialversicherung sind diesem Vertrag keine Daten oder Vereinbarungen zu entnehmen.
In den Grunddaten, welche die Grundlage des
Einkommensteuer
bescheides 2006 bilden, finden sich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug von
15.677,60 Euro brutto und zusätzliche sonstige Bezüge gemäß § 67 EStG von
1.773,60 Euro. Die Differenz dieser beiden Beträge ist der Betrag an Einkünften ohne inländischen Steuerabzug laut Einkommensteuerbescheid.
Im Jahr 2006 war der Kindesvater vom 1.1. bis 30.4. bei der D-GmbH beschäftigt und hat vom 3.5. bis 23.5.2006 Krankengeld bezogen. Er hatte vom 23.5. bis 11.6.2006 AMS-Bezüge. Laut Auszug eines Gerichtsbeschlusses im Unterhalsverfahren war der Kindesvater ab 12.6.2006 bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz angestellt. Angesichts des ursprünglich vereinbarten Jahresgehaltes von 25.153,00 Euro und der Erhöhung erst ab 10.12.2006 ist der bezahlte Betrag von 13.904,00 Euro brutto ohne Sonderzahlungen plausibel. Es ist offenbar auch zu Sonderzahlungen von 1.773,60 Euro gekommen. Von diesen wurden Pflichtbeiträge von 705,79 Euro abgezogen. Wenn eine Rückvergütung von 55 % der Sozialversicherungsbeiträge stattgefunden hätte - ein tatsächlicher Nachweis dafür wurde nicht erbracht - wären diese um 3.065,33 Euro vom laufenden Gehalt und 388,18 Euro von der Sonderzahlung zu korrigieren gewesen. Auf das dem normalen Steuersatz unterliegende Einkommen hätte sich das dahingehend ausgewirkt, dass von diesem ein geringerer Betrag abzuziehen gewesen wäre. Das Einkommen laut Steuerbescheid hätte sich damit um den Betrag von 3.065,33 Euro erhöht, die Werbungskosten wären in Höhe von 2.507,99 Euro ausgewiesen worden.
Bei der Berechnung des Einkommens der Bf. wurde mangels Vorlage der deutschen Steuerbescheide und genauer Kenntnis der einschlägigen deutschen Bestimmungen vom ausgewiesenen Bruttogehalt abzüglich der ausgewiesenen bzw. analog berechneten Sozialversicherungsbeiträge ausgegangen. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass es sich bei den als steuerfrei bezeichneten Einkünften wahrscheinlich um solche handelt, welche auch in
Österreich
steuerfrei wären. Da die Bf. selbst keinen Vergleich vorgenommen hat, wird diesem Vorbringen gefolgt. Das Einkommen wurde unter Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschales, des Werbungskostenpauschales und des Behindertenfreibetrages für VN-Kd3 ermittelt, obwohl davon ausgegangen wird, dass tatsächlich höhere Beträge geltend gemacht wurden, weil die Bf. die deutschen Steuerbescheide nicht vorgelegt hat.
Soweit die Bf. vorgebracht hat, die zuerst bekannt gegebenen Sozialversicherungs-beiträge seien nicht vom Krankengeld abgezogen worden, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen, weil die Bf. keinerlei Unterlagen dazu vorgelegt hat. Nach einer im Internet abrufbaren Information der Krankenkassenzentrale besteht (aktuell) während des Zeitraumes des Bezuges von Krankengeld zwar Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenkasse. Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung müssten (aktuell) jedoch weiterhin bezahlt werden.
In den von der Bf. vorgelegten Auszügen betreffend die Beitragszeiten werden die Zeiten des Krankengeldbezuges als „Pflichtbeitragszeit“ ausgewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch in den hier gegenständlichen Jahren dieselben oder ähnliche Regelungen gegolten haben. Bei den bekannt gegebenen Abzügen (laut Vorhaltsbeantwortung vom 21.8.2017 für den Zeitraum 2008 betrug des bezogene Krankengeld nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 13.681,00 Euro, die
Beiträge wurden daher bei einer Grundlage von 15.568,00 Euro in Höhe von
1.887,00 Euro, d.s. rund 12,12 %, entrichtet) ist es wahrscheinlich, dass es sich um die gesetzlich vorgesehenen Abzüge gehandelt hat. Mangels Vorlage der tatsächlichen Auszahlungsbelege und der deutschen Steuerbescheide wurde der Satz von 12,12 % auch auf die übrigen ausbezahlten Krankengelder angewendet.
Zur Höhe der von der Bf. tatsächlich getragenen Werbungskosten hat diese keine Angaben gemacht, es wurde daher das Werbungskostenpauschale angesetzt.
Das Finanzamt schrieb die Abgabe zur Rückzahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zunächst dem Kindesvater vor, welcher gegen den Bescheid jedoch unter Hinweis auf seine aktuelle finanzielle Lage Beschwerde erhob.
In der Folge wurde die Abgabe unter Angabe der Steuernummer des Kindesvaters der Bf. vorgeschrieben, weil das Finanzamt des Kindesvaters für die Vorschreibung der Abgabe zuständig ist und eine Gesamtschuld vorliegt..
Parteivorbringen und Streitpunkte:
Einwand der irrtümlichen Anführung der Bf. als Bescheidadressat
Normen und Schlagworte
- § 8 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 9 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 12 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 15 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 22 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 24 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 29 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 30 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 31 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 37 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 49 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 231 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106139/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106139.2016
- Stammnummer
- 119106
- Gültig
- 13.04.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF