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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106139/2016

Vorschreibung der Abgabe zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bei der Kindesmutter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106139/2016vom 13.04.2018Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus dem anbei vorgelegten Versicherungsdaten-Auszug ergeben sich folgende Einkommen der Mandantin: 2007: € 25.020,-- 2008: € 18,802,-- 2009: € 24.049,-- ... 3. Die geleisteten bzw. nicht geleisteten Unterhaltszahlungen des Kindesvaters in den einzelnen Monaten des Kalenderjahres 2010 werden anbei dargestellt mittels einer vom Amt für Jugend und Familie des Magistrates der Stadt Wien mit Mail vom 01.07.2016 bestätigten Aufstellung des gerichtlichen festgesetzten Unterhalts mit daneben den geleisteten Zahlungen. Sehr übersichtlich ist erkennbar, dass bereits Anfang des Kalenderjahres 2010 ein Unterhalts-Rückstands des Kindesvaters aus den Jahren 2009 und davor bestand! Isoliert gesehen auch im Kalenderjahr 2010 die gerichtlich festgesetzten Ansprüche mit insgesamt € 10.974,-- nur zu € 6.433,-- bezahlt wurden! Mehr denn € 4.500,-- an Unterhalts-Rückstand für die Kinder alleine das Jahr 2010 betrifft! (Es treffen somit die mathematischen Ausführungen des dortigen Gerichts am 06.03.2017, ab Seite 4 unten, nicht zu!) 4. Dass beim zuständigen Finanzamt keinerlei Unterlagen, ganz augenscheinlich, für die Jahre „2011 und älter“ aufliegen, kann ja wohl – hoffentlich - nicht zum Nachteil der Mandantin ausgelegt werden: Die Mandantin erklärt eidesstaatlich nochmals und beweist nachfolgend bzw. anbei, dass sie jährlich bei deren Wohnsitz-Finanzamt vorsprechen musste, mit den Unterlagen zu den Einkünften in Deutschland, um vom Wohnsitzfinanzamt die Bestätigung zu erhalten, dass die inländischen Einkünfte nicht höher waren denn 10 % der Gesamt-Einkünfte“. Der Zweck dazu war ja, in Deutschland tarifmäßig als „unbeschränkt „Steuerpflichtige“ abgerechnet zu werden. Diese Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes hat die Mandantin jährlich erhalten und bei der Arbeitgeberin vorgelegt. Dass sie in dem Zusammenhang jeweils das ausländische Einkommen bei der österreichischen Finanzbehörde vorlegen musste, ergibt sich zwingend nach den Denkgesetzen: Denn es hätte das österreichische Finanzamt ja nicht bestätigen können, dass die österreichischen Einkünfte unterhalb von 10% der Gesamteinkünfte sind, wenn die ausländischen Einkünfte der österreichischen Finanzbehörde nicht vorgelegt worden wären. Die Beweisführung, dass die Mandantin jährlich bei der österreichischen Finanzbehörde zwecks Ausstellung der steuerlichen Bescheinigung an die ausländische Arbeitgeberin bzw. an die ausländische Finanzbehörde vorgesprochen hatte, ergibt sich zwingend aus der beiliegend in Kopie übermittelten Bescheinigung des Finanzamtes in STADT exemplarisch für 2007 dass die Mandantin in Deutschland der „unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht auf Antrag“ unterliegt! Die Mandantin ist jetzt aktuell sogar separat beim Finanzamt in STADT vorstellig geworden und hat anbei die Bestätigung erhalten, dass sie speziell in den Jahren 2007-2009 auf deren Antrag in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde! Dieses „Ereignis“ konnte zwingend nur dadurch eintreten, dass die Mandantin jeweils die Bescheinigung der österreichischen Finanzbehörde, also von deren Wohnsitz-Finanzamt, beim Finanzamt in STADT (für die Arbeitgeberin, AG-Kurzbez) vorgelegt hatte! Dass also Frau NN in faktisch allen Jahren ihrer Auslandstätigkeit ihrem österreichischen Wohnsitz-Finanzamt deren Einkommenssituation dargelegt hatte, ist somit bewiesen! (Ohne der Vorlage der österr. Steuerbescheinigung dazu und dort konnte für alle diese Jahre, also für jedes verfahrensgegenständliche Jahr, das Finanzamt in STADT diese Bescheinigung gar nicht ausstellen!) Ich hoffe naturgemäß, dass das Gesamtbild der Verhältnisse Beweis genug ist, wie sich Frau NN damals gegenüber den österreichischen Behörden, speziell deren Wohnsitz-Finanzamt in allen Jahren „benommen“ hat. 5. Abschließend sei nochmals die wiederholte Anmerkung und der Rechts-Hinweis erlaubt, dass es ja sowohl dem eindeutigen Gesetzes-Wortlaut als auch dem Sinn des Gesetzes komplett zuwider laufen würde, wenn demjenigen Elternteil, der sich - wie bewiesen - alleine und ohne die geringste Hilfe des anderen Elternteils, nicht mal pünktliche Zahlungen des gesetzlichen Unterhalts, in sehr schwierigen Lebensverhältnissen alleine um das Wohl der Kinder gekümmert hat und damit verbundenen Lasten alleine getragen hat, die Abgabe vorgeschrieben werden würde. In diesem Sinn gehen auch die Ausführungen des geschätzten Gerichts am 06.03.2017, ab Seite 4 unten letzter Absatz, im konkreten Fall definitiv ins Leere, denn der Gesetzgeber hätte sich ja das eindeutige Formulieren im § 18(2) KBGG, damalige Fassung, Bedachtnahme auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten, überhaupt ersparen können, wenn Iediglich der Stufen-Tarif des § 19 KBGB anzuwenden sei; wobei da auch die mathematische Anwendung des dortigen Gerichts am 06.03.2017 in sich nicht stimmig ist, weil der Mandantin, Kindesmutter, ja alleine das Jahr 2010 € 4.500,-- an Kindes-Unterhalt gar nicht zur Verfügung standen. 6. Im Gesamtzusammenhang ist m.E. erstaunlich, dass ganz augenscheinlich ursprünglich auch die Finanzverwaltung der Rechtsansicht war, dass der Kindesvater für die verfahrensgegenständliche Rückzahlung heranzuziehen sei! Dass die Staatsorgane jetzt deren eigene Verantwortung (hinsichtlich der Einbringlichkeit) auf die „Schwächsten in der Reihe“, nämlich die alleinerziehende Kindes-Mutter und mittelbar somit auf die betroffenen Kinder, ablegen, ist keinesfalls „billig im Sinne der Rechts-Intention“. ... Vorgelegt wurde ein Schreiben der Kindesmutter, in welchem sich diese wie folgt äußerte: „Im Zusammenhang mit dem OGH Urteil konnten die Ansprüche der Kinder nicht durchgesetzt werden (OLG Wien GESCHÄFTSZAHL). Somit stehen nun dem Kindesvater jene EUR 147.000,00 für den Hausverkauf zur Verfügung. Warum der KV sich obdachlos gemeldet hat obwohl er es nicht ist, ist unklar. Ich gehe davon aus, dass er damit seine nicht vorhandene „Armut“ unterstreichen möchte. Ich habe seit dem Jahr 2010 einen neuen Computer und so sind leider alle, ab dem Jahr 2001 eingescannten österreichischen Finanzamtsbestätigungen, die ich an das FA in STADT geschickt habe, verloren gegangen. Deshalb habe ich jene aus dem Jahr 2000 vorgelegt. Die Kopine der jährlichen Anträge verblieben beim österreichischen Finanzamt und die Originale habe ich an das FA in STADT geschickt. Zwischenzeitlich habe ich eine Bescheinigung beim Finanzamt in STADT angefordert, in der bestätigt wird, dass ich jedes Jahr einen vom österreichischen FA bestätigten Antrag, wie jenen aus dem Jahre 2000, vorgelegt habe um in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden zu können. Als Nachweis über die Einkommenshöhe in den Jahren 2007, 2008 und 2009 lege ich Ihnen meinen deutschen Rentenversicherungsauszug vor, aus welchem mein jeweiliges jährliches Einkommen hervorgeht. Da ich ab Ende 2007 längere Zeit krank geschrieben war, habe ich in den betreffenden, folgenden Jahren sowohl Gehalt und Krankengeld von meinem Arbeitgeber, der DG-Firma, bezogen, als auch Krankengeld von der deutschen Krankenkasse BKK. Mein Einkommen 2007: EUR 25.020,00, 2008: EUR 18.802,00, 2009: EUR 24.049,00. Mit diesem Einkommen bin ich für die Lebenserhaltung meiner Familie aufgekommen. Durch den Auszug des KV war ich gezwungen früher als geplant wieder berufstätig zu sein. In diesen Jahren haben dann meine Eltern während meiner Berufsstätigkeit (50% Teilzeit) meine Kinder betreut. Ohne Unterstützung meiner Eltern hätte ich nicht weiter berufstätig sein können und dies hätte bedeutet, dass meine Kinder und ich von der Sozialhilfe hätten leben müssen. Vom KV gab es gar keine Unterstützung. Auch die Unterhaltszahlungen mussten immer gerichtlich durchgesetzt werden. Zum Beweis für die Unterhaltsrückstände lege ich Ihnen eine genaue Aufschlüsselung vor. Der Vater hat bereits von Beginn an, ab dem Jahr 2007 zu wenig Unterhalt für die Kinder bezahlt. Erst nach dem Beschluss des BG Innere Stadt, GZ-Beschluss‚ hat er einen Teil seiner Schulden beglichen. Nach einem vom KV gegen diesen Beschluss eingelegten Rekurs, gab es eine geringfügige Änderung der Unterhaltshöhe (Beschluss Landesgericht für ZRS Wien, GZ-LG-ZRS ). Diese Änderungen sind bereits in der Unterhaltsrückstandsliste berücksichtigt. Aus dem Beschluss des BG Innere Stadt geht auf den Seiten 5,8 + 11 eindeutig hervor, dass der KV in den Jahren 2007 und 2008 weder die Refundierung jener 55 % seiner Sozialversicherungsleistung durch seinen damaligen Arbeitgeber, die LÄND-ischen KV-DG-kurz, angegeben hat, noch hat er seine Sonderzahlungen (Weihnachts-und Urlaubsgeld) bei seinen Steuererklärungen deklariert, nicht einmal bei seiner Selbstanzeige im Jahr 2010. Sein Bruttoeinkommen 2007 von EUR 29.638,55 war bedeutend höher als mein Einkommen, genauso wie in den darauffolgenden Jahren 2008 und 2009. Dadurch wurde die Einkommensgrenze für die Rückzahlung des Zuschusses zum KBG bereits 2007 überschritten. Dass dem KV 2010 bei einem Bruttojahreseinkommen von EUR 23.800,00 (ebenso im Beschluss BG Innere Stadt, netto EUR 1.520,00, nachIesbar) lediglich EUR 11.594,66 nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen verblieben sind, liegt daran, dass er seine selbst verursachten Steuerschulden aus 2007 und 2008, ebenso wie die Rückzahlung des Zuschusses zum KBG in der Höhe von EUR 2.024,04 (Rückforderung durch die NÖGKK 2010) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hat. Offensichtlich hat er die Gesamtsumme im Jahr 2010 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, obwohl er diese Rückzahlungen in monatlichen Raten geleistet hat. Dass der KV „vergessen“ hat diese Refundierung seiner Sozialversicherungsbeiträge anzugeben, ist schlichtweg falsch. Seine Selbstanzeige beruhte nur auf der Tatsache, dass er weniger Kindesunterhalt leisten wollte. Denn seine Selbstanzeige erfolgte nur für die Jahre 2007 und 2008. Für 2006 hat er die Selbstanzeige unterlassen, denn da musste er noch keinen Kindesunterhalt leisten. Somit betrug sein Bruttoeinkommen nach Abzug der Steuern EUR 18.240,00 und nicht EUR 11.594,66. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es rechtens ist, vorsätzlich nicht geleistete Steuern Jahre später als außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können. Aus all diesen Gründen finde ich nach wie vor unbillig mich für die Rückzahlung des Zuschusses zum KBG heranzuziehen, da ich nach den oben angeführten Tatsachen im Jahr 2010 nur ein etwas höheres Einkommen als der KV hatte, aber mit diesem wie schon erwähnt für 4 Personen aufkommen musste. Sonst brachte immer der KV mehr ins Verdienen ohne laufende Lebenserhaltungskosten tragen zu müssen. Diese Tatsache finde ich sollte auch, genauso wie die Haushaltszugehörigkeit der Kinder, berücksichtigt werden. Darüber hinaus wäre es niemals zu einer Überschreitung dieser Einkommensgrenzen gekommen, wenn der KV seine Familie nicht verlassen hätte.“ Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Finanzamtes für Großunternehmen STADT. Aus dieser geht hervor, dass Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind, wenn sie Einkünfte iSd § 49 EStG haben. Die Bf. werde gemäß § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn ihre Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung sei, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werde. Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 sei die Bf. auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden, weil die o.g. Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Einer beigelegten Liste sind Daten, Beträge für festgesetzten Unterhalt und geleistete Unterhaltszahlungen zu entnehmen. Es wurde für den Zeitraum 02.04.07 bis 01.09.15 ein Saldo von 75.518,08 Euro (festgesetzter Unterhalt) und 65.362,92 Euro (geleistete Unterhaltszahlungen) und daraus resultierend eine Differenz von 10.155,16 Euro errechnet. Davon für VN-Kd1 2.642,98 Euro, für VN-Kd2 2.642,98 Euro und für VN-Kd3 4.869,20 Euro. Wer die Berechnung vorgenommen hat, geht aus dieser nicht hervor. Der Berechnung angeschlossen war jedoch eine Mail einer Mitarbeiterin des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie vom 1.7.2016, in welchem der Bf. mitgeteilt wurde, dass unter Berücksichtigung des nunmehr rechtskräftigen Unterhaltsbeschlusses in Verbindung mit der rechtskräftigen Landesgerichtsentscheidung per dato ein den Kindern, d.h. der Bf. als gesetzlicher Vertretung, direkt gebührender Unterhaltsrückstand von insgesamt 10.155,16 Euro – die Aufgliederung auf die Kinder erfolgte wie in der Liste - bestehe. Für das Jahr 2010 wurden der festgesetzte Unterhalt und die tatsächlich geleisteten Beträge wie folgt aufgegliedert: | Datum | festgesetzt | geleistet | Differenz | 02.01.2010 | € 729,00 | € 438,48 | | 01.02.2010 | € 729,00 | € 438,48 | | 01.03.2010 | € 729,00 | € 438,48 | | 01.04.2010 | € 729,00 | € 438,48 | | Sonderbedarf | € 898,52 | | | 01.05.2010 | € 729,00 | € 438,48 | | 01.06.2010 | € 729,00 | € 438,48 | | 01.07.2010 | € 729,00 | € 438,48 | | 01.08.2010 | € 729,00 | € 438,48 | | 01.09.2010 | € 729,00 | € 829,00 | | 01.10.2010 | € 729,00 | € 829,00 | | 02.11.2010 | € 729,00 | € 829,00 | | Sonderbedarf | € 1.327,70 | | | 01.12.2010 | € 729,00 | € 438,48 | | | € 10.974,22 | € 6.433,32 | € 4.540,90 Einem beigelegten Versicherungsdatenauszug waren für 2008 und 2009 folgende von der Bf. erworbene Versicherungszeiten mit folgenden Beitragsgrundlagen zu entnehmen: | Zeitraum | VN-KM NN | | 01.01.08 - 31-10.08 | € 14.921,41 | Sozl. | 01.11.08 - 13.11.08 | € 646,59 | Sozl. | 14.11.08 - 30.11.08 | € 1.169,74 | DEÜV | 1.12.08 - 31.12.08 | € 2.064,26 | DEÜV | | € 18.802,00 | Gesamt | | | | 01.01.09 - 30.06.09 | € 13.979,00 | DEÜV | 01.07.09 - 31.10.09 | € 5.926,45 | Sozl. | 01.09.09 - 30.09.09 | € 203,00 | DEÜV | 01.11.09 - 04.11.09 | € 197,55 | Sozl. | 05.11.09 - 30.11.09 | € 1.822,32 | DEÜV | 01.12.09 - 31.12.09 | € 2.102,68 | DEÜV | | € 24.231,00 | Gesamt Dabei stehen folgende Abkürzungen für folgende Begriffe: DEÜV = Nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung gemeldete Zeiten Sozl. = Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Übergangsgeld und vergleichbare Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers. Der Lohnsteuerbescheinigung für 2006 sind u.a. folgende von der AG-Kurzbez an die (deutsche) Finanzverwaltung gemeldete Daten betreffend die Bf. zu entnehmen: Steuerklasse 1 vom 01.01. – 31.12. Zahl der Kinderfreibeträge: 3,0 vom 01.01. – 31.12. Der Bruttoarbeitslohn wurde mit 3.795,74 Euro gemeldet, einbehaltene Lohnsteuer von 830,91 Euro sowie ein einbehaltener Solidaritätszuschlag von 19,03 Euro. Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 370,08 Euro, Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 370,08 Euro, Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag ohne die oben angeführten Arbeitnehmeranteile 416,07 Euro, steuerbegünstigte Firmenanteile zur Altersversorgung 47,91 Euro, sonstige vom Arbeitgeber überwiesene Versicherungen nach § 10 EStG 1.376,36 Euro, Unfallversicherung - beruflicher Teil - 4,48 Euro. Der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2007 sind u.a. folgende von der AG-Kurzbez an die (deutsche) Finanzverwaltung gemeldete Daten betreffend die Bf. zu entnehmen: Steuerklasse 1 vom 01.01. – 31.12. Zahl der Kinderfreibeträge: 3,0 vom 01.01. – 31.12. Der Bruttoarbeitslohn wurde mit 23.831,08 Euro gemeldet, einbehaltene Lohnsteuer von 3.084,70 Euro sowie ein einbehaltener Solidaritätszuschlag von 22,68 Euro. Weiters steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle von 24,38 Euro, Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 2.410,41 Euro, Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 2.410,41 Euro, Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag ohne die oben angeführten Arbeitnehmeranteile 2.623,93 Euro, steuerbegünstigte Firmenanteile zur Altersversorgung 501,44 Euro, sonstige vom Arbeitgeber überwiesene Versicherungen nach § 10 EStG 785,88 Euro, Dienstbekleidung Arbeitnehmeranteil 36,63 Euro, Unfallversicherung - beruflicher Teil - 59,15 Euro. Die Kopie dieses Lohnzettels ist verschwommen und an einzelnen Stellen undeutlich. Der Lohnsteuerbescheinigung für 2008 sind u.a. folgende von der AG-Kurzbez an die (deutsche) Finanzverwaltung gemeldete Daten betreffend die Bf. zu entnehmen: Steuerklasse 1 vom 01.01. – 31.12. Zahl der Kinderfreibeträge: 3,0 vom 01.01. – 31.12. Der Bruttoarbeitslohn wurde mit 6.023,99 Euro gemeldet, einbehaltene Lohnsteuer von 294,66 Euro. Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 321,78 Euro, Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 321,78 Euro, Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag ohne die oben angeführten Arbeitnehmeranteile 340,38 Euro, steuerbegünstigte Firmenanteile zur Altersversorgung 381,13 Euro, sonstige vom Arbeitgeber überwiesene Versicherungen nach § 10 EStG 567,58 Euro, Dienstbekleidung, Arbeitnehmeranteil 95,16 Euro, Unfallversicherung – beruflicher Teil – 46,00 Euro. Der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009 sind ferner u.a. folgende von der AG-Kurzbez an die Finanzverwaltung gemeldete Daten betreffend die Bf. zu entnehmen: Steuerklasse 1 vom 01.01. – 31.12. Zahl der Kinderfreibeträge: 3,0 vom 01.01. – 31.12. Der Bruttoarbeitslohn wurde mit 19.228,72 Euro gemeldet, einbehaltene Lohnsteuer von 2.623,08 Euro sowie ein einbehaltener Solidaritätszuschlag von 36,95 Euro. Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 1.801,64 Euro, Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 1.801,64 Euro, Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag ohne die oben angeführten Arbeitnehmeranteile 1.902,48 Euro, steuerbegünstigte Firmenanteile zur Altersversorgung 8,40 Euro, Unfallversicherung – beruflicher Teil – 25,08 Euro. Vorgelegt wurden 5 Seiten eines 14-seitigen Beschlusses des BG Innere Stadt Wien betreffend Unterhaltsfestsetzungen gegenüber dem Kindesvater zugunsten der gemeinsamen Kinder (laut einem Aufdruck „Bereitgestellt: 28.06.2011 03:49). Hervorgehoben auf Seite 5 wurde, dass der Kindesvater vom 12.6.2006 bis 30.9.2008 bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz angestellt gewesen sei und aus dieser Tätigkeit bis inklusive Juni 2007 alle zwei Wochen ein Bruttoentgelt in Höhe von 967,42 Euro, ab Juli 2007 ein Bruttoentgelt von 986,77 Euro alle zwei Wochen bezogen habe, d.s. 2007 13 mal 967,42 Euro =12.576,46 Euro (somit monatlich 2.096,08 Euro) und 13 mal 986,77 Euro = 12.828,01 Euro (somit monatlich 2.138 Euro), somit insgesamt 25.404,47 Euro brutto bezogen. Weiters habe er zweimal jährlich Sonderzahlungen in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, somit einmal 2.096,08 und einmal 2.138,00 Euro erhalten. Insgesamt habe sein Bruttoeinkommen aus der Tätigkeit bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz im Jahr 2007 somit 29.638,55 Euro betragen. Von diesem Bruttoeinkommen habe er Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5 x 843,26 Euro, 1 x 1.665,56 Euro, 5 x 860,11 Euro und 1 x 1.698,84 Euro, somit insgesamt 11.881,25 Euro bezahlt, wovon er jedoch 55 %, somit 6.534,69 Euro, wieder von seinem Dienstgeber refundiert erhalten habe. Weiters habe er für 2007 Lohnsteuer in Höhe von 3.096,66 Euro bezahlt. Nach Abzug von Sozialversicherung und Lohnsteuer habe er somit aus seiner Tätigkeit bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz im Jahr 2007 ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 21.222,33 Euro, somit monatlich 1.768,53 Euro, erzielt. Von 1.1.2008 bis 30.9.2008 habe er weiterhin ein Bruttoeinkommen von 986,77 Euro alle 2 Wochen bezogen, somit monatlich 2.138,00 Euro sowie anteilige Sonderzahlungen für 9 Monate, somit in Höhe von 1 1/2 Monatsgehältern. Sein Gesamtbruttoeinkommen habe daher daher 10 1/2 x 2.138,00 Euro, somit 22.449,00 Euro betragen. An Sozialversicherung habe er 8 x 863,32 Euro und 1 x 1.705,26 Euro, somit insgesamt 8.611‚82 Euro geleistet, wovon er wiederum 55 % (4.736,50 Euro) von seinem Dienstgeber refundiert bekommen habe. An Lohnsteuer habe er für das Jahr 2008 320,80 Euro gezahlt. Sein Gesamtnettoeinkommen nach Abzug von Sozialversicherung und Lohnsteuer habe daher im Zeitraum 1.1.2008 bis 30.9.2008 18.252,88 Euro, somit monatlich € 2.028,10 betragen. Per 1.10.2008 sei der Kindesvater bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz gekündigt worden und habe ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 33,68 Euro, somit monatlich etwa 1.027,00 Euro bezogen. In weiterer Folge sei er - abgesehen von einer etwa 1 ½-monatigen geringfügigen Beschäftigung bei der A-GmbH - bis 2.8.2009 in Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld bzw. Notstandshilfe gestanden. Von 3.8.2009 bis 27.10.2009 sei er bei der **** GmbH beschäftigt gewesen und habe daraus ein Gesamtnettoeinkommen von 4.689,06 Euro, somit monatlich etwa 1.563,00 Euro, bezogen. Weiters wurde folgende Passage auf Seite 8 hervorgehoben: „Hinsichtlich des Einkommens des Vaters aus seiner Tätigkeit bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz gründen sich die Feststellungen hinsichtlich des zunächst bis Juni 2007 bezogenen Bruttoeinkommens von monatlich € 2.096,08 auf die vom Vater vorgelegte Bestätigung der KV-DG-kurz (AS. 41) und hinsichtlich des ab Juli 2007 bezogenen Bruttoeinkommens von monatlich € 2.138,-- auf die vorgelegte Gehaltsänderungsmeldung der WGKK (AS. 39) sowie die vom Vater vorgelegte Übersicht über die von der KV-DG-kurz im Jahr 2008 geleisteten Gehaltszahlungen (AS. 33). Diese Beträge ergeben sich auch weiters aus den Einkommensteuerbescheiden des Vaters (ON 21, 59) und der Bestätigung der WGKK über die vom Vater geleisteten Sozialversicherungsbeiträge, in welcher die Beitragsgrundlagen für die Ermittlung der Versicherungsbeiträge verzeichnet sind (ON 44). Die Höhe dieser Beträge wurde vom Kindesvater auch bestätigt und im Übrigen von den Antragstellern nicht bestritten. Vom Vater wurde jedoch nicht angegeben, dass er daneben auch Sonderzahlungen in Höhe eines Monatsgehalts ausbezahlt erhalten hat und hat diese Zahlungen auch nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angeführt. Dass solche Sonderzahlungen in Höhe von jährlich 2 Monatsgehältern jedoch tatsächlich erfolgten, ergibt sich ebenfalls aus der Bestätigung der WGKK (ON 44) und der KV-DG-kurz (AS. 41) sowie weiters aus dem von der Kindesmutter vorgelegten Lohnzettel, in welchem u.a. auch die Posten „National Holiday Pay“ und „Total Premium“ aufscheinen (AS. 77). Weiters ergibt sich auch aus den vom Vater vorgelegten Auszügen aus seinem Beitragskonto bei der WGKK (AS. 395 - 410), dass ihm jeweils für Juni und Dezember auch Sozialversicherungsbeiträge für von ihm bezogene Sonderzahlungen vorgeschrieben wurden und diese auch anstandslos von ihm beglichen wurden.“ Auf Seite 11 wurde der erste Absatz hervorgehoben: „Dieses Einkommen betrug, wie oben ausgeführt, im Jahr 2007 monatlich durchschnittlich € 1.768,53 und von 1.1.2008 bis 30.9.2008 monatlich durchschnittlich € 2.028,10 aus seiner Tätigkeit bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz. lm Zeitraum 1.10.2008 bis 30.11.2008 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich € 1.027,--. Zusätzlich erzielte er in diesem Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von etwa € 200,-- monatlich aus Massagen. Seit Oktober ist er bei der Fa. B beschäftigt und bezieht daraus ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich € 1.520,--.“ Der Anspruch der Kinder wurde für die Zeit vom 1.4.2007 bis 30.11.2008 mit 14 % und ab GEBURTSTAG mit 16 % des anrechenbaren väterlichen Einkommens bestimmt. Laut Spruch des Beschlusses wurde der Unterhalt je Kind für folgende Zeiträume in folgender Höhe festgesetzt: von 1.4.2007 bis 31.12.2007 ein monatlicher Betrag von 275,00 Euro von 1.1.2008 bis 30.9.2008 ein monatlicher Betrag von 312,00 Euro von 1.10.2008 bis 30.11.2008 ein monatlicher Betrag von 172,00 Euro ab 1.12.2009 ein monatlicher Betrag von 243,00 Euro. Verwiesen wurde im Beschluss auf den Scheidungsvergleich vom ****2008, gemäß welchem der Kindesvater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 146,16 Euro je Kind verpflichtet war. Für den Zeitraum von 1.12.2009 bis 28.2.2010 nahm das Gericht über die bisherige Unterhaltsverpflichtung hinausgehend geleistete Beträge von insgesamt 943,70 Euro (somit je 314,60 Euro je Kind) an. Ferner ist dem Beschluss noch zu entnehmen, dass dem Kindesvater eine Unterhaltsleistung in Höhe von 2.226,22 Euro als Ersatz der medizinischen Sonderbedarfskosten von VN-Kd3 auferlegt wurde. Vorgelegt wurde weiters eine Selbstanzeige des Kindesvaters an das Finanzamt vom 6.12.2010 betreffend die in den Jahren 2007 und 2008 ausgewiesenen Werbungskosten betreffend verausgabte Sozialversicherung. Im Jahr 2007 seien an Sozialversicherung 10.220,22 Euro und für das Jahr 2008 7.770,56 Euro als Werbungskosten beantragt worden. Tatsächlich sei es aber zu einer Rückerstattung von Beiträgen von 5.565,48 Euro für das Jahr 2007 und von 4.273,47 Euro für das Jahr 2007 (gemeint offenbar 2008) gekommen. Daraus ergebe sich bei einem Grenzsteuersatz von 38,33 % eine Steuernachzahlung von 2.133,25 Euro für 2007 und 1.638,03 Euro für 2008. Somit gesamte Steuernachzahlung 3.771,28 Euro. ... Dem Finanzamt wurde das Parteiengehör gewährt. Dieses gab eine Stellungnahme dazu ab. Vorhalt vom 1.8.2017 Der Bf. wurde Folgendes vorgehalten: In o.a. Beschwerdesache wurde zunächst die Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse für die Rückforderung eingewendet. Dies wurde damit begründet, dass die Freigrenze für den Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld im Auszahlungszeitraum überschritten wurde. Tatsächlich habe ich ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes gefunden (BFG vom 10.8.2015, RV/7104987/2014), in welchem in der Begründung auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (G184/10 u.a. vom 4.3.2011) verwiesen wurde. Demzufolge wären die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend zu interpretieren, dass die Abgabe nur betreffend einen nach dem Gesetz gebührender Zuschuss vorzuschreiben wäre, während in den übrigen Fällen lediglich eine Rückforderung gemäß § 31 KBGG möglich wäre. Die maßgebliche Freigrenze gemäß § 12 Abs. 1 KBGG idgF betrug 7 200 Euro. Sie erhöhte sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beitrug, um 3 600 Euro. Dies wären im gegenständlichen Fall jene 18.000,00 Euro, welche auch das Gericht für das Jahr 2005 betreffend die Rückforderung durch die Gebietskrankenkasse angesetzt hat. Die Einkünfte von VN-KV NN wurden 2004 nur von einem Unternehmen bezogen. Richtigerweise müssten gemäß § 8 Abs. 1 KBGG die Einkünfte der Monate, während welcher das Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, herangezogen und auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Da nicht bekannt ist, welcher Betrag in den einzelnen Monaten jeweils bezogen wurde, wird vorgeschlagen, den bekannten Jahresbetrag von 16.982,21 Euro als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anzusetzen (für eine korrekte Hochrechnung müssten die Lohnzettel vorgelegt werden). Gemäß § 12 Abs. 2 KBGG wurde der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss angerechnet, wenn das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze überstiegen hat. Addiert man zu dem Betrag Betrag von 16.982,21 Euro (Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 KBGG 30 % hinzu, um den „maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte“ zu ermitteln, so ergibt sich ein Betrag von 22.076,87 Euro. Der Differenzbetrag auf 18.000,00 Euro liegt deutlich über dem von Ihnen bezogenen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für 2004 (€ 2.011,92). Dieser Betrag könnte daher nicht mehr zum Gegenstand einer Rückzahlung gemacht werden, weil er von der Gebietskrankenkasse rückzufordern gewesen wäre. Bezüglich des von NN VN-KV im Zeitraum vom 3.12.2004 bis 31.12.2004 bezogenen Zuschusses von 175,74 Euro wurde der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte nicht überschritten, weil in diesem Fall Ihr Einkommen maßgeblich wäre. Im Hinblick darauf, dass in diesem Jahr ausländische, in Österreich nicht der Steuerpflicht unterliegende Einkünfte (noch) nicht als maßgeblich iSd § 12 KBGG iVm § 8 KBGG erfasst waren, ist bezüglich dieses Betrages mit der Vorschreibung der Abgabe gemäß § 18 KBGG vorzugehen. Für 2005 wurde der Zuschuss von der Gebietskrankenkasse von VN-KV NN zurückgefordert. Im Jahr 2006 wurde die Freigrenze nicht überschritten (siehe Beilage). Zu prüfen ist daher, ob die Abgabe hinsichtlich des im Jahr 2006 bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zu Recht vorgeschrieben wurde. Sie haben zwar gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt das aus Ihrer Beschäftigung bei einem deutschen Dienstgeber erzielte Einkommen bekanntgegeben. Eine Erklärung gegenüber dem für die Erhebung der Abgabe nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz zuständigen Wohnsitzfinanzamt des Kindesvaters ist jedoch nicht erfolgt und war diesem auch nicht bekannt, zumal Ihre deutschen Einkünfte mangels in Österreich steuerbarer Einkünfte in den Jahren 2007 bis 2009 in keinem österreichischen Einkommensteuerbescheid aufgeschienen sind. Ihre letzte Stellungnahme habe ich dem Finanzamt übermittelt, welches dazu Folgendes erklärt hat: „Hinsichtlich der Einkommenshöhe des Kindesvaters darf ich Ihnen in der Beilage dessen Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 übermitteln. Mangels steuerpflichtiger Einkünfte der Kindesmutter, erfolgte in diesen Jahren lediglich die Erstattung der Negativsteuer (Alleinerzieherabsetzbetrag) im Zuge der Veranlagungen durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt (siehe ebenfalls beiliegende E-Bescheide 2007 – 2009). Bzgl. der übermittelten deutschen Einkünfte liegt folgende Stellungnahme des Finanzamt Fachbereiches (Mag. C) vor: Hinsichtlich der Frage, ob die Einkommensgrenzen iSd § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG bereits in den Jahren 2007 bis 2009 überschritten worden sind, knüpft das KBGG in Abs. 2 an das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG an. Einkommen iSd § 2 Abs. 2 EStG ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a. Wird die Besteuerung von Einkünften durch DBA dem Quellenstaat (nach der Befreiungsmethode) zugeordnet, ist das Prinzip der Besteuerung aller am „Weltmarkt“ erzielten Einkünfte durchbrochen, die aus der Besteuerung auszuscheidenden Einkünfte werden aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen, der in § 2 seine Deckung findet (VwGH 24.5.07, 2004/15/0051). Dessen ungeachtet wirkt sich der Progressionsvorbehalt nur im Ausmaß des Steuersatzes aus, nicht jedoch auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, aus dem das Einkommen ermittelt wird. Somit stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der 2007 bis 2009 bezogenen Beträge in Österreich steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, welche maßgeblich für die Einkommensgrenzen gem. § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG sind, oder ob Österreich zwischenstaatlich das Besteuerungsrecht genommen wird, womit sich diese Bezüge nicht entsprechend für die Einkommensgrenzen auswirken. Nach Aussage der steuerlichen Vertretung hat die Abgabepflichtige in den Jahren 2007 bis 2009 einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt. Ein solcher setzt gem. § 1 Abs. 3 dEStG voraus, daß die gegenständlichen Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen. Dieser Antrag wurde nach Angaben der steuerlichen Vertretung durch das zuständige österreichische Wohnsitz als ausländische Steuerbehörde bestätigt. Somit wäre aktenkundig, daß die bezogenen Einkünfte (beinahe) zur Gänze nur in Deutschland steuerpflichtig gewesen sind. Gemäß den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der AG-Kurzbez wurden die Bruttoarbeitsgehälter in Deutschland der Lohnsteuer unterzogen obwohl die österreichische Adresse und somit der Ansässigkeitsstaat bekannt gewesen sind. Dies ist auch nachvollziehbar weil die Vergütungen von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt worden sind (Artikel 15 Abs. 2 lit. b DBA), sodaß die Ausnahmebestimmung des Artikels 15 Abs. 2 DBA nicht zur Anwendung kommen kann und somit der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat (Art. 15 Abs. 1 DBA). Selbst wenn Sie nicht nur in Deutschland tätig gewesen wäre, weist Art. 15 Abs. 5 DBA für xxxxx dem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet (Sitz: SITZ-Stadt-DG, BETRIEBSSTÄTTE-DG: ORT-BSt). Daher ist davon auszugehen, daß diese Einkünfte in Österreich nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen (siehe Artikel 23 Abs. 2 lit. a und d DBA) und somit für die Einkommensgrenzen nicht ausschlaggebend sind. Eine Umrechnung in österreichisches Steuerrecht ist daher, auch mangels inländischer Einkünfte in diesen Jahren, entbehrlich. Nachdem der Differenzbetrag zwischen den Bezügen laut deutschem Versicherungsdatenauszug und den Lohnsteuerbescheinigungen der AG-Kurzbez ohnehin zu niedrig ist, um zu einer Überschreitung der Einkommensgrenzen führen zu können, erübrigt sich eine diesbezügliche Stellungnahme. Gemäß der Auskunft von Hrn. ZZ, siehe den elektronischen Vermerk vom 23.3.2011, handelt es sich bei den deklarierten ausländischen Einkünften ab 2010 um eine deutsche Firmenpension, offensichtlich der AG-Kurzbez, für welche Österreich gem. Artikel 18 Abs. 1 DBA das Besteuerungsrecht hat. Es haben sich also offensichtlich von 2009 auf 2010 die zwischenstaatlichen Besteuerungsrechte zu Gunsten Österreichs verschoben. Auf Grund dessen ergibt sich, dass es in den Jahren 2007 bis 2009 zu keiner Überschreitung der Einkommensgrenze gekommen ist und die Vorschreibung daher erstmalig im Jahr 2010 zu erfolgen hatte.“ Die Einkommensteuerbescheide von VN-KV NN übermittle ich Ihnen beiliegend zur Kenntnis, Ihre eigenen Einkommensteuerbescheide setze ich als bekannt voraus. Sie haben weiters eingewendet, die Einkommensgrenze des § 19 KBGG sei bereits in den Kalenderjahren vor 2010 überschritten worden. Es ist zu berücksichtigen, dass § 19 Abs. 2 KBGG gegenüber der ursprünglichen Fassung geändert wurde. § 19 Abs. 2 KBGG idF BGBl. I Nr. 76/2007, d.h. in der ab 2008 geltenden Fassung, enthält folgenden Zusatz gegenüber der Vorgängerbestimmung: „Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln“. Die Änderung erfolgte nach der Übergangsbestimmung des § 49 Abs. 13 KBGG mit 1. Jänner 2008, ist also auf das Jahr 2008 schon anzuwenden. Nach den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage, 229 der Beilagen XXIII. GP, Seite 7, sollten steuerfreie Einkünfte von Angestellten internationaler Organisationen sowie deren Familienangehörige aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei der Höhe der Abgabe für die Zuschussrückzahlung an die Finanzämter als Einkommen gelten. Vom Wortlaut der Bestimmung sind die aufgrund von DBA steuerbefreiten Einkünfte erfasst. Das Finanzamt hat daher zugestimmt, dass in den Jahren 2008 und 2009 Ihr Einkommen für die Frage der Überschreitung der Einkommensgrenze des § 19 KBGG bereits zu berücksichtigen war. Setzt man das von Ihnen bekannt gegebene Einkommen für diese Jahre an und addiert es zum Einkommen des Kindesvaters laut dessen Einkommensteuerbescheiden, ergibt sich, dass die Einkommensgrenze nur 2008 überschritten wurde (siehe Beilage). Allerdings können als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht einfach Ihre Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung angesetzt werden. Vom Bruttolohn müssten noch die Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden. Außerdem wären gemäß § 2 Abs. 2 EStG noch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Es ist daher wahrscheinlich, dass die Einkommensgrenzen 2008 ebenso nicht überschritten wurden, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Bezüglich der Erhebung der Abgabe wurde im § 19 Abs. 2 KBGG die grundsätzliche Regelung getroffen, dass für den Fall, dass die Eltern im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs dauernd getrennt leben, die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen. Dem Zweck der Regelung in Verbindung mit der konkreten Ausgestaltung des Zuschusses nach Art eines Besserungsdarlehens ist zu entnehmen, dass die Vorschreibung der Abgabe nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werden sollte. Dabei ist klar, dass jener Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder wohnen und der Naturalunterhalt gewährt, auch bestimmte Kosten trägt, welche über den Betrag hinausgehen, den der andere Elternteil an Alimenten zur Verfügung stellt. Laut dem von Ihnen auszugsweise vorgelegten Gerichtsurteil, Seite 5, leistete der Kindesvater im Februar 2010 zusätzliche Unterhaltsnachzahlungen für Jänner 2010 von 257,47 Euro und für Februar 2010 in Höhe von 270,14 Euro. Diese Zahlungen scheinen in der von Ihnen vorgelegten Liste mit Zahlungen des Kindesvaters für Unterhalt nicht auf (vermutlich wurden sie von Ihnen nicht entsprechend der Widmung sondern gegen den Unterhaltsrückstand verrechnet). Geht man davon aus, dass Sie wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kindesvater pro Kind aus eigenem zusätzliche Kosten (291,00 Euro Regelbedarf bzw. in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 1 KBGG 300,00 Euro) getragen haben (die Kosten der Behinderung Ihres Sohnes wurden bereits bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt und werden daher nicht noch einmal abgezogen), so ergibt sich im Jahr 2010 bei Ihnen und beim Kindesvater ein für eigene Bedürfnisse zur Verfügung stehendes Einkommen wie folgt (die Alimente wurden gerundet, der Kindesvater hat ungefähr die Hälfte des Regelbedarfs geleistet): | Einkommen 2010 | Vater | Mutter | | € 11.594,66 | € 32.120,50 | Unterhalt | Alimente | zusätzlicher Aufwand | Kind1 | -€ 1.800,00 | -€ 3.600,00 | Kind2 | -€ 1.800,00 | -€ 3.600,00 | Kind3 | -€ 1.800,00 | -€ 3.600,00 | Differenz | € 6.194,66 | € 21.350,00 Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kindesvater für seine Unterkunft im Jahr 2010 keine Kosten zu tragen hatte und eventuell noch ein kleines Einkommen aus Massagetätigkeit hatte, ist der Einkommensunterschied so eklatant, dass eine ausschließliche Vorschreibung der Abgabe bei Ihnen gerechtfertigt erscheint. Durch den Wegfall des Zuschusses, welchen Sie im Jahr 2004 bezogen haben (2.011,92 Euro), reduziert sich jedoch der vorgeschriebene Abgabenbetrag wie folgt: | ausbezahlte Zuschüsse | € 4.223,82 | abzüglich 2004 von Ihnen bezogener Zuschuss | -€ 2.011,92 | Differenz = Abgabe | € 2.211,90 Die Abgabe betrifft mit Ausnahme eines geringen, von Ihnen bezogenen Betrages betreffend das Jahr 2004 den von Ihnen bezogenen Zuschuss aus dem Jahr 2006.“ Vorhaltsbeantwortung vom 21.8.2017 Dazu wurde wie folgt Stellung genommen: ... „Ob „das alles zusammen“ jemals der Rechtsadressat, im konkreten Fall die Familie der Frau NN, verstehen hätte sollen, wird hiermit (nochmals) in große Zweifel gezogen. Anders formuliert: Die gesamte Rechtslage ist derartig verwirrend und kompliziert, dass weder vom Gesetzgeber, noch von der staatlichen Verwaltung, erwartet werden kann, dass der/die Steuerpflichtige das alles, mitsamt den komplizierten Verästelungen zwischen Sozialrecht, Steuerrecht und gar internationalem Abkommen, auch nur im Entferntesten zu verstehen vermag! Zweifelsfrei steht somit für mich fest, dass die „betroffenen staatlichen Organe“, konkret also je nach Zuständigkeit die Gebietskrankenkasse bzw. das jeweilige Wohnsitzfinanzamt, schon sehr viel früher die Rechtsfolgen hätten überprüfen müssen und allenfalls notwendige Maßnahmen, Vorschreibungen, bereits vor vielen Jahren - amtswegig - gesetzt hätten werden müssen. Alleine bereits das augenscheinliche und gegebene „Versagen der staatlichen Organe“ begründen für den konkreten Fall die Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe bei Frau VN-KM NN! Denn die staatlichen Organe haben es verabsäumt, zeitnah den jeweils betroffenen Rechtsadressaten, konkret den Herrn VN-KV NN, zumindest „anzusprechen“, und dem Gesetzesauftrag nachzukommen; Herr VN-KV NN verfügte in jenen Jahren damals über ein Einkommen, das ihm die Finanzierung einer allenfalls gegebenen „Rückzahlung von Zuschüssen“, „Rückzahlung“ oder „Abgabe“, ermöglicht hätte. Hätten die staatlichen Organe so gearbeitet, wie es die Staatsverwaltung von diesen erwartet, nämlich zeitnah, dann hätte ein allenfalls bestehender Abgabenanspruch bzw. allenfalls bestehender Rückforderungsanspruch damals noch dem Kindesvater vorgeschrieben und einbringlich gemacht werden können. Es war ja unbestrittene Intention des Gesetzgebers, dass nicht jener Elternteil, der (alleine) für den Unterhalt der Kinder aufkommt, zur Rückforderung bzw. zur Abgabenvorschreibung herangezogen werden soll. Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 22 KBGG lautet (für den konkret hier gegebenen Fall), dass die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe beim Wohnsitzfinanzamt des Vaters (!!!) liegt! Hätten die zuständigen Wohnsitz-Finanzämter bereits zeitnah die Einkommenssituation des Jahres 2007 analysiert, allenfalls durch Fragenvorhalte an die Elternteile, dann wäre bereits spätestens im Kalenderjahr 2008 aktenkundig gewesen, welches Welt-Einkommen die damaligen Ehepartner im Kalenderjahr 2007 bezogen hatten; und auch, ob betreffend des Auszahlungsjahres 2006 nicht bereits im bzw. für das Jahr 2007 ein Abgabenanspruch entstanden sei. Falls ein Abgabenanspruch für das Jahr 2007 entstanden sei, dann hätte selbiger in den Jahren 2008 bzw. 2009 beim Kindesvater, wie es ja Gesetzesauftrag war/ist, einbringlich gemacht werden können und müssen. Geschilderte Ausführungen gelten sinngemäß und je um 1 Kalenderjahr zeitlich verschoben für die Einkommenssituationen der Jahre 2008 und 2009. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass es Intention des Gesetzgebers war bzw. ist, dass sich die alleinerziehende und allein für den Kindesunterhalt aufkommende Mutter jetzt im Kalenderjahr 2017 mit einem Abgabenanspruch auseinandersetzen muss und konfrontiert sieht, dessen Wurzel im Auszahlungsjahr 2006, also vor mittlerweile 11 Jahren, liegt. Die Unbilligkeit der Vorschreibung einer Abgabe mit dem Wurzeljahr 2004 bzw. dem Wurzeljahr 2006 liegt für mich völlig klar auf der Hand. Der Gesetzesauftrag ist wohl eindeutig: Der § 31 (4) KBGG geht speziell auf „berücksichtigungswürdige Umstände“, vom Gesetzgeber als „Härtefälle“ angesprochen, ein, und normiert u.a., dass die zuständige Behörde auch auf die Rückforderung gänzlich verzichten kann; oder Rückforderungen stunden kann, oder Ratenzahlungen zulassen kann. Auch der § 18 (2) KBGG gibt eindeutig die Stoßrichtung vor, dass sozusagen „soziale und wirtschaftliche Aspekte“ berücksichtigt werden sollen; der Gesetzgeber arbeitet den Tatbestand der „Billigkeit“ eindeutig hervor! Ebenso deutlich den Umstand, welcher Elternteil „die Lasten“, also nicht nur die „finanziellen Lasten“, trägt. Sehr gut arbeitet das BFG in Kärnten zu RV/4100034/2016-RS1, siehe Scan/Kopie (2 Blätter) anbei, die Grundsätze des Ermessensspielraums im konkreten Fall heraus: Dass nämlich mit der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes jedenfalls Lasten verbunden sind, die weit über die monatlich auferlegten Unterhaltszahlungen hinausgehen; nämlich die Versorgung der Kinder, deren Obsorge, deren Fürsorge, und deren Betreuung, hinsichtlich deren Grundbedürfnisse. Es konnte im bisherigen Verfahren deutlich herausgearbeitet werden, dass speziell Frau VN-KM NN immer deren verschiedenen Meldepflichten gegenüber den staatlichen Organen in all den Jahren nachgekommen ist; die Finanzbehörde, sei es jetzt das Wohnsitz-Finanzamt des Kindesvaters oder jenes der Frau VN-KM NN, hätte mit relativ einfach gestrickten Fragen die Ermittlung des Welteinkommens durchführen können und für Zwecke der verfahrensgegenständlichen Abgabe die zeitnahe Erfassung durchführen müssen. Wiederholt wird also nochmals, dass bei zeitnaher Erfassung der Einkommens-Situationen der damaligen Ehepartner eine allenfalls gegebene Vorschreibung, sei es Rückzahlung oder Abgabe, beim Kindesvater einbringlich gemacht hätte werden können. Die Rechtsansicht des dortigen Gerichts, dass für den im Jahr 2004 ausbezahlten Zuschuss die Rückforderung durch die Gebietskrankenkasse vorgenommen werden hätte müssen, wird geteilt. Dass also € 2.011,92 nicht eine Abgabe gemäß jetzigem Verfahrenszustand sind, wird, wie erwähnt, hiermit außer Streit gestellt. Somit ergibt sich, entgegen den Gerichts-Berechnungen vom 01.08.2017, Seite 6, foIgende noch für die weiteren Ermittlungen ,“verfahrensgegenständliche“ Abgabe: Vom FA am 18.08.2016 für 2010 rückgeforderte Abgabe: € 3.060,06 Abzüglich 2004 bezogene Zuschüsse, siehe Ziffer „8“: - € 2.011,92 Es kann also „nur“ ein noch offener Restbetrag an Abgabe verbleiben, auf den in weiterer Folge jetzt eingegangen wird, bzw. der verfahrensgegenständlich bleibt von € 1.049,- (Nicht also € 2.211‚90). Auszahlungen an NN VN-KV vom GEBURTSTAG bis 31.12.2004, € 175,74: Der Rechtsansicht des dortigen Gerichts, dass ausländische, in Österreich nicht der Steuerpflicht unterliegende Einkünfte (noch) nicht als maßgeblich i.S.d. § 12 KBGG i.V.m. § 8 KBGG zu erfassen wären, wird widersprochen: Selbstverständlich sind für Zwecke des KBG-Bezuges bzw. speziell auch des Zuschusses des KBG sämtliche Welt-Einkünfte zur Beurteilung heranzuziehen; auch bereits in den Jahren „vor 2008“; jede andere Rechtsinterpretation wäre ja krass verfassungswidrig! Würde nämlich diese Rechtsansicht stimmen, dann wären Wertungs-Widersprüche wie folgt gegeben: Steuerpflichtige, die Millionen-Einkünfte im Ausland erzielen, die aber in Österreich kraft DBA dem Progressionsvorbehalt zu unterziehen sind, würden - bei entsprechend geringem Inlandseinkornmen - den Zuschuss zum KBG erhalten; Steuerpflichtige aber, die hohe Auslandseinkünfte in einem Land mit der DBA-Bestimmung „Anrechnungsmethode“ erzielen, wären - selbstverständlich [und das ist ja Intention des Gesetzgebers] - bei entsprechender Einkünfte-Höhe vom Bezug des KBG bzw. dessen Zuschuss ausgeschlossen! Dass es verfassungskonform sein kann, dass hohe Welt-Einkünfte je nach sprachlicher Fassung eines DBA manchmal nicht schädlich für das KBG (bzw. den Zuschuss dazu) sind (waren), manchmal aber den Bezug von KGB und dessen Zuschuss erlauben würden, ist ja wohl ausgeschlossen. Sofern nicht ohnehin bereits „Verjährung der Rückforderung“ für den Monat 12/2004 eingetreten ist, wird hiermit der § 18 (2) KBGG der Vorschreibung dieses Betrages „ex 12/2004“ an Frau VN-KM NN entgegen gehalten. Dass jetzt im Kalenderjahr 2017 der Frau VN-KM NN ein Betrag aus dem Monat 12/2004 vorgeschrieben wird, den ihr damaliger Ehegatte VN-KV NN beantragt und auch vereinnahmt hat, muss ja wohl als „Witz der Österreichischen Sozialrecht-Gesetzeslage" betitelt und angesprochen werden. Der Gesetzgeber selbst gebietet die verfahrensrechtliche Bestimmung, dass diese € 175,74, die die Frau NN „nie gesehen hat“, nicht dieser vorgeschrieben werden: Dass nämlich bei der Vorschreibung der „Abgabe gemäß KBGG“ Rücksicht zu nehmen ist, wer „die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundene Lasten trägt“. Bezüglich des von Herrn VN-KV NN im Kalendermonat 12/2004 bezogenen Zuschusses in Höhe von € 175,74 wird nochmals vorgebracht, dass diesen Zuschuss bereits damals die Gebietskrankenkasse von Herrn VN-KV NN rückfordern hätte müssen! Denn Herr VN-KV NN hätte im Monat 12/2004 lediglich € 311,13 brutto verdienen dürfen, um den Zuschuss zurecht zu erhalten; siehe anbei eine Info von damals der WGKK zu den erlaubten Bezugs-Höhen. Es ist denkunmöglich, dass Herr VN-KV NN im Monat 12/2004 lediglich € 311,13/brutto verdient hat. Analyse zum im Jahr 2006 bezogenen Zuschuss, Teil 1/X: Die WGKK hat der Frau NN im Kalenderjahr 2006 den Zuschuss ausbezahlt; jener GKK war bekannt, dass Frau NN damals verheiratet war; auch die Versicherungsnummer des Ehegatten war der auszahlenden GKK bekannt. Selbstverständlich waren diese Daten auch den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern bekannt. Dass (entweder) das Wohnsitz-Finanzamt des VN-KV NN die Einkünfte der Frau VN-KM NN der Jahre 2007 bis 2009 (leicht) nachfragen hätte können, (oder), dass das Wohnsitz-FA der Frau VN-KM NN eine Einkünfte-Meldung, auch für steuerbefreite Einkünfte, an das Wohnsitz-FA des VN-KV NN hätte durchführen können und müssen, ist wohl außer Streit zu stellen. Wäre das damals geschehen, wäre gemäß Gesetzes-Text einerseits die Abgabe beim Kindesvater einzufordern, andererseits wäre damals die Abgabe beim Kindesvater auch einbringlich gewesen. Die Einkommen-Bescheide des Kindesvaters der Jahren 2007 bis 2009 werden (selbstverständlich) außer Streit gestellt; allerdings müssen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke des vorliegenden Gesetzes der „Abgabe“ hier, um steuerfreie Bezüge bzw. erhaltene Sonderzahlungen erhöht werden! Die Detailausführung dazu zu den Kalenderjahren 2007 und 2008 erfolgt nachfolgend. Die gesamten Familien-Einkünfte im Kalenderjahr 2007:

Normen und Schlagworte

Billigkeitfinanzielle Belastbarkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106139/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106139.2016
Stammnummer
119106
Gültig
13.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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