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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106139/2016

Vorschreibung der Abgabe zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bei der Kindesmutter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106139/2016vom 13.04.2018Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die tatsächliche Rückerstattung durch die DG-KV-kurz ist hingegen wahrscheinlich, sofern der Kindesvater dieser die Höhe der Beiträge bekannt gegeben hat und ihm diese zeitnah erstattet wurden. Die Rückerstattung dürfte üblich sein (vgl. VwGH vom DATUM, ZAHL). Der Kindesvater hat für die Folgejahre eine entsprechende Meldung an das Finanzamt erstattet, wobei die Erklärung der Bf. plausibel ist, dass er damit eine niedrigere Unterhaltsfestsetzung erwirken wollte. Fraglich ist, von welchem Betrag für die Berechnung des maßgeblichen Einkommens des Kindesvaters im Sinne des § 12 Abs. 1 KBGG iVm § 8 KBGG auszugehen ist. Während das Finanzamt hinsichtlich des Gesamtbetrages der Einkünfte eine Bindung an den Einkommensteuerbescheid 2006 annimmt, wobei der ermittelte Betrag gemäß den Bestimmungen des § 8 KBGG anzupassen und auf einen Jahresbetrag hochzurechnen war, geht die Bf. davon aus, dass zusätzlich noch die Sonderzahlungen, eine vom Kindesvater erhaltene Abfertigung sowie die teilweise Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die DG-KV-kurz zu berücksichtigen wären. Der Gesetzgeber hat mit der getroffenen Regelung eine Verwaltungsvereinfachung beabsichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte war aus dem Einkommensteuerbescheid bereits ersichtlich und durch die pauschale Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 durch Hinzurechnung von 30 % konnte auf eine „aufwändige Ermittlung und Kontrolle dieser Zahlungen im Einzelfall verzichtet“ werden (vgl. VfGH vom 26.2.2009, G128/08 ua zu den Sonderzahlungen). Eine Hinzurechnung von Einkünften gemäß § 67 EStG außerhalb dieser pauschalen Berücksichtigung war daher nicht vorzunehmen. Die Rückforderung gemäß § 31 KBGG erfolgte für das Jahr 2005 durch die Wiener Gebietskrankenkasse. Im Fall einer Überschreitung der Einkommensgrenzen galt gemäß § 31 Abs. 2 KBGG folgende Regelung: „Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.“ Da das Überschreiten der Einkommensgrenzen aufgrund der Hochrechnung im gegenständlichen Fall erst im Nachhinein festgestellt werden konnte, lag aufgrund dieser Regelung eine Bindung der Wiener Gebietskrankenkasse an den übermittelten Einkommensteuerbescheid vor. So hat auch der OGH bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ausgesprochen, dass bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 8 KBGG von dem mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für den maßgebenden Zeitraum festgestellten steuerpflichtigen Einkünften der Kinderbetreuungsgeldbezieherin auszugehen sei (vgl. OGH vom 25.6.2013, 10 Ob S 27/13p). Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Kindesvaters für 2006 errechnet sich daher wie folgt: Berechnung der von der DG-KV-kurz bezogenen Entgelte für den maßgeblichen Zeitraum: | Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug, die im | | Zeitraum vom 12.6.2006 bis 31.12.2006 erzielt wurden | € 13.904,00 | 12.6.2006 bis 30.11.2006 (Betrag mal 172/203) | € 11.780,73 Berechnung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte: | Bezüge für 11 Monate | | D-GmbH | € 4.998,74 | NOE GKK | € 503,05 | Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug | € 11.780,73 | | € 17.282,52 Hochrechnung auf einen Jahresbetrag (durch 11 mal 12) | Hochrechnung auf einen Jahresbezug | € 18.853,66 | WK, die der AG nicht berücksichtigen konnte | -€ 270,00 | sonstige WK ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | -€ 5.573,32 | | € 13.010,34 Dieser Betrag ist um 30 % (3.903,10 Euro) zu erhöhen, sodass sich ein Betrag von 16.913,44 Euro errechnet. Das bezogene Arbeitslosengeld von 613,00 Euro ist um 15 % (91,95 Euro) zu erhöhen, sodass sich ein Betrag von 704,95 Euro errechnet. Die Summe aus den erhöhten Beträgen ergibt 17.618,39 Euro. Dieser Betrag liegt unter dem Grenzbetrag von 18.000,00 Euro, weshalb eine Rückforderung durch die Wiener Gebietskrankenkasse nicht zu erfolgen hatte. 3. Einwand der Verjährung Die Bf. hat insbesondere eingewendet, dass die Einkommensgrenze des § 19 KBGG unter Berücksichtigung von Sonderausgaben bereits in den Vorjahren überschritten worden wäre und auch, dass dabei ihr laut Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich nicht der Steuerpflicht unterliegendes Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Sie habe ihr Einkommen auch laufend ihrem Einkommensteuerfinanzamt gemeldet. Bei der Berechnung des Einkommens gemäß § 19 Abs. 2 KBGG wurde vom Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG ausgegangen. Dabei handelt es sich um den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a. Dabei handelt es sich um jene Größe, die im Einkommensteuerbescheid - unter Außerachtlassung der gemäß § 41 Abs. 4 EStG gesondert zu behandelnden Sonderzahlungen - als "Einkommen" angeführt wird. Dieses Einkommen wurde hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit um bestimmte, nach dem Einkommensteuergesetz sonst steuerfreie Einkünfte erhöht. Diese Beträge wurden dem für die Erhebung der Abgabe grundsätzlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt des Kindesvaters übermittelt und stellten die Grundlage für die Festsetzung der Abgabe gemäß § 19 KBGG dar. Sonderzahlungen wurden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Beabsichtigt war, dass abgesehen von den leicht durchzuführenden Korrekturen, das Einkommen des Einkommensteuerbescheides herangezogen werden konnte. Dies diente der Verwaltungsökonomie. Die Bf. hat in den Jahren bis einschließlich 2009 nach eigenen Angaben in Österreich keine Einkommensteuererklärungen abgegeben, sondern sich vom Finanzamt lediglich Ansässigkeitsbescheinigungen ausstellen lassen, um in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden zu können. Dass sie das für die Erhebung der Abgabe nach § 19 KBGG zuständige Wohnsitzfinanzamt des Kindesvaters von ihrem Einkommen in Kenntnis gesetzt hätte, hat sie nicht behauptet. Hinzu kommt, dass sie ihre deutschen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt hat, sodass die Höhe des nach Geltendmachung von Freibeträgen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in Deutschland tatsächlich versteuerten Einkommens auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht bekannt gegeben wurde. Die Bf. hat in Österreich in den Jahren 2007 bis 2009 lediglich Formulare E5 zur Geltendmachung des Alleinerzieherabsetzbetrages eingereicht. In den entsprechenden Einkommensteuerbescheiden ist kein Einkommen erfasst worden. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 19 KBGG im Jahr 2008 geändert und gemäß § 49 Abs. 13 KBGG erst ab diesem Zeitpunkt angeordnet, dass die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln sind. Die Einbeziehung derartiger Einkünfte bedurfte einer gesetzlichen Regelung, weil diese zwar nicht der österreichischen Einkommensteuerpflicht unterliegen, die Abgabe jedoch aufgrund der jeweiligen Einkommenssituation der Familie vorgeschrieben werden sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich das in Österreich im Bescheid erfasste steuerbare Einkommen, erhöht um gewisse steuerfreie Einkünfte herangezogen. Für das Jahr 2007 war daher lediglich das vom Kindesvater erzielte Einkommen zu berücksichtigen, welches unstrittig die Einkommensgrenze nicht erreicht hat, selbst wenn man sämtliche Werbungskosten und Sonderausgaben nicht berücksichtigen würde. Wie unter dem Punkt Sachverhalt und Beweiswürdigung dargelegt, ist in den Jahren 2007 bis 2010 von folgendem Einkommen der Kindeseltern auszugehen: | | Kindesvater | Bf. | Summe | 2007 | € 18.602,36 | € 16.159,74 | € 34.762,10 | 2008 | € 19.201,92 | € 15.706,83 | € 34.908,75 | 2009 | € 10.735,38 | € 17.570,37 | € 28.305,75 | 2010 | € 11.594,66 | € 32.120,51 | € 43.715,17 D.h., selbst wenn man hinsichtlich des Jahres 2007 der Auffassung der Bf. folgen würde, dass ihre in Deutschland erzielten Einkünfte zu berücksichtigen wären, wäre die Einkommensgrenze des § 19 KBGG in den Jahren 2007 bis 2009 nicht überschritten worden. Es ist daher hinsichtlich des von der Bf. im Jahr 2006 bezogenen Zuschusses in den Jahren vor 2010 keine Verjährung in dem Sinn eingetreten, dass der Abgabenanspruch in einem Vorjahr vorzuschreiben gewesen wäre. 4. Einwand der Unbilligkeit der Vorschreibung der Abgabe bei der Bf. Die Bf. erachtet die Vorschreibung der Abgabe an Sie aus mehreren Gründen für unbillig. Der Kindesvater habe die Familie verlassen und die Bf. habe die Kinder, von denen eines behindert sei, alleine betreut und ihre Berufstätigkeit früher als geplant wieder aufnehmen müssen. Der Kindesvater habe seine Unterhaltspflicht verletzt und nicht in ausreichendem Ausmaß für den Unterhalt der Kinder gesorgt. Der Kindesvater habe ein Haus, welches in seinem Eigentum gestanden sei, wieder an seine Eltern rückübertragen, von denen das Haus ursprünglich stammte, und der Bf. und den Kindern dadurch eine Sicherheit für den Unterhalt der Kinder entzogen. Der Kindesvater habe nach Abzug der Kinderlasten ein höheres frei verfügbares Pro-Kopf-Einkommen gehabt als der aus der Bf. und ihren Kindern bestehende Familienverband. Der Kindesvater habe im Jahr 2010 auch Sonderzahlungen erhalten, die Bf. habe hingegen keine Sonderzahlungen erhalten. Der Kindesvater habe im Jahr 2010 keine Wohnungskosten zu tragen gehabt, während die Bf. solche Kosten (in nicht näher genannter Höhe) zu tragen hatte. Die Bf. geht zunächst davon aus, dass die Abgabe vorrangig dem Kindesvater vorzuschreiben sei, v.a. wenn dieser die Kinder nicht betreut. Laut Gesetz und Verwaltungspraxis trifft es zu, dass das Finanzamt des Kindesvaters für die Vorschreibung der Abgabe zuständig ist und dem Kindesvater seitens des Finanzamtes die Abgabe zunächst vorgeschrieben wird. Die Vorschreibung beim Kindesvater trägt den Erfahrungswerten Rechnung, wonach dieser in der Regel ein höheres Einkommen hat als die Kindesmutter. Auch die Vorschreibung einer Abgabe an den von Haus aus getrennt lebenden Elternteil im Fall des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG (diese Bestimmung wurde allerdings bereits vom Verfassungsgerichtshof durch das Erkenntnis G184/10 ua vom 4.3.2011 als verfassungswidrig aufgehoben) lässt eine gewisse Präferenz in der Richtung erkennen, dass der Elternteil belastet werden soll, der sich nicht um das Kind gekümmert hat. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG iVm § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG hatten jedoch die Eltern des Kindes eine Rückzahlung zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde. Erst in einem zweiten Schritt legte der Gesetzgeber gemäß § 18 Abs. 2 KBGG für den Fall, dass die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt leben, fest, dass die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen. Gemäß § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Die im gegenständlichen Fall noch anzuwendende Bestimmung des § 18 Abs. 1 (hier: Zif. 2) KBGG normiert(e) eine derartige Gesamtschuld (Ritz, BAO, 3. Auflage, § 6 Tz 3). Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Dem Gläubiger steht insgesamt jedoch nur einmal die Befriedigung seiner Ansprüche zu. Ist die gesamte Schuld (z.B. durch einen der Gesamtschuldner) entrichtet, so erlischt das Gesamtschuldverhältnis (vgl. BFG vom 6.12.2016, RV/5101582/2015). Im gegenständlichen Fall war zu berücksichtigen, dass die Abgabe dem Kindesvater zwar ursprünglich vorgeschrieben wurde, bei diesem jedoch nicht einbringlich ist. Der Kindesvater hatte laut Schreiben vom 28.7.2016 an das Finanzamt zuletzt ein Rehabilitierungsgeld der Wiener Gebietskrankenkasse von 1.051,12 Euro monatlich bezogen, von welchem 314,90 Euro an Alimenten für die gemeinsamen Kinder exekutiert wurden, sodass ein Rest von 736,22 Euro verblieb. Zu prüfen ist daher, ob die Vorschreibung der Rückzahlung an die Bf. billig iSd § 18 Abs. 2 KBGG war. Der Gesetzgeber führt insbesondere zwei Punkte für die Beurteilung der Billigkeit an, nämlich die Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten. Berücksichtigt man das Wesen des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld als im Fall der Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse rückzahlbares Darlehen sowie den Umstand, dass sich gemäß § 15 KBGG beide Elternteile zur Leistung der Abgabe verpflichten mussten, wird deutlich, dass es auf die relativen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und deren finanzielle Belastbarkeit ankommt. Der Umstand, dass die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes (im gegenständlichen Fall: der Kinder) verbundenen Lasten zu berücksichtigen waren, deutet darauf hin, dass auch deren materielle Bedürfnisse bei der Beurteilung der Billigkeit berücksichtigt werden sollten. Verletzt der Kindesvater wie im gegenständlichen Fall seine Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber, belasten die Kinder durch die Haushaltszugehörigkeit auch das Einkommen der Mutter. Gemäß § 231 (vormals: § 140) Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Gemäß § 231 Abs. 2 ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. In einem Urteil des Obersten Gerichtshofes hat dieser in seinem Urteil vom 11.3.1992, 3Ob 531/92 zur Unterhaltsbemessung von Kindern folgende Grundsätze festgehalten: "Unterhaltsbemessung ist insofern ein mehrstufiger Vorgang, als mehrere Faktoren zu berücksichtigen und wertend abzuwängen sind (Pichler in Rummel2, Rz 1 zu § 140 ABGB). Dazu zählen besonders der Bedarf des Kindes und die Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners (JBl 1991, 40; RZ 1991/26; RZ 1991/50 uva; Schlemmer/Schwimann, ABGB Rz 1 zu § 140). Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes hat der Oberste Gerichtshof auch in SZ 63/88 anerkannt, daß es für die Berücksichtigung der Teilnahme des Kindes an den Lebensverhältnissen der Eltern im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle gerechtfertigt ist, Hundertsätze der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es sind aber nicht nur gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln, sondern es ist auch ein vorhandener Befriedigungsfonds des Unterhaltsschuldners auf alle Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners gleichmäßig aufzuteilen (RZ 1992/24; JUS-extra 1991/887; 4 Ob 512/92, 1 Ob 595/91; Schlemmer/Schwimann, aaO Rz 58). Zu diesem Zweck ist bei Beurteilung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens zu fragen, wo die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen liegt. Gerade in einem Fall, in dem nach Aufhebung der Ehe einem Elternteil die Obsorge allein zusteht, schreibt § 140 Abs 2 ABGB vor, diese Belastbarkeitsgrenze zu ermitteln; wenn der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre, hat auch der obsorgende Elternteil zum Unterhalt des Kindes beizutragen. ... Steht nämlich - wie hier - die Belastbarkeit nicht im Vordergrund, so ist nach Ansicht des erkennenden Senates der Bemessung des Unterhalts nach der Prozentkomponente der Vorzug zu geben, weil sie nicht einseitig zu Lasten des Unterhaltsschuldners die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten über Gebühr berücksichtigt, sondern einen sachlichen Ausgleich zwischen der Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und jener des Unterhaltsschuldners schafft. Stellt man nur auf den Regelbedarf und damit in erster Linie auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ab, so kann es bei geringeren Einkommen dazu kommen, daß dem Unterhaltsschuldner nur verhältnismäßig wenig mehr als dem Unterhaltsberechtigten verbleibt, obwohl seine Bedürfnisse im allgemeinen deutlich höher sind. In solchen Fällen entspricht dann der Unterhalt nicht mehr den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes und deshalb auch nicht § 140 Abs 1 ABGB. Das zeigt sich hier etwa für die Jahre 1987 und 1988, wo selbst das Rekursgericht von seinem Bemessungsgrundsatz teilweise abgehen mußte. Der zu leistende Unterhalt ist somit hier unter Anwendung der von Gerichtshöfen zweiter Instanz entwickelten und vom Obersten Gerichtshof mehrfach (4 Ob 512/92 und 1 Ob 612/91) schon gebilligten Prozentsätze (vgl Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 5a zu § 140; Schlemmer/Schwimann, ABGB I Rz 13 und 14 zu § 140) zu bestimmen." Die Grenze der Belastbarkeit der Bedürfnisse der Kinder durch die Abgabe wird durch die Regelbedarfssätze bestimmt. Unter dem "Regelbedarf" ist dabei nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes 4Ob564/91, vom 19.11.1991 jener Bedarf zu verstehen, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Befriedigung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat. Der Regelbedarf eines 6 - 10 jährigen Kindes für 2010 wurde mit 291,00 Euro bestimmt. Angewendet auf den konkreten Fall ergibt sich daraus Folgendes: | Einkommen der Bf. (§ 19 KBGG) | € 32.120,51 | Einkommensteuer | -€ 3.209,59 | netto | € 28.910,92 | | | 48 % davon für drei Kinder | € 13.877,24 | vom Kindesvater geleistet | -€ 6.433,00 | zusätzliche Belastung der Bf. | € 7.444,24 | | | Regelbedarf | € 291,00 | mal 3 | € 873,00 | mal 12 | € 10.476,00 | | | Nettoeinkommen | € 28.910,92 | zusätzliche Belastung der Bf. | -€ 7.444,24 | verbleibendes Einkommen | € 21.466,68 Selbst wenn man den Unterhaltsanspruch der Kinder als Prozentsatz vom Einkommen der Bf. ausdrücken würde und davon den Beitrag des Kindesvaters abziehen würde, verblieb der Bf. - ohne Transferzahlungen - ein Nettoeinkommen von 21.466,68 Euro. Durch diese Berechnung würde den Kindern eine angemessene Teilhabe am Einkommen der Bf. zukommen. Die zusätzlichen Kosten für VN-Kd3 (Pauschalbetrag für Behinderung, Sonderbedarf) wurden bereits bei der Berechnung des Einkommens abgezogen. Dass für die Kinder unter Berücksichtigung der Wohnungskosten, betreffend welcher keine konkreten Behauptungen aufgestellt wurden, Unterhaltskosten über dem Regelbedarf angefallen sind, hat die Bf. nicht nachgewiesen. Zu berücksichtigen ist auch, dass durch die Belastung des Einkommens der Regelbedarf der Kinder nicht unterschritten werden darf. Für die Vorschreibung der Abgabe ist ausschließlich der im Jahr 2006 bezogene Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.036,16 Euro verblieben. Dieser stellte 6,34 % des Einkommens der Bf. gemäß § 19 Abs. 2 KBGG dar und lag somit unter dem Satz von 7 %. Die Vorschreibung einer Abgabe für den im Jahr 2004 bezogenen Zuschuss ist nicht mehr möglich, weil Verjährung eingetreten ist, den Großteil des für das Jahr 2005 bezogenen Zuschusses hat der Kindesvater bereits zurückbezahlt. Berücksichtigt man die Kinderlasten beim Bruttoeinkommen der Bf. und errechnet die Abgabe vom verbleibenden Einkommen, so ergibt sich zwar bei Anwendung des Satzes von 7 % ein geringerer Betrag als der rückzahlbare Zuschuss aus dem Jahr 2006, die Differenz ist jedoch wesentlich geringer als der Differenzbetrag in Höhe von 3.401,24 Euro zwischen dem errechneten Kindesunterhalt von 13.877,24 und dem Regelbedarf von 10.476,00 Euro: | Brutto-Einkommen der Bf. | € 32.120,51 | zusätzliche Belastung der Bf. | -€ 7.444,24 | verbleibendes Einkommen | € 24.676,27 | | | verbleibendes Einkommen | € 24.676,27 | 7 % davon | € 1.727,34 | | | 2006 bezogener Zuschuss | € 2.036,16 | abzüglich 7 % | -€ 1.727,34 | verbleibt | € 308,82 Die Differenz aus dem Nettoeinkommen der Bf. abzüglich Kinderlasten (21.466,68 Euro) und dem gesamten Zuschuss von 2.036,16 Euro ergibt einen Betrag von 19.430,52 Euro. Das Einkommen des Jahres 2010 wird durch die zusätzliche Abgabe in Höhe von 2.036,16 Euro nicht über Gebühr belastet. Die Vorschreibung der Abgabe war daher nicht als unbillig anzusehen. Es verbleibt kein Rückzahlungsbetrag für Folgejahre. Der Beschwerde konnte daher teilweise Folge gegeben werden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich von den bisher geführten Verfahren, mit welchen die Rückzahlung einer Abgabe betreffend ausbezahlter Kinderzuschüsse vorgeschrieben wurde, durch den Auslandsbezug sowie den Umstand, dass als Vorfrage die Rückforderbarkeit des Zuschusses durch die Wiener Gebietskrankenkasse zu beurteilen war. In den bisher vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fällen, welcher infolge der sukzessiven Kompetenz im Rückforderungsverfahren als letzte Instanz entscheidet, wurde seitens der Kläger regelmäßig versucht, die Rückforderung abzuwenden, während die Bf. versucht hat, Rückforderungsgründe zu finden, um der Vorschreibung der Abgabe zu entgehen. Im Hinblick auf die zahlreichen in diesem Fall aufgeworfenen Rechtsfragen, welche zum Teil noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurden, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Wien, am 13. April 2018

Normen und Schlagworte

Billigkeitfinanzielle Belastbarkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106139/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106139.2016
Stammnummer
119106
Gültig
13.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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