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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106139/2016

Vorschreibung der Abgabe zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bei der Kindesmutter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106139/2016vom 13.04.2018Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache VN-KM NN, Adressbez, Wien, vertreten durch HPP Steuerberatung GmbH, Czerningasse 7a/1/3, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 30.08.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 18.08.2016, betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Spruch und die Berechnungen des angefochtenen Bescheides werden abgeändert wie folgt: Die Anführung der Sozialversicherungsnummer des Kindesvaters auf der ersten Seite entfällt. Der Punkt 1. wird wie folgt geändert: erste Zeile: Die Berechnung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 ergibt einen Rückforderungsbetrag von 2.036,16 Euro. Bei der Berechnung der Abgabe wird in der zweiten Zeile der Betrag von 3.060,06 Euro durch den Betrag von 2.036,16 Euro ersetzt. Der Punkt 2. wird nach der Überschrift wie folgt geändert: Ausbezahlte Zuschüsse des Jahres 2006 ..................... 2.036,16 Euro - bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge ...................0,00 Euro - Rückzahlung laut Spruch ............................................ 2.036,16 Euro verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre ................0,00 Euro Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Sachverhalt laut Akt des Finanzamtes: VN-KM NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, wurde am GEBURTSTAG Mutter der Kinder NN VN-Kd1, NN VN-Kd2 und NN VN-Kd3, deren Vater NN VN-KV ist. NN VN-Kd3 wurde ab der Geburt vom Bundessozialamt das Vorliegen einer erheblichen Behinderung bescheinigt. Von 6.1. bis 23.4.2004 bezog die Bf. einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG in Höhe von 660,54 Euro. Vom 24.4. bis 2.12.2004 bezog die Bf. einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG in Höhe von 1.351,38 Euro. Von 3.12. bis 31.12.2004 bezog der Kindesvater einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 175,74 Euro. Die Gebietskrankenkasse forderte den für 1.1. bis 30.11.2005 gewährten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld vom Kindesvater und den vom 1.12.2005 bis 31.12.2005 gewährten Zuschuss von der Kindesmutter zurück. Vom 1.1. bis 2.12.2006 bezog die Bf. einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG in Höhe von 2.036,16 Euro. Der Kindesvater hatte laut Einkommensteuerbescheid 2010 vom 24.5.2012 im Jahr 2010 ein steuerbares Einkommen in Höhe von 11.594,66 Euro. Die Bf. hatte 2010 laut Berufungsvorentscheidung vom 20.7.2012 betreffend Einkommensteuerbescheid 2010 ein steuerbares Einkommen von 23.173,94 Euro. Bei der Berechnung des Einkommens wurden Kinderbetreuungskosten in Höhe von 540,60 Euro, Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes in Höhe von 3.144,00 Euro sowie nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.452,70 Euro und Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder von 660,00 Euro berücksichtigt. Bei der Bemessung der Einkommensteuer wurde weiters ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 889,00 Euro berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Bf. vom 1.1. bis 18.6.2010 Leistungen des AMS in Höhe von 5.494,19 Euro, vom 30.6. bis 11.10.2010 in Höhe von 3.381,04 Euro und vom 3.11. bis 31.12.2010 in Höhe von 71,34 Euro bezogen, insgesamt im Jahr 2010 nicht der Einkommensteuer unterliegende Leistungen von 8.946,57 Euro bezogen. Bescheid: Mit Bescheid vom 18.8.2016 über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 setzte das Finanzamt gegenüber der Bf. einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 3.060,06 Euro fest. Der Berechnung des Rückzahlungsbetrages wurden das Einkommen des Kindesvaters in Höhe von 11.594,66 Euro und das Einkommen der Bf. in Höhe von 23.173,94 Euro unter Hinzurechnung der steuerfreien Einkünfte von 8.946,57 Euro, insgesamt 32.120,51 Euro zugrunde gelegt. Das Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG betrug demzufolge 43.715,17 Euro. Die Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KGBB wurde in Höhe von 7 % dieses Gesamteinkommens mit 3.060,06 errechnet. Auf der Folgeseite war unter dem Punkt 2. Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages ein Gesamtbetrag der ausbezahlten Zuschüsse bis zum 31.12.2010 in Höhe von 4.223,82 Euro angeführt. Von diesem wurde die Rückzahlung laut Spruch in Höhe von 3.060,06 Euro abgezogen und ein verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre in Höhe von 1.163,76 Euro errechnet. Begründend führte das Finanzamt aus, für das Kind NN VN-Kd1 seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seien im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Im Jahr 2010 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Die Behörde habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände „Sie“ auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen. Auf dem Bescheid waren unter dem Datum und der Telefonnummer des Finanzamtes die Sozialversicherungsnummer und die Steuernummer des Kindesvaters angeführt. Beschwerde: Gegen den Bescheid vom 18.8.2016 erhob die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung das „Eventual-Rechtsmittel der Beschwerde“ und führte begründend aus, dieses werde eingebracht, „falls nicht ohnehin eine sprachliche Fehl-Adressierung vorliegt“, gelte für die Rechtsposition der Bf. „das im Aktenstand grundsätzlich Bekannte“. Dass es sich in der Adressierung vom 18.8.2016 lediglich um eine „sprachlichen Adressierungsfehler“ handle, Bescheid-Adressat eigentlich und real Herr VN-KV NN sei, sei telefonisch am 29.8.2016 von der Bf. mit Frau YY abgeklärt worden, die vorliegende Eingabe also lediglich als eine Art „Sicherungsmaßnahme“ zu betrachten. Es werde höflich um ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 18.8.2016 ersucht, soweit und falls dieser gegen die Bf. gerichtet bzw. anwendbar sei. Es scheine sich im „bekämpften“ Bescheid vom 18.8.2016 um einen Ausfertigungsfehler bei der Adressatin zu handeln. Soweit aus der Steuernummer und aus der angedruckten VNR ersichtlich sei, sei die Bescheid-Adressatin nicht die Bf., sondern ganz augenscheinlich der Kindesvater, dessen Geburtsdatum zweifelsfrei der „GebDAT-KV“ sei. Auch aus der Bescheidbegründung ergebe sich zweifelsfrei, dass eigentlich der Kindesvater als Bescheid-Adressat gemeint sei. Die derzeitige Wohnadresse des Kindesvaters müsse durch die Finanzbehörde relativ leicht erforschbar sein, sie sei jedenfalls nicht 1050 Wien, ADRESSE. Stellungnahme mit Urkundenvorlage vom 30.12.2015: In einer Stellungnahme wendete die Bf. die Unzuständigkeit der Finanzbehörde als Abgabenbehörde des Bundes für das gegenständliche Verfahren ein. „Verfahrensrechtlich zuständig für die gegenständliche Thematik“ sei in konkret gegebener Situation die Wiener Gebietskrankenkasse. Das Verfahren beim und durch das Finanzamt sei somit einzustellen. Es sei der Wiener Gebietskrankenkasse zumindest seit dem Kalenderjahr 2010 bekannt gewesen, dass für die Bf. von der Einkommenssituation her eine Art „Grenzfall“ vorliege. Diesem Umstand habe die WGKK im Kalenderjahr 2010 für den Rückforderungsanspruch des KBG-Zuschusses des Jahres 2005 umgesetzt. Die behördliche Zuständigkeit für „das jetzt verfahrensgegenständliche Jahr, nämlich – augenscheinlich – die Jahre 2004 und 2006“ könne nicht anders sein. Für die zuständige Behörde, die WGKK sei zumindest im Jahr 2010 bekannt gewesen, dass für die Bf. auch für das Jahr 2004 bzw. das Jahr 2006 eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze vorliegen könne. Die zuständige Behörde hätte bereits in den Jahren 2010 bzw. 2011 entsprechende Nachforschungen betreiben können, habe dies jedoch unterlassen. Es werde daher „speziell, soweit jetzt das Jahr 2004 betroffen“ sei „insbesondere dafür Verjährung eingewendet“. Im „jüngsten Schreiben des dortigen Finanzamtes“ werde nicht dargestellt, auf welches Jahr bzw. auf welche Jahre sich der ausbezahlte Zuschuss im vom Finanzamt ausgewiesenen Betrag von 4.048,08 Euro beziehe. Die Bf. lebe seit 04/2007 alleinerziehend; sie müsse für alle 3 Kinder alleine aufkommen. Sie bekomme von ihrem Ex-Mann keinerlei Unterhalt; der Ex-Gatte, zugleich Kindesvater, Herr NN VN-KV, sei auch mit dem Kindesunterhalt seit dem 04/2014 säumig. Die Bf. könne wegen der Pflichten gegenüber den Kindern als alleinerziehende Mutter und wegen der Lage am Arbeitsmarkt aktuell nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Ein Kind der Bf. sei in einem solchen Ausmaß behindert, dass erhöhte Familienbeihilfe bezogen werden müsse. Die Bf. trage die mit der Haushaltszugehörigkeit der Kinder verbundenen Lasten alleine. Die Rückzahlung des Zuschusses oder eines Teiles davon durch die Bf. sei zur Gänze unbillig. Der Kindesvater habe sich für den Fall des Anlasses zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Der Zuschuss möge vom Kindesvater eingefordert werden, der ohnehin seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkomme. Es könne ja wohl aus der Beurteilung eines „gesunden und billigen Rechtsempfindens nicht so sein, dass sich der Kindesvater sämtlichen Verpflichtungen, sei es finanzieller und auch inhaltlicher Art, entziehe, die alleinerziehende Mutter, die alle Lasten alleine trage, vom Staat auch noch mit Rückzahlungsbegehren konfrontiert und an die Grenze des Machbaren getrieben werde. Das Formular zur Erklärung des Einkommens für das Jahr 2010 werde, zur Vervollständigung der Aktenlage, jetzt übermittelt. Vorgelegt wurde ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.1.2012, mit welchem die Bf. schuldig gesprochen wurde, den im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.12.2005 bezogenen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld an die Gebietskrankenkasse zurückzuzahlen. Das Gericht ging bezüglich des Einkommens des Kindesvaters von einem Grenzbetrag gemäß § 12 Abs. 1 KBGG von 18.000,00 Euro aus. Die Bf. habe die Kontoauszüge des Ehegatten nur hauptsächlich geschwärzt vorgelegt. Laut einem beiliegenden Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 2.11.2011 wurde aus (hier nicht vorliegenden) Lohnunterlagen des Kindesvaters im Dezember 2005 von diesem ein (Brutto-)Einkommen von 1.873,70 Euro erzielt. Davon ausgehend errechnete die Gebietskrankenkasse ein fiktives Jahreseinkommen von 23.538,06 Euro, welches den Richtsatz von 18.000,00 Euro übersteige. Dieses Einkommen wurde auch dem Urteil zugrunde gelegt. Vorgelegt wurde weiters die vom Finanzamt vorausgefüllte und im Auftrag von der steuerlichen Vertretung mit 29.12.2015 unterfertigte Erklärung des Einkommens der Bf. und des Kindesvaters gemäß § 23 KBGG. Die Bf. hat die im Formular eingefügten Angaben nicht korrigiert. Außerdem wurde ein Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom ****2008 betreffend die einvernehmliche Scheidung der Bf. vom Kindesvater vorgelegt. Beschwerdevorentscheidung: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.11.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend außer der Anführung der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen aus, gemäß den Meldungen der zuständigen Gebietskrankenkasse habe die Bf. von 6.1. bis 2.12.2004 sowie von 1.1. bis 2.12.2006 und der Kindesvater vom 3.12. bis 31.12.2004 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG in Höhe von 4.223,82 Euro bezogen. Laut Abfragedaten des Zentralen Melderegisters hätten die Bf. und der Kindesvater im Zuschusszeitraum eine gemeinsame Meldung in 1050 Wien, ADRESSE gehabt. Das Gesamteinkommen beider Elternteile im Sinne des § 19 KBGG habe im Jahr 2010 43.715,17 Euro betragen und somit erstmalig die Grenze des § 19 Abs. 2 KBGG (35.000,00 Euro) überstiegen. Gemäß § 22 KBGG obliege die Erhebung der Abgabe in Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes zuständigen Finanzamt. Die Berechnung und Erstellung der Bescheide werde daher durch das für den 15. Wiener Bezirk zuständige Finanzamt durchgeführt. Die Vorschreibung der Rückzahlung sei aufgrund des Gesamtschuldverhältnisses auf das Abgabenkonto des Kindesvaters erfolgt. Leider sei dadurch irrtümlich auch die Angabe der Sozialversicherungsnummer des Kindesvaters am Bescheid der Kindesmutter erfolgt. Das Wesen der Gesamtschuld sei es, dass es im Ermessen des Gläubigers stehe, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend mache. Im Rahmen dieser Ermessensübung seien die Einkommensverhältnisse und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten zu berücksichtigen. Maßgebend für die Rückzahlungsverpflichtung sei das Einkommen des Jahres, für das die Rückzahlung vorgeschrieben worden sei (2010). Die Vorschreibung der Gesamtsumme sei auf Grund des gegenüber dem Kindesvater wesentlich höheren Einkommens der Bf. im Jahr 2010 nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Vorlageantrag: Die Bf. stellte einen Vorlageantrag. Die steuerliche Vertretung brachte ergänzend vor, die Verfahrensabwicklung des Finanzamtes 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf sei für die Kanzlei nicht mehr nachvollziehbar. Bescheidadressat sei der Kindesvater gewesen. Es seien dessen persönliche Daten „angedruckt“ worden. Das Finanzamt bestätige, dass die Abgabe auf dem Abgabenkonto des Kindesvaters vorgeschrieben worden sei. Somit sei es wohl denkunmöglich, dass auch der Kindesmutter vorgeschrieben werde. Das Einkommen des Vaters sei zwar geringer gewesen, als das Einkommen der Mutter, allerdings habe der Vater in den Jahren 2008 bis 2011 weder Wohn- noch Wohnnebenkosten zu leisten gehabt, weil er gratis im Haus seiner Eltern habe wohnen dürfen und auch keine sonstigen Kosten für das Haus habe tragen müssen. Die Bf. habe mit ihrem Einkommen für vier Personen aufzukommen gehabt. Beim Einkommen der Bf. im Jahr 2010 habe es sich um Bezüge ohne inländischen Steuerabzug gehandelt, wo keine Sonderzahlungen in Abzug gebracht worden seien und bei den steuerfreien Einkünften habe es sich um das einmalig im Jahr 2010 bezogene AMS-Geld gehandelt. Von diesem Einkommen habe die Bf. noch Einkommensteuer zu bezahlen gehabt, womit sich das Realeinkommen um 3.209,00 Euro reduziere. In all den anderen Jahren sei das Einkommen des Kindesvaters immer höher gewesen. Beim Nettoeinkommen des Kindesvaters in 2010 seien Sonderzahlungen und erhaltene, steuerfreie Zulagen bei der Ermittlung der Abgabe nicht berücksichtigt worden, somit sei das Realeinkommen des Kindesvaters 2010 18.240,00 Euro netto gewesen (Bemessungsgrundlage Bezirksgericht Wien / Unterhaltsberechnung). Zusätzlich habe der Kindesvater alleine das Jahr 2010 betreffend einen Unterhaltsrückstand von 3.486,00 Euro (der von ihm geleistete Unterhalt belaufe sich auf 146,16 Euro pro Kind). Insgesamt beliefen sich seine Unterhaltsschulden auf 10.155,16 Euro (Bestätigung des Jugendamtes Wien). Am Sonderbedarf für die Drillinge habe sich der Kindesvater in all den Jahren niemals beteiligt. Die Einkommensgrenzen für die Rückzahlung seien bereits 2004 überschritten worden (unter Hinweis auf einen Gehaltszettel aus 2004 VN-KV NN und Infoblatt WGKK über die Einkommensgrenzen), ebenso 2006 (unter Hinweis auf den Gehaltszettel VN-KV NN 2006 und die Lohnsteuerbescheinigung VN-KM NN 2006). Die Rückforderung bzw. Rückzahlung hätte bereits durch die WGKK erfolgen müssen und müssten diese verjährt sein. Die Finanzbehörde zitiere sehr oft die Gesetzeslage zum „KBG“ in der bis 31.12.2009 geltenden Fassung. Es sei denkunmöglich, dass eine Gesetzeslage, die nur bis inklusive dem Jahr 2009 gegolten habe, „auf einen Sachverhalt und ein Ereignis“ des Jahres 2010 angewendet werde. Es werde daher der Antrag gestellt, „für das Verfahren über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum KBG bzw. betreffend für das Jahr 2010 die Rechtslage des Jahres 2010 anzuwenden“. Die Ehe der Bf. sei am ****2008 geschieden worden. Davor hätten die Eheleute bereits seit fast 2 Jahren getrennt gelebt. Die Bf. sei bereits seit dem Monat 04/2007 alleinerziehend und müsse für alle drei Kinder alleine aufkommen. Der Kindesvater habe es in den jüngeren Jahren unterlassen, Unterhalt für seine Kinder zu bezahlen. Der Sohn VN-Kd3 habe in seinen ersten Lebensjahren 12 Operationen gehabt und habe in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 14 Wochen in einem Gips-Bett liegen müssen. Der Kindesvater habe bereits 2008 den Kontakt zu seinen Söhnen abgebrochen. Der Kindesvater habe aus einem Hausverkauf ein Barvermögen über 90.000,00 Euro. Er stelle sich dem Anschein nach lediglich „als vermögenslos“ dar. Laut Unterlagen der Bf. sei die jährliche Überprüfung des gemeinsamen Einkommens beider Elternteile von Seiten der Finanzbehörde nicht durchgeführt worden, da bereits im Jahr 2007 die Einkommensgrenzen für die Rückforderung überschritten worden seien (siehe Einkommensteuererklärung VN-KV NN 2007 / Strafanzeige 2007/2008 und Lohnsteuerbescheinigung VN-KM NN 2007). Wie das Gesamteinkommen beider Elternteile bzw. des Kindesvaters im Jahr 2010 im Detail gewesen sei, lasse sich für die Bf. „real betrachtet de facto“ nicht nachvollziehen. Das „freie Einkommen nach Tragung der Lebenshaltungskosten“ des Kindesvaters in den Jahren 2008 bis 2011 sei deutlich über jenem der jetzt in Anspruch genommenen Bf. gelegen. Die Einstellung des gesamten Verfahrens werde ersucht, aus Gründen der Billigkeit und/oder der Umsetzung beim Kindesvater und/oder der Verjährung und/oder Unzuständigkeit der jetzt einschreitenden Behörde. Vorgelegt wurde ein Hauptverhandlungsprotokoll vom 14.9.2016 in der Strafsache gegen VN-KV NN wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. In diesem erklärte der Kindesvater auf Seite zwei, er habe ein Haus von seinen Eltern erhalten. Er habe dieses nicht selbst erhalten können, weil er zu wenig Geld verdient habe und dann hätten es seine Eltern zurückgenommen. Die Schenkung sei rückgängig gemacht und das Haus in der Folge verkauft worden. Seine Eltern hätten ihm eine Reise nach LAND aus dem Kaufpreis finanziert. Er habe von diesen kein Geld bekommen, es seien nur „Dinge“ bezahlt worden. Er habe in das Haus insgesamt 48.000,00 Euro gesteckt und habe das Haus seinen Eltern zurückgegeben ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen. Auf die Frage, ob er über viele Monate von 2013 bis 2015 keinen Unterhalt bezahlt habe, erklärte der Kindesvater, es habe immer Exekutionen gegeben. In dem Zeitraum, seit er arbeitslos geworden sei, habe er nie etwas freiwillig bezahlt, den Betrag wisse er aber nicht. Er könne nicht sagen, ob freiwillig oder durch Exekution. Weiters wurde eine Mitteilung des Bezirksgerichtes Fünfhaus an die Kinder des Bf., welche durch die Mutter vertreten waren, vorgelegt, wonach dem Kindesvater die Exekutionsbewilligung nicht zugestellt werden habe können, weil dieser vom 1.10.2015 bis 30.9.2016 ortsabwesend sei. Vorgelegt wurde weiters der Rückforderungsbescheid der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend den der Bf. vom 01.12.2005 bis 31.12.2005 gewährten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Gemäß diesem habe der Ehegatte bzw. Lebensgefährte der Bf. im Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.12.2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 1.519,85 Euro erzielt. Daraus errechne sich gemäß § 8 KBGG für das Jahr 2005 ein maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten bzw. Lebensgefährten in Höhe von 23.538,06 Euro. Weiters wurde ein Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse an VN-KV NN betreffend eine Rückforderung in Höhe von 2.024,04 Euro vorgelegt, welche bereits bezahlt worden war. Laut händischer Ergänzung handelte es sich dabei um die Rückforderung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für 2005 (01.01.2005 bis 02.12.2005). Vorgelegt wurde eine so gut wie unleserliche E-Mail des Magistrates der Stadt Wien betreffend den Unterhaltsrückstand für die Kinder. Außerdem wurde ein Auszug eines Protokolls des Bezirksgerichtes xyz vom 16.5.2011 vorgelegt zum „Beweis, dass der Kindesvater keine Werbungskosten hatte“. In diesem sagte die Mutter des Kindesvaters aus, ihr Sohn sei aus der Ehe geflüchtet und seelisch und finanziell am Ende gewesen. Er sei finanziell am Ende gewesen, weil er damals schon für die drei Kinder habe zahlen müssen. Ihr Sohn habe auf der Liegenschaft gratis gewohnt und dort auch keinerlei Kosten zu tragen gehabt. Die Eltern zahlten die Grundsteuer und die Betriebskosten sowie die verbrauchsabhängigen Kosten, also Strom, Warmwasser und dergleichen. Vorlagebericht: Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit folgender Stellungnahme des Finanzamtes vorgelegt: „Die Rückforderung der Krankenkasse betraf nur den Zuschuss für das Jahr 2005 (Finanzamt 2004 und 2006) und das Nettoeinkommen (2011) der Kindesmutter ist auch nach Berücksichtigung von Steuer und div. Aufwendungen (siehe E-Bescheid ca. € 23.200,-- plus steuerfreie E. ca. € 9.000,--) noch wesentlich höher als jenes des Kindesvaters (ca. € 18.200,--). Hinsichtlich der Lasten aufgrund der Haushaltszugehörigkeit der Kinder bei der Mutter wird auch auf den Bezug der Familienbeihilfe von mtI. ca. € 1.400,-- durch die Kindesmutter hingewiesen. Darüber hinaus liegt keine Festsetzungsverjährung vor, da der Abgabenanspruch gem. § 21 KBGG erst mit Ende des Jahres 2010 entstand und durch die Zusendung einer Erklärung im Jahr 2015 eine Verlängerungshandlung gesetzt wurde. Hinsichtlich des Bescheidadressaten ist darauf zu verweisen, daß der Adressat namentlich zu nennen ist (VwGH 23.3.1998, 94/17/0413). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur (z.B. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017) zum Bescheidspruch (siehe Ritz, BAO Kommentar, § 93, Tz 6). Nachdem in dem Bescheid vom 18.8.2016 und der Beschwerdevorentscheidung vom 3.11.2016 eindeutig Fr. NN, wohnhaft in der ADRESSE, 1050 Wien, angegeben ist, kann es keinen Zweifel an dem Bescheidadressaten geben. Es wird daher beantragt, die Bescheidbeschwerde gem. § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.“ Stellungnahme vom 5.12.2016 Zum Vorlagebericht wurde in einer Stellungnahme vorgebracht, die Bf. habe keinesfalls in irgendeinem Kalenderjahr monatlich Familienbeihilfe von ca. 1.400,00 Euro bezogen. Die Familienbeihilfe für die drei Kinder sei monatlich 385,90 Euro gewesen. Für ein Kind sei die erhöhte Familienbeihilfe von 138,30 Euro pro Monat bezogen worden. Es läge eine sehr massive finanzielle, organisatorische und auch faktische Mehrbelastung der alleinerziehenden Mutter vor. Das Nettoeinkommen der Bf. im Jahr 2011 könne nicht verfahrensrelevant sein. Vorhalt vom 12.12.2016 Nach Rücksprache mit dem Finanzamt wurde der Bf. Folgendes vorgehalten: „Sie und Ihr ehemaliger Ehemann haben in den Jahren 2004 und 2006 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG in folgender Höhe bezogen: | Zeitraum | | | | | von | bis | Empfänger | Betrag | | 06.01.2004 | 23.04.2004 | NN VN-KM | 660,54 | Euro | 24.04.2004 | 02.12.2004 | NN VN-KM | 1.351,38 | Euro | 03.12.2004 | 31.12.2004 | NN VN-KV | 175,74 | Euro | 01.01.2006 | 02.12.2006 | NN VN-KM | 2.036,16 | Euro | | | Summe | 4.223,82 | Euro Voraussetzung des Bezuges solcher Zuschüsse war die Unterfertigung einer Verpflichtungserklärung gemäß § 15 KBGG. Rückforderungen der ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 31 KBGG haben die Gebietskrankenkassen vorgenommen, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist Kenntnis davon erhalten haben, dass der Bezug erschlichen wurde. Wurde der Bezug nicht erschlichen bzw. haben die Gebietskrankenkassen keine Rückforderung vorgenommen, so ist es bei Vorliegen bestimmter Einkommensverhältnisse der Eltern zur Vorschreibung einer Abgabe (§§ 18 und 19 KBGG) gekommen. Im Falle erschlichener Leistungen ist auch nicht einzusehen, dass deren Bezieher günstiger gestellt sein sollen als jene, welche die Leistungen aufgrund von persönlicher Bedürftigkeit erhalten haben. § 23 KBGG sah bezüglich dieser Abgabe eine Verpflichtung der Eltern vor, eine Abgabenerklärung über ihr im Kalenderjahr erzieltes Einkommen einzureichen (§ 23 KBGG). Gemäß § 22 KBGG oblag die Zuständigkeit zur Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt. Die Vorschriften betreffend die Vorschreibung der Abgabe wurden nachträglich zugunsten der Eltern geändert (vgl. BFG vom 15.9.2016, RV/7102029/2016). Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG traten die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3 und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009 zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Bestimmungen sind jedoch auf Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen hat das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes zuständige Finanzamt zunächst die Rückzahlung des gesamten Betrages dem Kindesvater vorgeschrieben. Dieser hat die Abgabe jedoch nicht bezahlt. Aufgrund der finanziellen Lage des Kindesvaters geht das Finanzamt davon aus, dass die Abgaben bei diesem uneinbringlich sind und hat die Abgabe daher Ihnen vorgeschrieben. Die Vorschreibung der gesamten Abgabe bei Ihnen ist insofern nicht von der Hand zu weisen, als Sie im Jahr 2010 rund doppelt so hohe Einkünfte erzielt haben, wie ihr geschiedener Ehemann. Aufgrund der geltenden unterhaltsrechtlichen Bestimmungen ist davon auszugehen, dass bei diesem nach Abzug des den Kindern zustehenden Unterhaltes kein pfändbares Einkommen mehr verbleibt. Über Vorhalt hat das Finanzamt erklärt, dass die monatlichen Leistungen, welche an Sie für die Kinder (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) gewährt wurden, 700,00 Euro betragen haben und dass das Einkommensjahr 2010 betroffen ist. Die falschen Angaben im Vorlagebericht erfolgten irrtümlich und wurde ersucht, dies zu entschuldigen. Ob eine fehlerhafte telefonische Information des Finanzamtes vorlag oder Sie etwas falsch verstanden haben, konnte der für das Rechtsmittelverfahren zuständige Sachbearbeiter nicht beurteilen. Zur Frage der Verjährung wird festgehalten, dass die Erklärung des Einkommens für das Jahr 2010 betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von Ihnen am 30.12.2015 - offenbar in Reaktion auf eine diesbezügliche Aufforderung des Finanzamtes - abgegeben wurde. Die Vorschreibung der Abgabe im Jahr 2016 ist aufgrund dieser Unterbrechungshandlung rechtzeitig erfolgt. Eine Verjährung würde nur dann vorliegen, wenn in den Jahren vor 2010 die Einkommensgrenze für die Vorschreibung der Abgabe überschritten worden wäre und bei richtiger Vorschreibung kein offener Rest verblieben wäre. Dies haben Sie in Punkt 8 der Beschwerde vom 22.11.2016 angedeutet. Sie haben jedoch in den Jahren 2007, 2008 und 2009 zwar jeweils den Alleinerzieherabsetzbetrag bezogen, es wurden jedoch keine Lohnzettel übermittelt. Auch Ihr geschiedener Mann hatte kein Einkommen, welches eine Vorschreibung der Abgabe nach den gesetzlichen Bestimmungen erlaubt hätte. Sie können zu den obigen Rechtsausführungen und zum Sachverhalt noch eine Stellungnahme abgeben und Beweismittel vorlegen.“ Vorhaltsbeantwortung vom 27.12.2016 Die Bf. hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben: „1. Vom Grundsatz her wird festgehalten, dass die Mandantin die ausbezahlten Zuschüsse zum KBG definitiv nicht „erschlichen“ hat. Durch die nicht vorhersehbare Trennung/Scheidung musste meine Mandantin früher als geplant wieder ihrer Arbeit nachgehen, da sie sonst über kein Einkommen verfügt hätte. 2. Eine Detailanalyse der anzuwendenden Rechtsvorschriften wirkt notwendig; diese wird nachfolgend dargelegt; die Grenze des Verständnisses für die Rechtslage scheint, zumindest für uns, überschritten; der Gesetzgeber hat damals unserer Meinung nach einen Rechts-Dschungel geschaffen, der nicht mal für Fachinteressierte durchdringbar ist; geschweige denn für die betroffenen Normadressaten, nämlich „durchschnittliche Eltern“. 3. Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschusses zum KBG, hier konkret für das Verfahren der Jahre 2004 und 2006, lag ein Anwendungsfall des § 18 Abs. 1 Zi. 2 KBGG vor; denn im Auszahlungsjahr lagen die Voraussetzungen bzw. die Anwendung des § 9 Abs. 1 Zi. 2 KBGG, verheiratete Mütter, vor. Im Kalenderjahr 2010, Trennung der vormaligen Ehegatten bereits ca. 2006, Scheidung am ****2008, liegt definitiv der Sachverhalt und die Konstellation des § 18 (2) KBGG vor. Bereits an jetziger Stelle unserer Stellungnahme darf und muss der Wunsch und Auftrag des Gesetzgebers (nochmals) wiederholt werden: Es ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen. Gemäß § 22 KBGG war die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe und somit auch für die Erklärungspflicht gemäß § 23 KBGG im konkreten Fall eindeutig das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters zuständige Finanzamt gegeben. Soweit uns bekannt ist, wurden vom Kindesvater sämtliche notwendigen Erklärungen, Formulare und ähnlich für alle jüngeren Jahre, insbesondere für die Jahre 2004 bis inklusive 2010, beim dafür zuständigen Finanzamt vorgelegt. Eine Art „Mangel“, dass dem § 23 KBGG nicht nachgekommen worden wäre, liegt definitiv nicht vor. Auch die Kindesmutter, unsere Mandantin, hat in allen Jahren ihres Berufsleben sämtliche Einkünfte gegenüber dem zuständigen Finanzamt, nämlich ihrem Wohnsitz-Finanzamt, sehr zeitgerecht bekanntgegeben: Frau VN-KM NN musste im Prinzip jährlich zeitgerecht bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt (1050 Wien, Kriehubergasse) unter Vorlage ihrer Einkommensdaten vorsprechen, um sich den Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1 a EStG, bestätigen zu lassen, ebenso wie die Bescheinigung EU/EWR. Sie brauchte diese Bescheinigungen für die Besteuerung ihrer Einkünfte in Deutschland (um dort als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmerin in D behandelt zu werden). Frau VN-KM NN war Berufsbezeichnung bei der DG-Firma; das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte lag in Deutschland. Zur Berechnung der Einkommenssteuer und um in Deutschland auf Antrag unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig zu sein, musste Frau VN-KM NN, wie erwähnt, jährlich bei ihrem österreichischen Wohnsitz-Finanzamt unter Vorlage ihrer Einkommensdaten vorsprechen, um sich die entsprechende und notwendige Bescheinigung bestätigen zu lassen. Anders formuliert: Frau VN-KM NN hat nachweislich immer und über alle Jahre deren gesamten Einkünfte nachweislich gegenüber dem zuständigen österreichischen Finanzamt zeitgerecht deklariert. Eine Kopie davon wurde immer vom Finanzamt einbehalten. Die Beweismittel dazu, spezielle auch für das Einkommen 2007, sind im Steuer-Akt der Mandantin beim zuständigen Finanzamt; exemplarisch wird eine Kopie des Jahres 2001 anbei vorgelegt; leider hat Fr. NN jüngere Unterlagen dazu nicht aufgehoben; der Beweis für 2007 ist aber bei Finanzamt abgelegt! 4. Der Annahme des für den Kindesvater zuständigen Finanzamtes, dass die Abgaben bei diesem uneinbringlich sind (seien), wird hiermit strikt entgegen getreten! Der Kindesvater (KV) hat in allen verfahrensgegenständlichen Jahren ein nennenswertes Einkommen erzielt; ist - allerdings - seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern über Jahre nicht nachgekommen; verfügt auch über nennenswertes Vermögen. Der KV verfügt lediglich offiziell nur über ein geringes Einkommen bzw. Vermögen, aber seine Eltern haben rechtswidrig (Entscheidung OGH xxxxxxx) sein Haus mit der Zustimmung des KVs verkauft und somit verwalten seine Eltern sein beträchtliches Vermögen. Durch diese Konstellation wurden auch die Drillinge um deren finanzielle Absicherung gebracht und aus diesem Grund muss nun seit 2014 von der KM Unterhaltsvorschuss bezogen werden. Der KV hat, wie Ihrem Schreiben zu entnehmen ist, die Rückzahlung nicht geleistet und deshalb soll nun die KM in die Pflicht genommen werden. Das ist unseres Erachtens nach unbillig. Für unsere Kanzlei lässt sich also der Eindruck nicht verwehren, dass seitens der Finanzbehörde schlicht und ergreifend „das einfachere Opfer“ gesucht wird, nämlich die Kindesmutter, dies wider den gesetzlichen Bestimmungen. 5. Dem Bundesfinanzgericht darf und muss widersprochen werden, dass das Einkommen von Frau VN-KM NN in 2010 in etwa doppelt so hoch gewesen sei wie jenes des Kindesvaters. Richtig ist Vielmehr, dass die Frau NN ein Einkommen „vor Steuern“ (inklusive steuerfreier Bezüge) hatte von ca. € 32.000,--; der Kindesvater ca. € 18.000,-- (lt. FA-Vorlagebericht); der Kindesvater hat allerdings faktisch beinahe keinerlei Unterhalt für die Kinder bezahlt. Vom wirtschaftlichen Endergebnis, berücksichtigend die bezahlten Einkommensteuern, noch nicht mal einkalkuliert die von der Kindesmutter alleine getragenen (hohen) finanzielle Lasten für die Drillinge, waren die Einkommen der beiden Elternteile gar nicht „so weit“ auseinander. Anders formuliert: „ Von der reichen Mutter und dem armen Vater “ kann hier für den konkreten Fall wohl nicht die Rede sein. 6. Verjährung des Auszahlungsjahres 2004: Aus der Aktenlage ist definitiv bewiesen, dass der WGKK bereits im Kalenderjahr 2010 bekannt war, dass die Einkommensgrenzen des § 19 KBGG bereits im Kalenderjahr 2005 überschritten waren; das Verfahren der Rückforderung für das Jahr 2005 wurde entsprechend umgesetzt. Die Überschreitung der Einkommensgrenze des § 19 KBGG im Kalenderjahr 2005 hatte aber zwingend der Entstehung des Abgabenanspruches nach § 21 KBGG auch für die Jahre „vor 2005“, also für die Jahre 2004 und 2003, zur Folge. Zweifelsfrei entstand der Abgabenanspruch nach § 21 KBGG für das Jahr 2004 mit Ablauf des Kalenderjahres 2005. Bei Anwendung dieser Rechtslage ist (wäre) der Abgabenanspruch für das Auszahlungsjahr 2004, Entstehen dieses Abgabenanspruches mit Ablauf des Kalenderjahres 2005, per 31.12.2010 verjährt. In den Jahren 2011 bis inklusive 2014, also durch insgesamt 4 Kalenderjahre, hat die zuständige Behörde keine Verfolgungshandlung für den aus dem Jahr 2004 wurzelnden, per 31.12.2005 entstandenen Abgabenanspruchs gesetzt; dieser Abgabenanspruch ist demgemäß definitiv verjährt. 7. Für das Auszahlungsjahr 2006 gilt bezüglich der Anwendung und Berechnung der Verjährungsfrist Folgendes: Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass - auch - der Kindesvater seinen Erklärungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde immer nachgekommen ist; dies ergibt sich ja aus dessen Steuerakt. Die Einkommen des Kindesvaters in den Jahren 2007 bis 2009 sind der Mandantin im Detail nicht näher bekannt (lediglich, soweit im Unterhalts-Verfahren vorgelegt); falls in einem dieser Jahre die Einkommensgrenze des § 19 KBGG beim Kindesvater überschritten worden war, das war ja der Finanzbehörde immer bekannt, dann wäre mit Ablauf eines dieser genannten Kalenderjahr der Abgabenanspruch nach § 21 KBGG entstanden und dieser Umstand, wie erwähnt, der Finanzbehörde bekannt gewesen! Wiederholt werden darf und muss, dass Frau VN-KM NN deren Einkommensverhältnisse gegenüber dem Wohnsitz-Finanzamt immer offen gelegt und dargestellt hat; konkret beispielsweise, dass sie im Kalenderjahr 2007 bei deren Auslandtätigkeit ca. € 23.831,-- ins Verdienen gebracht hat! Hätte die Finanzbehörde rechtskonform gehandelt und das Einkommen 2007 des Kindesvaters dazu addiert, dann wäre höchstwahrscheinlich bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Kalenderjahr 2007 die Einkommensgrenze des § 19 KBGG überschritten gewesen! Der Abgabenanspruch für das Auszahlungsjahr 2006 bereits mit Wirkung des 31.12.2007 entstanden. In den Jahren 2009 bis inklusive 2014, also durch insgesamt doch sieben Kalenderjahre, hat die Finanzbehörde einen ihr grundsätzlich bekannten Abgabenanspruch nicht verfolgt. Es ist somit auch für das Auszahlungsjahr 2006, Entstehen des Abgabenanspruches dazu und diesbezüglich - nachweislich - per 31.12.2007, der Abgabenanspruch im Kalenderjahr 2010 bereits verjährt gewesen. Es hätte also die Finanzbehörde bei Zutreffen der Voraussetzungen bereits im Jahr 2008, spätestens im Jahr 2011, Rechtshandlungen zur Durchsetzung des Abgabenanspruches für das Auszahlungsjahr 2006, entstehen des Abgabenanspruches sehr wahrscheinlich per 31.12.2007, beim Kindesvater setzen müssen; aus unserer Sicht des zeitlichen Ablaufs ist also nicht ausgeschlossen bzw. sehr wahrscheinlich gegeben, dass im Kalenderjahr 2015 der Abgabenanspruch, welcher im Auszahlungsjahr 2006 wurzelt, entstehen des Abgabenanspruches sehr wahrscheinlich per 31.12.2007, verjährt war. Da unserer Kanzlei der finale Nachweis der Verjährung des „Wurzeljahres“ 2006, entstehen des Abgabenanspruches sehr wahrscheinlich per 31 .12.2007‚ verfahrens-rechtlich gar nicht möglich ist, wird um amtswegige Anwendung dieser Rechtsvorschrift, falls zutreffend, ersucht. Nochmals wiederholen möchten wir, dass die Kindesmutter deren Nachweispflichten (Meldepflichten und ähnlich) gegenüber den österreichischen Behörden immer nachgekommen ist. Sofern eine Verfahrenserledigung im positiven Sinne für unsere Mandantin nach den nachfolgenden Ausführungen der Ziffer 8 der vorliegenden Eingabe möglich ist, wird die Detailanalyse des Verjährungstatbestandes nicht notwendig sein. 8. Sowohl für einen allfälligen Abgabenanspruch wurzelnd aus dem Auszahlungsjahr 2004, ein solcher Abgabenanspruch entstanden per 31.12.2005, falls wider Erwarten noch nicht verjährt, und ebenso für den Abgabenanspruch wurzelnd im Auszahlungsjahr 2006, der Abgabenanspruch entstanden entweder mit 31.12.2010, oder bereits in einem Jahr davor (konkret per 31.12.2007), wird hiermit nochmals die Anwendung des § 18 (2) KBGG, der ja inhaltlich zweifelsfrei und bewiesen zutrifft, beantragt; dass nämlich vom dortigen Gericht geprüft wird, ob die Rückzahlung des Zuschusses bei der Kindesmutter „billig“ ist; dies insbesondere bei den doch nicht wirklich hoch unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Elternteile im Kalenderjahr 2010 und der gegebenen massiven Belastung der Kindesmutter durch die alleinige Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit der Kinder verbundenen Lasten seit der Trennung im Kalenderjahr 2006 und unterbleiben beinahe jeglicher Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder durch den Kindesvater zumindest seit dem Jahr 2010! Die Methoden des Kindesvaters zu Verschleierung von Vermögen wurden oben unter „4“ heraus gearbeitet und dargestellt. Alleine das Leiden, die Kraft-Aufwendung und die enorme, zeitliche Inanspruchnahme durch die sehr vielen zwingend notwendigen und sehr schweren und komplizierten Operationen des behinderten Sohnes VN-Kd3 sollten eigentlich nicht einmal eine weitere Zeile der Ausarbeitung notwendig machen, dass bei jenem Elternteil, der sich für die Kinder extrem aufopfert, die Einbringlichkeit der Abgabe nach dem Rechtsempfinden von rechtschaffen denkenden Menschen absolut unbillig ist; und ausschließlich jener Elternteil in die staatliche Pflicht zu nehmen ist, der sich simpel und schlicht, durchaus auch raffiniert, „davon gemacht“ hat. 9. Selbstverständlich ist Frau VN-KM NN zu einer persönlichen Vorsprache beim Bundesfinanzgericht gerne bereit; auch allenfalls zur Abgabe eidesstattlicher Erklärungen im Zusammenhang.“ Der Eingabe angeschlossen war ein Antrag der Bf. auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG aus dem Jahr 2001 mit der Wohnsitzbestätigung des österreichischen Finanzamtes, ebenso die Bescheinigung EU/EWR 1999 mit der Wohnsitzbescheinigung des österreichischen Finanzamtes. Vorhalt vom 6.3.2017 Nach weiterer Rücksprache mit dem Finanzamt wurde der Bf. u.a. Folgendes vorgehalten: ... Zum behaupteten Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vorschreibung der Abgabe in Jahren vor 2009: Sie haben in Ihren Eingaben behauptet, dass die Einkommensgrenzen schon früher überschritten wurden (Vorlageantrag, Punkt 8, Eingabe vom 27.12.2016, Punkt 7), jedoch keinerlei Beweismittel dafür vorgelegt, außer einem Antrag auf Behandlung der Bf. als unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerin betreffend das Jahr 2000, welcher jedoch keine Relevanz für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren hat. Warum gerade für dieses Jahr eine Kopie des Antrages aufbewahrt wurde, während die relevanten Unterlagen nicht mehr vorhanden sind, ist unklar. Das für die Erhebung der Abgabe zuständige Finanzamt hat sich mit der zuständigen Teamleiterin des Finanzamtes (SACHBEARBEITERIN, Telefonnummer TelNr-Klappe) in Verbindung gesetzt und von ihr erfahren, dass dort leider keine Unterlagen mehr aufliegen. Zum händischen Vorhalt vom 1.9.2011 scheine lediglich der elektronische Betreff „Deutsche Einkünfte/Kindergeld“ sowie ein Einlangen am 27.9.2011 auf. Leider sei vom damaligen Bearbeiter auch kein elektronischer Vermerk darüber angelegt worden, weshalb nicht mehr feststellbar sei, welche Unterlagen von Ihnen vorgelegt worden seien. Es existiere nur folgender elektronischer Vermerk vom 23.3.2011: „lt.STB (Hr.ZZ) Einkünfte aus nsA = Firmenpension aus Deutschland, auszahlende Stelle - BEZEICHNUNG-DG-ORT @KÜRZEL ,230311@“ Tatsache sei, dass (auf Grund der gespeicherten Einkommensdaten) die automatisierte Versendung der Erklärung betr. KBGG erstmalig für das Jahr 2010 erfolgt sei. Aus den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2007 bis 2009 ist nur ersichtlich, dass Sie den Alleinerzieherabsetzbetrag erhalten haben. Ein Einkommen ist diesen Bescheiden nicht zu entnehmen. Das bekannte Einkommen des Kindesvaters lag für sich genommen unter der Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG. Sie werden daher ersucht, Ihr damaliges Einkommen nachzuweisen, zumal zumindest beim seinerzeitigen Versicherer die Beitragsgrundlagen noch vorhanden sein müssten. Zur behaupteten Unbilligkeit der Vorschreibung der Abgabe nach § 18 Abs. 2 KBGG: Das Gesetz verweist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten. Sie haben auf Unterhaltsrückstände und die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch Ihren ehemaligen Mann verwiesen, weiters auf dessen Verhalten im Zusammenhang mit einem Haus, welches die Eltern ihm seinerzeit übergeben hatten und welches zwischenzeitig verkauft wurde. In diesem Zusammenhang konnte ein Urteil des Obersten Gerichtshofes im RIS abgerufen werden. Gemäß diesem Urteil hätten Ihre Kinder in Zusammenhang mit dem Haus bestimmte Rechte erworben, welche die Beklagten nicht ohne deren Zustimmung bzw. ohne Ihre Zustimmung hätten widerrufen dürfen. Welche weiteren Schritte Sie im Zusammenhang mit der Einbringlichmachung des Unterhaltsrückstandes gesetzt haben und mit welchem Ergebnis, ist nicht bekannt. Insbesondere ist auch unklar, welche Vereinbarungen seinerzeit im Zusammenhang mit dem Unterhalt getroffen wurden und wann diese Vereinbarungen jeweils in welchem Ausmaß verletzt wurden. Der Kindesvater hat in dem Strafverfahren laut vorgelegtem Hauptverhandlungsprotokoll ausgeführt, er habe lange Zeit 729,00 Euro bezahlt und 100,00 Euro für den Rückstand. Sie selbst haben laut Eingabe vom 30.12.2015 erklärt, der Kindesvater sei seit 4/2014 (also noch nicht im Jahr 2010) mit dem Kindes-Unterhalt säumig. Der Kindesvater ist seit 28.7.2016 laut Zentralem Melderegister obdachlos. Der vorgelegte Nachweis hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes in Form einer E-Mail des Amtes für Jugend und Familie des Magistrates der Stadt Wien, welches in der im Akt erliegenden Form so gut wie unlesbar ist (das Finanzamt konnte die E-Mail nicht in einer besseren Form zur Verfügung stellen), enthält lediglich einen Saldo, dessen Zusammensetzung nicht bekannt ist. Im Hinblick auf die Einschaltung des Jugendamtes gehe ich jedoch davon aus, dass derartige Nachweise von Ihnen beschafft werden könnten. Dass die Kinder bei Ihnen haushaltszugehörig waren, ist unstrittig, wobei nicht bekannt ist, in welcher Form Sie jeweils für die Kinder gesorgt haben, bzw. welche Unterstützung sie dabei hatten, weil eine seinerzeit nach Ihren Angaben noch vorliegende Erwerbstätigkeit ohne Mithilfe aus der Familie oder Fremdbetreuung nicht denkbar ist. Das Einkommen Ihres seinerzeitigen Ehegatten gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 hat laut dessen Einkommensteuerbescheid im Jahr 2010 nur 11.594,66 Euro betragen. Als Grenze der Belastbarkeit im Falle eines einzelnen Rückzahlungspflichtigen hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 KBGG ein Einkommen in Höhe von 14.000,00 Euro angenommen, aus welchem offenbar auch der Unterhalt für das anspruchsbegründende Kind zu tragen war. Dieses Einkommen hat der Kindesvater jedoch um mehr als 2.000 Euro unterschritten, auch wenn er in dem ihm damals zur Verfügung stehenden Haus wohnen konnte und die Eltern die dafür anfallenden Fixkosten getragen haben. Allerdings hat der Kindesvater zum damaligen Zeitpunkt offenbar noch Unterhaltszahlungen für die drei Kinder geleistet, weshalb das ihm zur Verfügung stehende Einkommen entsprechend geringer war. Im Fall des nächsthöheren Einkommens von 18.000,00 Euro erachtete der Gesetzgeber im Falle eines von Haus aus getrennt lebenden Elternteils eine Abgabe von 5 % für der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend, obwohl dieser daraus die Unterhaltszahlungen für das anspruchsbegründende Kind zahlen musste. Rechnet man diesem Betrag den Regelbedarf für zwei Kinder hinzu (291,00 Euro mal 2 pro Monat mal 12 für das Jahr; die Mindeststandards für die Mindestsicherung für 2016 betragen pro minderjährigem Kind 226,20 Euro) errechnet sich ein Betrag von 24.984,00 Euro, welcher für die Rückforderung im Hinblick auf den Mindestunterhalt der Familie außer Betracht zu bleiben hätte. Dabei wurden besondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes und der Betreuung der Kinder zwar nicht berücksichtigt, diese wurden jedoch bei der Berechnung des Einkommens nach § 2 Abs. 2 EStG bereits abgezogen. Zieht man diesen Betrag von Ihrem zu berücksichtigenden Einkommen von 32.150,51 Euro ab, so verbleibt ein Betrag von 7.136,51 Euro, welcher nach Abzug der obigen Beträge zur Entrichtung der Abgabe noch zur Verfügung gestanden wäre, ohne den Unterhalt Ihrer Familie zu gefährden. Die Vorschreibung der Abgabe bei Ihnen scheint daher im Hinblick auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse im Jahr 2010 auch bei Berücksichtigung der Kinderlasten noch sachgerecht, zumal der Kindesvater in diesem Zeitraum auch noch zum Unterhalt der Kinder beigetragen hat (säumig nach Ihren Angaben ab 4/2014). Verhältnis von Abgabenfestsetzung und Zahlungserleichterungen bzw. Nachsicht: Beschwerdegegenstand ist die festgesetzte Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG. Auch wenn das Kinderbetreuungsgeldgesetz in § 18 Abs. 2 festlegt, dass in bestimmten Fällen die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist, deutet der Zusammenhang doch darauf hin, dass es sich um eine Regelung handelt, mit welcher Abgaben für ein bestimmtes Kalenderjahr festgesetzt werden sollen. Während zusammenlebende Elternteile aus dem gesamten Einkommen die entsprechende Abgabe tragen können, steht im Falle einer nach Bezug des Zuschusses erfolgten Trennung kein gemeinsames Familieneinkommen zur Verfügung, weshalb bei Inanspruchnahme des jeweiligen Elternteiles auf dessen Verhältnisse Rücksicht genommen werden muss. D.h., es sind die Einkommensverhältnisse des jeweiligen Kalenderjahres, im gegenständlichen Fall des Jahres 2010, heranzuziehen. Wird eine Abgabe rechtskräftig festgesetzt, können die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Abgabeneinhebung im Wege von Zahlungserleichterungen bzw. einer Abgabennachsicht berücksichtigt werden. Dafür ist es erforderlich, dass beim zuständigen Finanzamt ein entsprechender Antrag gestellt wird. Weitere Vorgangsweise: Sollte die Beschwerde aufrechterhalten werden und nicht stattdessen ein Antrag auf Zahlungserleichterungen bzw. die Gewährung einer Abgabennachsicht gestellt werden, müssten folgende Unterlagen vorgelegt werden: •Im Falle einer Aufrechterhaltung der Behauptung, dass die Einkommensgrenzen bereits in den Jahren vor 2010 überschritten wurden: ein Einkommensnachweis für diese Jahre, und zwar dem Grunde und der Höhe nach. •Für den Nachweis der geleisteten Unterhaltszahlungen des Kindesvaters im Jahr 2010 bzw. des in diesem Jahr bestehenden Unterhaltsrückstands, wobei eine Aufgliederung nach Monaten erfolgen sollte (Zahlungen, Rückstand aus): Zahlungsnachweise (zB Kontoauszüge) oder ein Gerichtsurteil, in welchem entsprechende Feststellungen getroffen wurden, hilfsweise Kopien aus den Akten des Jugendamtes ... Stellungnahme vom 4.4.2017 Mit ergänzender Stellungnahme und beiliegenden Unterlagen wurde weiters Folgendes vorgebracht: „2. Die Einkommensnachweise der Jahre 2009 bis 2007 werden vorgelegt; je die (deutsche) Lohnsteuerbescheinigung der damaligen Arbeitgeberin „AG-Kurzbez“. Es war jeweils das einzige (Aktiv-)Einkommen der Bf.. Das Einkommen 2008 war deshalb deutlich niedriger, weil die Mandantin lange Zeit krank war und Krankengeld bezogen hatte!

Normen und Schlagworte

Billigkeitfinanzielle Belastbarkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106139/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106139.2016
Stammnummer
119106
Gültig
13.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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