Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101420/2017
Ermessensübung bei der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101420/2017vom 24.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bestimmung geht auf § 11 Abs. 2 Karenzurlaubszuschußgesetz - KUZuG BGBl. 297/1995 zurück, zu dem die Materialien (RV 134 BlgNR 24. GP) ausführen (vgl. BFG 1.3.2019, RV/7106451/2016):
Durch die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen des Karenzurlaubszuschußgesetzes werden die bisherigen Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend die Gewährung des erhöhten Karenzurlaubsgeldes und der erhöhten Teilzeitbeihilfe, sowie die Regelungen des Betriebshilfegesetzes betreffend die Gewährung der erhöhten Teilzeitbeihilfe abgelöst. Nunmehr sollen diese Leistungen durch einen fixen monatlichen Zuschuß zur Grundleistung ersetzt werden. Dieser Zuschuß ist dann entweder vom anderen Elternteil oder von den Eltern nach Maßgabe des Abschnittes 2 zurückzuzahlen.
Das Zurechnungskriterium für die Rückzahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils besteht darin, daß durch die Pflege des gemeinsamen Kindes, die Mutter bzw. der Vater nicht in der Lage ist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und daher ein Einkommensverlust entsteht, der durch das Karenzurlaubsgeld bzw. die Teilzeitbeihilfe teilweise abgedeckt werden soll. Wenn nun die Einkommensverhältnisse dermaßen gestaltet sind, daß eine Zahlung eines Zuschusses in Frage kommt, so soll dieser je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zurückbezahlt werden. ...
... Bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften (§ 11 Abs. 1 Z2 und 3), die auf Grund ihres geringen Haushaltseinkommens zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen Zuschuß beantragen und erhalten, hat eine Rückzahlung dann zu erfolgen, wenn sich deren Einkommensverhältnisse erheblich verbessert haben.
Wenn der Zuschuß an verheiratete Eltern oder an Eltern in einer Lebensgemeinschaft ausgezahlt wurde, dann sind sie hinsichtlich der Abgabe Gesamtschuldner im Sinne des § 6 Abs. 1 BAO. Leben die Elternteile bei Entstehen des Abgabenanspruches getrennt (zB infolge Scheidung), dann ist bei der Abgabenvorschreibung an die Elternteile auf deren Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Dadurch soll insbesondere erreicht werden, daß der kinderbetreuenden Person, die nur über ein geringes Einkommen verfügt, keine unzumutbare Belastung entsteht....
Das Bundesfinanzgericht ist gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG im Abgabenverfahren nicht nur zur Kontrolle einer Ermessensübung durch die Behörde auf Gesetzeskonformität befugt, sondern hat eigenständig Ermessen zu üben.
Das Finanzamt hat die Entscheidung, den Bf zu 100% des Gesamtbetrags als Gesamtschuldner heranzuziehen, in der Beschwerdevorentscheidung damit begründet, dass der Bf über ein höheres Einkommen als die Mutter des Kindes verfügt und das Kind bei seiner Mutter haushaltszugehörig ist. Das Einkommen des Vaters betrug € 21.265,25, das der Mutter € 19.574,68. Das Einkommen des Vaters im Jahr 2010 überstieg das der Mutter nur geringfügig.
In § 18 Abs. 2 KBGG werden zwei Kriterien genannt, auf die "insbesondere" Bedacht zu nehmen ist: Einkommensverhältnisse der Eltern und Haushaltszugehörigkeit des Kindes.
Die Einkommensverhältnisse der Eltern waren im Jahr 2010 ähnlich. Der Anteil des Vaters am gemeinsamen Einkommen betrug rund 52%. Das Kind war zwar bei der Mutter haushaltszugehörig. Der Vater leistete aber monatlichen Unterhalt von € 350,00, außerdem bezog die Mutter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Bei einem Regelbedarfssatz von € 226,00 für ein im Jahr 2010 vierjähriges Kind (Erlass des BMF vom 22.10.2009, BMF-010222/0192-VI/7/2009) ist davon auszugehen, dass auf Grund der Unterhaltsleistungen und der Familienleistungen die Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei der Ermessensübung im gegenständlichen Fall außer Ansatz zu lassen ist. Die Mutter war trotz Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Jahr 2010 in der Lage, annähernd so viel wie der Vater zu verdienen.
Vom Zuschuss haben in den Jahren 2006, 2007, 2008 und 1-4/2009 bei gemeinsamem Haushalt beide Elternteile gleichermaßen profitiert. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist daher das Ermessen so zu üben, dass der Bf für einen Betrag von 580,00 Euro anstelle eines Betrags von 1.113,89 Euro als Gesamtschuldner herangezogen wird. Dies entspricht rund 52% der Gesamtbetrags der Abgabe und der Relation der Einkommensverhältnisse der Eltern im Jahr 2010.
Aufgrund des Erklärungsversands im Jahr 2015 ist Verjährung nicht eingetreten.
Teilweise Stattgabe der Beschwerde
Der Beschwerde ist somit gemäß § 279 BAO teilweise Folge zu geben.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung folgt den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes. Ihr liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 24. September 2021
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Normen und Schlagworte
- § 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 Z 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101420/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101420.2017
- Stammnummer
- 134687
- Gültig
- 24.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF