…kommt die Abstandnahme von der Nacherhebung schon nicht mehr in Betracht. Im vorliegenden Fall lässt schon Pkt. a) die Anerkennung eines zu berücksichtigenden Irrtums scheitern. Dass die Zollbehörde bei einem Importvorgang (3 Importvorgängen) die Überprüfung von Anmeldung und Ware flexibel und mehr oder weniger intensiv…
…wurde. Im vorliegenden Erkenntnis spielt gemäß obigen Ausführungen die Rechtsfrage des Irrtums nach Art. 220 Abs.2 Buchstabe b) ZK eine wesentliche Rolle. Dieses Thema wurde in Rechtsprechung und Lehre schon häufig und kontroversiell diskutiert, was etwa der umfangreiche Kommentar bei Witte zu dieser Verordnungsstelle…
…Die seitens der TUA vorgenommenen Tarifierungen seien daher unrichtig. Die nachträgliche Abgabenvorschreibung wäre aber wegen Art. 220 Abs.2 lit.b ZK auch dann unzulässig, wenn man 1701 als richtige Zolltarifnummer anerkennen würde, weil der gesetzlich richtige Abgabenbetrag nur aufgrund eines Irrtums der Zollbehörde nicht…
…dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung angehalten hat. Nach dieser Bestimmung haben die zuständigen Zollbehörden somit von einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind. Die ursprüngliche Nichterhebung der…
…Die seitens der TUA vorgenommenen Tarifierungen seien daher unrichtig. Die nachträgliche Abgabenvorschreibung wäre aber wegen Art. 220 Abs.2 lit.b ZK auch dann unzulässig, wenn man 1701 als richtige Zolltarifnummer anerkennen würde, weil der gesetzlich richtige Abgabenbetrag nur aufgrund eines Irrtums der Zollbehörde nicht…
…einzureihen ist, steht aufgrund des verbindlichen Wortlautes der Positionen, der Anmerkungen und der allgemeinen Vorschriften des Zolltarifs in Verbindung mit oben zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig fest. Ebenso lässt sich im gegenständlichen Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Irrtum der Zollbehörde nicht ableiten. Auch…
…einzureihen ist, steht aufgrund des verbindlichen Wortlautes der Positionen, der Anmerkungen und der allgemeinen Vorschriften des Zolltarifs in Verbindung mit oben zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig fest. Ebenso lässt sich im gegenständlichen Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Irrtum der Zollbehörde nicht ableiten. Auch…
…der Bf. kann weder einen Irrtum der Zollbehörden geltend machen, noch kann er für sich in Anspruch nehmen, alle maßgeblichen Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten zu haben. Er hat vielmehr durch die oben erwähnte Angabe unrichtiger Werte in den beiden genannten Anmeldungen eine Verkürzung der…
…Abgaben, der eine Mitteilung von Abgaben oder höherer Abgaben für den gleichen Vorgang folgt und die ursprüngliche Mitteilung auf einen Irrtum der Zollbehörden beruht, den der Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkennen konnte und dieser gutgläubig gehandelt hat. Diese Tatbestandsvoraussetzung wird in den Beschwerdefällen jedoch nicht erfüllt…
…Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen. Dagegen richtete sich die nun als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom 12. August 2011. Die Beschwerdeführerin führte aus, richtig sei lediglich, dass bei den näher bezeichneten (fünf) Zollanmeldungen infolge eines Arbeitsfehlers anstatt der wohl richtigen Warennummer 3923…
…Unterabsatz 1-3 ZK). Gemäß dieser Gesetzesbestimmung ist u.a. Voraussetzung für die Unterlassung einer Nachforderung, dass die zu niedere oder unterlassene buchmäßige Erfassung auf einem Irrtum der Zollbehörde beruht. Dazu verlangt der EuGH in seiner ständigen Rechtsprechung ( z.B. Urteile v. 27.06.1991…
…1, mwN), nach Ansicht des Zollamtes liegt im gegenständlichen Fall jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen bzw kein entsprechender Irrtum der Zollbehörden vor. Auf Artikel 116 und Artikel 119 UZK gestützte Anträge der Bf auf Erstattung näher bezeichneter, mit Bescheid vom 9. August 2017 festgesetzter Eingangsabgaben betreffend…
…die Zollbehörde habe damals keine Kenntnis über die zutreffende Einreihung von USB-Kabel in den Zolltarif gehabt. Wenn sie damit zum Ausdruck bringen möchte, dass sich das Zollamt geirrt habe, ist ihr zu entgegnen, dass im gegebenen Zusammenhang - wenn überhaupt - nur ein aktiver Irrtum der…
…Das geprüfte Unternehmen musste darauf vertrauen, dass die Zollbehörde die Rechtsvorschriften richtig anwendet und die Abgabenvorschreibungen korrekt wären. […] Zu 6. Das geprüfte Unternehmen merkt an, dass aus ihrer Sicht eindeutig und unzweifelhaft ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorliegt, die eine Nacherhebung von Antidumpingzoll ausschließt…
…das Zollamt die angenommenen Mindestwerte errechnet habe. Die Rechtmäßigkeit der Zollwerte seien zudem von den chinesischen Lieferanten bestätigt worden. Sämtliche Container seien am Amtsplatz ohne Beanstandungen überprüft und die Dokumente kontrolliert worden, weshalb auch ein Irrtum der Zollbehörde vorliege. Für sämtliche Warensendungen seien CMR-Frachtbriefe…
…T 1 0X auf, sodass auch für die Zollbehörde klar erkennbar gewesen sei, dass auf Grund der erfolgten Ankunftsanzeige an das Zollamt gegenständlich keine Übereinstimmung im jeweils angegebenen Warenort vorgelegen wäre. Folglich ergebe sich im vorliegenden Fall auch ein Irrtum der Zollbehörde, weil diese trotz…
…von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ist Folgendes festzustellen: Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 ZK erfolgt gemäß Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht…
…wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde…
…hat. Erste Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist ein von den Zollbehörden begangener Irrtum, wenn also sie selbst gehandelt und nicht nur Erklärungen des Zollschuldners hingenommen haben. Vorliegendenfalls geht es aber um unrichtige Angaben des Ausführers. Das Vertrauen des BW darauf schützt ihn vor der gg…
…der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Um von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen, müssen die angeführten Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen. Nach der…