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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200391/2011

Zolltarifliche Einreihung eines Zucker/Tee-Gemenges. Irrtum der Behörde gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK. Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200391/2011vom 09.06.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 108 Abs. 1 ZollR-DG bestimmt Folgendes: "Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 21 1 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs.1 ist sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt." Gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG werden die Säumniszinsen je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Die vom Zollamt vorgenommene Anrechnung von Säumniszeiträumen war aus zwei Aspekten heraus einzuschränken. Im Abgabenverfahren Zl. 320000/70656/2009 wurden laut Tabelle zum Bescheid vom 26.11.2010 die Säumniszeiträume beginnend mit 15.1.2008/14.2.2008 (Zeile 8) bis inklusive 15.11.2010/14.12.2010 (Zeile 42) angelastet. In diesem Verfahren wurde die Einfuhranmeldung am 11.2.2008 angenommen und der zu geringe Wert 610,40 € buchmäßig erfasst. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Zahlungsaufschubkonto gemäß Art.226 ZK, womit die Fälligkeit des Abgabenbetrages gemäß den Regelungen in Art.227 Abs.3 ZK iVm § 77 Abs.3 ZollR-DG am 15. Tag des Monats, der auf den Kalendermonat der buchmäßigen Erfassung folgt, somit am 15.3.2008, eintrat. Eine Säumnis für den Nachforderungbetrag 11.791,00 € konnte daher erstmals für den Zeitraum 15.3.2008/14.4.2008 veranschlagt werden, sodass in der Berechnungstabelle die zwei Zeilen 8 und 9 zu streichen waren. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung aber auch die Verhältnismäßigkeit (EuGH 16.10.2003, C-91/02). Dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dann nicht eingehalten, wenn eine Abgabenerhöhung stattfindet, obwohl die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld (bzw. des Nachforderungsbetrages) ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist (VwGH 25.3.2004, 2003/16/0479). Dazu springt im Abgabenverfahren Zl. 320000/70656/2009 der ungewöhnlich lange Zeitraum zwischen dem Einfuhrvorgang am 11.2.2008 und der Erstellung des Nachforderungsbescheides am 26.11.2010 ins Auge. Das BFG hat im Erkenntnis RV/7200323/2011 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis RV/7200159/2009 begründet, dass diese Nachforderungsfälle schon im Zeitraum ca. 1 Jahr später als entscheidungsreif anzusehen waren, sodass im Sinne der angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nur die Anlastung der Säumniszeiträume bis inklusive 15.1.2009/14.2.2009 (Zeile 20 der Tabelle) vertretbar ist und diejenigen von 15.2.2009/14.3.2009 (Zeile 21) bis 15.11.2010/14.12.2010 (Zeile 42) aus der Berechnung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG herausgehalten werden. Aus der Tabelle zum Bescheid Zl. 320000/70656/2009 ergibt sich mit korrigierter Rechnung durch Addition der Einzelbeträge aus den Zeilen 10 bis 20 (Cent-Rundungen gemäß § 204 Abs.1 BAO) nunmehr 65,24 x 4 + 67,41 x 6 + 61,31 x 1 = 726,73 € an Abgabenerhöhung. Für die weiteren 27 Fälle ergibt sich aus der Tabelle zum Bescheid vom 26.11.2010 mit den jeweils relevanten Daten und Bemessungsgrundlagen sinngemäß genauso: Zl. 320000/70658/2009, Zeile 10 - 20 : 68,21 x 4 + 70,47 x 6 + 64,10 x 1 = 759,76 Zl. 320000/70659/2009, Zeile 10 - 20 : 68,21 x 4 + 70,47 x 6 + 64,10 x 1 = 759,76 Zl. 320000/70661/2009, Zeile 10 - 20 : 66,29 x 4 + 68,49 x 6 + 62,30 x 1 = 738,40 Zl. 320000/70662/2009, Zeile 10 - 20 : 66,29 x 4 + 68,49 x 6 + 62,30 x 1 = 738,40 Zl. 320000/70664/2009, Zeile 10 - 20 : 66,29 x 4 + 68,49 x 6 + 62,30 x 1 = 738,40 Zl. 320000/70665/2009, Zeile 10 - 20 : 66,31 x 4 + 68,50 x 6 + 62,31 x 1 = 738,55 Zl. 320000/70666/2009, Zeile 10 - 20 : 66,31 x 4 + 68,50 x 6 + 62,31 x 1 = 738,55 Zl. 320000/70667/2009, Zeile 10 - 20 : 66,31 x 4 + 68,50 x 6 + 62,31 x 1 = 738,55 Zl. 320000/70669/2009, Zeile 10 - 20 : 66,31 x 4 + 68,50 x 6 + 62,31 x 1 = 738,55 Zl. 320000/70671/2009, Zeile 11 - 20 : 66,31 x 3 + 68,50 x 6 + 62,31 x 1 = 672,24 Zl. 320000/70673/2009, Zeile 11 - 20 : 66,31 x 3 + 68,50 x 6 + 62,31 x 1 = 672,24 Zl. 320000/70674/2009, Zeile 11 - 20 : 66,31 x 3 + 68,50 x 6 + 62,31 x 1 = 672,24 Zl. 320000/70675/2009, Zeile 11 - 20 : 67,43 x 3 + 69,66 x 6 + 63,37 x 1 = 683,62 Zl. 320000/70676/2009, Zeile 11 - 20 : 67,43 x 3 + 69,66 x 6 + 63,37 x 1 = 683,62 Zl. 320000/70677/2009, Zeile 11 - 20 : 67,43 x 3 + 69,66 x 6 + 63,37 x 1 = 683,62 Zl. 320000/70679/2009, Zeile 11 - 20 : 67,43 x 3 + 69,66 x 6 + 63,37 x 1 = 683,62 Zl. 320000/70680/2009, Zeile 11 - 20 : 67,43 x 3 + 69,66 x 6 + 63,37 x 1 = 683,62 Zl. 320000/70681/2009, Zeile 11 - 20 : 67,43 x 3 + 69,66 x 6 + 63,37 x 1 = 683,62 Zl. 320000/70682/2009, Zeile 11 - 20 : 70,16 x 3 + 72,49 x 6 + 65,94 x 1 = 711,36 Zl. 320000/70683/2009, Zeile 11 - 20 : 70,16 x 3 + 72,49 x 6 + 65,94 x 1 = 711,36 Zl. 320000/70684/2009, Zeile 11 - 20 : 70,16 x 3 + 72,49 x 6 + 65,94 x 1 = 711,36 Zl. 320000/70685/2009, Zeile 11 - 20 : 70,16 x 3 + 72,49 x 6 + 65,94 x 1 = 711,36 Zl. 320000/70686/2009, Zeile 11 - 20 : 70,16 x 3 + 72,49 x 6 + 65,94 x 1 = 711,36 Zl. 320000/70687/2009, Zeile 11 - 20 : 70,16 x 3 + 72,49 x 6 + 65,94 x 1 = 711,36 Zl. 320000/70688/2009, Zeile 11 - 20 : 70,16 x 3 + 72,49 x 6 + 65,94 x 1 = 711,36 Zl. 320000/70689/2009, Zeile 11 - 20 : 70,16 x 3 + 72,49 x 6 + 65,94 x 1 = 711,36 Zl. 320000/70690/2009, Zeile 11 - 20 : 70,16 x 3 + 72,49 x 6 + 65,94 x 1 = 711,36 Der Umstand, dass die Abgabenart Abgabenerhöhung vom 1.1.2011 bis 11.1.2013 aus legistischen Gründen (§ 30a Abs.5 FinStrG) ausgesetzt war, tut nichts zur Sache, da das Bundesfinanzgericht (wieder) die zum jetzigen Zeitpunkt in Kraft stehende Rechtslage anzuwenden hat (VwGH 27.9.2012, 2012/16/0090, Rs.6). Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Bezüglich der Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (Art. 244 ZK) und der Erstattung von Eingangsabgaben (Art. 239 ZK) war im vorliegenden Erkenntnis nichts zu entscheiden. Zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beantwortung der Frage, in welche Warennummer eine Ware wie die gegenständliche einzureihen ist, steht aufgrund des verbindlichen Wortlautes der Positionen, der Anmerkungen und der allgemeinen Vorschriften des Zolltarifs in Verbindung mit oben zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig fest. Ebenso lässt sich im gegenständlichen Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Irrtum der Zollbehörde nicht ableiten. Auch die Rechtsfragen betreffend die Abgabenerhöhung ließen sich direkt aus dem Gesetzestext und angegebener Judikatur eindeutig klären. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Wien, am 9. Juni 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200391/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200391.2011
Stammnummer
105413
Gültig
09.06.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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