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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200323/2011

Zolltarifliche Einreihung eines Zucker/Tee-Gemenges. Irrtum der Behörde gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK. Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG. Bedingung bei Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200323/2011vom 20.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die vom Zollamt vorgenommene Anrechnung von Säumniszeiträumen war aus zwei Aspekten heraus einzuschränken. Im Abgabenverfahren Zl. 320000/70653/2009 wurden laut Tabelle zum Bescheid vom 27.10.2010 die Säumniszeiträume beginnend mit 15.1.2008/14.2.2008 (Zeile 8) bis inklusive 15.10.2010/14.11.2010 (Zeile 41) angelastet. In diesem Verfahren wurde die Einfuhranmeldung am 11.2.2008 angenommen und der zu geringe Wert 637,33 € buchmäßig erfasst. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Zahlungsaufschubkonto gemäß Art.226 ZK, womit die Fälligkeit des Abgabenbetrages gemäß den Regelungen in Art.227 Abs.3 ZK iVm § 77 Abs.3 ZollR-DG am 15. Tag des Monats, der auf den Kalendermonat der buchmäßigen Erfassung folgt, somit am 15.3.2008, eintrat. Eine Säumnis für den Nachforderungbetrag 12.327,77 € konnte daher erstmals für den Zeitraum 15.3.2008/14.4.2008 veranschlagt werden, sodass in der Berechnungstabelle die zwei Zeilen 8 und 9 zu streichen waren. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung aber auch die Verhältnismäßigkeit (EuGH 16.10.2003, C-91/02). Dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dann nicht eingehalten, wenn eine Abgabenerhöhung stattfindet, obwohl die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld (bzw. des Nachforderungsbetrages) ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist (VwGH 25.3.2004, 2003/16/0479). Dazu springt im Abgabenverfahren Zl. 320000/70653/2009 der ungewöhnlich lange Zeitraum zwischen dem Einfuhrvorgang am 11.2.2008 und der Erstellung des Nachforderungsbescheides am 27.10.2010 ins Auge. Denn die Möglichkeit der buchmäßigen Erfassung des Nachforderungsbetrages bestand durchaus schon früher. Wie schon in den Ausführungen zu Spruchpunkt II. erwähnt, verfügte das Zollamt etwa im April 2008 über die seine Anfragen beantwortenden TUA-Befunde, dass die Zucker/Tee-Gemische unter die Tarifnummer 1701 9100 00 einzureihen wären. Nun ist gerade in einem "Massenfall" wie diesem der Behörde ein gewisser Zeitraum zuzugestehen, alle Ergebnisse und Unterlagen aufzuarbeiten. So fand zwischen dem Zollamt und der Bf. am 6.10.2008 und 20.10.2008 ein Dialog mit Anforderung und Übermittlung von Unterlagen zu diesen Importvorgängen statt. Es geht aus dem BFG-Erkenntnis GZ. RV/7200159/2009 vom 7.8.2014 hervor, dass zu gleichgelagerten Sachverhalten betreffend die Bf. im Februar und März 2008 die Nachforderungsbescheide im Jänner und Februar 2009 ergingen, sodass diese gleichgelagerten Abgabenangelegenheiten in dieser Zeit spruchreif wurden. In dieser Zeit sind die Ermittlungen auch zu den hier zu beurteilenden 10 Fällen als abgeschlossen anzusehen und die prinzipielle Möglichkeit, den Bescheid gemäß Art.220 Abs.1 ZK zu erstellen, trat nunmehr ein. Zwar entsteht durch die in dieser Bestimmung enthaltenen 2-Tages-Regelung kein subjektiver Anspruch der Partei auf eine sofortige Erstellung des Bescheides (diese Frist regelt nur das Verhältnis der Behörde zur Kommission; Witte, Zollkodex Kommentar, 6. Aufl., Art. 220 Rz.2), es ist aber sehr wohl eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne obzitierter Judikatur bzw. der Regelung in § 108 Abs.1 ZollR-DG bezüglich des Nebenanspruchs Abgabenerhöhung, nun noch einen ca. eineinhalbjährigen Zeitraum als Säumnis anzulasten, für den aus dem Aktenvorgang kein sachlicher Grund zu ersehen ist. Auch der nochmalige Dialog zwischen Zollbehörde und Bf. am 16.8.2010 und 1.9.2010 mit Vorhalt und Stellungnahme hätte zeitlich nicht so weit verschoben sein müssen. Daher rechnet das BFG die Säumniszeiträume nur bis inklusive 15.1.2009/14.2.2009 (Zeile 20 der Tabelle) und hält diejenigen von 15.2.2009/14.3.2009 (Zeile 21) bis 15.10.2010/14.11.2010 (Zeile 41) aus der Berechnung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG heraus. Aus der Tabelle zum Bescheid Zl. 320000/70653/2009 ergibt sich mit korrigierter Rechnung durch Addition der Einzelbeträge aus den Zeilen 10 bis 20 (Cent-Rundungen gemäß § 204 Abs.1 BAO) nunmehr 68,21 x 4 + 70,47 x 6 + 64,10 x 1 = 759,76 € an Abgabenerhöhung. Für die weiteren 9 Fälle ergibt sich aus der Tabelle zum Bescheid vom 27.10.2010 mit den jeweils relevanten Daten und Bemessungsgrundlagen sinngemäß genauso: Zl. 320000/70654/2009, Zeile 10 - 20 : 65,24 x 4 + 67,41 x 6 + 61,31 x 1 = 726,73 Zl. 320000/70655/2009, Zeile 10 - 20 : 68,21 x 4 + 70,47 x 6 + 64,10 x 1 = 759,76 Zl. 320000/70657/2009, Zeile 10 - 20 : 65,24 x 4 + 67,41 x 6 + 61,31 x 1 = 726,73 Zl. 320000/70660/2009, Zeile 10 - 20 : 68,21 x 4 + 70,47 x 6 + 64,10 x 1 = 759,76 Zl. 320000/70663/2009, Zeile 10 - 20 : 66,29 x 4 + 68,49 x 6 + 62,30 x 1 = 738,40 Zl. 320000/70668/2009, Zeile 10 - 20 : 66,31 x 4 + 68,50 x 6 + 62,31 x 1 = 738,55 Zl. 320000/70670/2009, Zeile 10 - 20 : 66,31 x 4 + 68,50 x 6 + 62,31 x 1 = 738,55 Zl. 320000/70672/2009, Zeile 11 - 20 : 66,31 x 3 + 68,50 x 6 + 62,31 x 1 = 672,24 Zl. 320000/70678/2009, Zeile 11 - 20 : 67,43 x 3 + 69,66 x 6 + 63,37 x 1 = 683,62 Der Umstand, dass die Abgabenart Abgabenerhöhung vom 1.1.2011 bis 11.1.2013 aus legistischen Gründen (§ 30a Abs.5 FinStrG) ausgesetzt war, tut nichts zur Sache, da das Bundesfinanzgericht (wieder) die zum jetzigen Zeitpunkt in Kraft stehende Rechtslage anzuwenden hat (VwGH 27.9.2012, 2012/16/0090, Rs.6). Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Bezüglich der Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (Art. 244 ZK) und der Erstattung von Eingangsabgaben (Art. 239 ZK) war im vorliegenden Erkenntnis nichts zu entscheiden. Der Übersicht halber sei vermerkt, dass von einer Vielzahl von Rechtsmittelfällen mit dem vorliegenden Erkenntnis zehn (jeweils Eingangsabgaben plus Abgabenerhöhung) erledigt wurden und beim unterzeichneten Richter noch weitere 28 Fälle (mit den zugehörigen Abgabenerhöhungen) anhängig sind. Über diese, gemäß § 281 BAO a.F. noch immer ausgesetzten Fälle wird demnächst entschieden werden. Zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beantwortung der Frage, in welche Warennummer eine Ware wie die gegenständliche einzureihen ist, steht aufgrund des verbindlichen Wortlautes der Positionen, der Anmerkungen und der allgemeinen Vorschriften des Zolltarifs in Verbindung mit oben zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig fest. Ebenso lässt sich im gegenständlichen Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Irrtum der Zollbehörde nicht ableiten. Auch die Rechtsfragen betreffend die Abgabenerhöhung ließen sich direkt aus dem Gesetzestext und angegebener Judikatur eindeutig klären. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Wien, am 20. März 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200323/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200323.2011
Stammnummer
105374
Gültig
20.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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