…fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RAe***, ***RAe-Adr.***, über die Beschwerde des Haftungspflichtigen vom 25. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Mai 2024 betreffend Inanspruchnahme zur Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***…
…Möglichkeiten" beizumessen. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und wird subsidiär geltend gemacht unter der Voraussetzung der objektiven Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Der Bf. war vom 25. Juni 1996 bis zur Firmenbuchlöschung eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma…
…rechtlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme zur Haftung sind durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Es liegt hier keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Anfechtung der Sachbescheide durch den Haftenden zur Klärung der…
…werde der Haftungsbestimmung bei Anwendung auf diese Konstellation ein sachlich nicht gerechtfertigter und somit gleichheitswidriger Inhalt unterstellt. Es ist daher auch im Streitfall zu prüfen, ob für den Bf. die Möglichkeit der Risikobegrenzung bestand. Betrachtet man die Umstände, die im vorliegenden Fall zur Inanspruchnahme des…
…Der Haftungspflichtige übersieht, dass es bei der Inanspruchnahme zur Haftung nach § 11 BAO nicht entscheidend ist, ob der Schaden (durch Nichtentrichtung der Abgaben) auch aus anderen Gründen (z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin) eingetreten wäre. Hierbei ist nur wesentlich, dass hinsichtlich des geltend gemachten Haftungsbetrages…
…betreffend Inanspruchnahme zur Haftung nach §§ 9, 80 BAO zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Haftung wird auf die folgenden Abgaben und Beträge im Gesamtausmaß von 13.187,71 Euro eingeschränkt: | Abgabenart |…
…Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur…
…Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling 1. vom 2. August 2018 und 2. vom 29. April 2019, Steuernummer ***Bf-StrNr***, betreffend Inanspruchnahme zur Haftung gemäß 1. § 9a BAO bzw. 2. § 9 iVm § 83 BAO zu Recht: I. 1…
…2***, hinsichtlich der Inanspruchnahme zur Haftung als unbegründet ab. Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 den Vorlageantrag. Mit Schreiben vom 1. August 2019 übermittelte das BFG dem Bf und dem Zollamt eine das gegenständliche Haftungsverfahren betreffende Sachverhaltsdarstellung. Am 10. Juni 2021…
…Ritz, BAO6, § 9, Tz 13 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Zu einer Inanspruchnahme zur Haftung berechtigen nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten. Auch leichte Fahrlässigkeit genügt dabei, wenn eine bestimmte Schuldform nicht gefordert ist (zB VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Unkenntnis vermag…
…die Haftung einzuschränken, nicht ersichtlich: Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Sachverhaltselemente, die eine Inanspruchnahme zur Haftung…
…ergreifen könne, so könne die zur Haftung in Anspruch genommene Person dies dennoch tun. Wie bereits eingangs angeführt, könnten – bei bescheidmäßiger Festsetzung von Abgaben – Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht in einem Verfahren erhoben werden, dass sich mit der Inanspruchnahme zur Haftung gemäß § 224…
…für die Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von rund 350.000 Euro gemäß § 11 zur Haftung herangezogen. Der Bf. bekämpfte den Haftungsbescheid mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 14.12.2007. Der Bescheid wurde mittlerweile, nachdem der Unabhängige Finanzsenat und der Verwaltungsgerichtshof damit befasst waren…
…vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen, der in einer Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden für den Fall, dass die Abgaben bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können, bestehe. Aus diesem "Besicherungsgedanken" leite sich grundsätzlich eine Nachrangigkeit im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen ab…
…der oben zitierten umfangreichen Judikatur des VwGH für die Inanspruchnahme zur Haftung unmaßgeblich. Die Haftung hinsichtlich der Lohnsteuernachforderung 2010 in Höhe von 3.332,10 Euro bleibt danach aufrecht. Hinsichtlich der übrigen vom angefochtenen Haftungsbescheid erfassten Abgabenverbindlichkeiten ist auszuführen: Die Haftung umfasst nur jenen Betrag…
…Gesellschaft bemüht hätte. Das Fehlen jeglichen diesbezüglichen Bemühens rechtfertigt eine vollständige Heranziehung zur Haftung trotz des langen Zeitabstandes zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld bzw. der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits (vgl. VwGH 16.10…
… 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Inanspruchnahme zur Haftung für die Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 4.573,38 Euro wird aufgehoben. Die Inanspruchnahme zur Haftung für Umsatzsteuer 2006 wird auf 4.573,38 Euro abgeändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof…
…bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf (VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066). Wenn der BF versucht, eine lange Verfahrensdauer ins Treffen zu führen, wenn zwischen seiner Stellungnahme (Dez 2012) bis zum Haftungsprüfungsvorhalt vom 03…
…Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme zur Haftung sind durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. 3.1.); weiters ist…
…Der Umstand der unbegrenzten Haftung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes alleine sei daher bereits verfassungsrechtlich zu beanstanden, wobei erschwerend hinzukomme, dass die Bf keine Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Erfüllung der Abgabepflichten durch die Mieterin gehabt hätte, weshalb die Inanspruchnahme zur Haftung jedenfalls verfassungswidrig sei…