… 33 FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt; die verlängerte Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO komme daher zur Anwendung. Darüber hinaus führte die belangte Behörde noch zur Frage der Betriebsstätte sowie der Haftung des Arbeitgebers sowie der Festsetzung des DB näher…
…die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind. In den verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheiden wird zur Begründung auf das Faktum hingewiesen, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Tage getreten ist, dass der DN seit dem Jahr 2003 laufend Einkünfte an einer inländischen Betriebsstätte erzielte und keine Abgaben abgeführt worden sind…
…kann, sind die anderen beiden Stufen nicht mehr zu prüfen. Entgegen der Ansicht des Bf. hat die belangte Behörde nicht versucht, die Wohnung in GrazK10 als Betriebsstätte darzustellen. Auf Grund des ermittelten Sachverhalts steht fest, dass die Ansässigkeit des Bf. in Österreich gegeben ist. Aus…
…anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung…
…Außendiensttätigkeit des Bf. habe in der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen bestanden. Die à conto-Provisionen seien geringfügig höher als EUR 38.900,00. Zur Frage, aus welchem Grund für 2023 lt. Lohnverrechnung 213 HomeOffice-Tage ausgewiesen worden seien, werde seitens der ***B.*** ausgeführt, dass sich die…
…gemeinsame Wohnung nun um einiges größer war. Davor hat der Bf. in der GrazRG gewohnt. Ihre Eigentumswohnung hat Frau H behalten und weiterhin als Homeoffice genutzt. Mieter der Wohnung war [der Bf.], dieser war auch Vertragspartner des Stromlieferanten. Die Miete betrug nach Angaben von Frau…
…ein Fahrtenbuch betreffend ihre Tätigkeit als Lehrbeauftragte an der ***PH Bundesland*** zukommen. Mit Bescheid vom 5.12.2022 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2021 fest. An Werbungskosten berücksichtigte es (nur) das Pendlerpauschale in beantragter Höhe, das Homeoffice-Pauschale in Höhe von 72…
…Dienstvertrages sei als gewöhnlicher Ort der Dienstleistung die Betriebsstätte des Dienstgebers in D vereinbart. In der Bestätigung vom 8.6.2021 des unmittelbaren Vorgesetzten müsse der Beschwerdeführer nur selten physisch in D anwesend sein, da der überwiegende Teil seiner Arbeitszeit aus dem Home Office bzw…
…Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8…
…und nachzuweisen; fristgerecht führte er in seiner Anfragebeantwortung vom 30.04.2020 aus, als technischer Angestellter (***D***) in Betriebsstätte tätig zu sein. Die Arbeitsmittel setzten sich aus Kosten für das im Homeoffice verwendete Internet zusammen, wobei bereits ein Privatanteil von 50% ausgeschieden worden sei. Die…
…coronabedingt ausschließlich (verpflichtend vom Arbeitgeber) von zu Hause aus gearbeitet (Homeoffice). Er wohne in einem Eigenheim (Einfamilienhaus). Darin befinde sich auch ein eigener Büroraum mit cirka 16 m², den der Beschwerdeführer ab März 2020 als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ausgestaltet und genützt hätte. Die ablehnende…
…BAO teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 wird mit Euro xxxx festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./1 angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist…
…als Innendienst anzusehen. Verrichte ein Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit im Innendienst auch Außendienst, bestimme sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit danach, wo er für den Fall, dass kein Außendienst versehen werde, regelmäßig tätig wird (mit Fundstelle). Kein Innendienst liege dann vor, wenn das Aufsuchen der Betriebsstätte…
…bis ca. Mitte November in AG-Ort tätig war. Dezember 2017 - Dezember 2021 Dass ab Dezember 2017 die Tätigkeit des Beschwerdeführers im weitaus überwiegenden Ausmaß im Homeoffice stattfand, lässt sich aus folgenden Beweismittel ableiten: In einer Vereinbarung - tituliert als "Vereinbarung Telearbeit" - vom 30. November 2017…
…Jahr 2020 bei der ***1*** in ***2***, Bayern, in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und hat daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Sie war als "***3***" in Vollzeit (37,5 Stunden pro Woche) für die ***1*** am Standort ***2*** tätig. An der Betriebsstätte, ***4***, ***5*** ***2***…
…Firmenbezeichnung im Büro in Unternehmenssitz tätig sei. Er habe sowohl mitgeteilt, dass diese Firma seinen Gehalt bezahle und keine Betriebsstätte außerhalb Deutschlands habe, als auch den deutschen Steuerbescheid vorgelegt, der die uneingeschränkte Steuerpflicht und Erbringung in Deutschland belege. Des weiteren habe er um die Einleitung…
…Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. November 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BFStNr*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B…
…beantragte seine Einvernahme. II. Sachverhalt Der am xx.x.xxxx geborene Bf. unterhielt im Streitjahr in ***Bf1-Adr1*** seinen Hauptwohnsitz und war bei der Z AG mit dem Arbeitsort in Arbeitsort als Versicherungskaufmann nichtselbständig erwerbstätig. Parallel dazu brachte er Einkünfte gemäß § 109a EStG 1988 aufgrund…
…welcher der wahre wirtschaftliche und finanzielle Anteilsinhaber der *Holding GmbH gewesen sei. Die als Aufwand geltend gemachten Kosten des Abtretungsvertrages vom 9.12.2016 in Höhe von € 1.078,90 netto stellen Anschaffungsnebenkosten an der Beteiligung *Holding GmbH, die vom BF gehalten worden sei…
…sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig erweist oder die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet wird. Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden…