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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101373/2025

Vertreterpauschale für überwiegende Außendiensttätigkeit trotz Homeoffice-Tage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101373/2025vom 28.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IMNAMENDERREPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. September 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, St.Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist als Key Account-Manager in einem IT-Dienstleistungsunternehmen im Außendienst tätig, wobei lt. beiliegendem Lohnzettel für das Jahr 2023 auch 213 HomeOffice-Tage ausgewiesen und ein HomeOffice-Pauschale iHv EUR 300,00 gewährt wurde. Im Zuge der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 beantragte der Bf. die Berücksichtigung des Berufsgruppenpauschales für Vertreter (Vertreterpauschale) für den Zeitraum 1-12/2023. Nach der eingereichten Erklärung habe der Bf. keine Kostenersätze vom Dienstgeber erhalten. 1. Vorhalt vom 5. März 2025 samt Vorhaltsbeantwortung vom 15. März 2025: Mit Vorhalt vom 5. März 205 ersuchte das Finanzamt den Bf. um Vorlage des Dienstvertrages des Bf. mitsamt allen Beilagen sowie um Bekanntgabe einer Stellenbeschreibung (wie etwa Stellenbeschreibung einer vergleichbaren Tätigkeit, Funktionsbeschreibung etc.) sowie um Nachweis der Anzahl der Tage im Außendienst. Nach den Ausführungen in der Eingabe vom 15. März 2025 sei der Bf. als Key Account Manager im Außendienst tätig, wo hinsichtlich des Tätigkeitsumfanges auf die Homepage des Dienstgebers verwiesen werde. Darüber hinaus gebe es keinerlei Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibungen der Tätigkeit des Bf.. Der Raum Wien und Umgebung sei als "Dienstort" definiert, sodass es nur bei Auslandsreisen Anspruch auf Taggeld gegeben habe. In der Anlage werde auch noch das Lohnkonto übermittelt, es sei kein Fahrtenbuch geführt worden, da es das KFZ-Pauschale gegeben habe. An sonstigen Nachweisen wäre der Kalender mit Kundenterminen (DSGVO). Eine Außendienstbestätigung könne der Bf. gerne übermitteln. 1. abweichende Veranlagung - Einkommensteuer 2023: Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als die dem Bf. gewährte Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 iHv EUR 9.077,95 in Anrechnung gebracht und somit kein beantragtes Vertreterpauschale für den Zeitraum 1-12/2023 gewährt wurde. Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte wurde mit EUR 157.297,86 ermittelt und die Einkommensteuer iHv EUR 65.188,01 festgesetzt. Infolge der Anrechnung einbehaltener Lohnsteuer in gleicher Höhe resultierten somit weder eine Gutschrift noch eine Nachzahlung. Nach dem vorgelegten Lohnkonto seien dem Bf. seitens des Dienstgebers für das Jahr 2023 Bezüge gemäß § 26 EStG 1988 im Gesamtbetrag von EUR 9.077,95 wie folgt gewährt worden: | Zeitraum: | Betrag: | Jänner 2023: | 1.248,90 | Februar 2023: | 912,00 | Mai 2023: | 1.122,00 | Juli 2023: | 1.638,30 | September 2023: | 1.207,90 | November 2023: | 1.345,40 | Dezember 2023: | 1.603,45 | Ersätze gemäß § 26 EStG 1988: | 9.077,95 Dabei handelt es sich um im Gesamtbetrag von EUR 8.816,43 um vom Dienstgeber ersetzte Barauslagen und im Betrag von EUR 261,52 um vom Dienstgeber vergütete Auslandsdiäten. 2. Beschwerde vom 5. September 2024: Mit Eingabe vom 5. September 2024 erhob der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuchte um eine detaillierte Erläuterung, da Ersätze des Dienstgebers im Gesamtbetrag von EUR 9.077,95 in Abzug gebracht worden seien. Der Bf. möchte demnach wissen, welche Ersätze des Dienstgebers hier gemeint seien. Dem Bf. sei nicht bewusst, Ersätze des Dienstgebers gemäß § 26 EStG 1988 erhalten zu haben. Es sei beim Bf. sei Jahren das gleiche Abrechnungssystem, abgesehen vom Einkommen, das provisionsabhängig sei. Der Bf. macht daher geltend, nie derartige Ersätze gemäß § 26 EStG 1988 erhalten zu haben. Nach der weiteren Eingabe in FinanzOnline (Zusammenfassung) habe der Bf. im Jahre 2023 EUR 8.816,43 an Barauslagen/durchlaufende Gelder (Bewirtung, Taxi, Parken etc.) erhalten und seien EUR 261,52 als Auslandsdiäten ausbezahlt worden. Der Bf. gehe daher davon aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2023 vom 4. September 2024 falsch sei, da die Gesamtsumme von EUR 9.077,95 der Berufsgruppenpauschale angerechnet worden seien. Es werde daher um Prüfung und Korrektur ersucht. Gerne werde der Bf. die gesammelten Gehaltsabrechnungen nachreichen. Nach der weiteren Beilage zur Beschwerde würden den ausbezahlten Barauslagen und Diäten folgende Beträge zugrunde liegen: | Zeitraum: | Bar- auslagen: | Diäten Ausland: | Jänner 2023: | 1.248,90 | | Februar 2023: | 912,00 | | Mai 2023: | 1.122,00 | | Juli 2023: | 1.638,30 | | September 2023: | 1.207,90 | | November 2023: | 1.345,40 | | Dezember 2023: | 1.341,93 | 261,52 | SUMME Barauslagen, Diäten: | 8.816,43 | 261,52 | GESAMT: | 9.077,95 | 3. Beschwerdevorentscheidung vom 4. Februar 2025: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Februar 2025 wurde die Beschwerde vom 5. September 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 4. September 2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es sei die Verordnung geändert worden, in welcher das Vertreterpauschale geregelt sei. Ab dem Kalenderjahr 2018 sei daher das Berufsgruppenpauschale für Vertreter um nicht steuerbare bzw. steuerfreie Reisekostenersätze des Arbeitgebers gemäß § 26 EStG 1988 zu kürzen. Darunter würden sowohl Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 als auch steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 fallen. Daher sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Vorlageantrag vom 5. Februar 2025: Mit Vorlageantrag vom 5. Februar 2025 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend wurde ausgeführt, im Jahr 2023 seien EUR 8.813,43 an Barauslagen und lediglich EUR 261,52 als (Auslands)Diäten, also Reisekostenersätze bzw. Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt worden. Es seien daher nur EUR 261,52 von der Berufsgruppenpauschale abzuziehen, da ausschließlich diese unter § 26 Z 4 EStG 1988 bzw. § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 fallen würden. Die restlichen EUR 8.816,43 fallen somit nicht unter § 26 Z 4 EStG 1988 bzw. § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, sondern seien Barauslagen. In der Anlage finde das Finanzamt eine Zusammenstellung sämtlicher Lohnzettel aus 2023 und eine Zusammenstellung, aus denen die oben dargestellte Sachlage eindeutig hervorgehe. Der Bf. hoffe, die Sache nun klarer gestellt zu haben. 5. Vorlagebericht vom 5. Mai 2025: Nach den weiteren Ausführungen im Vorlagebericht vom 5. Mai 2025 sei es zwar richtig, dass erhaltene Baraufwendungen nicht das Berufsgruppenpauschale kürzen - diesbezüglich werde dem Bf. zugestimmt. Jedoch stehe im vorliegenden Fall das Berufsgruppenpauschale aus anderen Gründen dem Bf. nicht zu: Nach dem vorhandenen Lohnzettel seien vom Dienstgeber 213 Home-Office-Tage bekannt gegeben worden. Als Home-Office-Tage würden nur jene Tage gelten, an den die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt werde. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr. 328/2015, lautet auszugsweise: "Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als Hälfte im Außendienst verbracht werden." Im vorliegenden Fall seien im Antwortschreiben vom 15. März 2025 keine Nachweise vorgelegt worden, welche den Beweis erbringen, dass der Bf. mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht habe. Vielmehr sei durch die Übermittlung des Lohnzettels vom Dienstgeber bestätigt worden, dass an 213 Tagen ausschließlich im Home-Office gearbeitet worden sei. Es bleibe daher kein Raum mehr für die Anerkennung des Vertreterpauschales, weil eine überwiegende Tätigkeit im Außendienst somit denkunmöglich sei. Es stehe kein Vertreterpauschale zu, wenn nicht der Beweis erbracht werde, dass die Arbeitszeit in einem überwiegenden Ausmaß für die Kundenbetreuung, wie es die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2015, vorsieht, ausgeführt worden seien (vgl. BFG vom 06.09.2022, RV/7103524/2019). Die Beschwerde sei daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Vertreterpauschales abzuweisen. 6. Mail-Eingabe vom 6. Mai 2026: ad Home-Office-Pauschale und Außendiensttätigkeit: In der Vorhaltsbeantwortung vom 6. Mai 2026 werde zu dem im Zeitraum 1-6/2023 gewährten Home-Office-Pauschale iHv EUR 300,00 sowie zu den im Lohnzettel ausgewiesenen 213 Home-Office-Tagen ausgeführt, dass seitens des Arbeitgebers automatisch Home-Office verbucht worden sei, wenn man nicht im Büro erschienen sei. Der Bf. habe seine Kunden stets aus dem Home-Office angefahren und sei damit folglich nicht ins Büro gefahren. Das sei dem Bf. nicht bewusst gewesen, der Bf. habe sich nie mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Eine Dokumentation seiner Außendiensttätigkeit könne der Bf. in der Form nicht erbringen, da die Kundentermine hauptsächlich im Kalender gepflegt worden seien. Möglicherweise lasse es sich über die Abrechnung der Barauslagen nachvollziehen, wobei es nicht zu jedem Kundentermin eine Barauslage gegeben habe. Aber eine Tendenz sei daraus möglicherweise ersichtlich. Der Bf. sei seit 1995 im Außendienst als Vertreter tätig, wobei seine Positionsbezeichnung von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich gewesen sei: Promotor Vertriebsbeauftragter IT-Service-Consultant Sales Manager Key Account Manager Territory Service Manager Key Account Manager Account Manager Die Aufgabe aller vorstehenden Rollenbezeichnungen sei stets die Geschäftsanbahnung im Außendienst gewesen. Die Bezeichnung "Innovationsassistent" sei eine Formulierung des damaligen Verantwortlichen bei Open Networks gewesen, um eine Förderung zu erhalten. Die Aufgabe eines Key-Account-Managers, also eine Geschäftsverantwortung - jedoch ausschließlich Deckungsbeitragsverantwortung, keine Umsatzverantwortung. 7. Vorhaltsbeantwortung vom 11. Mai 2026: Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 übermittelte der Bf. für das Jahr 2023 abermals eine Aufstellung der Barauslagen im Gesamtbetrag von EUR 8.816,43 sowie der Auslandsdiäten iHv EUR 261,52. Nach den beigelegten Belegen liegen den Barauslagen 2023 die nachstehenden Aufwendungen des Jahres 2022 zu Grunde: | Datum: | Bezeichnung: | RE-Aussteller: | Betrag: | 23.07.2022 | Taxi-RE | YAZICI Selim Taxi-Unt. | 58,00 | Datum: | Bezeichnung: | RE-Aussteller: | Betrag: | 04.08.2022 | Speisen + Getränke: | Dorfheuriger Breitenlee | 54,90 | | | handschriftlich | 5,10 | 23.08.2022 | Menu + Getränke | Café Restaurant Pozis | 58,00 | | | handschriftlich | 5,00 | 24.08.2022 | Schnitzel + Salat | Harry's Wirthaus | 61,90 | | | handschriftlich | 3,10 | SUMME: | | | 188,00 | Datum: | Bezeichnung: | RE-Aussteller: | Betrag: | 15.09.2022 | div. Weine | Enoteca Amici Miei | 17,20 | | | handschriftlich | 1,80 | 21.09.2022 | Menu + Getränke | GH Schrammel | 61,80 | | | handschriftlich | 6,20 | 27.09.2022 | 2 Bier | Westbahn Management | 6,20 | | | handschriftlich | 0,80 | SUMME: | | | 94,00 | Datum: | Bezeichnung: | RE-Aussteller: | Betrag: | 31.10.2022 | gem. Satz+Getränke | Schweizer Haus GmbH | 73,20 | | | handschriftlich | 6,80 | SUMME: | | | 80,00 | Datum: | Bezeichnung: | RE-Aussteller: | Betrag: | 09.11.2022 | Speisen & Getränke | Kocher GmbH | 90,00 8. Eingabe vom 18. Mai 2026: Nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 18. Mai 2026 habe der Bf. für die Auszahlung 11/2023 bzw. den Ersatz von Barauslagen 11/2023 die Abrechnungen finden können. Demnach seien Bewirtungsaufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 1.345,40 durch den Dienstgeber ersetzt worden. Leider habe der Bf. bei ihm nicht mehr alle Dateien, um lückenlos die vom BFG geforderten Nachweise erbringen zu können, habe aber diese bei Fa. ***B.***, dem Dienstgeber, angefordert. Nachdem der Bf. aber mittlerweile seit 2 Jahren ausgeschieden sei, müsse Fa. ***B.*** diese aus dem Archiv anfordern. 9. Eingaben vom 6. Juli 2026 und 21. August 2026 Mit Eingaben vom 6. Juli 2026 und 21. August 2026 übermittelte der Bf. die mit 6. Juli 2026 und mit 21. August 2026 datierten Stellungnahmen des ehemaligen Arbeitgebers ***B.***, derzufolge es sich bei der Tätigkeit des Bf. als Key Account Manager um eine Vollzeitbeschäftigung handle. Diese Tätigkeit als Key Account Manager umfasse vorwiegend die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften und die Kundenbetreuung für das Unternehmen ***B.***. Die Tätigkeiten seien auch im direkten Kontakt (vor Ort) beim Kunden auszuführen, eine entsprechende Reisetätigkeit sei somit erwünscht. Die Tätigkeit als Key Account Manager umfasse vorwiegend die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften und die Kundenbetreuung für die Kunden der ***B.***. 10. Eingabe der ***B.*** vom 27. August 2026: Mit Vorhaltsbeantwortung vom 27. August 2026 wird seitens des Dienstgebers des Bf., ***B.***, zur Frage des BFG, ob es sich bei seiner beruflichen Tätigkeit um eine überwiegende Außendiensttätigkeit handelt, wo mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Außendienst verbracht wurde, festgehalten, dass auf Basis des Vertriebserfolges und der mit Spesen belegten Kundentermine von einer überwiegenden Außendiensttätigkeit auszugehen sei. Das vorrangige Ziel der Außendiensttätigkeit des Bf. habe in der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen bestanden. Die à conto-Provisionen seien geringfügig höher als EUR 38.900,00. Zur Frage, aus welchem Grund für 2023 lt. Lohnverrechnung 213 HomeOffice-Tage ausgewiesen worden seien, werde seitens der ***B.*** ausgeführt, dass sich die auf dem Lohnzettel ausgewiesenen Werte aus dem Zeiterfassungssystem ableiten. Für die Pflege dieses Systems seien die Mitarbeitenden verantwortlich. Nach den weiteren Ausführungen der ***B.*** sei davon auszugehen, dass der Bf. auch von zu Hause direkt zu Kundenterminen gefahren sei. Bei den Barauslagen 2023 im Gesamtbetrag von EUR 8.816,43, die dem Bf. ersetzt worden seien, handle es sich um Kostenersätze für Auslagen (Bewirtungen, Hotels, etc.). 11. weitere Ermittlungen betr. tatsächliche Anzahl von HomeOffice-Tagen: Im Zuge weiterer Ermittlungen wurde durch den Bf. bekanntgegeben, dass zwar lt. Lohnverrechnung irrtümlich 213 HomeOffice-Tage ausgewiesen und ein HomeOffice-Pauschale iHv EUR 300,00 gemäß § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 gewährt worden sei, was lediglich in der an diesen Tagen fehlenden Anmeldung im Zeiterfassungssystem begründet sei. Tatsächlich seien im vorliegenden Fall im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2023 zwischen 80 und 90 HomeOffice-Tage als tatsächliche HomeOffice-Tage anzusehen, wo keine Außendiensttätigkeit erbracht worden sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob dem Bf. für das Jahr 2023 das Vertreterpauschale zusteht, wenn lt. vorhandenem Lohnzettel vom Dienstgeber 213 Home-Office-Tage bekanntgegeben und sich aufgrund des weiteren Ermittlungsverfahrens ergibt, dass tatsächlich nur zwischen 80 und 90 HomeOffice-Arbeitstage vorlagen. Dies insbesondere, als der Bf. vorerst keine Nachweise vorgelegt habe, dass er mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht und sich aufgrund des weiteren Ermittlungsverfahrens ergibt, dass tatsächlich zwischen 80 und 90 HomeOffice-Tagen vom Bf. erbracht wurden. 1. Sachverhalt: Der Bf. ist lt. Punkt 2. des Dienstvertrages als Innovationsassistent im Bereich der Erbringung von EDV-Dienstleistungen tätig, wobei lt. Punkt 5. des Dienstvertrages als Dienstort Wien festgelegt ist. Nach dem Beschwerdevorbringen ist der Bf. als Key-Account-Manager tätig und erzielte im Jahre 2023 rund 54% seines Bruttoeinkommens in Form von erhaltenen Provisionen. Bei Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 machte der Bf. für den Zeitraum 1-12/2023 das Vertreterpauschale geltend, von dem im Zuge der Veranlagung Reisekostenersätze bzw. Reiseaufwandsentschädigungen iHv EUR 9.077,95 in Abzug gebracht wurden. Dabei handelt es sich um dem Bf. ersetzte Barauslagen iHv EUR 8.816,43 sowie um Auslandsdiäten iHv EUR 261,52, welche den Gesamtbetrag von EUR 9.077,95 ergeben. Darüber hinaus wurden lt. Lohnverrechnung 213 HomeOffice-Tage ausgewiesen, wobei sich aufgrund des weiteren Ermittlungsverfahrens ergibt, dass die tatsächlichen HomeOffice-Tage für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zwischen 80 und 90 Tagen betragen. 2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten für Angehörige bestimmter Berufsgruppen vom 31. Oktober 2001, BGBl. II Nr. 382/2001, wird auf Grund des § 17 Abs. 6 EStG 1988, BGBl 400/1988, verordnet: § 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: … 9. Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens EUR 2.190,00 jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Nach § 4 Abs. 1 leg.cit., BGBl. II 382/2001, kürzen Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschbeträge. Gemäß § 26 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht 2. Beträge die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder) durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze). 4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag seines Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnort, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (vgl. VwGH 28.6.2012, Zl. 2008/15/0231; VwGH 18.12.2013, Zl. 2009/13/0261). Der Begriff ist nach der Verkehrsauffassung auszulegen (vgl. VwGH 10.3.1981, Zlen. 2885, 2994/80; 30.9.2015, Zl. 2012/15/0125). Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist (vgl. VwGH 27.4.2017, Zl. Ra 2015/15/0072; 30.9.2015, Zl. 2012/15/0125). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der mit 6. Juli 2026 datierten Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers des Bf., ***B.***, dass der Bf. im Jahre 2023 in einer Vollzeitbeschäftigung als Key Account Manager tätig war. Diese Tätigkeit als Key Account Manager umfasst vorwiegend die Anbahnung und den Ab-schluss von Geschäften und die Kundenbetreuung für das Unternehmen ***B.***. Die Tätigkeiten waren auch im direkten Kontakt (vor Ort) beim Kunden auszuführen, eine entsprechende Reisetätigkeit war somit erwünscht und wird durch die hohe Anzahl der Kundentermine indirekt belegt. Seitens des Bundesfinanzgerichts war daher davon auszugehen, dass der Bf. im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig war (vgl. VwGH 28.6.2012, Zl. 2008/15/0231; VwGH 18.12.2013, Zl. 2009/13/0261). Im vorliegenden Fall ist der Bf. im fraglichen Jahr als "Vertreter" im Sinne der Definition des § 1 Z 9 Durchschnittssatz-VO zu qualifizieren, als der Kundenverkehr im Außendienst gegenständlich im Vordergrund stand. Demgemäß erzielt der Bf. für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum sein überwiegendes Einkommen wie folgt aus umsatzabhängigen Provisionen: | Bezeichnung: | Betrag: | in %: | Monatsgehalt: | 74.571,48 | 45,51% | | | | Provisionen à conto (gerundet): | 38.900,00 | | Provision: | 50.394,59 | | SUMME: Provisionen: | 89.294,59 | 54,49% | GESAMT: | 163.866,07 | Bei den 213 ausgewiesenen HomeOffice-Tagen handelt es sich nach den weiteren vom BFG durchgeführten Erhebungen nur im Ausmaß zwischen 80 und 90 Tagen um tatsächliche HomeOffice-Tätigkeiten, als der Bf. rund 2-3 Tage pro Woche im Außendienst und nur 1 bis 1,5 Tage pro Woche im HomeOffice tätig war. Der Annahme einer überwiegenden Außendiensttätigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zwischen 80 und 90 Tagen im HomeOffice tätig war, zumal es 249 Arbeitstage gab. Vielmehr lassen sich die 213 ausgewiesenen HomeOffice-Tage damit schlüssig erklären, dass der Bf. vielfach von zu Hause zu Kundenterminen gefahren war und eine Erfassung als HomeOffice-Arbeitstag in der Lohnverrechnung dem Umstand geschuldet war, dass sich der Bf. an diesen Tagen nicht im System seines Dienstgebers, ***B.***, einloggte. Wird ein Vertreterpauschale gewährt, so sind von diesem steuerfreie Bezüge lt. Kennzahl [215] sowie die sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug zu versteuern sind lt. Kennzahl [220] abzuziehen (vgl. Jakom/Ebner, EStG, § 16 Rz. 71). Vom Dienstgeber gezahlte steuerfreie Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 wie Tages- und Nächtigungsgelder sowie Kilometergelder kürzen das Vertreterpauschale bzw. den Pauschbetrag. Das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 EStG 1988 kürzt nicht den Pauschbetrag, ebenso wenig kürzen Refundierungen und Auslagenersätze wie Bewirtungs- und Hotelkosten das Vertreterpauschale (vgl. BFG 14.5.2020, RV/1100030/2019). Gemäß der obig zitierten Verordnung beträgt das Werbungskostenpauschale für Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens EUR 2.190,00 jährlich. Vom Arbeitgeber erhaltene Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen diesen Pauschalbetrag. Vom Vertreterpauschale iHv EUR 2.190,00 werden somit Auslandsdiäten iHv EUR 261,52 wie folgt in Abzug gebracht: | Bezeichnung: | Betrag: | Vertreterpauschale, max.: | 2.190,00 | abzügl. ersetzte Auslandsdiäten: | - 261,52 | Vertreterpauschale, Differenz: | 1.928,48 Auf dem Lohnzettel der Dienstgebers, ***B.***, werden die ausgewiesenen HomeOffice-Tage mit dem Mittelwert von 85 Tagen berücksichtigt und das HomeOffice-Pauschale mit EUR 255,00 (Basis: 85 Tage x EUR 3,00/Tag) angesetzt. Der Beschwerde wird insoweit teilweise Folge gegeben. 3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als es sich bei der Frage, ob eine überwiegende Außendiensttätigkeit zwecks vorrangiger Anbahnung von Geschäftsabschlüssen vorliegt und ob dieser Annahme HomeOffice-Tage entgegenstehen, um eine reine Sachverhaltsbeurteilung handelt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt somit nicht vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt   Wien, am 28. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101373/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101373.2025
Stammnummer
152609
Gültig
28.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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