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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100260/2026

Werbungskosten eines Versicherungsvertreters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100260/2026vom 19.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Mag. Christiane Elfriede Rosa Hoja, Pfarrplatz 5, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 10. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer 2023 zu Recht erkannt (Steuernummer ***BF1StNr2***): I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2023 festgesetzt mit Euro xxxxx. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./I angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Kürzung der begehrten Werbungskosten (Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen) durch die belangte Behörde rechtens war. Mit der am 28.3.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2023 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) neben dem Pendlerpauschale und Pendlereuro auch Werbungskosten. Für das streitgegenständliche Jahr machte er dabei Aufwendungen in Höhe von Euro xxxx für Fachliteratur und Euro xxxx für Reisekosten geltend. Mit Vorhalt vom 16.08.2024 wurde der Bf. - sofern für das weitere Verfahren noch von Relevanz - aufgefordert ein vollständig geführtes Fahrtenbuch, Belege für die Fachliteratur und den Ausdruck des Pendlerrechners vorzulegen. Darauf reagierte der Bf. mit Eingabe vom 30.08.2024 und reichte die Unterlagen iZm dem Pendlerpauschale, sowie die nach Monaten getrennt geführten "Fahrtenbücher" für das Streitjahr vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2025 wurde der Bf. zur Einkommensteuer veranlagt. Die Abgabenbehörde bejahte Aufzeichnungsmängel in den vorgelegten Fahrtenbüchern und kürzte die geltend gemachten Differenzwerbungskosten (0,11 EURO pro Kilometer) um 50 %. Des Weiteren wurden Taggelder in Höhe von EURO xxxx für Fahrten unter 25 km und für Bürotage in Arbeitsort gestrichen und die bis dato nicht berücksichtigten Kostenersätze des Dienstgebers in Höhe von EURO xxxx in Abzug gebracht. Der daraus resultierende Betrag wurde - wegen der Aufzeichnungsmängel - ebenso wie das Kilometergelder um 50% gekürzt. Auch die Fachliteraturkosten blieben mangels beigebrachter Belege gänzlich unberücksichtigt. Weiters wurden das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro mittels Abfrage des Pendlerrechners ermittelt und unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages für die Monate Jänner bis Juni 2023 in Ansatz gebracht. In der am 10.06.2025 gegen den vorgenannten Bescheid erhobenen Berufung moniert der Bf. vorerst lediglich die Kürzung der Kilometergelder und legte in einem eine Jahresübersicht des "Fahrtenbuches" vor. In seiner Eingabe vom 15.07.2025 verwies der Bf. einerseits darauf, dass die Aufzeichnungen - entgegen der Annahme der belangten Behörde - über die dienstlich zurückgelegten Kilometer lückenlos sowie richtig geführt worden seien. Die Notwendigkeit der Miterfassung privater Fahrten im betrieblichen Fahrtenbuch sei ihm hingegen nicht bewusst gewesen. Die belangte Behörde erließ am 31.07.2025 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes. Am 1.9.2025 begehrte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Meritorisch hielt er sein ursprüngliches Begehren auf vollumfängliche Anerkennung der geltend gemachten (Differenz-)Reisekosten aufrecht und führte dazu insbesondere aus, dass das Fahrtenbuch primär den internen Vorgaben des Dienstgebers zu entsprechen habe; demnach sei lediglich eine Differenzierung nach Kundenbesuchen (KB), Maklerbesuchen (MB) und Besichtigungsterminen (BS) erforderlich. Eine Verpflichtung zur namentlichen Nennung der jeweiligen Kunden hätte gegenüber dem Dienstgeber hingegen nicht bestanden. Infolgedessen seien auch die privat veranlassten Fahrten vom Bf. nicht lückenlos dokumentiert worden, da für die Abrechnung mit dem Dienstgeber ausschließlich die beruflich zurückgelegten Wegstrecken sowie die Fahrten zur Arbeitsstätte Relevanz besäßen. Da die dergestalt dokumentierten Fahrten vom Dienstgeber anerkannt worden waren, seien nach Ansicht des Bf. die betrieblich veranlassten Kilometer nachvollziehbar, weshalb eine Schätzung gemäß § 184 BAO bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sei. Der Bf. verwies weiters darauf, dass die behördliche Argumentation einer unzulässigen Unterstellung unredlichen oder gar deliktischen Verhaltens (vgl. Aussage Vorlageantrag: "quasi als Betrüger") gleichkomme, obwohl sämtliche betriebsinternen Aufzeichnungspflichten lückenlos erfüllt worden seien. Da jeder einzelne beruflich zurückgelegte Kilometer lückenlos nachgewiesen und nachvollziehbar wäre, erweise sich die vorgenommene Kürzung somit insgesamt als rechtswidrig. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 22.5.2026 unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsansicht dem Gericht zur Entscheidung vor; darin begehrt sie darüber hinaus die weitere - detailliert begründete - Kürzung von bis dato ihrer Ansicht nach zu Unrecht zugesprochenen Reisekosten. Das Gericht forderte den Bf. am 22.5.2026 auf, binnen drei Wochen sämtliches Vorbringen abschließend zu erstatten, und binnen selber Frist alle seinen Verfahrensstandpunkt stützende Beweismittel vorzulegen bzw. entsprechende Anträge zu stellen. Hieauf reagierte der Bf. mit Schriftsatz vom 18.6.2026, wiederholte im Wesentlichen seinen bisherigen Verfahrensstandpunkt, legte erneut die "Fahrtenbücher" vor und beantragte seine Einvernahme. II. Sachverhalt Der am xx.x.xxxx geborene Bf. unterhielt im Streitjahr in ***Bf1-Adr1*** seinen Hauptwohnsitz und war bei der Z AG mit dem Arbeitsort in Arbeitsort als Versicherungskaufmann nichtselbständig erwerbstätig. Parallel dazu brachte er Einkünfte gemäß § 109a EStG 1988 aufgrund einer Vortragstätigkeit bei der "Y GmbH" ins Verdienen. Der Bf. nutzte im Veranlagungsjahr den auf ihn zugelassenen PKW der Marke Renault mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX auch für berufliche Fahrten im Zusammenhang mit seiner zuvor beschriebenen nichtselbständigen Tätigkeit. Er zeichnete diese Fahrten unter Angabe des Datums, der Abfahrts- und Ankunftszeiten, der Dauer der Verrichtungen, des Kilometerstandes am Beginn jeder Fahrt, der Fahrtstrecke in Kilometern, sowie unter namentlicher Nennung des Ausgangs- und Zielortes - ohne Straßenbezeichnungen bzw. Hausnummern - auf; zum Zweck der Fahrten finden sich in der vorgelegten Dokumentation neben den Angaben "Büro" oder zB "Schulung" auch die Kürzel "BS" für Besichtigung, "MB" für Maklerbesuch, "KB" für Kundebesuch, "HO" für Homeoffice bzw "WE" für Wochenende. Weitere, detaillierte Ausführungen zum jeweiligen Reisezweck enthält das "Fahrtenbuch" nicht. Welcher konkreten Reisewege jeweils gewählt wurde, geht aus den vorliegenden Urkunden ebenso nicht hervor. Der Bf. hat zum Teil auch Fahrten zwischen seinem Wohn- und Dienstort in die Aufzeichnungen mitaufgenommen, bzw. scheint darin für alle Reisen als Abfahrts- und Endort der Hauptwohnsitz des Bf. in Wohnort und nicht der Bürostandort der Dienstgeberin in Arbeitsort auf; mehrfach wurden somit auch die Distanzen zwischen dem Wohn- und Tätigkeitsort miterfasst und für diese das Kilometergeld ebenfalls verlangt (zB Einträge vom 8.1., 23.1.2023; 3.2., 21.2., 28.2.2023; 2.3., 7.3., 18.3. 27.3.2023 uvam). Es ist zwischen den Parteien zwar unstrittig, dass der Bf. im Streitjahr beruflich veranlasste Fahrten mit dem Privatfahrzeug absolviert hat; nicht feststellbar ist hingegen der Umfang derselben der Höhe nach. Der Bf. nächtigte im Zuge der verzeichneten Reisen nicht auswärts, sondern kehrte an diesen Tagen jeweils wieder an seinen Wohnort zurück; auch kann in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, ob mit den jeweiligen Auswärtstätigkeiten tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand verbunden war. Schließlich kann nicht festgestellt werden, ob dem Bf. für Fachliteratur ein Aufwand entstanden ist. III. Beweiswürdigung Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Bf., dessen Wohn- und Arbeitsort, sowie Einkünfte und Dienstgeber sind einerseits unstrittig und gehen andererseits aus dem vorgelegten Veranlagungsakt hervor. Dass der Bf. ein "Fahrtenbuch" mit dem festgestellten Inhalt geführt hat, ist ebenso unstrittig und durch die vorgelegten Unterlagen belegt (Fahrtenbuch Monatsübersicht 01-12/2023 und Fahrtenbuch-Jahresübersicht im Akt). Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien jedoch darüber, ob es sich dabei um den Vorgaben der Judikatur entsprechende Aufzeichnungen handelt, was - rücksichtlich der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargelegten zwingenden Bestandteile eines Fahrtenbuchs - jedoch zu verneinen ist: So sind darin bloß allgemein gehaltene Hinweise auf Kunden- und Maklerbesuche bzw. Besichtigungen enthalten, ohne, dass konkret angegebene wäre, bei wem, wo und warum diese genau stattgefunden haben sollen. Es fehlen aber auch Angaben zum konkreten Reiseweg jeder einzelnen Fahrt. Auch hat der Bf. sämtliche Fahrten an seiner Wohnstätte beginnen und enden lassen aber nur zum Teil die Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte herausgerechnet. Auch hat die Behörde völlig zu Recht auf die eklatanten Abweichungen zwischen den aufgezeichneten Kilometern und jenen in den maßgeblichen Gutachten gemäß § 57a KFG hingewiesen: So weist etwa das Gutachten vom 1.4.2022 einen Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges von 173.943, jenes vom 27.3.2023 einen solchen von 202.658 bzw. das vom 29.3.2024 einen solchen von 228.077 auf. Das Fahrtenbuch für Jänner 2023 beginnt jedoch bereits mit einem Kilometerstand von 255.024 und liegt somit um beinahe 50.000 km über dem erst drei Monate später von der Fachwerkstätte im Gutachten dokumentierten Stand von 202.658 km. Die Eintragungen enden am 17.12.2023 mit verzeichneten 289.619 Gesamtkilometern, somit um ca. 60.000 km mehr als in der Begutachtung vom März 2024 festgehalten. Die Eintragungen in den Aufzeichnungen des Bf. stehen sohin in einem eklatanten Widerspruch zu den Kilometerständen, die bei den Begutachtungen festgestellt wurden und ist sohin an der Richtigkeit der Laufleistung gemäß den "Fahrtenbücher" stark zu zweifeln. Unterstrichen wird die mangelnde Beweiskraft der Aufzeichnungen aber auch durch zB die Eintragungen vom 27.3.2023, dem Tag der Begutachtung nach § 57a KFG: Nach den Aufzeichnungen des Bf. an diesem Tag im "Fahrtenbuch" wäre der Abfahrtskilometerstand bei 264.289 gelegen; dieser soll sich in der Folge um die an diesem Tag gefahrene Distanz von 72 km auf 264.361km erhöht haben. Laut Begutachtung vom selben (!!) Tag, lag der KM-Stand aber nur bei 202.658 km, und weichen somit die Angaben des Bf. - worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist - von jenen der Prüfstelle um beträchtliche 61.703 km ab. Eine plausible Aufklärung dieser Diskrepanz durch den Bf. erfolgte nicht. Dass - was im Übrigen auch gegen die Beweiskraft der Aufzeichnungen spricht - die privat gefahrenen Distanzen nicht vollständig erfasst wurden, ändert im Übrigen insgesamt nichts an den soeben dargelegten als massiv zu qualifizierenden Abweichungen der Kilometerstände. All diese Prämissen vorausgeschickt, bestand aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens somit keinerlei Veranlassung, an der klaren, ausführlichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem "Fahrtenbuch" zu zweifeln und ist dieses somit für den Nachweis der begehrten Aufwendungen als untauglich zu qualifizieren. Nachdem auch keine sonstigen Unterlagen zum Beweis der Richtigkeit der Fahrtkosten vorgelegt wurden, fehlen sohin Nachweise der Höhe nach, sodass die Abgabenbehörde und nunmehr das Gericht zur Schätzung berechtigt ist (VwGH 01.03.1983, 82/14/0199; BFG 26.06.2018, RV/2100536/2016). Gemäß § 184 Abs. 1 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen können, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Es ist Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. zB VwGH 02.07.2002, 2002/14/0003; 08.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122; uvam). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.05.1997, 95/15/0144; 23.04.1998, 97/15/0076; uvam). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (so etwa VwGH 30.09.1998, 97/13/0033). Ausgehend von diesen gesetzlichen und judikativen Vorgaben erweist sich sohin die Inanspruchnahme der Schätzungsbefugnis durch die belangte Behörde als völlig rechtskonform. Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Schätzungsbefugnis nicht gegeben sei, da für die Dienstgeberin die vorliegenden Unterlagen völlig korrekt gewesen und nie beanstandet worden seien, so ist dem folgendes entgegen zu halten: Die (rein) zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Bf. und der Arbeitgeberin über den Umfang der Aufzeichnungspflicht als Voraussetzung für deren (Teil-)Abgeltung im Zuge des Dienstverhältnisses, ist für die Beurteilung, wann die darüber hinausgehenden Aufwände als Werbungskosten nach dem EStG 1988 anzuerkennen sind, völlig irrelevant. Wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, werden von der Lehre und Judikatur konkrete Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch gestellt, die im Gegenstand nicht eingehalten wurden. Einzig die nach der einkommensteuerrechtlichen Judikatur notwendigen Inhalte eines Fahrtenbuchs sind für die Frage der Zuerkennung von Reisekosten maßgeblich. Zwischen den Arbeitenden und den ArbeitgeberInnen geschlossene Vereinbarungen sind dabei unbeachtlich. Soweit der Betroffene geltend macht, das FAÖ behandle ihn "quasi wie einen Betrüger", verkennt er die Funktion der behördlichen und nun auch gerichtlichen Entscheidungsfindung: Weder die Behörde noch das Gericht nimmt eine persönliche oder moralische Bewertung seiner Person vor, sondern hat die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden. Dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften offenbar nicht zu den von ihm gewünschten Ergebnis führt, ist aber nicht mit einer Vorverurteilung seiner Person gleichzusetzen. Schließlich war auch von der begehrten Einvernahme des Bf. Abstand zu nehmen. Im Schriftsatz vom 18.6.2026 (irrtümlich mit 2025 abgefertigt) wird diese zum Beweis dafür angeboten, dass sämtliche Abrechnungen von der Dienstnehmerin bzw. der belangten Behörde anstandslos übernommen worden seien bzw. aus dem Fahrtenbuch sämtliche betrieblich gefahrene Kilometer explizit hervorgehen würden, was vom Arbeitgeber und dem Finanzamt immer so akzeptiert worden sei. Dass die Abrechnungen von der Z und in den Vorjahren offenbar auch von der belangten Behörde nicht beanstandet wurden, wird vom Gericht nicht bezweifelt, ebenso wenig, dass der Bf. die Ansicht vertritt, dass im "Fahrtenbuch" alle, seiner Meinung nach betrieblich gefahrenen Kilometer abgebildet wurden. Wie bereits dargelegt, ist weder die Abgabenbehörde noch das Gericht an die zivilrechtliche Vereinbarung bzw. deren Abwicklung zwischen der Arbeitgeberin und dem Bf. gebunden, sondern hat nur unter dem im Gesetz bzw. der Judikatur vorgegebenen Voraussetzungen Werbungskosten zuzusprechen. Dass der Bf. glaubt, die betrieblichen Fahrten korrekt abgebildet zu haben, bezweifelt das Gericht ebenso wenig; dass die Aufzeichnungen jedoch nicht den judikativen bzw. normativen Vorgaben entsprechen, wurde in der obigen Beweiswürdigung anschaulich dargelegt bzw. wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die rechtliche Beurteilung verweisen. Einer Einvernahme des Bf. bedurfte es somit nicht. Die Schätzung der beruflich veranlassten Fahrten lautet somit: a. Kürzung der verzeichneten Kilometer um jene Fahrten zwischen dem Wohn- und Arbeitsort (vgl. dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, wonach diese durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind) bzw. Fahrten mit dem Reiseweg "Wohnort", ohne, dass dabei ein Reiseziel angegeben wäre : Jänner: Fahrten vom 8. und 23.1.2023 85 km Feber: Fahrten vom 3., 21. und 28.2.2023 150 km März: Fahrten vom 2., 7., 18. und 27.3.2023 270 km April: Fahrten vom 10., 12., 15., 18., und 22.4.2023 385 km Mai: Fahrt vom 15.5.2023 20 km Juni: Fahrten vom 15., 23., und 25.6.2023 380 km Juli: Fahrten vom 5., 7., 19. und 27.7.2023 135 km September: Fahrten vom 20., 21. und 29.9.2023 70 km Oktober: Fahrten vom 2. und 13.10.2023 90 km November: Fahrten vom 20. und 21.11.2023 110 km Dezember: Fahrt vom 14.12.2023 30 km Kürzung der Jahreskilometer von 28.315 km um - 1.725 km ergibt 26.590 km. b. 26.590 km à Euro 0,11 Euro xxxxx abzüglich 50%, die aufgrund der zuvor genannten massiven Mängel an den Aufzeichnungen als gerechtfertigt geschätzt werden, ergibt sohin an Kilometergeld insgesamt Euro xxxxx. Nachdem der Bf. schließlich keinerlei Nachweise zu Nächtigungen iZm den Taggeldern bzw. überhaupt keine Beweismittel zum dadurch entstandenen Mehraufwand sowie zur Fachliteratur vorlegen konnte, waren die entsprechenden Negativfeststellungen zu treffen. IV. Rechtliche Beurteilung 1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und Abänderung) Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen abzugsfähig. Dazu zählen beispielsweise auch Ausgaben für Kilometergeld, Arbeitsmittel (Z 7) und Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen (Z 9). 1.) Kilometergeld Beruflich veranlasste Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten dar, sie sind bereits nach den allgemeinen Werbungskosten abziehbar, somit auch ohne das Vorliegen einer Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (vgl. dazu etwa VwGH 08.10.1998, 97/15/0073). Verwendet der Steuerpflichtige einen privaten PKW, so kann er Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG-Kommentar, § 16 Tz 220). Fahrtkosten für beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind an sich in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei bei KfZ-Kosten eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in aller Regel zu einem zutreffenden Ergebnis führt (BFG 16.01.2018, RV/2100466/2012). Der Nachweis der Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (so etwa VwGH 28.02.1964, 2176/63; BFG 05.04.2017, RV/5100479/2013 uvam). Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufend, übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge lückenlos geführt sein (Doralt, aaO, § 16 Tz 220); es müssen jedenfalls folgende Daten festgehalten werden (BFG 16.01.2018, RV/2100466/2012): Datum der Fahrt, Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt und die Fahrtstrecke in Kilometern, Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Fahrtdauer, Ausgangsort und Zielort jeder Fahrt, Reiseweg, und zwar so, dass er mit einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann; Zweck jeder einzelnen Fahrt. Wenn im Zuge einer einheitlichen beruflichen Fahrt mehrere Kunden besucht werden, so ist der Name jedes einzelnen Kunden anzuführen. Ein bloß allgemein gehaltener Hinweis, etwa "Kundenbesuche", ist als Zweckangabe jedenfalls zu vage. Die Führung eines Fahrtenbuches kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen eine verlässliche Beurteilung möglich ist, wenn also die Aufzeichnungen mit einem vertretbaren Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sind (BFG 15.02.2017, RV/1100936/2015). Derartige Unterlagen hat der Bf. jedoch nicht vorgelegt. Den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch genügen die im gegenständlichen Fall vorgelegten Urkunden, wie im Zuge der Beweiswürdigung (und im Übrigen auch zutreffend von der belangten Behörde) dargelegt, nicht: So weichen die Kilometerstände laut § 57a KFG-Gutachten massiv von den in den Aufzeichnungen enthaltenen ab. Wegstrecken sind überhaupt nicht nachvollziehbar angeführt, sondern beschränkte sich der Bf. in den überwiegenden Fällen mit der bloßen Nennung der Anfangs- und Endorte der Reisen, ohne dabei die genauen Adressen anzugeben. Die Distanzen wurden auch vom Wohnort weg und dorthin retour berechnet, und nur zum Teil als "privat" ausgeschieden, dies obwohl nach § 16 Abs. 1 Z 6 EstG 1988 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls mit dem Pendlerpauschale abgegolten sind. Schließlich sind die Gründe für die einzelnen Fahrten mangels konkreter Angaben nicht prüfbar, sondern hat sich der Bf. mit den in der Beweiswürdigung dargelegten inhaltsleeren Kürzeln begnügt. Schließlich kann aus der Anerkennung von Werbungskosten in Vorjahren kein schutzwürdiges Vertrauen auf deren Anerkennung in Folgejahren abgeleitet werden. Aufgrund des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung ist jedes Veranlagungsjahr selbständig zu beurteilen. Die - dem Grunde nach unstrittigen Fahrtkosten waren sohin - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - mit Euro xxxxx462,45 zu schätzen. 2.) Verpflegungsmehraufwand Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 stellen Mehraufwendungen aus Anlass ausschließlich beruflicher Reisen Werbungskosten dar, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht übersteigen. Laut § 26 Z 4 EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlanddienstreisen maximal Euro 26,40 pro Tag betragen. Im erstinstanzlichen Verfahren begehrte die Bf. unter dem Titel des Verpflegungsmehraufwandes Kosten in Höhe von gesamt Euro xxxxx. Die belangte Behörde erkannte diese Aufwendungen zum Teil an, dies wohl auf Grundlage der Rz 311 der Lohnsteuerrichtlinie 2002 (idF kurz: LStRL), wonach bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, eine Anerkennung von Taggeldern auch bei eintägigen Reisen zu erfolgen hat. Für das Bundesfinanzgericht stellen die Lohnsteuerrichtlinien - anders als für das Finanzamt - jedoch keine bindenden Rechtsquellen dar. Die in den LStRL vertretene Rechtsmeinung steht jedoch in Widerspruch zur ständigen und überwiegenden Judikatur des Bundesfinanzgerichtes, wonach für nicht mit einer Nächtigung verbundene Reisen kein Taggeld zusteht. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden [vgl. ua BFG 06.05.2014, RV/4103150/2012; 15.07.2014, RV/1100045/2011; 16.04.2015, RV/2100635/2010; 26.03.2018, RV/110477/2017; VwGH 28. 1. 1997, 95/14/0156; 30. 10. 2001, 95/14/0013; 26.06.2002, 99/13/0001; 07.10.2003, 2000/15/0151; Ebner in Jakom EStG (2025), § 16 Rz 45]. Festgestelltermaßen handelt es sich bei sämtlichen aufgezeichneten Reisetätigkeiten um bloß eintägige Dienstverrichtungen; Übernachtungen fanden in diesem Zusammenhang nicht statt und wurden auch nicht behauptet bzw. nachgewiesen. Überdies konnte der Bf. nicht den Nachweis erbringen, dass Mehraufwendungen für Verpflegung tatsächlich angefallen sind, was aber denknotwendige Voraussetzung für deren Abzug ist (VwGH 28. 5. 2008, 2006/15/0125). Kann die Verpflegung am auswärtigen Tätigkeitsort nämlich zu den gleichen Bedingungen wie an der ständigen Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden, stehen Taggelder nicht zu. Wenn der Bf. schließlich auch für Aufenthalte an seinem Dienstort [vgl. Einträge im Fahrtenbuch mit dem Kürzel "Arbeitsort" zB vom 10., 16. bzw. 31.1.2023 und viele mehr] Taggeld begehrt, so verkennt er, dass eine diätbegründende Dienstreise dem Grunde nach nur dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers zumindest seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt, was im Gegenstand gerade nicht passiert ist. Nachdem das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, sohin das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, waren die begehrten Verpflegungsmehraufwendungen - entgegen dem erstinstanzlichen Bescheid - somit insgesamt zu versagen. Die rechnerische Darstellung der Ergebnisse der Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht kann der einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildenden Beilage ./I entnommen werden. 1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im Gegenstand nicht vor: Schließlich ist zum Nachweis der Werbungskosten allgemein darauf zu verweisen, dass eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Werbungskosten in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2017/15/0037); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028). Die rechtliche Beurteilung resultiert aus dem klaren Gesetzeswortlaut, sodass die Rechtslage eindeutig zu beurteilen, und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung damit nicht gegeben war (vgl etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war. Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Juni 2026

Normen und Schlagworte

DifferenzwerbungskostenNachweis von FahrtkostenFahrtenbuchVerpflegungsmehraufwand Nächtigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100260/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100260.2026
Stammnummer
152256
Gültig
19.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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