…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer (Bf) und seine Ehefrau waren mit je 50% Gesellschafter an der österreichischen X Beteiligungs GmbH. Mit Notariatsakt vom 31.12.2007 brachten sie ihre Gesellschaftsanteile als Sacheinlage in die A…
…der Anschaffungskosten auf das einbezahlte Stammkapital, steht die unterbliebene Zurechnung des nicht einbezahlten Stammkapitals auf der Erlösseite gegenüber). Da nach dem festgestellten Sachverhalt die Übernahme der Verrechnungsverbindlichkeiten durch den Gatten dem Veräußerungserlös der Bf aus der GmbH-Beteiligung zuzuordnen ist, unterliegt sie dem Besteuerungstatbestand des…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die in Österreich ansässige Beschwerdeführerin (Bf) und ihr Ehemann waren mit je 50% Gesellschafter an der österreichischen X Beteiligungs GmbH. Mit Notariatsakt vom 31.12.2007 brachten sie ihre Gesellschaftsanteile als Sacheinlage in die A…
…X*** ab 1.1.2009 bzw 11.3.2009 als wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile zu sehen, da dieser die ***W*** als sein Lebenswerk bezeichnet habe. Überdies sei nicht erkennbar, dass die Beteiligung durch Erträge oder durch Stärkung des Betriebsvermögens zum Betriebserfolg der Bf beitragen…
…die Fortführung als nicht protokolliertes Unternehmen erfolgt (Firmenbuchauszug der Beteiligungs GmbH). 29.12.2009: Gesellschaftsänderungsvertrag betreffend die Apotheke 2: Mit diesem Vertrag schenkte der Bf. 45% seiner Anteile der Verwandten 2. Bis darin waren der Bf. Komplementär, die Verwandte 2 und die Beteiligungs GmbH Kommanditisten…
Wie bereits angeführt, sind die Einkünfte im Zusammenhang mit der ***3*** Beteiligungs GmbH nicht Herrn ***3*** zuzuordnen, sondern der slowakischen ***1*** ***2***, k.s. Die Vorschreibung einer allfälligen Kapitalertragsteuer bei Herrn ***3*** ist daher von vornherein bereits verfehlt. Da die ***1*** ***2***, k.s. gem…
…April 2010 fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, die Einkünfte aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung mit 0 € anzusetzen. In der Begründung wurde ausgeführt, als Anschaffungskosten seien nicht die ehemaligen Anschaffungskosten von Ferdinand K aus dem Jahre 2002 (gemeint wohl: 1982) sondern die vom Bf…
…der Gesellschaft erbracht. Selbst ein Überwiegen der operativen Tätigkeit führt zu keiner anderen Beurteilung. (vgl. zu HV-Tätigkeit bei 50%GmbH-Beteiligung etwa VwGH 4.6.2020, Ra 2020/15/0002 mit Verweis auf VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018 (verstärkter Senat); VwGH 19…
…der Gesellschaft erbracht. Selbst ein Überwiegen der operativen Tätigkeit führt zu keiner anderen Beurteilung. (vgl. zu HV-Tätigkeit bei 50%GmbH-Beteiligung etwa VwGH 4.6.2020, Ra 2020/15/0002 mit Verweis auf VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018 (verstärkter Senat); VwGH 19…
…weiterer Folge zur (theoretischen) Wegzugsbesteuerung gemäß § 31 Abs 2 Z 2 EStG 1988 in der für 2007 geltenden Fassung führt. In den streitgegenständlichen Jahren 2009 bis 2011 hat die ***3*** Beteiligungs GmbH Ausschüttungen getätigt und unter Hinweis auf § 94a Abs 1 EStG 1988 (in der…
…von GmbH-Anteilen (unecht steuerbefreite Umsätze) sei unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 UStG 1994 der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, bezieht sich die steuerliche Vertretung der Bf. in der Hauptsache auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und versucht aufzuzeigen, dass auch im Rahmen einer unecht steuerbefreiten Beteiligungsveräußerung…
…typisches“ Beispiel von notwendigem Betriebsvermögen) oder, „wenn zu dem Beteiligten und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen“ (VwGH 22.11.1995, 94/15/0147 zur Zugehörigkeit einer GmbH-Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen eines OGH-Gesellschafters, vgl. dazu auch BFH 12.6.2013…
…war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob und wie sich eine Umgründungs- bzw. Umstellungsrücklage (Kapitalrücklage/ Gewinnrücklage) auf den Veräußerungsgewinn (bei der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung) auswirkt, bisher fehlt.
…durch die Bf. geleistet worden sei, resultiere daher aus einer Verkürzung des Zahlungsweges und sei kein Beweis dafür, dass die Beteiligung an der ***I-GmbH*** nicht der Bf. zuzurechnen sei. 2.3.5 Fremdübl. Ausgestaltung des Darlehens von ***A-BV***: Dieser Darlehensvertrag (s. Anlage 17…
…hier weiter strittigen Punkte führte das Finanzamt in der gesonderten Begründung aus, dass die Beteiligung an der ***3*** ***2*** GmbH kein notwendiges Betriebsvermögen darstelle, weshalb die Bildung einer Rückstellung nicht zulässig sei. Auch der Höhe nach gäbe es keinen Grund für eine Aufstockung im Jahr…
…organisatorisch weitgehend verselbstständigten Gesellschaftsteil, der unter eigener Leitung tätig ist und fortlaufend im Namen der Beschwerdeführerin handeln darf. Die Beschwerdeführerin war unmittelbar am Stammkapital und an den Stimmrechten der beiden Gesellschaften **T2-GmbH** (Beteiligungsausmaß 99,8 %) und **T1-GmbH** (Beteiligungsausmaß 100 %) beteiligt. Die beiden Schwestergesellschaften…
…an die B GmbH (Beteiligung 99%) verblieben ohne KESt-Abzug und wurden der Besteuerung in der Jahresveranlagung dieser Firma unterzogen. Nach Ansicht der Betriebsprüfung erfüllten die von der Bf übernommenen Zahlungen iHv € 53.275,49 (Forderungsverzicht) für die B 1 GmbH den Tatbestand einer…
…den Gesellschaftsanteil nicht zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich und ist somit die Wegzugsbesteuerung nicht anwendbar. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters der Bf ist hingegen die GmbH-Beteiligung aus dem Privatvermögen der Bf und ihres Ehegatten ausgeschieden und in das wirtschaftliche Eigentum der Z…
…den Gesellschaftsanteil nicht zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich und ist somit die Wegzugsbesteuerung nicht anwendbar. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bf ist hingegen die GmbH-Beteiligung aus dem Privatvermögen des Bf und seiner Ehegattin ausgeschieden und in das wirtschaftliche Eigentum der Z…
…der XY GmbH (Ausscheiden des GesGf-2) hatte auf seinen Markenrechtsanteil keinen Einfluss. Infolge Ablaufes der Jahresfrist des § 31 EStG resultiert aus der Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Markenrechtsanteiles als Privatvermögen des Bf die Steuerfreiheit seines Verkaufes im Jahr 2016. In Bezug auf den Beteiligungsverkauf des Bf…