Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101521/2021
Verdeckte Ausschüttung an Gesellschafter bzw ihm nahestehende GmbH, verdeckte Einlagen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101521/2021vom 17.05.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bf hat also eine Beteiligung an einer Gesellschaft erworben, die sich zu diesem Zeitpunkt in einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage befand.
Strittig ist, ob die Bf die Beteiligung im Jahr 2009 zu Recht (mit 2,00 Euro) im Betriebsvermögen (Anlagevermögen) aufgenommen hat.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde ist ***X*** ab 1.1.2009 bzw 11.3.2009 als wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile zu sehen, da dieser die ***W*** als sein Lebenswerk bezeichnet habe. Überdies sei nicht erkennbar, dass die Beteiligung durch Erträge oder durch Stärkung des Betriebsvermögens zum Betriebserfolg der Bf beitragen könne. Auch eine organisatorische Verbundenheit sei nicht ersichtlich.
Würdigung der Sach- und Rechtlage:
Wirtschaftliches Eigentum:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit d BAO werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet.
Durch § 7 Abs. 2 KStG 1988 werden u.a. die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich der Körperschaftsteuer übernommen. Daraus folgt, dass die Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen wie bei Einkommensteuersubjekten zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH 16.5.2007, 2005/14/0083, VwSlg 8229 F/2007).
Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist von Bedeutung, wer die Chance der Wertsteigerung oder das Risiko von Wertminderungen trägt (VwGH 25.6.14, 2010/13/0105; ebenso VwGH 28.5.15, 2013/15/0135; VwGH 19.10.16, Ra 2014/15/0039).
IdR liegt das wirtschaftliche Eigentum beim zivilrechtlichen Eigentümer, davon abweichende Zurechnungen stellen eine Ausnahme dar. Übt ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die Herrschaft über die Sache dadurch aus, dass er mit ihr wie ein Eigentümer (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung) schalten und walten (positive Befugnis) und zugleich andere (Dritte und den Eigentümer) auf Dauer von der Substanz und den Nutzungen ausschließen kann (negative Befugnis), so kommt ihm die Rechtsposition eines wirtschaftlichen Eigentümers zu (VwGH 25.1.2006, 2002/13/0042 mwN).
Wird eine Person vom zivilrechtlichen Eigentümer der GmbH-Anteile bevollmächtigt, unbeschränkt bzw unbefristet und unwiderruflich alle Gesellschafterrechte wahrzunehmen und über die Gesellschaftsanteile zu verfügen, übt sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer aus (VwGH 8.7.2009, 2006/15/0264 zur Zurechnung der KESt aus einer vA).
Auch der BFH verlangt für das wirtschaftliche Eigentum an Anteilen von Kapitalgesellschaften eine rechtlich geschützte Position, somit Gesellschafterrechte und die Tragung des Risikos der Wertminderung (BFH 15.12.1999, BStBl 2000 II, 527).
Im Abtretungsvertrag vom 9.1.2009 wird der Übergang aller mit dem Geschäftsanteil des ***X*** verbundenen Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten sowie von Last, Vorteil, Nutzen und Gefahr zum 1.1.2009 auf die Bf vereinbart. Ebenso gingen vertragsgemäß die mit dem Geschäftsanteil des Rudolf ***B*** verbundenen Rechte und Pflichten mit 11.3.2009 auf die Bf über. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage kann der Rechtsansicht der Abgabenbehörde betreffend ***X*** als wirtschaftlicher Eigentümer der auf die Bf übertragenen Geschäftsanteile an der ***W*** nicht gefolgt werden.
Unabhängig davon, ob nun die ***W*** als "Lebenswerk" des ***X*** anzusehen ist (lt. Bp) oder ob dieser lediglich "die treibende Kraft" hinter dem Projekt ***W*** war (so die Bf), ist dies jedenfalls zu wenig, um vom wirtschaftlichen Eigentum des ***X*** zu sprechen. ***X*** hat nach der (Rück)Übertragung der Beteiligung an die Bf weder die Chance der Wertsteigerung noch das Risiko von Wertminderungen der Beteiligung getragen noch kamen ihm die positiven (zB Empfang allfälliger ausgeschütteter Gewinne) und negativen Befugnisse eines Eigentümers zu.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf ist daher in den Jahren ab 2009 nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung an der ***W*** zu qualifizieren.
Notwendiges Betriebsvermögen:
Nach der Darstellung des steuerlichen Vertreters ist die Beteiligung an der ***W*** Teil des notwendigen Betriebsvermögens.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, zum notwendigen Betriebsvermögen. Für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (VwGH 10.6.2021, Ro 2019/15/0007).
Entscheidend ist die Art der Nutzung. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich aus dem Einsatz im Betrieb (vgl. Jakom/Marschner, EStG, 2012, § 4 Rz. 81ff).
Stammanteile an einer GmbH weisen ihrer Art nach eindeutig weder in den privaten noch in den betrieblichen Bereich. Eine Beteiligung gehört jedoch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck der Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen (VwGH 26.2.2015, 2012/15/0005).
Für die Beurteilung, ob die GmbH-Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist von der betrieblichen Betätigung der Steuerpflichtigen auszugehen (VwGH 10.6.2021, Ro 2019/15/0007). Die Beteiligung an einer auf einem anderen Wirtschaftsgebiet tätigen Kapitalgesellschaft ist kein notwendiges Betriebsvermögen (VwGH 13.9.2006, 2002/13/0108).
Unternehmensgegenstand der Bf lt. Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2003 ist der Erwerb, Vermietung, Verpachtung, Entwicklung und Verwaltung von Immobilien, Beteiligungen an und Entwicklung von Immobilienprojekten sowie die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art. Die tatsächlich ausgeübte Betätigung der Bf bestand nach der Aktenlage im Ankauf von Liegenschaften und dem Verkauf an andere Unternehmer. Die ***W*** hat hingegen die Tätigkeit einer Privatklinik ausgeübt und war damit auf einem anderen Wirtschaftsgebiet als die Bf tätig. Eine Förderung des Betriebszwecks durch die Beteiligung oder enge wirtschaftliche Beziehungen sind nicht erkennbar.
Die Beteiligung an der ***W*** ist daher nicht als notwendiges Betriebsvermögen der Bf anzusehen, auch wenn der steuerliche Vertreter die Beteiligung als ein Immobilienprojekt bezeichnet. Eine Beteiligung an einer Privatklinik ist nach der Verkehrsauffassung nicht einer Beteiligung an einem Immobilienprojekt gleichzuhalten, zumal der steuerliche Vertreter anmerkt (Stellungnahme vom 11.2.2014, Seite 19), dass sich die Bf mit der Verwertung von Liegenschaften und nicht mit dem Betrieb von Krankenanstalten beschäftige.
Beteiligungen, die zum Verkauf gewidmet sind, können Umlaufvermögen darstellen (VwGH 22.2.2007, 2006/14/0022). Die Bf hat jedoch die Beteiligung bilanziell nicht wie die zur Verwertung vorgesehenen Liegenschaften als Umlaufvermögen, sondern als Anlagevermögen behandelt. Dieser Umstand spricht gegen den Wiedererwerb der Beteiligung zum Zweck der Weiterveräußerung. Daran ändert nichts, dass die Bf in späteren Jahren die Veräußerung der Beteiligung versucht haben mag.
Die Beteiligung an der ***W*** ist kein notwendiges Betriebsvermögen, da keine Verwendung im Rahmen der betrieblichen Betätigung der Bf erkennbar ist.
Gewillkürtes Betriebsvermögen:
Zum gewillkürten Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter zählen, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Sie müssen dem Betrieb in irgendeiner Weise, etwa durch ein betriebliches Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung, förderlich sein können (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer- Kommentar zu § 4 Abs. 1 EStG, Tz 103).
Das Wirtschaftsgut muss unmittelbar (durch Erträge) oder mittelbar (durch Betriebsvermögensstärkung) zum Betriebserfolg beitragen. Die objektive Förderungsmöglichkeit (Förderung des Betriebes) ist ex ante zu beurteilen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, der gewillkürtes Betriebsvermögen annehmen will, konkrete objektive Umstände darzulegen, aus denen sich die Förderung des Betriebes ergibt (VwGH 27.06.2013, 2010/15/0205, mwN).
Die Beteiligung an einem branchenfremden Unternehmen ist ein Beispiel für gewillkürtes Betriebsvermögen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 4 Tz 62).
Maßgeblich für die objektive Förderungsmöglichkeit ist die Sicht zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs der Beteiligung zum 1.1.2009 (ex ante Betrachtung). Eine grundsätzliche Eignung, den Betrieb der Bf zu fördern, kann dem Beteiligungserwerb in Würdigung der Sachlage nicht gänzlich abgesprochen werden. Auch wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer am Erwerb der Beteiligung durch die Bf sehr interessiert war, kann der Ansicht der Finanzverwaltung nicht gefolgt werden, dass die Anschaffung der Beteiligung ausschließlich sozietär veranlasst war. Aus diesem Grund kann auch keine Zuordnung zum steuerneutralen Bereich der Körperschaft erfolgen.
In diesem Punkt ist der Beschwerde Folge zu geben. Den Einkünften laut angefochtenem Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2009 sind 2 Euro hinzuzurechnen.
7.3. Darlehen an die ***W***
Die Bf war ab der Gründung der ***W*** (Ende 2005) an dieser mit einem Anteil von 50% beteiligt. Am 13.8.2007 trat sie ihre Beteiligung je zur Hälfte an ***X*** und Rudolf ***B*** um je 10 Euro ab. Mit Verträgen vom 9.1.2009 bzw 11.3.2009 hat die Bf diese Anteile wieder um je 1 Euro erworben.
Die Bf hat der ***W*** in den Jahren 2006 bis 2013 wiederholt Darlehen gewährt. Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Die Bf hat alle Darlehen zur Gänze fremdfinanziert. Rückzahlungen und Zinsenzahlungen durch die ***W*** sind nicht erfolgt. Zum 31.12.2016 sind die Darlehensforderungen mit 1.015.819,91 Euro in der Bilanz der Bf ausgewiesen. Die jeweils neu verbuchten Darlehensforderungen hat die Bf. umgehend zu 90% wertberichtigt.
Die Abgabenbehörde ging davon aus, dass ***X*** wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung an der ***W*** sei und ihm die Darlehensgewährungen ab dem Jahr 2008 als verdeckte Ausschüttungen zuzurechnen seien. Die Bp hat ertragsteuerlich die Darlehen, die Zinserträge und die Wertberichtigungen nicht anerkannt.
Der steuerliche Vertreter machte hingegen geltend, dass die Beteiligung an der ***W*** Betriebsvermögen der Bf sei und die Leistungsbeziehungen betrieblich veranlasst seien. Leistungsbeziehungen zwischen zwei verschiedenen Steuersubjekten seien aufgrund des Trennungsprinzips steuerlich anzuerkennen.
Die Darlehen im Detail:
7.3.1. Darlehen aus 2006
Sachverhalt:
Das erste Darlehen an die ***W*** über 250.000 Euro vergab die Bf am 30.9.2006. Vereinbart waren vertragsgemäß eine Laufzeit von 5 Jahren, 20 vierteljährliche Raten ab 30.3.2007 und 4% Zinsen sowie Verzugs- und Zinseszinsen von 8%. Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Zinsen- und Rückzahlungen sind nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe hielt die Bf - unbestritten im Betriebsvermögen - eine Beteiligung an der ***W*** von 50%. Der Gesellschafter der Bf, ***Y***, war an der ***W*** nicht beteiligt. Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensvergabe nicht betrieblich, sondern sozietär veranlasst war, liegen nicht vor.
***X*** erwarb am 27.11.2008 die Gesellschaftsanteile (99%) an der Bf. Er fungierte somit zu diesem Zeitpunkt sowohl als Anteilseigner der Bf als auch der ***W*** (mit 25%) sowie als Geschäftsführer beider Gesellschaften.
Zum 31.12.2007 hat die Bf das Darlehen mit 25% und zum 31.12.2008 mit insgesamt 90% wertberichtigt. Eine Mahnung wegen der Nichtbezahlung der Raten ist durch die Bf im November 2008 erfolgt. Die ***W*** gab daraufhin bekannt, den Darlehensverpflichtungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht nachkommen zu können. Eine gerichtliche Einforderung nahm die Bf nicht vor. Die Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber der ***W*** im Ausmaß von insgesamt 90% zum 31.12.2008 ist unbestritten. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Darlehensforderung bzw eine Ausbuchung der Forderung erfolgte nicht.
Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten.
Die Abgabenbehörde sah betreffend das Darlehen aus dem Jahr 2006 einen Zufluss einer verdeckten Ausschüttung in Höhe von 250.000 Euro an den Gesellschafter ***X*** im Jahr 2008, da er nach der Mahnung im Jahr 2008 auf Einbringungsmaßnahmen verzichtet habe, was einzig mit seiner Gesellschafterstellung zu begründen sei.
Der steuerliche Vertreter wendet sich gegen die Verlagerung des in 2006 gelegenen Zuflusszeitpunktes in das Jahr 2008. Eine Nacherfassung von betrieblichen Vorfällen in späteren Jahren sei nach der Judikatur unzulässig.
Kernfrage ist, ob die im Jahr 2006 (unbestritten) betrieblich veranlasste Darlehensvergabe an die ***W*** im Jahr 2008 als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter der Bf, ***X***, zu beurteilen ist, ob also eine durch das Gesellschafterverhältnis veranlasste Vermögenszuwendung an die ***W***, an der ***X*** im Jahr 2008 eine Beteiligung hielt, erfolgt ist.
Würdigung der Sach- und Rechtslage:
Kommt es zu einer verdeckten Ausschüttung an eine nahestehende Person, werden die verdeckten Ausschüttungen dem - das Naheverhältnis vermittelnden - Gesellschafter als Beteiligungserträge ertragsteuerlich zugerechnet. Die Weiterleitung der als verdeckte Ausschüttung erfassten Kapitalerträge ist aus der Sicht des Anteilsinhabers eine Einkommensverwendung (Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 257). Eine gesellschaftsrechtliche Nahebeziehung besteht etwa zwischen dem Anteilsinhaber der vorteilsgewährenden Gesellschaft und einer Kapitalgesellschaft, an der der Anteilsinhaber beteiligt ist.
Ein zuerst steuerlich anzuerkennendes Darlehen kann eine verdeckte Ausschüttung bewirken. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn es zu einem Erlass der Darlehensforderung kommt. Im Verzicht auf die Rückzahlung bzw der damit verbundenen Abschreibung der Forderung kann eine verdeckte Ausschüttung gelegen sein (Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 383).
Im Zeitpunkt des (schlüssigen) Verzichts auf die bestehende Forderung kann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen (zB indem auf Kündigungs- oder Eintreibungsmöglichkeiten verzichtet wird; VwGH 24.9.2008, 2008/15/0110).
Das Unterbleiben der Einbringungsmaßnahmen kann jedoch nur zu einem Vermögensnachteil für die GmbH und damit steuerlich einer verdeckten Ausschüttung im Ausmaß des gerade dadurch verlorenen Kapitals führen (vgl. Zorn, Forderung am Verrechnungskonto oder verdeckte Ausschüttung, SWK 2015, 577f unter Hinweis auf VwGH 26.4.2006, 2004/14/0066). Verloren kann nur der werthaltige Teil der Forderung sein (BFG 18.10.2017, RV/2101564/2016).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Teilwertabschreibung von insgesamt 90% davon auszugehen, dass im Jahr 2008 nur mehr 10% der Darlehensforderung werthaltig war. Der Darlehensvertrag vom 30.9.2006 sah für den Fall des Zahlungsverzuges keine Kündigungsmöglichkeit, sondern lediglich die Vorschreibung von Verzugszinsen vor.
Die Abgabenbehörde legte weder im Außenprüfungsbericht vom 24.4.2014 noch in der Stellungnahme vom 25.4.2023 dar, inwiefern Einbringungsmaßnahmen gegenüber der ***W*** fremdüblich und möglich gewesen wären und warum ein Verzicht auf Kündigungs- oder Eintreibungsmöglichkeiten gerade im Jahr 2008 vorgelegen sei.
In Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes und der zitierten Rechtsprechung liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bezüglich der Darlehensforderung aus dem Jahr 2006 über 250.000 Euro im Jahr 2008 keine verdeckte Ausschüttung vor. Lediglich aus einer Teilwertabschreibung der Forderung kann nicht auf einen Forderungsverzicht geschlossen werden.
Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt Folge zu geben, zumal sich die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 25.4.2023 der Ansicht des Bundesfinanzgerichts angeschlossen hat.
Somit ist die Wertberichtigung der betrieblichen Darlehensforderung im Jahr 2008 anzuerkennen und sind 225.000 Euro (90% von 250.000 Euro) vom - durch die Außenprüfung festgestellten - Betriebsergebnis in Abzug zu bringen. Im Gegenzug sind auf die Darlehensforderung entfallenden Zinserträge dem Betriebsergebnis hinzuzurechnen.
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Darlehen ***W*** + ***C***/***D*** lt. Bp-Bericht
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Zinsertrag lt. Bp-Bericht - Gewinnkürzung
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Anteiliger Zinsertrag entfallend auf Darlehen
von 250.000
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2008
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443.519,37
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33.519,42
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+18.894,00
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2009
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509.761,13
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66.241,71
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+32.486,64
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2010
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547.998,30
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28.237,17
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+12.881,96
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2011
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668.808,77
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37.009,75
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+13.834,20
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2012
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---
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KSt rechtskräftig
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2013
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872.129,71
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29.500,00
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+8.456,31
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2014
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995.804,25
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33.674,54
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+8.454,11
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2015
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1.005.762,29
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9.958,04
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+2.475,25
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2016
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1.015.819,91
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10.057,62
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+2.475,25
7.3.2. Darlehen aus 2008
Sachverhalt:
Ein zweiter Darlehensvertrag zwischen der Bf und der ***W*** über 160.000 Euro zur Anschaffung medizinischer Geräte und zur Ausstattung des Ambulatoriums wurde am 28.11.2008 abgeschlossen. Die Bf vergab damit ein Darlehen an eine Kapitalgesellschaft, an der der Anteilsinhaber (***X***) zu diesem Zeitpunkt beteiligt war (Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 256), und damit an eine dem Gesellschafter nahestehende Gesellschaft.
Vereinbart war die Zahlung von 20 vierteljährlichen Raten von je 8.000 Euro zuzüglich Zinsen ab 30.3.2009, somit eine Laufzeit von 5 Jahren. Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Das Darlehen und die Zinsen wurden zum 31.12.2008 - also bereits vor der Fälligkeit der 1. Rate - zu 90% wertberichtigt.
Vom Darlehensbetrag von 160.000 Euro wurden 100.000 Euro an die Dr. ***C*** & Dr. ***D*** OEG zugezählt, für die vertragsgemäß keine Rückzahlungspflicht bestand. Die ***W*** übernahm gegenüber der Bf für den Gesamtbetrag die Haftung. Die Bf verbuchte 60.000 Euro als Darlehen an die ***W*** und 100.000 Euro als Darlehen an die Dr. ***C*** & Dr. ***D*** OEG. Letzteres wurde im Jahr 2011 auf die ***W*** umgebucht. Laut Darlehensvertrag bestand jedoch nur mit der ***W*** ein Vertragsverhältnis und nur dieser gegenüber eine Forderung (von 160.000 Euro plus Zinsen).
Überdies sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
- Die ***W*** teilte schon vor der Darlehensvergabe mit, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen den Verpflichtungen aus dem ersten Darlehen aus 2006 nicht nachkommen könne.
- Sie erzielte hohe jährliche Verluste (Einkünfte von -448.019,36 Euro im Jahr 2007, von
-414.699,76 Euro im Jahr 2008, von -318.284,98 Euro im Jahr 2009).
- Die Waldklinik war im Jahr 2008 auch nicht in der Lage, die Leasingraten für die medizinischen Geräte zu begleichen. Aus der Bezahlung dieser Leasingraten durch die Bf und der Weiterverrechnung an die ***W*** mit 28.11.2008 entstand eine weitere Forderung von rund 150.000 Euro gegenüber der ***W***, welche ebenfalls umgehend wertberichtigt wurde (siehe unten Pkt. Übernahme der Leasingverträge).
- Nach Auskunft des Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen der Außenprüfung wurden im Jahr 2008 wegen der Insolvenzgefahr keine Einbringungsmaßnahmen gegenüber der ***W*** gesetzt.
Würdigung der Sach- und Rechtlage:
Bei dem vorliegenden Sachverhalt war eine ausreichende Bonität der ***W*** - wie auch ihres Gesellschafters ***X*** - schon bei der Darlehensvergabe am 28.11.2008 nicht gegeben. Der Abgabenbehörde ist daher zuzustimmen, dass im Zeitpunkt der Zuwendung von 160.000 Euro wegen absehbarer Uneinbringlichkeit eine Rückzahlung von Vorneherein nicht zu erwarten war. Die Bf hat der von der Betriebsprüfung festgestellten mangelnden Bonität der ***W*** nicht widersprochen.
Es erfolgten auch tatsächlich keinerlei Rückzahlungen durch die ***W***. Dazu kommt, dass bei der Darlehensvergabe keine Sicherheiten vereinbart wurden. Im Vermögen der Bf ist keine durchsetzbare Forderung an die Stelle des ausgezahlten Betrages getreten.
Infolge des Trennungsprinzips zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber bzw diesem Nahestehenden sind Darlehensgewährungen mit steuerlicher Wirkung grundsätzlich möglich. Eine Darlehensgewährung zu unangemessenen Bedingungen kann aber eine verdeckte Ausschüttung begründen.
Ob verdeckte Ausschüttungen anzunehmen sind, hängt von der Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge ab. Es ist zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht (VwGH 28.4.2009, 2004/13/0059).
Zentrales Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Zuwendung eines Vermögensvorteils, was anhand eines Fremdvergleichs ermittelt wird und nach den Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen ist (Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 275ff).
So ist etwa die Darlehensgewährung an eine nahestehende insolvenzbedrohte Gesellschaft bei Unmöglichkeit der Rückzahlung bereits bei Zuzählung eine verdeckte Ausschüttung (Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock, Anhang zu § 8 KStG Rz 76)
Eine verdeckte Ausschüttung kann vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen ein ungesichertes Darlehen gegeben hat und sie die Darlehensforderung in der Folge auf einen niedrigeren Teilwert abschreiben muss (BFH 14.7.2004, I R 16/03, BStBl II 2004, 1010; BFH 7.3.2007, I R 45/06).
Bei der Zuwendung der Geldmittel an die ***W*** lag ein fremdunüblicher Vorgang vor, da ***X*** als Geschäftsführer der Bf unter den gegebenen Umständen an einen fremden Dritten kein Darlehen vergeben hätte, zumal die Bf selbst einen Bankkredit aufnehmen musste. Bei Fehlen von Kreditsicherheiten wäre ein fremder Dritter nicht zu einer Geldhingabe in beträchtlicher Höhe bereit gewesen.
Eine betriebliche Veranlassung der Darlehenshingabe wurde vom steuerlichen Vertreter zwar behauptet, aber nicht näher erläutert. Eine betriebliche Veranlassung ist nach der Aktenlage aus den dargestellten Umständen nicht erkennbar und nicht glaubwürdig.
Die Zuwendung erfolgte vielmehr rein aus gesellschaftsrechtlichen Überlegungen. Der Gesellschafter der Bf hatte als Anteilseigner sowie als Geschäftsführer der ***W*** Interesse an der Sicherung ihres Fortbestands, da evident ist, dass die Darlehensgewährungen nur der Fortführung der ***W*** gedient haben.
Es ist von einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter im Jahr 2008 auszugehen, wobei der Vorteilsempfänger eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist. Die personelle Verflechtung und die Fremdunüblichkeit lassen auf eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Bf schließen.
Soweit nach der Literaturmeinung (siehe Achatz/ Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 253), eine Vorteilsgewährung an eine nahestehende Person nicht als verdeckte Ausschüttung zu erfassen ist, wenn die Zuwendung an den Anteilsinhaber selbst zu keiner verdeckten Ausschüttung führen würde, ist festzuhalten, dass auch dem Gesellschafter selbst im Zeitpunkt der Mittelzuwendungen an die ***W*** keine ausreichende Bonität zukam (siehe oben Pkt. Verrechnungskonten Gesellschafter und Geschäftsführer). Auch die Zuwendung an ***X*** selbst würde daher zu einer verdeckten Ausschüttung führen.
Der Vollständigkeit ist anzumerken, dass sich an der rechtlichen Beurteilung nichts ändert, auch wenn ein Teilbetrag des Darlehens von 100.000 Euro an die Dr. ***C*** & Dr. ***D*** OEG weitergegeben wurde. Der strittige Darlehensvertrag über insgesamt 160.000 Euro wurde ausschließlich mit der ***W*** abgeschlossen. Die Forderung der Bf bestand nur gegenüber der ***W***.
Im Bereich der Körperschaftsteuer hat die Außenprüfung zu Recht das Darlehen vom 28.11.2008 nicht anerkannt und die auf das Darlehen entfallenden Zinserträge vom Betriebsergebnis in Abzug gebracht. Dies betrifft die Zinserträge 2008 und alle streitgegenständlichen Folgejahre. Die von der Bf vorgenommene Wertberichtigung des Darlehens zum 31.12.2008 ist ebenfalls nicht anzuerkennen.
Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 war in diesem Punkt abzuweisen.
7.3.3. Darlehen 2010 - 2015
Sachverhalt:
Im Zeitpunkt der weiteren Vergabe von Geldmitteln an die ***W*** war die Bf an dieser Gesellschaft zu 50% beteiligt. ***X*** war hingegen nicht mehr Gesellschafter der ***W***, er hielt aber weiterhin seine Beteiligung an der Bf.
Am 1.10.2010 hat die Bf den am 28.11.2008 mit der ***W*** abgeschlossenen Darlehensvertrag um 10.000 Euro aufgestockt, am 31.8.2011 sowie am 14.11.2011 wurden der ***W*** insgesamt weitere 84.058,53 Euro zugezählt. In den Folgejahren hat die Bf wiederholt Beträge auf dem Darlehenskonto ***W*** verbucht: 19.460 Euro (2012), 125.000 Euro und 6.250 Euro (2013), 90.000 Euro (2014) und 35.000 Euro (2015). Zum 31.12.2016 beliefen sich die verbuchten Forderungen der Bf aus den Darlehen auf insgesamt über 1.000.000 Euro (inklusive der Darlehen aus 2006 und 2008). Schriftliche Verträge konnte die Bf dazu nicht vorweisen. Die Bf finanzierte alle Zuwendungen mittels Bankkrediten. Sicherheiten wurden mit der ***W*** nicht vereinbart und die Bf nahm im Jahr der Auszahlung der Beträge jeweils eine 90%ige Wertberichtigung vor.
Im Jänner 2010 und im Jänner 2011 erfolgten Stundungsersuchen der ***W*** mit der Mitteilung, dass sie den bereits bestehenden Darlehensverpflichtungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht nachkommen könne. Die Rückzahlung der Zuwendungen 2010 - 2011 samt Zinsen war mit Ende der Laufzeit des Darlehens aus 2008 - also mit Ende 2013 - vereinbart (siehe Schreiben der Bf vom 24.9.2010 und vom 7.11.2011 betreffend Darlehenserweiterung).
Im Übrigen ist zur wirtschaftlichen Lage der ***W*** festzustellen, dass die Tochtergesellschaft ab 2009 weiterhin hohe jährliche Verluste (im sechsstelligen Bereich) zu verzeichnen hatte. Dazu kommt, dass die ***W*** keinerlei Zahlungen iZm dem Darlehen vom 30.9.2006 über 250.000 Euro sowie dem Darlehen vom 28.11.2008 über 160.000 Euro an die Bf geleistet hat.
Darüber hinaus konnte die ***W*** ab dem Jahr 2008 die Leasingraten für medizinische Geräte nicht mehr entrichten. Die Leasingverträge sowie die Entrichtung der Leasingraten wurden von der Bf übernommen. Daraus ergaben sich laut Bilanz zum 31.12.2009 weitere Forderungen der Bf gegenüber der ***W*** von 355.708,73 Euro, wobei sich der Forderungsstand bis zum 31.12.2011 auf 536.296,25 Euro erhöhte. Dennoch hat die Bf ab 2010 laufend weitere Geldmittel an die ***W*** ausbezahlt.
Würdigung der Sach- und Rechtslage betreffend Körperschaftsteuer 2009 - 2016:
Strittig ist, ob die Zahlungen an die Tochtergesellschaft ***W*** als Darlehen zu qualifizieren sind oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren. Die von der Bf vorgenommenen Wertberichtigungen hat die Abgabenbehörde als nicht betrieblich veranlasst gewinnerhöhend aufgelöst. Die Nichtanerkennung der Zinserträge wirkte sich gewinnmindernd aus.
Die Bf hält ab den Jahren 2009 eine Beteiligung von 50% an der ***W***. Die Zuwendungen an die ***W*** stellen daher - anders als im Jahr 2008 - keine Vorteilszuwendungen an einen Anteilsinhaber bzw einen ihm Nahestehenden dar, zumal ***X*** nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung an der ***W*** zu qualifizieren ist.
Die Zuwendungen an die ***W*** kommen als verdeckte Einlagen in Betracht.
Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Anteilsinhabern müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Hat die Zuwendungen nach ihrem "inneren Gehalt" ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis, ist die Leistung - ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung z.B. als Darlehen - als verdeckte Einlage anzusehen (VwGH 18.12.2008, 2006/15/0208).
Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist im Einzelfall anhand eines Fremdvergleichs unter Berücksichtigung der Kriterien über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu überprüfen. Es ist dabei auf die geschäftliche Situation des Gesellschafters abzustellen (Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 63 64).
Unter einer verdeckten Einlage wird nach allgemeiner Rechtsansicht verstanden (Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG 1988, § 8 Tz 112):
-Vermögenszuführungen von Anteilseignern an eine Körperschaft,
-die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind,
-und die in verdeckter Form unter einem anderen zivilrechtlichen Titel (zB Darlehensvertrag) erfolgen.
Darlehen eines Anteilsinhabers an seine Körperschaft werden bei Fremdüblichkeit aufgrund des Trennungsprinzips grundsätzlich mit steuerlicher Wirkung anerkannt.
Bei einem Darlehen des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft ist aber zu untersuchen, ob betriebliche, dh in unternehmerischer Überlegung begründete wirtschaftliche Interessen, oder private Gründe, dh persönliches Interesse am Bestand der Kapitalgesellschaft, vorliegen (VwGH 12.9.1989, 86/14/0079, UFS 18.9.12, RV/0759-W/10). Ist die Darlehensgewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst, liegt eine Einlage bzw "verdecktes Eigenkapital" vor (Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 70).
Eine betriebliche Veranlassung der Darlehenshingaben wurde Seitens der Bf nicht dargestellt und ist nach der Aktenlage nicht erkennbar. Die laufenden Zuwendungen dienten dem Interesse der Bf als Anteilseignerin am Bestand ihrer Tochtergesellschaft bzw um der Tochtergesellschaft die Weiterführung des Betriebes zu ermöglichen.
Zur Fremdüblichkeit der Zuwendungen an die ***W*** ist festzuhalten, dass ein nicht beteiligter Dritter der ***W*** angesichts ihrer finanziellen Situation ohne Vereinbarung von Sicherheiten kein Darlehen gewährt hätte, vor allem dann nicht, wenn er zu diesem Zweck selbst hypothekarisch besicherte Fremdmittel - wie im Fall der Bf - aufnehmen muss. Die wiederholte Auszahlung von Geldmitteln an die ***W*** kann nur in der Absicht der Bf, ihrer Tochtergesellschaft societatis causa einen Vorteil zu gewähren, eine Erklärung finden.
Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Außenprüfung hätte die ***W*** von fremden Dritten kein Darlehen mehr erhalten. Wie hinsichtlich der Zuwendungen im Jahr 2008 war auch bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung ab 2009 mit einer Rückzahlung der Darlehensbeträge samt den Zinsen nicht zu rechnen.
Die Bf hat bereits im Jahr 2008 auf eine gerichtliche Eintreibung ihrer Forderungen gegen die ***W*** verzichtet, um den Konkurs der Gesellschaft zu vermeiden. Die wirtschaftliche Lage der ***W*** hat sich in der Folge nicht zum Besseren gewendet.
Als nicht fremdüblich ist auch der Umstand zu bezeichnen, dass die Bf wiederholt Darlehensbeträge verbucht hat, ohne die näheren Darlehensbedingungen schriftlich festzulegen.
Für die "Erweiterungen" des Darlehens vom 28.11.2008 in den Jahren 2010 und 2011 liegen lediglich schriftliche Bestätigungen der Bf an die ***W*** vor. Für die Zuwendungen der Folgejahre liegt keine schriftliche Dokumentation vor. Ab 2012 hat die Bf die finanziellen Zuwendungen formlos auf dem Darlehenskonto der ***W*** verbucht. Von einem klaren und eindeutigen Inhalt der Darlehensvereinbarungen kann daher keine Rede sein. Ein fremder Gläubiger hätte ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages, der die wesentlichen Bedingungen beinhaltet, kein Darlehen gewährt.
Eine Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter bei Überschuldung oder Sanierungsbedürftigkeit der Körperschaft kann eine verdeckte Einlage sein, ebenso die Übernahme von Schulden bzw Aufwendungen durch den Anteilseigner zu Gunsten der Körperschaft (Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 68).
Steht fest, dass der Gesellschaft im Hinblick auf ihre Vermögens- und Ertragssituation unbestritten kein fremder Dritter ein Darlehen gewährt hätte, spricht allein die mangelnde Marktkonformität bereits für verdecktes Eigenkapital (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/13/0011). Rückzahlungsmodalitäten fernab des ökonomischen Zeithorizonts oder eine von vornherein unwahrscheinliche Rückzahlung (bspw bei bevorstehender Insolvenz) sprechen gegen die erforderliche Ernsthaftigkeit der Darlehensvereinbarung (Ressler/Rohm in WU-KStG³, § 8 Rz 52). All dies ist hier der Fall.
Für mangelnde Fremdüblichkeit spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Hingabe von Beträgen in ATS - Millionenhöhe ohne schriftliche Rückzahlungsvereinbarung an eine zu diesem Zeitpunkt bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Schuldnerin, ohne die Forderungen durch schriftliche Verträge oder nach außen tretende Sicherstellungen abzusichern (VwGH 27.11.03, 99/15/0083). Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch wäre bereit, einer ihm fremden Person ohne attraktiven Ertrag ein riskantes Darlehen zu gewähren (VwGH 26.11.06, 2002/13/0173).
Die Zuwendungen der Jahre 2010 bis 2015 an die ***W*** sind nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als verdeckte Einlagen zu beurteilen.
Auch wenn - wie der steuerliche Vertreter eingewendet hat - nach der Judikatur des VwGH ein Gesellschafterdarlehen als Ganzes nur unter besonderen Umständen als verdecktes Eigenkapital qualifiziert werden kann, so ist nach dem Gesamtbild der Gegebenheiten, insbesondere der fremdunüblichen Vorgangsweise und dem Kapitalbedarf der Tochtergesellschaft ein solcher Fall gegeben.
Es ist daher hinsichtlich der Zuwendungen an die ***W*** von nicht ernst gemeinten Darlehen auszugehen, die nur zum Schein verbucht wurden. Da die Darlehensforderungen ertragsteuerlich nicht anzuerkennen sind, sind die vorgenommenen Wertberichtigungen zu den Darlehensforderungen ebenso wie die verbuchten Zinserträge mangels betrieblicher Veranlassung ertragsteuerlich nicht zu berücksichtigen.
Auch wenn die Abgabenbehörde die Zuwendungen an die ***W*** ab 2010 - so wie im Jahr 2008 - als verdeckte Ausschüttungen beurteilt hat, sind die ertragsteuerlichen Rechtfolgen insofern gleich, als auch bei Vorliegen von verdeckten Einlagen Vermögensverschiebungen, die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst sind, außer Acht zu lassen sind (Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 50).
Angemerkt wird, dass eine Teilwertabschreibung der verdeckten Einlage nicht vorzunehmen ist, da zur amtswegigen Ermittlung des niedrigeren Teilwerts keine Verpflichtung besteht (VwGH 9.9.2004, 2001/15/0073; VwGH 10.8.05, 2002/13/0037). Der steuerliche Vertreter hat sich in der Stellungnahme vom 11.2.2014, S. 24f, zur Qualifizierung der Darlehen als verdeckte Einlagen geäußert, es wäre aber Sache der Bf gewesen, allenfalls eine Teilwertabschreibung geltend zu machen. Dies ist nicht geschehen.
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2009 - 2011 und 2013 - 2016 war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Was die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2012 - 2016 betrifft, flossen die Zuwendungen in diesen Jahren an eine Tochtergesellschaft der Bf. Vorteilszuwendungen bzw. verdeckte Ausschüttungen der Bf an einen Anteilsinhaber bzw eine ihm nahestehende Gesellschaft liegen damit nicht vor. Den Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2012 - 2016 ist mangels verdeckter Ausschüttungen an einen Gesellschafter bzw ihm Nahestehenden in diesem Punkt Folge zu geben.
7.4. Übernahme der Leasingverträge der ***W***
Sachverhalt:
Mit den im Jahr 2006 abgeschlossenen Leasingverträgen hat die ***W*** medizinische Geräte im Wert von insgesamt 578.585,52 Euro netto von der ***1*** GmbH geleast. Da die ***W*** in der Folge die Leasingraten nicht mehr begleichen konnte, nahm die Bf im Jahr 2008 einen Schuldeintritt in die bestehenden Mobilienleasingverträge vor. Laut Buchhaltung hat die Bf die Leasingraten für Jänner - Dezember 2008 am 30.11.2008 in Höhe von 150.068,04 Euro an die ***1*** GmbH überwiesen und mit Rechnung datiert mit 28.11.2008 an die ***W*** erstmalig weiterverrechnet. Zu diesem Zeitpunkt war ***X*** mit 25% an der ***W*** beteiligt, ab 27.11.2008 war er gleichzeitig Gesellschafter der Bf.
Mit 1.1.2009 hat ***X*** seine Beteiligung an der ***W*** an die Bf abgetreten. In den Jahren 2009 - 2011 hat die Bf weiterhin die Leasingraten an die Leasinggesellschaft entrichtet und an die ***W*** weiterverrechnet.
Die ***W*** hat für die weiterverrechneten Leasingraten keinerlei Zahlungen an die Bf geleistet, dennoch hat die Bf weder Mahnungen noch Einbringungsmaßnahmen in die Wege geleitet. Die Bf hat die übernommenen Leasingraten zur Gänze fremdfinanziert. Sie hat die aus den Leasingraten resultierenden Forderungen gegenüber der ***W*** jeweils im Jahr des Entstehens zu 90% wertberichtigt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Feststellungen zu Punkt 7.3. "Darlehen an die ***W***" verwiesen, insbesondere auf die wirtschaftliche Situation der ***W***.
Dieser Sachverhalt wurde Seitens der Bf nicht bestritten.
7.4.1. Schuldeintritt in die Leasingverträge im Jahr 2008:
Würdigung der Sach- und Rechtslage:
Der konkrete Zeitpunkt der vertraglichen Schuldübernahme durch die Bf ist aus der Aktenlage nicht feststellbar, das Ergänzungsersuchen des Gerichts vom 13.1.2023 hat die Bf nicht beantwortet. Es ist aber davon auszugehen, dass die Vereinbarungen mit der Leasinggesellschaft in engem zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Überweisung von Leasingraten an die Leasinggesellschaft am 30.11.2008 abgeschlossen wurden, und auch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Übernahme der Gesellschafterstellung an der Bf durch ***X*** am 27.11.2008 erfolgte.
Die Bf hat einen Schuldeintritt zu Gunsten einer Gesellschaft vorgenommen, an der der Gesellschafter der Bf eine Beteiligung hielt. Daran ändert der Einwand des steuerlichen Vertreters, dass die ***1*** GmbH ein fremder Dritter sei, nichts.
Bei dem vorliegenden Sachverhalt kann der Feststellung im Bericht über die Außenprüfung vom 24.4.2014, dass bereits bei der Übernahme der Leasingverträge von der Uneinbringlichkeit der an die ***W*** weiterverrechneten Leasingraten auszugehen war, nicht entgegengetreten werden. Dem Geschäftsführer der Bf, der auch Geschäftsführer der ***W*** war, war deren schlechte wirtschaftliche Lage bekannt. Es erfolgten auch tatsächlich keinerlei Zahlungen der ***W***. Die Einbuchung von Forderungen gegenüber der ***W*** ist nur zum Schein erfolgt. Die Forderungen waren nicht werthaltig.
Zur Frage der Fremdüblichkeit der Übernahme der Leasingraten ist festzuhalten, dass ein nicht beteiligter Dritter angesichts der finanziellen Situation der ***W*** ohne Vereinbarung von Sicherheiten nicht zu einer Schuldübernahme bereit gewesen wäre; vor allem dann nicht, wenn er zur Finanzierung der Leasingraten selbst Fremdmittel verbunden mit Zinsaufwendungen aufnehmen und Liegenschaften des Umlaufvermögens zur Sicherstellung verpfänden muss.
Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Außenprüfung hätte die ***W*** von fremden Dritten kein Darlehen mehr erhalten.
Es liegt im Jahr 2008 nicht eine betrieblich, sondern eine sozietär veranlasste Kostenübernahme für eine dem Anteilseigner nahestehende Gesellschaft vor. Ein betriebliches Interesse hat die Bf nicht aufgezeigt. Gegen eine betriebliche Veranlassung spricht auch, dass die Bf die geleasten medizinischen Geräte nach Beendigung des Leasingvertrages angekauft hat, und der ***W*** ohne Verrechnung eines Entgelts zur Verfügung gestellt hat.
Die Schuldübernahme der Körperschaft zugunsten des Anteilsinhabers ist bei Fehlen einer betrieblichen Veranlassung verdeckte Ausschüttung (vgl Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG 1988, Anhang zu § 8 KStG Rz 322 "Schuldübernahme", mwN.). Das gleiche muss für eine Schuldübernahme zugunsten einer Gesellschaft gelten, die dem Anteilsinhaber nahesteht. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen unangemessener Rechtsbeziehung und Gesellschafterstellung.
Es wird der Beurteilung des Finanzamtes gefolgt, dass die Übernahme der Leasingraten als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren ist.
Ertragsteuerlich wurden daher mangels betrieblicher Veranlassung die buchhalterischen Vorgänge iZm der Übernahme der Leasingraten im Zuge der Außenprüfung zu Recht rückgängig gemacht. Einwendungen gegen die rechnerische Darstellung im Bericht über die Außenprüfung wurden Seitens der Bf nicht erhoben.
Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2008 war im Punkt Übernahme der Leasingverträge abzuweisen.
7.4.2. Übernahme der Leasingraten 2009 - 2011:
Würdigung der Sach- und Rechtslage:
Mit 1.1.2009 hat ***X*** seine Gesellschafterstellung an der ***W*** wieder an die Bf abgetreten. In den Jahren 2009 - 2011 hat die Bf weiterhin die Leasingraten an die Leasinggesellschaft entrichtet und an die ***W*** weiterverrechnet. Nach den oben getroffenen Feststellungen fehlt der Übernahme der Leasingraten eine betriebliche Veranlassung und ist als fremdunüblich zu bezeichnen.
Wie bei den Darlehen an die ***W*** ist ab 2009 nicht von verdeckten Ausschüttungen an den Gesellschafter der Bf auszugehen. Die Übernahme der Leasingraten in den Jahren 2009 - 2011 ist vielmehr als verdeckte Einlage der Bf in ihre Tochtergesellschaft ***W*** zu qualifizieren.
Die Entrichtung der Leasingraten für die medizinische Ausstattung diente dem Interesse der Bf als Anteilseignerin am Bestand ihrer Tochtergesellschaft bzw um der Tochtergesellschaft die Weiterführung des Betriebes zu ermöglichen. Wie bei den als Darlehen bezeichneten Zuwendungen bestand die Absicht der Bf, der Tochtergesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen einen Vorteil zukommen zu lassen. Mit einer Begleichung der Forderungen aus den weiterverrechneten Leasingraten durch die ***W*** war zu keinem Zeitpunkt zu rechnen. Die Verbuchung der Forderungen erfolgte nur zum Schein. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu den als verdeckte Einlagen beurteilte Darlehen unter Pkt. 7.3.3. verwiesen.
Die Leistungen zugunsten der ***W*** sind als verdeckte Einlage zu betrachten und auf die Beteiligung zu aktivieren. Wenngleich im Rahmen der Außenprüfung die Übernahme der Leasingraten als verdeckte Ausschüttungen beurteilt wurde, gilt auch bei einer Qualifizierung als verdeckte Einlagen, dass nicht betrieblich veranlasste Vermögensverschiebungen - unabhängig von der Betriebsvermögenseigenschaft der Beteiligung - einkommensneutral sind.
Ertragsteuerlich wird daher der Außenprüfung gefolgt, wonach die buchhalterischen Vorgänge iZm der Übernahme der Leasingraten nicht anerkannt wurden. Einwendungen gegen die rechnerische Darstellung im Bericht über die Außenprüfung wurden vom steuerlichen Vertreter nicht erhoben.
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2009 - 2011 war daher in diesem Punkt abzuweisen.
8. Umsatzsteuer
8.1. Umsatzsteuer 2008 - 2011 Leasing
Die Bf hat für die von ihr bezahlten Leasingraten in den Jahren 2008 - 2011 den Abzug der Vorsteuer geltend gemacht. Sie hat ihrerseits für die an die ***W*** weiterverrechneten Leasingraten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Der steuerliche Vertreter hat gegen die Vorgangsweise der Abgabenbehörde im Bereich der umsatzsteuerlichen Beurteilung keine gesonderten Einwendungen getätigt.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Eine betriebliche Veranlassung der Übernahme der Leasingraten konnte nicht festgestellt werden (siehe oben Pkt. 7.4.). Damit wurde keine Leistung für das Unternehmen der Bf iSd § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ausgeführt. Das Finanzamt hat daher zu Recht die für den Leasingaufwand geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt.
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 bestimmt:
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt.
Die Bf schuldet die in den Rechnungen an die ***W*** ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994.
Die Beschwerde betreffend die Umsatzsteuerbescheide 2008 - 2011 war daher abzuweisen.
8.2. Umsatzsteuer 2016:
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 gesondert mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 20.4.2023 zu RV/7102708/2018 erledigt wurde.
9. Berechnung der Einkünfte
| |
Einkünfte lt. angefocht. Bescheiden
|
Lt. BFG Pkt. 7.3.1.
(Darlehen aus 2006)
|
Pkt. 7.2.
(Beteiligung)
|
Einkünfte neu
|
2008
|
558.224,48
|
-206.106,00
| |
352.118,48
|
2009
|
-86.864,38
|
+32.486,64
|
+2,00
|
-54.375,74
|
2010
|
-71.448,20
|
+12.881,96
| |
-58.566,24
|
2011
|
-59.855,96
|
+13.834,20
| |
-46.021,76
|
2013
|
2.159.606,48
|
+8.456,31
| |
2.168.062,79
|
2014
|
25.418,44
|
+8.454,11
| |
33.872,55
|
2015
|
28.022,68
|
+2.475,25
| |
30.497,93
|
2016
|
-9.127,88
|
+2.475,25
| |
-6.652,63
10. Körperschaftsteuer
Verlustabzüge für 2013:
|
2009
|
-54.375,74
|
2010
|
-58.566,24
|
2011
|
-46.021,76
|
2012
|
-66.396,69
|
Summe
|
-225.360,43
Berechnung Körperschaftsteuer:
| |
Einkünfte neu
|
Verlustvortrag
|
Einkommen
|
KSt 25% bzw Mikö
|
Einbeh. Steuerbeträge/
anrechenbare Mikö
|
2008
|
352.118,48
| |
352.118,48
|
88.029,62
|
-211,15
|
2009
|
-54.375,74
| |
0,00
|
1.750,00
|
|
2010
|
-58.566,24
| |
0,00
|
1.750,00
|
|
2011
|
-46.021,76
| |
0,00
|
1.750,00
|
|
2013
|
2.168.062,79
|
-225.360,43
|
1.942.702,36
|
485.675,59
|
-7.000,41
|
2014
|
33.872,55
| |
33.872,55
|
8.468,14
|
|
2015
|
30.497,93
| |
30.497,93
|
7.624,48
|
|
2016
|
-6.652,63
| |
0,00
|
1.750,00
|
Fortsetzung Berechnung:
| |
Körperschaftsteuer, gerundet
|
2008
|
87.818,00
|
2009
|
1.750,00
|
2010
|
1.750,00
|
2011
|
1.750,00
|
2013
|
478.675,00
|
2014
|
8.468,00
|
2015
|
7.624,00
|
2016
|
1.750,00
11. Kapitalertragsteuer
Aufgrund der Feststellungen zur Körperschaftsteuer sind an ***X*** als Gesellschafter der Bf in den Jahren 2012 - 2016 verdeckte Ausschüttungen zugeflossen.
Der Beschwerde betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2012 - 2015 ist insofern teilweise Folge zu geben, da aus den Darlehen an die ***W*** in diesen Jahren - wie oben ausgeführt - keine verdeckten Ausschüttungen resultieren (siehe oben Pkt. 7.3.3.).
Im Jahr 2016 hat die Bf kein Darlehen an die ***W*** verbucht. Der angefochtene Haftungsbescheid ist somit nicht abzuändern. Die Beschwerde betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2016 ist daher abzuweisen.
| |
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
Verd. Ausschüttung, lt. Bp
|
68.984,69
|
201.972,52
|
139.059,61
|
55.570,94
|
11.392,86
|
Darlehen ***W***, Pkt. 7.3.3.
|
-19.460,61
|
-131.250,00
|
-90.000,00
|
-35.000,00
|
0,00
|
Verd. Ausschüttung, neu
|
49.524,08
|
70.722,52
|
49.059,61
|
20.570,94
|
11.392,86
|
33,33% KESt
|
16.506,38
|
23.571,82
|
16.351,57
|
6.856,29
|
4.321,31
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 17. Mai 2023
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101521/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101521.2021
- Stammnummer
- 141395
- Gültig
- 17.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF