Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101521/2021
Verdeckte Ausschüttung an Gesellschafter bzw ihm nahestehende GmbH, verdeckte Einlagen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101521/2021vom 17.05.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt, nämlich
- die Beschwerde vom 28. Mai 2014 gegen die Bescheide vom 28. April 2014 betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für 2008 - 2011 und entsprechende Wiederaufnahmebescheide für 2008 - 2010 und
- die Beschwerden vom 23. September 2014 gegen die Bescheide vom 11. September 2014 betreffend Haftung Kapitalertragsteuer für 2012 und 2013 sowie Körperschaftsteuer (vorläufig) 2013 und
- die Beschwerde vom 18. April 2018 gegen die Bescheide vom 3. April 2018 betreffend Körperschaftsteuer 2014 - 2016 und
- die Beschwerde vom 18. April 2018 gegen die Bescheide vom 15. März 2018 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für 2014 - 2016,
zu Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I.
I.I. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2008 - 2010 und die Umsatzsteuerbescheide 2008 - 2011 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
I.II. Der Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 - 2011 und 2013 - 2016 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Diese angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2013 erfolgt gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
I.III. Der Beschwerde gegen die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2012 - 2015 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Diese angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
I.IV. Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2016 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Tätigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft mbH. (Bf) bestand im Ankauf von Immobilien und Verkauf an andere Unternehmer. Am 00.00.2020 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren ist nicht beendet.
1. Angefochtene Bescheide, Außenprüfungen
1.1. Bericht der Außenprüfung vom 24.4.2014 für die Jahre 2008 - 2011
Im Bericht vom 24.4.2014 wurden für die Jahre 2008 - 2011 folgende Feststellungen über das Ergebnis der Außenprüfung bei der Bf getroffen:
***X*** sei ab 2004 Geschäftsführer der Bf. Alleiniger Gesellschafter sei bis 11/2008 ***Y*** gewesen, der danach nur mit 1% beteiligt gewesen sei. ***X*** habe ab 11/2008 99% der Anteile gehalten.
Tz 1 Entwicklung der Gesellschaft
Die Bf sei mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2003 gegründet worden. Unternehmensgegenstand sei Erwerb, Vermietung, Verpachtung, Entwicklung und Verwaltung von Immobilien, Beteiligungen an und Entwicklung von Immobilienprojekten sowie die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art. Die Bf habe bis 2008 mit dem An- und Verkauf von Liegenschaften Gewinne erzielt.
Im Jahr 2008 habe ein Gesellschafterwechsel stattgefunden. Im Jahr 2006 habe die Bf eine Beteiligung an der ***W*** GmbH erworben und im Jahr 2007 an den Geschäftsführer ***X*** abgetreten. Im Jahr 2009 hat die Bf die Beteiligung neuerlich von ***X*** (nunmehr 99%iger Gesellschafter) erworben. Ab dem Jahr 2009 habe die Bf durch Wertberichtigungen von Forderungen und Darlehen an die ***W*** nur mehr Verluste erwirtschaftet.
Tz 2 Verrechnungskonto Gesellschafter
Der Stand des Verrechnungskontos lt. Bilanz zum 31.12.2008 von 558.430,21 Euro stieg bis zum 31.12.2011 auf 606.580,21 Euro an. Von der Außenprüfung wurde ein als Darlehen verbuchter Betrag von 556.755,60 Euro im Jahr 2008 nicht anerkannt, die Zinserträge von 1.674,61 Euro (2008) und jeweils 16.050,00 Euro (2009 - 2011) wurden gekürzt.
Verwiesen wird auf Beilage 1.
Tz 3 Verrechnungskonto Geschäftsführer
Der Stand des Verrechnungskontos lt. Bilanz zum 31.12.2008 von 281.175,25 Euro stieg bis zum 31.12.2011 auf 434.738,18 Euro an. Von der Außenprüfung wurden als Darlehen verbuchte Beträge von 278.855,80 Euro (2008), 85.374,33 Euro (2009), 44.100,00 Euro (2010) nicht anerkannt, die Zinserträge wurden entsprechend gekürzt.
Verwiesen wird auf Beilage 1.
Beilage 1 zu Tz 2 und 3:
Zum Verrechnungskonto Gesellschafter seien folgende Unterlagen vorgelegt worden:
1. Rückzahlungsvereinbarung vom 27.11.2008 über ein Privatdarlehen in Höhe von 165.000 Euro von ***Y*** an ***X***. Die Zuzählung dieses Darlehens an ***X*** sei in den Jahren 2005 - 2008 durch Entnahmen des Gesellschafters ***Y*** erfolgt. Über die Entnahmen gebe es keine Verträge. Mit Unterfertigung der Rückzahlungsvereinbarung am 27.11.2008 sei der gesamte Betrag fällig gewesen. Die Rückzahlung des Darlehensbetrages sei mit Unterschrift bestätigt worden.
2. Abtretungsvertrag vom 27.11.2008 über die Abtretung von 99% der Anteile an der Bf von ***Y*** an ***X*** um einen Abtretungspreis von 200.000 Euro. Der Zahlungsfluss sei aus der Buchhaltung ersichtlich.
Am 27.11.2008 seien vom Bankkonto der Bf 365.000 Euro mit dem Vermerk Anteil Bf überwiesen worden. Dieser Betrag sei auf das Verrechnungskonto Gesellschafter ***X*** verbucht worden.
3. Gesellschafterbeschluss vom 27.11.2008, unterschrieben von ***Y*** und ***X***: lt. dieser Vereinbarung weise zum Zeitpunkt des Anteilsverkaufes das Verrechnungskonto Gesellschafter einen Darlehensstand von 191.755,60 Euro auf. Dieses Darlehen werde von ***Y*** zu Handen von ***X*** in voller Höhe der Gesellschaft rückgeführt. Dieses Darlehen, das auf dem Verrechnungskonto Gesellschafter in der Buchhaltung erfasst sei, habe der Gesellschafter ***Y*** aus der Bf im Jahr 2005 in Höhe von 135.000 Euro und im Jahr 2008 in Höhe von 35.000 Euro entnommen. Zu diesen Entnahmen gebe es keine Verträge. Zug um Zug werde das Darlehen sofort ***X*** zugezählt, der auch den Empfang bestätige. Vereinbarungen über Rückzahlungen und Sicherheiten werden nicht getroffen.
4. Gesellschafterbeschluss vom 27.11.2008, unterschrieben von ***X***, über einen Kredit der Bf an ***X*** über 365.000 Euro, der bis 31.12.2015 rückzahlbar sei, also eine Laufzeit von 7 Jahren. Weder Sicherheiten noch Ratenzahlungen seien vereinbart worden.
Das Verrechnungskonto Geschäftsführer weise folgende Entnahmen des ***X*** (in Summe 425.000 Euro) auf, wobei die Darlehen 2008 - 2010 auf Gesellschafterbeschlüssen beruhen, bis 31.12.2015 rückzahlbar und keine Sicherheiten vereinbart gewesen seien:
2007: 35.000 Euro ohne Vereinbarung
2008: 10.000 Euro (21.11.2008)
235.000 Euro (27.11.2008)
2009: 50.000 Euro
5.000 Euro
30.000 Euro
2010 10.000 Euro
50.000 Euro
In rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhaltes seien Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern nach den Kriterien für Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen. Eine Kreditgewährung an den Gesellschafter bzw Geschäftsführer sei nur anzuerkennen, wenn diese allen Kriterien der Fremdüblichkeit entspreche:
Die Vereinbarung müsse nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Gesellschaftsfremden unten den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Die Kreditgewährung müsse aus Sicht der Gesellschaft betrieblich gerechtfertigt sein und es dürfe auf Grund einer vorliegenden Besicherung fast kein Ausfallsrisiko bestehen. Dies könne durch eine ausreichende Bonität des Kreditnehmers und eine angemessene Verzinsung gewährleistet sein. Erforderlich sei auch eine Kündigungsmöglichkeit der Gesellschaft für den Fall eines unerwarteten Liquiditätsbedarfes oder die Möglichkeit auf Sicherheiten zurückzugreifen.
Im November 2008 habe ***X*** der Bf in seiner Eigenschaft als Gesellschafter insgesamt 556.000 Euro an Barmitteln entzogen, um Anteile an der Bf zu erwerben und um ein Privatdarlehen aus den Jahren 2005 - 11/2008 in Höhe von 165.000 Euro abzudecken. Weiters habe ***X*** am Tag der Anteilsübertragung den Betrag von 191.000 Euro bar entnommen, den ***Y*** für die Rückzahlung des aushaftenden Verrechnungskontos einbezahlt habe.
Darüber hinaus habe ***X*** als Geschäftsführer im Zeitraum 2007 - 2010 der Gesellschaft Barmittel von 425.000 Euro entnommen.
Für die angeführten Entnahmen stellte die Betriebsprüferin fest, dass es für einen Gesamtbetrag von 226.000 Euro keine Vereinbarung betreffend Rückzahlung, Zinsen und Sicherheiten gebe.
Für die restlichen Entnahmen im Gesamtbetrag von 755.000 Euro gebe es Gesellschafterbeschlüsse des Gesellschafter-Geschäftsführer ***X*** mit folgenden Vereinbarungen:
1. Jeweilige Kreditsumme
2. Zinssatz entspricht der SMR lt. ÖNB zuzügl. 0,25%
3. Rückzahlungstermin für Kapital und Zinsen 31.12.2015
4. Änderungen bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Diese Vereinbarungen seien nicht anzuerkennen, da
- keine Bestimmung enthalten sei, wann die Zinsen vorzuschreiben seien,
- keine Vergebührung der gebührenpflichtigen Darlehensverträge erfolgt sei,
- die Endfälligkeit für Kapital und Zinsen der 31.12.2015 sei unabhängig vom Zeitpunkt der Darlehenshingabe und
- keine Sicherheiten vereinbart seien.
Die entnommenen Beträge seien von der Bf zur Gänze fremdfinanziert worden. Zur entsprechenden Kreditvereinbarung mit der Sparkasse habe die Betriebsprüferin folgendes festgestellt:
Die Kreditaufnahme über 1.400.000 Euro sei mit Auszahlung der entnommenen Beträge erfolgt. Der Kredit sei zur Finanzierung von Betriebsmitteln aufgenommen worden. Tatsächlich sei der Kredit aber u.a. zur Auszahlung an ***X*** als Gesellschafter (365.000 Euro) und als Geschäftsführer (235.000 Euro) am 27.11.2008 verwendet worden. Alle weiteren Beträge seien ebenfalls über dieses Sparkassenkonto finanziert worden. Ein Teil dieses Kredites sei somit nicht betrieblich, sondern zur Weitergabe an den Gesellschafter-Geschäftsführer verwendet worden.
Der Sparkassenkredit habe eine Laufzeit von vorerst 2 Jahren bis 30.6.2010. Die Finanzierung könne ohne Angabe von Gründen von jedem Vertragspartner innerhalb von 3 Monaten gekündigt werden. Der Kredit sei mit Grundstücken der Bf besichert. Die Zinsen werden vierteljährlich vorgeschrieben. Mit 2.11.2011 sei eine Krediterhöhung erfolgt, rückzahlbar bis 24.11.2013.
Es sei davon auszugehen, dass Banken Kredite nur gewähren, wenn entsprechende Sicherheiten vorhanden seien, die zum Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht flüssig seien, jedoch sehr wohl in Anspruch genommen werden können.
Die Darlehen an den Gesellschafter-Geschäftsführer würden keinem Fremdvergleich standhalten. Es seien keinerlei Sicherheiten vereinbart worden. ***X*** habe zu diesem Zeitpunkt nur über ein geringes Einkommen aus der ***W*** von jährlich 10.000 Euro verfügt und keinen Geschäftsführergehalt von der Bf bezogen. Erst ab 2009 habe ***X*** von der Bf einen Geschäftsführergehalt von 14.000 Euro jährlich, der jedoch nicht zur Auszahlung gelangt sei, sondern mit einer Bilanzbuchung in einer Summe das Verrechnungskonto mindere. Der Gehalt aus der ***W*** vermindere sich ab 2009 auf 5.000 Euro. Eine ausreichende Bonität des Gesellschafter-Geschäftsführers liege daher nicht vor.
Der steuerliche Vertreter habe argumentiert, die Bezüge des Geschäftsführers seien viel zu niedrig, die Betriebsprüfung habe ein unrichtiges Ergebnis billigend in Kauf genommen. Dem hielt die Betriebsprüferin entgegen, dass selbst nach Ansicht des Steuerberaters die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Geschehens maßgebend seien. Die Bf habe offensichtlich keine Bezüge ausbezahlt, sondern die Form eines Darlehens gewählt, um die anfallenden Steuern wie Einkommensteuer, DB, DZ und Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen. Dies spreche umso mehr für eine verdeckte Zuwendung an den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Aus obigen Feststellungen folgerte die Betriebsprüfung, dass die entnommenen Beträge zum Zeitpunkt der Entnahme in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen seien. ***X*** habe zur Frage der fehlenden Sicherheiten angegeben, dass immer eine Finanzierung der Rückzahlung mit künftigen Gewinnausschüttungen geplant gewesen sei, da die Bf zu verwertende Grundstücke besitze und somit die Verrechnungskonten abgedeckt werden könnten.
Dem sei zu entgegnen, dass die noch vorhandenen Liegenschaften bereits anlässlich der Zuwendung der Darlehen an den Gesellschafter im November 2008 zu Gunsten der Sparkasse verpfändet worden seien. Auch sei zu diesem Zeitpunkt für den Geschäftsführer bereits erkennbar gewesen, dass die für die ***W*** übernommenen Leasingraten sowie die an die ***W*** gewährten Darlehen von dieser aus massiven finanziellen Schwierigkeiten nicht zurückbezahlt werden können. Er habe also zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht mit Gewinnausschüttungen rechnen können.
Folge man der Erklärung des ***X***, wäre im Jahr 2008 ein auszuschüttender Gewinn von rd. 160.000 Euro vorhanden gewesen. Es sei jedoch keine Ausschüttung erfolgt, da dieser Gewinn im Jahr 2010 durch Verluste verbraucht worden sei. Die nicht betriebsbedingten Entnahmen seien fremdfinanziert worden. Mit dem Verkaufserlös der restlichen Liegenschaften seien somit die zu erwartende Körperschaftsteuer und die Bankverbindlichkeiten abzudecken. Weiters wäre durch die offene Gewinnausschüttung, die einer Rückzahlung der Verrechnungskonten dienen sollte, die Kapitalertragsteuer in beträchtlicher Höhe fällig. Alle diese Verpflichtungen seien schon bei der Darlehenshingabe zu berücksichtigen und mit entsprechenden Sicherheiten Vorsorge zu treffen. Es entspreche auch nicht einem gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsführer die Gesellschaft durch die Kreditaufnahme für einen nicht betriebsbedingten Geldbedarf zu gefährden.
Körperschaftsteuerlich führte die Nichtanerkennung der Darlehensforderungen zu Gewinn- bzw Ergebnisminderungen:
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2008
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2009
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2010
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2011
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Verrechnungskonto Gesellschafter
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-558.430,21
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-16.050,00
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-16.050,00
|
-16.050,00
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Verrechnungskonto Geschäftsführer
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-281.175,25
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95.107,93
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-53.958,73
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-4.496,27
Tz 4 Beteiligung an der ***W*** und Beilage 2:
Die ***W*** GmbH sei am 00.00.2005 gegründet worden. ***X*** sei Geschäftsführer und kaufmännischer Direktor, Dr. ***C*** sei Geschäftsführer und medizinischer Direktor. Gesellschaftszweck sei die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt. Die Anerkennung als Krankenanstalt habe 3 Jahre gedauert. ***X*** habe in der ersten Besprechung erklärt, die Gründung einer "Krankenanstalt" sei als sein Lebenswerk zu verstehen. Die Bf sei mit ihrer Beteiligung von 50% die Gründergesellschaft. Die Bf habe die Möglichkeit geschaffen, das (persönliche) Interesse des Geschäftsführers umzusetzen.
***X*** sei 1989 -1992 stellvertretender Verwaltungsdirektor eines Krankenhauses gewesen. Er habe das Studium "Gesundheitsökonomie" absolviert. Danach sei er Krankenhausberater bei der Fa. ***A*** gewesen. Anschließend habe ***X*** in die Liegenschaftsverwaltung gewechselt.
Andere Gründe für die Beteiligung der Bf an der ***W*** seien nicht genannt worden.
Die Bf habe die Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen in die Bilanz aufgenommen. Sie habe sodann am 13.8.2007 ihre 50%-Beteiligung an ***X*** (25%) und Herrn ***B*** (25%) um 10 Euro abgetreten. Zur Abtretung habe ***X*** erklärt, dass schon zu diesem Zeitpunkt die ***W*** erhebliche wirtschaftliche Probleme gehabt habe und ***Y*** als 100%-Gesellschafter der Bf aus der Bf aussteigen habe wollen. Im Dezember 2008 habe ***Y*** die Anteile an der Bf von 99% an ***X*** abgetreten. Im Jänner und März 2009 hätten ***X*** und Herr ***B*** die Anteile an der ***W*** wieder an die Bf um je 1 Euro abgetreten, sodass die Bf wieder zu 50% an der ***W*** beteiligt sei.
Für die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes seien die Gründe für die Abtretung im August 2007 maßgeblich. Laut ***X*** sei die ***W*** als sein Lebenswerk zu betrachten. Dem diesbezüglichen Einwand des steuerlichen Vertreters, die Aufbereitung des Sachverhaltes sei einseitig, könne nicht gefolgt werden, da ***X*** aufgefordert worden sei, den Vorgang zu erläutern, um den Sachverhalt nach den damaligen Verhältnissen beurteilen zu können. Er habe nicht erwähnt, dass es sich um ein Immobilienprojekt handle, sondern habe darauf hingewiesen, dass es sich um den Betrieb einer Schönheitsklinik handle.
Die Geschäftsanteile seien am 13.8.2007 von der Bf abgetreten worden, die Bf habe jedoch am Geschäftserfolg des Jahres 2007 nicht mehr teilgenommen. In der Bilanz der Bf sei die Beteiligung unter den "Aufwendungen aus Finanzanlagen" in Höhe von 17.480 Euro abgeschrieben worden.
Zum Zeitpunkt der Abtretung der Anteile an ***X*** hätten der damalige Gesellschafter ***Y*** sowie ***X*** bereits gewusst, dass die ***W*** die Raten für ein im September 2006 gewährtes Darlehen von 250.000 Euro aus finanziellen Gründen nicht begleichen könne. Es seien weder die Raten noch die Zinsen beglichen worden. Die Bf habe offensichtlich erkannt, dass die Beteiligung zu einer Belastung werden könne, sonst wäre sie nicht um je 10 Euro an ***X*** und Herrn ***B*** abgetreten worden, sondern hätte die Bf die Beteiligung behalten. Die Abtretung sei ein Indiz für die wirtschaftlichen Probleme der ***W***.
Die Abtretung stehe auch in Widerspruch zum Vorbringen des steuerlichen Vertreters, dass im Jahr 2006 eine Erweiterung der ***W*** geplant gewesen sei und Gespräche mit Privatklinikbetreibern stattgefunden hätten.
Mit Abtretungsvertrag vom 27.11.2008 habe ***Y*** 99% der Anteile an der Bf an ***X*** abgetreten. Dadurch sei es ***X*** möglich gewesen, die ***W***, an der er zu diesem Zeitpunkt selbst beteiligt gewesen war, weiter zu finanzieren, obwohl er von der mangelnden Kreditwürdigkeit Kenntnis hatte. Denn die ***W*** habe Raten und Zinsen eines Darlehens nicht mehr begleichen können und die Bf habe dieses Darlehen im Jahr 2008 bereits zu 90% wertberichtigt. Weiters habe die Bf im November 2008 die Leasingverträge für medizinische Geräte übernommen und bereits ab 1.1.2008 die ausstehenden Leasingraten beglichen, da die ***W*** die Raten nicht mehr bezahlen konnte und offensichtlich keine Sicherheiten für einen Bankkredit vorhanden gewesen seien. Die Leasingraten seien am 28.11.2008 der ***W*** weiterverrechnet worden und anschließend in der Bilanz 2008 wegen Nichtbezahlung zu 90% wertberichtigt worden. Einbringungsmaßnahmen seien nicht gesetzt worden, weil - so ***X*** - er die ***W*** nicht in die Insolvenz schicken wollte.
Am 9.1.2009 habe ***X*** und am 11.3.2009 habe Herr ***B*** ihre Anteile von jeweils 25% an die Bf um 1 Euro abgetreten. Denn die weitere Finanzierung sei nur durch die Bf möglich gewesen. Keine fremde Gesellschaft hätte Anteile an einer Gesellschaft erworben, wenn aufgrund bekannter Tatsachen zu vermuten sei, dass diese Gesellschaft für das übrige betriebliche Geschehen zur wirtschaftlichen Belastung werde und damit den Betriebserfolg auf Dauer mindern oder gefährden werde. Die wirtschaftliche Belastung begründe sich darauf, dass bereits gewährte Darlehen nicht beglichen worden seien und für die Finanzierung der Leasingraten für medizinische Geräte bereits selbst Fremdmittel aufgenommen werden mussten. Das Umlaufvermögen der Bf - die betriebliche Grundlage - sei zur Sicherstellung von nicht betrieblich veranlassten Vorgängen verpfändet worden.
Ab dem neuerlichen Erwerb der Beteiligung durch die Bf am 9.1.2009 bzw. 11.3.2009 sei ***X*** als wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung anzusehen. Bis zur Abtretung der Anteile durch die Bf im August 2007 sei die Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen zu beurteilen.
Der neuerliche Erwerb der Beteiligung durch die Bf sei im persönlichen Interesse des Gesellschafters gelegen und nicht auf Gesellschaftsebene. ***X*** habe eine wirtschaftliche, finanzielle oder organisatorische Beziehung der Bf zur ***W*** nicht erläutert. Er habe nicht erwähnt, ob die ***W*** unmittelbar durch Erträge oder zukünftige Gewinnausschüttungen oder mittelbar durch Stärkung des Betriebsvermögens zum Betriebserfolg der Bf beitragen könne. Auch einen Zusammenhang einer organisatorischen Verbundenheit habe er nicht erläutert. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen handle es sich um notwendiges oder um gewillkürtes Betriebsvermögen. Bei gewillkürtem Betriebsvermögen sei eine Grenze zu ziehen, wenn die Beteiligung als wirtschaftliche Belastung angesehen werden könne und den Betriebserfolg auf Dauer mindere oder gefährde.
Der Vorwurf des steuerlichen Vertreters hinsichtlich einseitiger und lückenhafter Aufbereitung sei zurückzuweisen. Der Geschäftsführer sei ausführlich befragt und wer, wenn nicht der Geschäftsführer selbst, kenne den Sachverhalt so, wie er sich seinerzeit zugetragen habe. Die Betriebsprüfung habe der Besteuerung ausnahmslos reale und nicht fiktive Sachverhalte zugrunde gelegt.
Der Einwand des steuerlichen Vertreters, dass es sich von Anfang an um die Beteiligung an einem Immobilienprojekt gehandelt habe und die Bf immer 50% an der ***W*** gehalten habe, sei zurückzuweisen. Die Bf habe die Anteile nur vom 00.00.2005 - 13.8.2007, also 20 Monate, und dann erst wieder ab 1.1.2009 im Betriebsvermögen gehabt. Der Geschäftsführer habe von Anfang an von seinem Lebenswerk gesprochen, das allerdings nicht in einem Immobilienprojekt gelegen sei, sondern im Betrieb einer Krankenanstalt. Die Bf habe sogar die Leasingraten für medizinische Geräte der Waldklinik übernommen.
Körperschaftsteuerlich führte die Nichtanerkennung der Beteiligung als Betriebsvermögen der Bf zu einer Minderung des Betriebsergebnisses von 2 Euro im Jahr 2009.
Tz 5 Darlehen ***W*** und Beilage 3
Erstes Darlehen vom 30.9.2006 über 250.000 Euro
Bereits 10 Monate nach der Gründung und 3 Monate nach der Eröffnung der ***W*** sei es notwendig geworden, diese mit einem Darlehen von 250.000 Euro zu unterstützen, da das Kreditvolumen in der Waldklinik bereits ausgeschöpft gewesen sei. Der Darlehenszweck sei die Anschaffung medizinischer Geräte gewesen. Bei einer Laufzeit von 5 Jahren seien 20 vierteljährliche Raten von je 12.500 Euro, erstmalig am 30.3.2007, und ein Zinsfuß von 4% sowie Verzugs- und Zinseszinsen von 8% per anno vereinbart gewesen. Sicherheiten seien nicht vereinbart gewesen.
Die 1. Mahnung der Bf, datiert mit 14.1.2008, sei mittels eines Formulars vorgenommen worden, auf dem eine am 14.1.2008 noch nicht existierende Kontonummer der Sparkasse angegeben sei. Der entsprechende Kredit bei der Sparkasse sei erst im November 2008 aufgenommen worden. Es sei daher anzunehmen, dass die 1. Mahnung tatsächlich erst nach dem November 2008 erfolgt sei - also mindestens 20 Monate nach der ersten Ratenfälligkeit. In diesem Schreiben sei auch auf die zu verrechnenden Verzugszinsen für 2007 hingewiesen worden. Erst bei der Bilanzerstellung 2009 seien die Verzugszinsen für 2007 und 2008 nachgebucht worden. Bereits in dieser Mahnung habe ***X*** um Stellungnahme hinsichtlich der weiteren Berichtigung der aushaftenden Darlehensvaluta ersucht.
In der Antwort vom 21.1.2008 habe die ***W*** um Verlängerung der Laufzeit des Darlehens bis 31.12.2012 ersucht, da sie aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung nicht in der Lage sei, den Darlehensverpflichtungen nachzukommen. Mit Schreiben vom 28.1.2008 sei die Laufzeit bis 31.12.2012 verlängert worden.
Anschließend sei jährlich jeweils im Jänner gleich gemahnt und gleich geantwortet worden.
Seitens der Bf seien keine wirtschaftlichen Gründe für die Unterlassung einer Klage angeführt worden. Es habe lediglich private Gründe gegeben, da der 99% Gesellschafter-Geschäftsführer die ***W*** nicht in Insolvenz schicken wollte. Diese Aussage werde im schriftlichen Protokoll vom 8.11.2012 bestätigt.
In den Jahren 2007 und 2008 seien keine Raten und Zinsen bezahlt worden. Im Jahr 2012 sei keine Rückzahlung erfolgt. Im Jahr 2007 sei das Darlehen bereits mit 25% und ab dem Jahr 2008 mit 90% wertberichtigt worden.
Weiteres Darlehen vom 28.11.2008 über 160.000 Euro und Erweiterungen
Bei diesem neuen Darlehensvertrag sei die Auszahlung in der Weise erfolgt, dass die Dr. ***C*** & Dr. ***D*** OEG direkt 100.000 Euro erhalten habe und die ***W*** 60.000 Euro, welche die Haftung übernommen habe. Dr. ***C*** und Dr. ***D*** seien aus einer persönlichen Haftung entlassen worden. Als Darlehenszweck sei die Anschaffung von medizinischen Geräten angegeben, obwohl die Bf die Leasingverträge für die medizinischen Geräte übernommen habe. Der Betrag von 60.000 Euro sei am 4.12.2008 der ***W*** zugeflossen. Es seien 20 vierteljährlichen Raten von je 8.000 Euro und als erster Rückzahlungstermin sei der 30.3.2009 vereinbart worden. Sicherheiten seien nicht vereinbart worden. Die gewährten Darlehen habe die Bf zur Gänze fremdfinanziert. Mit der Auszahlung des neuen Sparkassenkredites sei die Weitergabe der Geldmittel an die ***W*** erfolgt.
Das Darlehen sei in der Folge erweitert worden, am 1.10.2010 um 10.000 Euro, am 31.8.2011 um 7.058,53 Euro, am 14.11.2011 um 77.000 Euro.
Es seien bis 9.1.2012 drei Mahnungen durch die Bf erfolgt. Am 7.12.2011 habe die Waldklinik ersucht, das Darlehen betreffend die ***C*** & ***D*** OEG auf die ***W*** umzubuchen. Im Fälligkeitszeitpunkt 31.12.2012 sei das Darlehen mit einem Betrag von 622.630 Euro in der Bilanz ausgewiesen gewesen. Bis dato seien weder Raten noch Zinsen zurückbezahlt worden und die aushaftenden Darlehenssummen sei zu 90 % wertberichtigt.
Feststellungen und rechtliche Würdigung:
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (Tz 4) sei ***X*** wirtschaftlicher Eigentümer der ***W***, folglich seien alle damit zusammenhängenden Darlehensgewährungen ihm zuzurechnen.
Der steuerliche Vertreter habe eingewendet, dass für eine wirtschaftliche Tätigkeit die Rechtsform einer Körperschaft gewählt werden könne und das Trennungsprinzip dürfe nicht missachtet werden. Dem sei zu entgegnen, dass nach dem Trennungsprinzip die Frage der Zurechnung von Einkünften zu prüfen sei. Nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen sei zu prüfen, ob die Einkünfte der Körperschaft oder einer ihr nahestehenden Person, wie einem Gesellschafter, zuzurechnen sei.
Die Zuführung von Geldmitteln liege im Interesse des Gesellschafters ***X*** und nicht im Interesse der Gesellschaft. Dies werde dadurch untermauert, dass die Bf keinerlei Einbringungsmaßnahmen gesetzt habe und weiterhin keine Sicherheiten vereinbart worden seien. Ab 2008 seien das erste Darlehen und die Zinsen zu 90% wertberichtigt worden, die im Jahr 2010 neu vergebenen Darlehen seien im Jahr der Hingabe zu 90% wertberichtigt worden. Keine fremde Gesellschaft würde Darlehen ohne Sicherheiten vergeben, wenn bereits bei der Hingabe mit einem Ausfall von 90% des Kapitals und der Zinsen zu rechnen sei.
Die Darlehen seien Geldmittel, die ***X*** zugeflossen seien. Er habe über Umwege versucht, Geldmittel zur Finanzierung der ***W*** aufzubringen, da diese selbst nicht mehr kreditwürdig gewesen sei.
Die Betriebsprüfung gehe von einer verdeckten Gewinnausschüttung an ***X*** aus. Das Darlehen 2006 und die Raten seien auch nach der ersten Mahnung im Jahr 2008 nicht eingefordert worden. Somit sei der Zufluss dieses Darlehens im Jahr 2008 erfolgt, da ab diesem Jahr auf Einbringungsmaßnahmen verzichtet worden sei und dies einzig mit der Gesellschafterstellung zu begründen sei. Der 99% Gesellschafter-Geschäftsführer habe es in der Hand gehabt, die Gesellschaft als Kreditgeber für eine ihm zuzurechnende Beteiligung in Anspruch zu nehmen. Die Bf habe mit ihren Grundstücken indirekt als Haftungsträger fungiert.
Für die steuerliche Anerkennung einer Kreditgewährung müssten alle Kriterien der Fremdüblichkeit erfüllt sein. Die Kreditgewährung müsse aus Sicht der Gesellschaft betrieblich gerechtfertigt sein oder aufgrund einer Besicherung dürfe praktisch kein Ausfallsrisiko bestehen. Dies könne durch eine ausreichende Bonität des Kreditnehmers und eine angemessene Verzinsung gewährleistet sein. Für den Fall eines unerwarteten Liquiditätsbedarfes müsse sich die Gesellschaft auch eine Kündigungsmöglichkeit vorbehalten oder auf Sicherheiten zurückgreifen können. Die abgeschlossenen Vereinbarungen würden keine Sicherheiten enthalten und von einer ausreichenden Bonität könne nicht ausgegangen werden.
Ertragsteuerlich hatte die Feststellungen der Außenprüfung folgende Auswirkungen auf das Betriebsergebnis:
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2008
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2009
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2010
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2011
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Darlehen an Waldklinik
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-338.300,37
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-58.398,97
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-38.237,17
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-233.872,26
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Darlehen an Dr. ***C*** Dr. ***D*** OG
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-105.219,05
|
-7.842,74
|
0,00
|
113.061,79
|
Wertberichtigung Darlehen ***W***
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304.470,33
|
0,00
|
86.972,53
|
210.485,03
Tz 6 Leasing medizinische Geräte und Beilage 4
Mit (vergebührten) Verträgen vom 21.6.2006 habe die ***W*** medizinische Geräte von der Fa. ***1*** GmbH geleast. Es handle sich um Lasersystem, EDV-Hardware, Endoskopiegerät, Fettabsaugung, Ultraschall sowie medizinische Geräte und Einrichtungen (insgesamt Anschaffungskosten von 578.585,52 Euro und monatliche Raten von 9.770,24 Euro netto).
Die ***W*** sei lt. Auskunft ***X*** im Jahr 2008 nicht mehr in der Lage gewesen, die Leasingentgelte zu begleichen. Die Bf habe die Leasingverträge übernommen.
Die vorgelegten Anbote auf "Schuldeintritt in die bestehenden Mobilienleasingverträge" seien nicht datiert und würden als Schuldeintritt das Datum 1.1.2008 enthalten, jeweils mit einer entsprechenden Restlaufzeit von 31 - 38 Monaten. Offene Mietrückstände seien zum Eintrittszeitpunkt der Bf nicht vorhanden. Somit sei der genaue Zeitpunkt des Schuldeintritts anhand der vorgelegten Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar. Es seien auch keine Annahmeerklärungen vorgelegt worden.
Aus der Buchhaltung sei ersichtlich, dass die Leasingraten ab Dezember 2008 rückwirkend für 1 - 12/2008 von der Bf am 30.11.2008 überwiesen worden seien und erstmals mit Rechnung vom 28.11.2008 an die ***W*** weiterverrechnet worden seien. Fraglich sei daher, warum die 1. Vorschreibung der Leasingfirma erst im November 2008 erfolgte, obwohl der Schuldeintritt lt. Anbot bereits mit 1.1.2008 erfolgen sollte, und warum die Anbote nicht datiert seien. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Schuldeintritts könne daher nur vermutet werden.
Nach freier Beweiswürdigung sei die Übernahme der Leasingverträge erst 12/2008 erfolgt und seien die laufenden Leasingraten vorerst der ***W*** vorgeschrieben worden. Da die ***W*** diese Leasingraten offensichtlich nicht mehr bezahlt habe, habe die Bf die Zahlungen übernommen. Zu diesem Zeitpunkt habe in der Bf der Gesellschafterwechsel von ***Y*** zu ***X*** stattgefunden und konnte ***X*** erst jetzt über die Geschäfte der Bf alleine entscheiden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bf an der ***W*** nicht mehr beteiligt gewesen. Die Beteiligung sei zu 25% im Eigentum von ***X*** gewesen. Es werde auch auf Tz 2 verwiesen.
Nach der ersten Vorschreibung an die Bf am 26.11.2008 seien die Leasingraten ab 28.11.2008 an die ***W*** weiterverrechnet worden, Zahlungen habe die Waldklinik jedoch nicht geleistet. Die offenen Leasingraten seien ohne Mahnung und ohne Setzen von Einbringungsmaßnahmen sofort im Jahr 2008 zu 90% wertberichtigt worden. Somit sei man schon bei der Übernahme der Leasingverträge davon ausgegangen, dass die Leasingentgelte von der ***W*** nicht bezahlt werden. Die übernommenen offenen Leasingraten habe die Bf zur Gänze fremdfinanziert.
Diese Vorgangsweise halte keinem Fremdvergleich stand. Keine Gesellschaft würde Aufwendungen für eine andere Gesellschaft übernehmen, zu der sie weder eine wirtschaftliche noch eine organisatorische oder finanzielle Verbindung habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr beteiligt gewesen. Die Vorgangsweise sei nur durch die Gesellschafterstellung erklärbar.
Wertberichtigung:
Die Berechnung der Wertberichtigung sei vom Bruttoforderungsbetrag erfolgt. Der Betrag der Wertberichtigung sei höher gewesen als an Erlös eingebucht worden sei. Insgesamt seien nicht 90% wertberichtigt worden, sondern 110%. Die Wertberichtigung wäre nur vom Nettobetrag zu bilden gewesen. Diese Berichtigung erübrige sich jedoch, da die gesamte Wertberichtigung steuerlich nicht abzugsfähig sei. Die Übernahme der Leasingraten sei rein im persönlichen Interesse des Geschäftsführers gelegen gewesen. Eine betriebliche Notwendigkeit habe nicht bestanden. Die Wertberichtigung sei daher gewinnerhöhend aufzulösen (149.124,21 Euro im Jahr 2008, 320.333,45 Euro im Jahr 2010, 13.208,97 Euro im Jahr 2011).
Leasingraten:
Die von der Bf übernommenen Leasingraten seien im Zeitpunkt der Übernahme durch die Bf eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter. Die Beteiligung und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte seien wirtschaftlich dem Gesellschafter ***X*** zuzurechnen (Tz 2).
Leasingraten brutto: 180.081,65 Euro im Jahr 2008, 176.888,78 Euro im Jahr 2009, 144.017,56 Euro im Jahr 2010, 14.519,51 im Jahr 2011
Forderung Waldklinik laut Bilanz:
Die weiterverrechneten Leasingraten an die ***W***, die als Erlöse erfasst worden seien, seien nicht der Bf zuzurechnen. Die Forderung sei netto auszubuchen, da die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach wie vor geschuldet werde und von der ***W*** noch nicht bezahlt worden sei.
2008 seien die Leasingraten für ein Endoskopiegerät an Dr. ***C*** weiterverrechnet worden und 2009 sei dieser Betrag wieder gutgeschrieben worden. Dieses Konto löse sich 2009 daher auf. Die Änderungen durch die Betriebsprüfung seien somit am Konto ***W*** erfasst.
Gewinnminderung: 135.705,78 Euro im Jahr 2008, 156.169,60 Euro im Jahr 2009, 125.230,88 Euro im Jahr 2010, 12.100,49 Euro 2011
Ankauf medizinischer Geräte durch die Bf:
Die geleasten Geräte seien mit der letzten Leasingvorschreibung von der Bf angekauft worden. In der Buchhaltung habe die Bf diese Rechnungen als laufender Aufwand verbucht (zwischen 1.1. und 1.3.2011 insgesamt 12.099,59 Euro).
Die Bf habe folgende Verträge betreffend den ursprünglichen Leasingvertrag vom 11.8.2006, Schuldeintritt der Bf am 1.1.2008, vorgelegt:
- Kaufvereinbarung vom 5.7.2010 betreffend 4 Lasersysteme mit ursprünglichen Anschaffungskosten von 232.391 Euro netto zum Kaufpreis von 5.216,25 Euro netto.
- Kaufvertrag vom 11.10.2010 mit Ratenvereinbarung (Sale & Sale Back Vertrag) betreffend C-LAS, ChiroLAS, LightSchee Diodenlasersystem, 48 Monatsraten zu 2.244 Euro, Anschaffungskosten von 100.000 Euro. Dieser Vertrag werde gemeinsam mit einem Kaufvertrag zwischen beiden Vertragsparteien abgeschlossen, beide Verträge zusammen würden als Sale & Sale Back Vertrag gelten. Alle Beträge aus diesen Vertragsverhältnissen seien daher ohne Umsatzsteuer fakturiert.
In der Buchhaltung sei dieser Kaufertrag mit Ratenvereinbarung auf dem Verrechnungskonto ***1*** als Verbindlichkeit erfasst und am Bankkonto als Bankeingang gebucht worden. Die monatlichen Raten seien gegengebucht worden.
Mit dieser Kaufvereinbarung seien die Lasersysteme offensichtlich mit der letzten Leasingrate um 5.216,25 Euro angekauft worden. Die Aktivierung sei in der Buchhaltung ersichtlich. Anschließend seien die Geräte am 11.10.2010 Zug um Zug am 100.000 Euro an die Leasinggesellschaft verkauft worden, Bankeingang vom 27.10.2010, und um 100.000 Euro, Verbindlichkeit an die ***1***, angekauft. In der Buchhaltung sei dieser Vorgang nur auf den Bestandskonten, Bankeingang und Verbindlichkeit, verbucht worden. Es sei weder der Verkaufserlös von 100.000 Euro als Einnahme noch der Wiederankauf der Lasersysteme im Anlagevermögen erfasst.
Die Lasersysteme und alle anderen medizinischen Geräte seien weiter von der ***W*** unentgeltlich genutzt worden. Die Bf habe seit dem Ankauf bis dato kein Nutzungsentgelt verrechnet.
Die Vorgangsweise der Abwicklung sei ein weiteres Indiz, dass diese Geschäfte dem Gesellschafter zuzurechnen seien.
Körperschaftsteuerliche Auswirkungen:
| |
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
Wertberichtigung Leasing
|
149.124,21
|
0,00
|
320.333,45
|
13.208,97
|
Forderung an ***W***
|
-135.705,78
|
-156.169,60
|
-125.230,88
|
-12.100,49
|
Umsatzsteuerpassivierung
|
-30.013,61
|
-29.481,46
|
-24.002,93
|
-2.419,92
Nicht abzugsfähige Vorsteuerbeträge und Umsatzsteuer Kraft Rechnungslegung:
Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge von den Leasingraten seien nicht abzugsfähig, da die Leistung nicht für das Unternehmen ausgeführt worden sei. Die in den weiterverrechneten Leasingentgelten enthaltene Umsatzsteuer werde aufgrund der Rechnungslegung geschuldet.
| |
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
Leasingaufwand
|
150.068,04
|
147.407,32
|
120.014,63
|
12.099,59
|
Vorsteuer
|
-30.013,61
|
-29.481,46
|
-24.002,93
|
-2.419,92
| |
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
USt kraft Rechn.legung
|
30.206,61
|
29.481,46
|
25.046,18
|
2.419,92
Tz 7 Kürzung Zinsaufwand
Sowohl die Darlehen an den Geschäftsführer und Gesellschafter als auch die Darlehen an die ***W*** seien fast zur Gänze fremdfinanziert worden. Die damit in Zusammenhang stehenden Bankzinsen seien nicht abzugsfähig und seien eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter. Der nicht anzuerkennende Betrag sei im Ausmaß von 70% der angefallenen Bankzinsen geschätzt worden.
Im Prüfungszeitraum seien die Zinsen an die ***W*** und an den Gesellschafter-Geschäftsführer weiterverrechnet worden. Im Zuge der Auflösung der entsprechenden Konten seien die gebuchten Zinserträge neutralisiert worden, da diese keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
Tz 8 Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer wurde mit näher dargestellten Beträgen gemäß § 95 EStG der Bf vorgeschrieben und passiviert.
Tz 9 Gesamtbetrag der Einkünfte
Die Feststellungen der Außenprüfung ergaben folgende Auswirkungen auf die Höhe der Einkünfte:
| |
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
Gesamtbetrag Einkünfte bisher
|
107.626,16
|
-16.858,79
|
-448.508,02
|
-257.145,40
|
Gesamtbetrag Einkünfte lt. Außenprüfung
|
558.224,48
|
-86.864,38
|
-71.448,20
|
-59.855,96
|
Differenz
|
450.598,32
|
-70.005,59
|
377.059,82
|
197.289,44
Tz 10 Passivierung KöSt
Für 2008 erfolgte eine Passivierung der Körperschaftsteuer mit 112.649,56 Euro.
Tz 11 Körperschaftsteuervorauszahlungen 2013 und Beilage 5
Betreffend Vorauszahlungen 2013 über 506.750 Euro sei ein Bescheid vom 9.9.2013 ergangen. Dagegen sei eine Beschwerde vom 7.10.2013 eingebracht worden. Dieser Beschwerde sei im Zuge der Außenprüfung teilweise stattzugeben. Mit Bescheid vom 5.2.2014 sei die Vorauszahlung für 2014 auf 1.750 Euro herabgesetzt worden. Die Vorauszahlungsverpflichtung ergebe sich aus § 45 EStG 1988.
Körperschaftsteuervorauszahlung für 2013:
Mit Kaufvertrag vom 18.4.2013 sei aus dem bestehenden Grundbesitz ein Grundstück von 36.744 m² um 2.680.000 Euro verkauft worden. Der Erlös sei im Jahr 2013 zu erfassen. Der Buchwert sei 385.194 Euro. Die Berechnung der Vorauszahlung für 2013 mittels eines vorläufigen Ergebnisses für 2013 nach Abzug der Verluste 2009 - 2012 und der anrechenbaren MiKö 2009 - 2012 ergebe 445.564 Euro.
Die Berechnung des Steuerberaters vom 6.3.2014 ergebe Vorauszahlungen von 265.916 Euro. Aus näher dargestellten Gründen sei diese Berechnung nicht anzuerkennen.
Prüfungsabschluss
Abschließend wurde hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO für 2008 - 2010 auf die Feststellungen zu Tz 2, 3, 4, 5, 6, 7 u.a. verwiesen.
1.2. Bescheide 2008 - 2013
In der Folge ergingen - soweit Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens - entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung die Bescheide
- betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für 2008 - 2011 und entsprechende Wiederaufnahmebescheide für 2008 - 2010 jeweils vom 28.4.2014
- betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für 2012 und 2013 und Körperschaftsteuer (vorläufig) für 2013 jeweils vom 11.9.2014.
Zur Begründung verwiesen die Bescheide vom 28.4.2014 auf die Niederschrift bzw. den Außenprüfungsbericht vom 24.4.2014.
Der Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer für 2012 und 2013 nahm zur Begründung ebenfalls Bezug auf die Niederschrift bzw. den Bp-Bericht vom 24.4.2014 sowie auf die im Folgenden angeführte Begründung zum Körperschaftsteuerbescheid 2013.
In der gesonderten Bescheidbegründung zum vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid 2013 führte das Finanzamt aus:
Verrechnungskonto Gesellschafter und Geschäftsführer:
Verwiesen wird auf die Niederschrift bzw. den Bp-Bericht vom 24.4.2014 für die Jahre 2008 - 2011. In den Bilanzen 2012 und 2013 seien die Verrechnungskonten ohne Berücksichtigung der Feststellungen der Außenprüfung weitergeführt worden. Im Zuge der Betriebsprüfung sei erklärt worden, dass die Verrechnungskonten des Gesellschafter-Geschäftsführers mit zukünftigen Gewinnausschüttungen abgedeckt werden. Die Bf habe aus einem Grundstücksverkauf im Jahr 2013 einen Gewinn von rund 2.100.000 Euro erzielt. In der am 16.7.2014 eingereichten Bilanz 2013 sei keine offene Gewinnausschüttung ausgewiesen. Damit werde die Feststellung der Betriebsprüfung untermauert, dass die in den Vorjahren verbuchten Darlehen ohne ernsthafte Rückzahlungsabsicht gewährt worden seien und als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren seien.
Auf dem Verrechnungskonto Geschäftsführer sei mit 8.11.2013 eine Entnahme von 50.000 Euro verbucht. Zu dieser Entnahme, die durch eine neuerliche Kreditaufnahme bei der Bank fremdfinanziert worden sei, gebe es keinen Vertrag. Der Zuwachs auf dem Verrechnungskonto stelle eine verdeckte Ausschüttung dar. Die Begründung sei dem genannten Bp-Bericht zu entnehmen.
|
Verrechnungskonto Gesellschafter
|
2012
|
2013
|
Verrechnungskonto lt. Bilanz
|
622.630,21
|
635.030,21
|
Gewinnänderung (Zinsenertrag)
|
-16.050,00
|
-12.400,00
|
Verrechnungskonto Geschäftsführer
|
2012
|
2013
|
Verrechnungskonto lt. Bilanz
|
448.131,01
|
502.331,01
|
Verdeckte Ausschüttung (außerbilanzm.)
|
4.000,00
|
44.400,00
|
Gewinnänderung (Zinsenertrag)
|
-9.392,83
|
9.800,00
|
Kapitalertragsteuer 33%
|
1.333,20
|
14.798,52
Darlehen ***W***
Auch hier wird auf die Niederschrift bzw. den Bp-Bericht vom 24.4.2014 für die Jahre 2008 - 2011 verwiesen. In den Bilanzen 2012 und 2013 sei das Konto Darlehen ***W*** ohne Berücksichtigung der Feststellungen der Außenprüfung weitergeführt worden.
Auf dem Verrechnungskonto ***W*** sei mit 19.8.2013 eine Auszahlung von 125.000 Euro mit dem Text "Bürgschaftsinanspruchnahme" und mit 23.10.2013 die Bezahlung einer Rechnung von 6.250 Euro mit dem Text "Zahlung PWT" verbucht. Die Finanzierung sei über das genannte Bankkonto erfolgt. Mit 31.12.20013 sei die Umbuchung auf das Forderungskonto (Darlehen) ***W*** erfolgt.
Die Bankverbindlichkeit von rund 2.200.000 Euro sei mit dem Verkaufserlös des Grundstücks im Juli 2013 zur Gänze abgedeckt und anschließend ein neuer Kredit zur Finanzierung der Entnahme des Geschäftsführers und einer weiteren Darlehensgewährung an die ***W*** aufgenommen worden. Über diese fremdfinanzierten Auszahlungen gebe es keine Verträge. Der Anstieg des Darlehens sei sofort zu 90% wertberichtigt worden. Da nicht betrieblich veranlasst, sei die Wertberichtigung gewinnerhöhend aufzulösen. Das Darlehen sei eine verdeckte Ausschüttung an den Geschäftsführer ***X***, zur Begründung siehe Bp-Bericht.
Das erste Darlehen an die ***W*** aus 2006 über 250.000 Euro habe eine Laufzeit bis 31.12.2012 und das zweite Darlehen über 160.000 Euro habe eine Laufzeit bis 31.12.2013. Beide Darlehen und alle weiteren Auszahlungen seien zum 31.12.2013 inklusive der verbuchten Zinsen in voller Höhe noch immer offen und bereits zu 90% wertberichtigt. Es seien auch zum Endfälligkeitstermin keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden.
|
Darlehen ***W***
|
2012
|
2013
|
Darlehen lt. Bilanz
|
711.379,71
|
872.129,71
|
Verdeckte Ausschüttung (Darlehen)
|
19.460,61
|
131.250,00
|
Tats. Gewinnänderung
|
-23.110,33
|
-29.500,00
|
Kapitalertragsteuer 33%
|
6.486,22
|
43.745,63
|
Wertberichtigung Darlehen
|
2012
|
2013
|
Gewinnänderung
|
17.514,55
|
118.125,00
Kürzung Zinsaufwand:
Auch hier wird auf die Niederschrift bzw. den Bp-Bericht vom 24.4.2014 für die Jahre 2008 - 2011 verwiesen. In den Bilanzen 2012 und 2013 sei das Konto Zinsaufwand ohne Berücksichtigung der Feststellungen der Außenprüfung weitergeführt worden.
Der Zinsaufwand der Jahre 2012 und 2013 sei um 70% zu berichtigen.
|
Zinsaufwand
|
2012
|
2013
|
Zinsaufwand lt. Gewinnermittlung
|
65.034,40
|
37.603,60
|
Kürzung Zinsaufwand-Verd. Ausschüttung
|
45.524,08
|
26.322,52
|
Kapitalertragsteuer 33%
|
15.173,18
|
8.773,30
Leasingraten:
Auf die Niederschrift bzw. den Bp-Bericht vom 24.4.2014 für die Jahre 2008 - 2011 wird verwiesen. In den Bilanzen 2012 und 2013 sei das Thema medizinische Geräte ohne Berücksichtigung der Feststellungen der Außenprüfung weitergeführt worden.
Die Leasingverträge für die medizinischen Geräte seien 2011 ausgelaufen. Laut Betriebsprüfung seien alle Vorgänge betreffend Leasing ***X*** zuzurechnen, in den Jahren 2012 und 2013 ergeben sich keine Änderungen bei der Gewinnermittlung. Die Feststellungen der Betriebsprüfung werden dadurch bestätigt, dass die Bf die medizinischen Geräte immer noch unentgeltlich der ***W*** zur Verfügung stellt und sich ein Teil der von der Bf angekauften medizinischen Geräte nicht im Anlagevermögen befindet.
Berechnung des Betriebsergebnisses 2012 und 2013 lt. Bp:
| |
2012
|
2013
|
Verlust/Gewinn lt. Erklärung
|
-80.882,16
|
2.066.858,96
|
Wegfall Verrechnungskonto Gesellschafter
|
-16.050,00
|
-12.400,00
|
Wegfall Verrechnungskonto Geschäftsführer
|
-13.392,03
|
-54.200,00
|
Verdeckte Gewinnausschüttung neues Darlehen
|
4.000,00
|
44.400,00
| | |
|
Wegfall Darlehen ***W***
|
-42.570,94
|
-160.750,00
|
Verdeckte Gewinnausschüttung neues Darlehen
|
19.460,61
|
131.250,00
|
Wegfall Wertberichtigung Darlehen
|
17.514,55
|
116.125,00
| | |
|
Kürzung Zinsaufwand 70%-verdeckte Ausschüttg.
|
45.524,00
|
26.322,52
| | |
|
Verlust/Gewinn lt. Bp
|
-66.396,69
|
2.159.606,48
| | |
|
Verlustabzug:
| |
|
Verlust lt. Bp 2009
| |
-86.864,38
|
Verlust lt. Bp 2010
| |
-71.448,20
|
Verlust lt. Bp 2011
| |
-59.855,96
|
Verlust lt. Bp 2012
| |
-66.396,69
|
Summe
|
-66.396,69
|
1.875.041,25
[Grafik]
|
Verdeckte Gewinnausschüttung
|
68.984,69
|
201.972,52
|
Kapitalertragsteuer 33,33%
|
22.094,37
|
67.324,11
1.3. Bericht der Außenprüfung vom 15.2.2018 für 2013 - 2016
Die Bf betreibe eine Liegenschaftsverwaltung. ***X*** sei Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung 99%).
Tz 1: Feststellungen der vorigen Außenprüfung zu 2008 - 2011
Die Bf sei mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2003 gegründet worden. Zu den Jahren 2008 - 2011 seien anlässlich der Außenprüfung folgende Feststellungen getroffen worden:
1. In den Jahren 2008 - 2011 habe der Geschäftsführer erhebliche Beträge aus der Gesellschaft entnommen und über die Verrechnungskonten Gesellschafter und Geschäftsführer verbucht. Es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung an ***X*** vor. Die Betriebsprüfung habe diese Verrechnungskonten aufgelöst und habe die Beträge der Kapitalertragsteuer unterzogen.
2. Die Bf halte eine Beteiligung von 50% an der ***W*** GmbH im Betriebsvermögen. Im Prüfungszeitraum habe die Bf an die Waldklinik immer wieder Geldmittel in Form eines Darlehens zugeführt. Aufgrund mangelnder Zahlungsfähigkeit der ***W*** seien diese Darlehen jährlich wertberichtigt worden. ***X*** sei als wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung anzusehen und liege diese im seinem persönlichen Interesse. Folglich seien alle damit zusammenhängenden Darlehensgewährungen der Bf an die ***W*** ***X*** zuzurechnen und seien verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Betriebsprüfung habe als Konsequenz die Konten Darlehen und Wertberichtigung Darlehen aufgelöst und die Darlehensbeträge als verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen.
3. Die Bf habe Leasingraten für medizinische Geräte der ***W*** übernommen und schließlich im Sale and Sale back Verfahren über die ***1*** für die ***W*** angekauft. Die Nutzung durch die ***W*** sei unentgeltlich erfolgt, die weiterverrechneten Leasingraten seien aufgrund mangelnder Zahlungsfähigkeit der Waldklinik wertberichtigt worden. Diese Vorgänge seien alleine im Interesse des Geschäftsführers ***X*** gelegen und es habe keine betriebliche Notwendigkeit für die Bf gegeben, diese Geschäfte durchzuführen. Die Leasingraten seien als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter anzusehen und seien alle damit verbundenen Vorgänge diesem zuzurechnen. Die Betriebsprüfung habe die entsprechenden Vorsteuerbeträge korrigiert. Eine Änderung der Gewinnermittlung in den Jahren 2013 - 2016 ergebe sich daraus nicht.
4. Die Darlehen an ***X*** und an die ***W*** seien fast zur Gänze fremdfinanziert worden. Die damit im Zusammenhang stehenden Bankzinsen seien nicht abzugsfähig und würden eine verdeckte Gewinnausschüttung an ***X*** darstellen. Die nicht anzuerkennenden Bankzinsen seien im Ausmaß von 70% der angefallenen Bankzinsen geschätzt worden. Die Zinsen seien an die Waldklinik und den Geschäftsführer weiterverrechnet worden. Im Zuge der Auflösung der entsprechenden Konten seien die gebuchten Zinserträge neutralisiert worden, da diese keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
Diese Feststellungen der vorangegangenen Betriebsprüfung würden Auswirkungen auf die Außenprüfung 2013 - 2016 haben, es werde daher die Niederschrift über die Schlussbesprechung und der Bericht über die Außenprüfung vom 24.4.2014 als Beilage 1 hinzugefügt.
Tz 2 Verrechnungskonten ***X***:
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101521/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101521.2021
- Stammnummer
- 141395
- Gültig
- 17.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF