Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100012/2014
Marketinghonorar eines slowakischen Unternehmens und Handelsvertreterpauschale als Betriebsausgaben eines GmbH-Geschäftsführers mit Aufgaben auch im operativen Bereich des Gesellschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100012/2014vom 11.12.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(4) Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen."
Zu den in § 17 (1) EStG genannten Einkünften gem. § 22 Z 2 EStG 1988 gehören, soweit verfahrensrelevant:
" (…) Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind stets die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 3) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft in einem Zeitpunkt des Veranlagungszeitraumes mehr als 25 vH beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich."(….)
Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der auf Basis des § 17 (4) EStG ergangenen Verordnung für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter BGBl. II Nr. 200/95 idF BGBl. II Nr. 635/2003 (nachfolgend HV-PauschV) lauten:
§ 1 Z 1: "Bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, können im Rahmen der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben mit Durchschnittssätzen angesetzt werden.
§ 2. Bei der Anwendung von Durchschnittssätzen gilt folgendes:
(1) Durchschnittssätze können nur für die in Abs. 2 und 3 angeführten Betriebsausgaben (…) angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben (...) nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden.
(2) Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfaßt
- Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988),
- Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Lagerräumlichkeiten und Kanzleiräumlichkeiten),
- Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
- üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige Telefongespräche.
Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung), höchstens jedoch 5 825 Euro jährlich."
(3)….
Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993 ist, "wer von einem anderen (im folgenden "Unternehmer" genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt." (§ 1 Abs. 1 HandelsvertreterG 1993 idF BGBl. I Nr. 103/2006)
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 lässt bei natürlichen Personen jährlich den Abzug eines Gewinnfreibetrages (GFB) von bis zu 13% des Gewinnes aus einer betrieblichen Tätigkeit, insgesamt jedoch höchstens 100 000 Euro, zu. Die Bestimmung unterscheidet zwischen einem Grundfreibetrag (bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000,- Euro) und einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (InvGFB), der von den Anschaffungs-/Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter berechnet wird (§ 10 Abs. 1 Z 2 u. Z 3 EStG).
§ 10 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 idF des Verfahrenszeitraumes lautet:
"Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Z 2 zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden."
Aus verfahrensrechtlicher Sicht sind für das anhängige Verfahren insbesondere folgende Bestimmungen maßgeblich:
"Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt." (§ 115 Abs. 1 BAO)
"Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen." (§ 119 Abs. 1 BAO)
"Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung." (§ 138 Abs. 1 BAO)
"Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind." (§ 138 Abs. 2 BAO)
"Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. (….) In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde (…) die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen." (§ 144 BAO)
"Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung)." (§ 147 Abs. 1 BAO)
"Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist." (§ 166 BAO)
"Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht." (§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 BAO).
Zufolge § 2a BAO gelten die angeführten Bestimmungen auch für das BFG.
Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt des Weiteren:
"Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. (…)
Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen." (§ 269 Abs 1 und Abs 2 BAO).
"Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten unterlässt, kann das BFG zudem nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen (§ 266 Abs. 4 BAO).
Für die Anwendbarkeit der HV-PauschV ist entscheidend, dass die betreffende Tätigkeit die in § 1 Abs 1 HandelsvertreterG 1993 genannten Merkmale einer Geschäftsvermittlung - der Selbständigkeit, der Gewerbsmäßigkeit, des ständigen Betrauungsverhältnisses und des Tätigwerdens im Namen und für Rechnung eines anderen - erfüllt.
Werden Tätigkeiten, die diesen Voraussetzungen entsprechen, vom geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH im operativen Bereich/Geschäftsfeld der GmbH ausgeübt, gehören die daraus erzielten Einkünfte nach der ständigen VwGH-Rechtsprechung zu § 41 (2) FLAG und § 122 (7f) WirtschaftskammerG 1998 (DB/DZ-Pflicht) bei einem Beteiligungsausmaß von mehr als 25% zu dessen Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG. Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, ob der für die Gesellschaft tätige Gesellschafter in den Betriebsorganismus der GmbH eingegliedert ist. Dieses Merkmal wird durch jede nach außen hin auf Dauer erkennbar angelegte Tätigkeit erfüllt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld verwirklicht wird. Die Art der Tätigkeit ist nicht entscheidend. Die Zuordnung erfolgt auch, wenn die Betätigung einer anderen Einkunftsart zuzuordnen wäre, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht. Selbst ein Überwiegen der operativen Tätigkeit führt zu keiner anderen Beurteilung. (vgl. zu HV-Tätigkeit bei 50%GmbH-Beteiligung etwa VwGH 4.6.2020, Ra 2020/15/0002 mit Verweis auf VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018 (verstärkter Senat); VwGH 19.3.2008, 2008/15/0083; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0141; VwGH 22.12.2004, 2002/15/0140; VwGH 26.11.2003, 2001/13/0129, u.a.).
Im Übrigen umfasst der Begriff der Vertretertätigkeit nicht jegliche Außendiensttätigkeit, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften zur Kundenbetreuung erfolgen. Dagegen gehören etwa Kontroll-, Inkasso- oder beratende Tätigkeiten nicht zur Vertretertätigkeit (VwGH 4.9.2019, Ro 2019/13/0024, VwGH 18.12.2013, 2009/13/0261, mwN).
Der VwGH ordnet Pauschalierungen den Begünstigungsbestimmungen zu, für die eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung der Abgabepflichtigen bei der abgabenbehördlichen Überprüfung besteht (vgl. VwGH 4.9.2019, Ro 2019/13/0024; VwGH 9.10.1991, 90/13/0007).
Nach der ständigen VwGH-Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist die Behörde nicht verpflichtet, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen (vgl. VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 mit Verweis auf Ritz, BAO6, § 167 Tz 8; VwGH 21.11.1985, 85/16/0092).
III. rechtliche Würdigung:
Gemäß der oa. VwGH-Judikatur oblag es im anhängigen Verfahren primär dem Bf, alle Umstände darzulegen, auf welche die Anwendbarkeit der beantragten Betriebsausgabenpauschalierungen gestützt wird.
Der Bf war im Verfahrenszeitraum zu 50% an der P-GmbH/Ö beteiligt und fungierte als (einzelvertretungsbefugter) GF mit erweitertem Aufgabenbereich (Leitungsaufgaben und operative Tätigkeit im Geschäftsfeld der Gesellschaft). Seine HV-Tätigkeit war sowohl intern als auch für Außenstehende untrennbar mit der Tätigkeit als GF der P-GmbH/Ö verbunden.
Einnahmen aus einer HV-Tätigkeit des Bf für andere Auftraggeber als die P-GmbH/Ö wurden im Verfahren nicht festgestellt. Im Geschäftsfeld der P-GmbH/Ö war sie dem Bf durch den Vertriebsvertrag vom Juli 2007 explizit untersagt (Konkurrenzverbot).
Ein von der P-GmbH/Ö getrenntes Einzelunternehmen des Bf war für Außenstehende (Kunden/Geschäftspartner) nicht wahrnehmbar. Eine gesonderte Betriebsorganisation für den GF-Bereich und die HV-Tätigkeit existierte nicht (kein getrennt zuordenbares Personal; keine getrennt zuordenbare Betriebs- und Geschäftsausstattung; kein unterscheidbares Marketing/Außenauftritt). Vielmehr gingen die GF-Tätigkeit und die HV-Tätigkeit, wie auch vom Bf im Verfahren wiederholt betont, untrennbar ineinander über.
Zugleich orientierte sich die Entlohnung des Bf vor allem an der Abgeltung der GF-Funktion (hohe Fixentlohnung samt umfangreicher Sachvorteile als Nebenleistungen). Bereits im Jahr 2011 lag das "Jahresfixum" mit 144.000,- € um 20% über jenem Wert, den der Bf im Jahr 2021 als üblichen kalkulatorischen Kostenfaktor für einen Handelsvertreter angab. Dagegen war eine konkrete Vergütung der HV-Tätigkeit im Verfahren nicht feststellbar (kein erkennbares Abstellen der Umsatzprovision auf Umsätze der P-GmbH/Ö, welche auf eine HV-Tätigkeit des Bf zurückgingen).
Vor diesem Hintergrund entspricht es der angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH, Komponenten der Vergütung, die auf eine HV-Tätigkeit des Bf zurückzuführen sind, dessen GF-Einkünften zuzuordnen und die gesamten Einkünfte des Bf aus seiner Tätigkeit für die P-GmbH/Ö im Verfahrenszeitraum als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG zu versteuern. Für den beantragten Abzug pauschaler Betriebsausgaben kommt daher nur das Pauschale nach § 17 (1) EStG in Betracht.
Neben dem pauschalen Betriebsausgabenansatz sind aufgrund der Bestimmungen des § 17 (1) EStG von den lt. Gewinnermittlungen des Bf angefallenen Betriebsausgaben die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge abzugsfähig. Dazu kommt der Gewinnfreibetrag (GFB) nach § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (Grundfreibetrag). Der Abzug eines InvGFB ist durch § 10 (1) Z 4 EStG in der 2011/2012 geltenden Fassung ausgeschlossen.
Zukäufe, die ihrer Art nach in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind und abzugsfähige Lohnkosten iSd § 17 (1) EStG gehören zum betrieblichen Aufwand der P-GmbH/Ö. In den Abgabenerklärungen 2011 und 2012 sind derartige Kosten als Betriebsausgaben des Bf auch nicht ausgewiesen.
Zum geltend gemachten Fremdleistungsaufwand an die XY s.r.o. wird auf die nachfolgenden Ausführungen in Abschnitt B dieser Entscheidung verwiesen.
B) Fremdleistungsaufwand ("Marketinghonorar"):
I. Sachverhalt:
Der Bf wies in den verfahrensgegenständlichen Gewinnermittlungen seines "Handelsvertreterbetriebes" Fremdhonorare für "Marketing" als betrieblichen Aufwand aus (2011: 49.992,- €; 2012: 93.000,- €). In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte er den Aufwand jeweils als Reverse Charge-Leistung nach § 19 (1)/ Art 19,2 UStG 1994. Zugehörige Zusammenfassende Meldungen (ZM) jenes Unternehmens, dem die in vorgelegten Rechnungen angegebene slowakische UID-Nr im Verfahrenszeitraum zuzuordnen war, waren nicht feststellbar (Ergebnis lt. FA/UID- u. MIAS-Abfrage Nov.2012: "XY s.r.o, G-Straße 6, 99999 K-Stadt, Slovensko"; ZM = 0).
Wie unter Abschnitt A festgestellt, hatte der Bf bereits in der - nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens 2007 eingereichten - ESt-Erklärung 2010, anstelle des bis dahin erklärten Auslandsverlustes, neben seinen HV-Einkünften einen Verlust aus einer zweiten gewerblichen Einkunftsquelle im Inland ausgewiesen. Das als Verlust aus "Beratung Marktausbau Slowakei" erklärte Betriebsergebnis resultierte im Wesentlichen aus Fremdleistungen von 49.992,- € (Betrag analog 2011) und Kilometergeldern für 30.000 Kilometer (keine zugehörigen Einnahmen).
Im verfahrensgegenständlichen AP-Verfahren verwies der Bf darauf, dass diesem Verlust Ausgaben an die slowakische XY s.r.o. zugrunde gelegen waren, wie sie im anhängigen Verfahren für 2011 und 2012 strittig sind.
Zur abgabenbehördlichen Aufforderung im Zuge der Veranlagung 2011, einen "genauen Leistungsnachweis (Marketingkonzept)" zu den geltend gemachten Fremdhonoraren vorzulegen, übermittelte der Bf zunächst lediglich eine einseitige Kopie einer fremdsprachigen Rechnung (Szamla/Invoice) der XY s.r.o. vom 30.Juni 2011 (Rechnungsadresse "G-Straße 6, 99999 K-Stadt", slowak. UID-Nr und IBAN) betreffend "Marketing/teve´kenyse´g teve´kensyse´g szweröde´s szerint" über 3 x 4.166 = "Összesen/Total 12.498,- " (lt. Rechnung €-Betrag, fällig 30.Juni 2011) samt Kassaeingangsbeleg der XY s.r.o. vom 20.Sept.2011 (in offenbar anderer Fremdsprache) über einen entsprechenden €-Betrag ("Suma bez DPH 12.498"), der weiters den Begriff "Umrada Faktury" (wohl für Rechnung) und den Namen "Q" enthält (BFG-Akt OZ 7).
Eine Person Namens Q. Q mit Budapester Adresse scheint in vorgelegten Verfahrensunterlagen als geschäftsführender Alleingesellschafter der XY s.r.o. auf (FA-Abfrage/ slowak."Business Register" 2/2013 u. ORBIS-Datenbank 5/2022, BFG-Akt OZ 79).
Ein - wann und von wem auch immer - auf die Rechnung vom 30.Juni 2011 kopierter Additionsbeleg stellt den Bezug zum geltend gemachten Fremdhonorar in der Gewinnermittlung des Bf für 2011 her (4x 12.498,- ergibt 49.992,-).
Zu den drei weiteren Teilbeträgen gehörende Unterlagen wurden vom Bf weder im Zuge des (im Jahr 2012 durchgeführten) Veranlagungsverfahrens für 2011, noch im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vorgelegt.
Das BFG leitet aus dem vorliegenden Dokument ab, dass dem zum Jahr 2011 strittigen "Marketinghonorar" zwölf gleichbleibende Monatsbeträge von je 4.166,- € (netto) zugrunde liegen, die jeweils quartalsweise abgerechnet und in bar an den GF der XY s.r.o. bezahlt worden sein sollen, wobei der einzige zum Jahr 2011 vorgelegte Kassabeleg einen Zahlungsverzug des Bf von fast 3 Monaten dokumentiert.
Unter Berücksichtigung von 20% USt ergibt sich für 2011 ein monatliches Honorar der XY s.r.o. von 5.000,- € bzw. ein Jahreshonorar von 60.000,- €.
Nahezu idente Rechnungen und Zahlungsbelege legte der Bf im Jahr 2013 auch zur Veranlagung 2012 vor. Abgesehen von den Betragsangaben unterscheiden sich die Abrechnungsunterlagen des Jahres 2012 insbesondere durch eine monatliche Abrechnung (erstmals 3/2012) und umgehende Bezahlung (Kassabelege der XY s.r.o. jeweils vom Tag der Rechnungslegung). Deutlich gestiegen war demnach das Monatshonorar (bis Juli 6.000,- € netto = + 44%, ab August weiter ansteigend von 10.000,- € bis auf zuletzt 19.000,- €).
Auf sämtlichen Rechnungen fehlen Barzahlungsbestätigungen des Geldempfängers. Die Kassabelege nehmen keinen Bezug auf die zugehörige Rechnungsnummer oder das Rechnungsdatum. Keiner der vorgelegten Rechnungs- und Kassabelege weist zudem Eingangs- oder Buchungsvermerke auf (im Gegensatz zu vorliegenden Rechnungen des Bf an die P-GmbH/Ö).
Dies obwohl im Juni 2013 eine N. N "als Buchhaltungsbüro" - angeblich für die XY s.r.o. - die Erfassung der "Fakturen der Gemeinschaft ***Bf1*** (Bf-Adresse) für das Jahr 2011/2012 in der Buchhaltung" bestätigt haben soll.
Tatsächlich waren Rechnungen des slowakischen Unternehmens betroffen. Auf welche Rechnungen und wessen Buchhaltung sich Frau N bezieht, ist in der Bestätigung nicht konkretisiert. Betragsangaben fehlen. Für die Unterfertigung verwendet Frau N einen persönlichen Namensstempel mit der (abweichend geschriebenen) slowakischen Rechnungsadresse der XY s.r.o, jedoch ohne Nennung der XY s.r.o.
Die im verfahrensgegenständlichen AP-Verfahren vorgelegten Auszüge aus Stehkalendern für 2011/2012 mit Außendienstterminen des Bf enthalten in beiden Jahren nur jeweils einen einzigen Eintrag, der einem der Kassaeingänge zuordenbar sein könnte (30.Sept.2011 bzw. 2. - 4.April 2012, BFG Akt OZ 42).
Darüberhinausgehende Nachweise für die behaupteten Barzahlungsvorgänge fehlen.
Trotz wiederholter Aufforderungen bzw. Ankündigungen, blieb der Bf etwa den Nachweis über die Herkunft der für die Barzahlungen verwendeten Geldmittel schuldig.
Nach den Angaben des Bf in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.Nov. 2022 erfolgte die Barzahlung der Rechnungen regelmäßig im Zuge von Warenlieferungen nach Ungarn (anschließend Warenverteilung durch eine P- Lebensmittel Kft.).
Weshalb sich der Bf die erfolgte Barzahlung vom Empfänger nicht auf der zugehörigen Rechnung bestätigen ließ, konnte der Bf in der mündlichen Verhandlung nicht erklären.
Obwohl bereits im AP-Verfahren (vergeblich) nach dem Namen seines Ansprechpartners bei der XY s.r.o. befragt, war dem Bf in der mündlichen Verhandlung auch ein zum Geldempfänger gehöriger Name nicht erinnerlich.
Das BFG räumt den vorgelegten Rechnungen/Kassabelegen und der Bestätigung der N. N aufgrund der festgestellten Umstände keine Beweiskraft für den darin dokumentierten Sachverhalt ein. Aus Sicht des BFG wird durch diese Unterlagen weder der geltend gemachte Aufwand, noch die Bezahlung der verfahrensgegenständlichen Rechnungen durch den Bf erwiesen.
Bereits im abgabenbehördlichen Verfahren war der Bf aufgefordert gewesen, die Existenz der XY s.r.o. nachzuweisen und deren Beurteilung als "Schein-/Briefkastenfirma" durch das FA zu entkräften.
Im Vorlageantrag zur ESt 2011 bot er dazu, neben der bereits erörterten Bestätigung der N. N, ein fremdsprachiges Internetdokument über die Erfassung der XY s.r.o. im slowakischen "Company Register" an.
Der Inhalt des am 16.Okt.2013 von der Internetadresse http://de.wiki-firmy.com erstellten fremdsprachigen Ausdrucks erschließt sich dem BFG nur teilweise (trotz angedeuteten Bezuges zu einer deutschen Internetadresse, weder deutscher noch englischerText).
Während dem Ausdruck Angaben zu Gesellschaftern oder zur Geschäftsführung nicht zu entnehmen sind, scheint dem Unternehmen darin eine slowenische (!) Herkunft attestiert zu werden ("slovenska domenu").
Wie festgestellt, weist auch die MIAS-Abfrage des FA vom 16.Nov.2012 zur UID-Nr. aus der vorgelegten Rechnung vom 30.Juni 2011 die XY s.r.o. als slowenisches Unternehmen aus. Das weitere Verfahrensergebnis bestätigt einen Bezug zu Slowenien jedoch nicht.
Die durchgeführte abgabenbehördliche ZM-Überprüfung hatte ergeben, dass zur - ab 4/2008 gültigen - UID-Nr. der Gesellschaft im Jahr 2011 keinerlei Umsätze gemeldet worden waren.
Zudem hatte die Abgabenbehörde im Nov. 2012 versucht, durch eigene Internet-Recherchen Informationen über die XY s.r.o. einzuholen und war unter dem Link http://www.orsr.sk auf einen Eintrag mit dem Titel "Business Register on Internet" des slowakischen Justizministeriums gestoßen (zum Unterschied von "Company Register" in der Unterlage des Bf).
Der teilweise in englischer Sprache verfasste Text verweist ausdrücklich darauf, dass eine Verwendung für amtliche Zwecke unzulässig ist (not appliable for legal acts).
So wie beim Ausdruck des Bf von der - fei beschaffbaren - Internetadresse de.wiki-firmy.com, finden sich im Textteil des FA-Dokuments vom Nov. 2012 zum Gesellschaftszweck des Unternehmens als einzige für das BFG verständliche Begriffe die Worte "hardware" und "software", die mit Blick auf die Firmenbezeichnung der Gesellschaft eher auf ein Unternehmen aus der EDV-Branche hinweisen. Die angeführte Zuordnung im slowakischen Branchenindex "SK NACE" unterstreicht dies ("OKEC 72100 Hardverove´poradenstvo").
Einen Geschäftszweig der XY s.r.o. im Bereich von EDV-Dienstleistungen bestätigt definitiv die Wirtschaftsdatenbank ORBIS, die als Unternehmensbranche lt. "NACE" bzw. "NACE 2017" "Computer Systems Design and related Services" bzw. "Computer programming, data processing and other computer related services, ….not elsewhere classified" nennt (FA-Abfrage vom Mai 2022, BFG-Akt OZ 79).
Das BFG beurteilt die übereinstimmenden Hinweise auf die EDV-Branche in allen drei vorliegenden Unterlagen über die unternehmerische Erfassung der XY s.r.o., bei zugleich nicht erkennbaren Bezügen zur Gastronomie- oder Lebensmittelbranche, als ein (weiteres) deutliches Indiz gegen die im Verfahren dargestellte Leistung der XY s.r.o. für den Bf.
Dies umso mehr als der Bf einerseits im gesamten Ermittlungsverfahren belastbare Nachweise für die in Rechnung gestellten Marketingleistungen schuldig blieb und anderseits im Verfahrensverlauf die Leistungsinhalte zu den strittigen Rechnungen der XY s.r.o. grundlegend geändert darstellte (s. nachfolgend).
Im Zuge der vom FA im Amtshilfeweg veranlassten Überprüfung des 2011 verrechneten Marketinghonorars durch die zuständige slowakische Abgabenbehörde war die XY s.r.o. im Sommer 2013 an der angegebenen slowakischen Rechnungsadresse nicht erreichbar gewesen. Postzustellungen waren mit Vermerk "Empfänger unbekannt" an die Abgabenbehörde retourniert worden. Daraufhin war die UID-Nr. der XY s.r.o. per 31.Aug.2013 begrenzt/zurückgenommen worden.
Die slowak. Behörde bezeichnete die angegebene Adresse im Erhebungsbericht, mit Verweis auf mehrere dort gemeldete Unternehmen, als "virtual office".
Welche Quellen dieser Beurteilung zugrunde liegen, blieb im Bericht ebenso unerwähnt, wie durchgeführte Erhebungsmaßnahmen über die fehlgeschlagene Postzustellung hinaus. Zustellversuche an die Adresse des GF Q. Q in Budapest sind nicht dokumentiert. Auch über Erhebungen zum Geschäftsgegenstand des Unternehmens bzw. zu der an den Bf verrechneten Leistung machte die slowakische Behörde im Erhebungsbericht keine Angaben.
Das BFG schließt sich den vom Bf geäußerten Zweifeln am Erhebungsergebnis der slowakischen Abgabenbehörde und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen an.
Tatsächlich vermag allein die postalische Unerreichbarkeit der XY s.r.o. an deren (aus nicht amtlichen Internetdaten bzw. den verfahrensgegenständlichen Rechnungen ex 2011/2012 stammender) Adresse im Jahr 2013, das Vorliegen einer "Schein-/Briefkastenfirma" im Verfahrenszeitraum nicht zu belegen, auch wenn zur Zeit der behördlichen Erhebung an dieser Adresse weitere Unternehmen gemeldet waren.
Die Wirtschaftsdatenbank ORBIS nennt als slowakische Adresse der XY s.r.o. - bei identer UID Nr - abweichend von den strittigen Rechnungen und dem Stempel der N. N "G-Straße UL. 128/6, 99999 K-Stadt 1" (BFG-Akt OZ 79).
Ob die fehlgeschlagene Postzustellung und das negative Ermittlungsergebnis der slowakischen Behörde durch diese Abweichung verursacht war, blieb im anhängigen Verfahren ebenso im Dunkeln, wie eine im Verfahrenszeitraum gültige Zustelladresse der XY s.r.o.
Fest steht allerdings, dass in den vorliegenden Unterlagen für den geschäftsführenden Alleingesellschafter Q. Q einheitlich eine Adresse in Budapest angegeben ist und im weiteren Ermittlungsverfahren vornehmlich von einer Leistungserbringung der XY s.r.o. in Ungarn die Rede war.
Neben Nachweisen zur Existenz der XY s.r.o. war der Bf bereits im abgabenbehördlichen Veranlagungsverfahren mehrfach und konkretisiert aufgefordert worden, Leistungsnachweise zu den strittigen Rechnungen seiner slowakischen Geschäftspartnerin vorzulegen.
Tatsächlich blieb er im gesamten Ermittlungsverfahren belastbare Beweismittel zum Inhalt der verrechneten "Marketing"-Leistungen schuldig. Weder wurden die in den Jahren 2011 und 2012 erbrachten "Basisleistungen" der XY s.r.o. nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht, noch jene Zusatzleistungen, welche dem Honoraranstieg im Jahr 2012 zugrunde gelegen sein sollen.
Zudem änderten sich sowohl der vom Bf dargestellte Leistungsinhalt als auch der Leistungsort im Verlauf des Ermittlungsverfahrens grundlegend.
In Reaktion auf das im Veranlagungsverfahren 2011 angeforderte "Marketingkonzept" hatte der Bf im nachfolgenden Rechtsmittel die von der XY s.r.o. abgerechneten Leistungen - ohne Anschluss von zugehörigen Auftragsvereinbarungen oder belastbaren weiterführenden Unterlagen zur Leistungserbringung und -abrechnung - wie folgt konkretisiert:
"- Adresssichtung
- Kundenaquisition in der Slowakei und in Ungarn (inkl. Menücheck)
- Information über Mitbewerberaktivitäten
- Schwerpunkt (Trendgastronomie, Hotel, Coffeeshops)
- Terminvereinbarung für Verkostung und Sortiment
- Präsentation vor dem Kunden des eigenen Equipments
- Kostenersatz für das Fahrzeug inklusive Straßen- und Mautgebühren für Ungarn und Slowakei
- Betreuung"
Die aufgelisteten Leistungsinhalte entstammen augenscheinlich einer vom Bf für den steuerlichen Vertreter erstellten Liste, die als Seite 4 der Rechtsmittelbeilage 2011 angeschlossen war (mit der Anführung von Straßen- und Mautgebühren für "Ungarn, Rumänien, Slowakei, Tschechei", Pkw-Kosten in Form einer "pauschalen Kilometer-Abrechnung" sowie "diversen Ausgaben für Unterlagen und Druckmaterialien, Folder").
Die Beilage fasst die dem FA als Tätigkeit der XY s.r.o. aufgelisteten Punkte in abweichender Form zusammen bzw. führt weitere Aufgabenbereiche an ("Adresssichtung, Nachbearbeitung, Telefonate, Terminvereinbarungen" oder "Präsentation für Menü Gestaltungen und Buffetaufbauten"; zu "Kundensuche und Präsentation vor dem Kunden mit eigenem Equipment bei Hotelketten und Restaurants" findet sich der Zusatz "für Speisekarten Erstellung, Haccp Konzepte sowie Kücheneinkaufskontrollsysteme").
Das BFG geht davon aus, dass der Bf in der angeführten Beilagenseite zur Berufung 2011 die im Rahmen einer HV-Tätigkeit für die P-GmbH/Ö anfallenden Aufgaben für seinen steuerlichen Vertreter zusammengefasst hatte (die Auflistung macht zugleich deutlich, welche Aufgabenbereiche aus dem "Vertriebsvertrag" des Bf vom Juli 2007 der HV-Tätigkeit zugeordnet waren).
Die Darstellung der als "Marketinghonorar" der XY s.r.o. abgerechneten Leistungen in der Berufung 2011 erweckt den Eindruck eines Exzerpts aus dieser Berufungsbeilage.
Im Verlauf des finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahrens bestätigte der Bf diese Beurteilung insofern, als er zu den Leistungen der XY s.r.o. ausführte, dass deren Tätigkeit mit seiner eigenen HV-Tätigkeit gleichzusetzen gewesen sei, letztere jedoch nur Gebiete in Österreich umfasst und "nicht für den betroffenen Bereich Ungarn" gegolten habe (FA-Nachschau/NS 19.Aug.2019).
In der Berufung zum Jahr 2011 führte der Bf erläuternd aus, dass er die Kooperation mit dem slowakischen Unternehmen eingegangen sei, weil dieses über einen schwer zu findenden Mitarbeiter mit Sprachkenntnissen sowohl in der deutschen als auch der slowakischen und der ungarischen Sprache verfügte. Die Beauftragung eines "ansässigen" Unternehmens hätte dagegen deutlich höhere Kosten verursacht ("Auto, Reisespesen, Diäten, usw.").
Im finanzgerichtlichen Verfahren stellte sich heraus, dass schon ab 2008 die bereits erwähnte P- Lebensmittel Kft. (nachfolgend P-Kft/Ungarn) als rechtlich selbständige, ungarische Niederlassung der P- Unternehmensgruppe existierte, die für den Aufbau des "Ostmarktes" zuständig war und die auch die Verteilung der von der P-GmbH/Ö nach Ungarn gelieferten Waren durchführte.
Bis 2013 waren der Bf, YY und der ortsansässige S. S geschäftsführende Gesellschafter der P-Kft/Ungarn (AP-NS 24./30.Nov.2021, BFG/mV 30.Nov.2022; ORBIS-Datenbank 5/2022).
In Hinblick darauf erscheint dem Bf die strittige Leistungserbringung durch die XY s.r.o. an den Bf als Einzelunternehmer umso weniger überzeugend, zumal bei einer Handelsvertretertätigkeit mit Schwerpunkt in Ungarn als Leistungsinhalt.
Die Höhe der für die Leistungen der XY s.r.o. geltend gemachten Kosten hielt der Bf auch im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahrens für angemessen.
Die auf Basis seiner Erfahrungswerte aus der Beauftragung von Handelsvertretern festgelegte (Pauschal)Entlohnung von durchschnittlich 4.100,- € bzw. 4.200,- € pro Monat erachtete der Bf im Vergleich zu Durchschnittskosten von jährlich 120.000,- € für einen in Österreich tätigen Handelsvertreter mit eigenem Pkw, als "mehr als gerechtfertigt" für eine Dienstleistung vor Ort ("Auto, Telefon und Kundenaquise"), welche zudem in den "Ostblockstaaten" mehrere Fremdsprachen erfordere (Stb-Mail im AP-Verfahren v. 25.Okt.2021; AP-NS 17./24.Nov.2021; BFG/mV 30.Nov.2022).
Unbeachtet blieben in diesem Vergleich die beim Bf zusätzlich angefallenen Kilometergeldkosten (2010 für 30.000 km). Auch den Honoraranstieg um 86% im Jahr 2012 auf 93.000,- € (= mtl. 7.750,- € netto) ließ der Bf bei seinem Kostenvergleich außer Acht.
Zudem ist zu bedenken, dass nach den strittigen Rechnungen in der Slowakei erbrachte "Marketingleistungen" aus den Jahren 2011/2012 zu bezahlen waren (in diesem Sinn auch ESt-Erklärung 2010: "Beratungen Marktaufbau Slowakei"). Dagegen bezogen sich die Ausführungen des Bf im AP-Verfahren 2021 auf eine Vergütung für einen selbständigen Handelsvertreter mit eigenem Pkw in Österreich.
Dazu kommen der Jahre zurückliegende Leistungszeitraum und die amtsbekannt massiven Unterschiede im Preis-/Lohnniveau zwischen der Slowakei und Österreich zu dieser Zeit.
In Hinblick darauf mangelt es dem Vergleich des Bf aus Sicht des BFG an einer relevanten Aussagekraft für das anhängige Verfahren.
In der Nachschau vom Aug. 2019 verwies der Bf auf jahrelang erfolglose Bemühungen der P-GmbH/Ö, langfristig tätige Handelsvertreter auf selbständiger Basis für das Unternehmen zu gewinnen. Da die spezielle Produktpalette der P-GmbH/Ö für gehobene Gastronomie längere Anfahrtswege und damit höhere Kosten bedinge, ende eine Zusammenarbeit regelmäßig nach wenigen Monaten (NS 19.Aug.2019: "nicht mehr als 4 Monate").
Im Gegensatz dazu und trotz dieser Problematik hatte der Bf nach seinen Angaben die Zusammenarbeit mit der XY s.r.o. von sich aus Ende 2012 beendet (Vlgg 2012, Stb-Eingabe 30.Juni 2014).
Nach der Wirtschaftsdatenbank ORBIS vom Mai 2022 liegen Daten, die auf eine aktive Tätigkeit der XY s.r.o. schließen lassen, nur für 2010/2011 vor. Für den Zeitraum 2012 bis zur Liquidation der Gesellschaft im Jahr 2018 fehlen solche Daten gänzlich. Selbst in den Daten für 2010/2011 scheinen keine Auslandsumsätze auf. Die Personalkosten des Unternehmens sind für 2010 mit 764 € bzw. für 2011 mit 2.690,- € angegeben (BFG Akt OZ 79).
Diese Datenlage steht im deutlichen Widerspruch zur Darstellung des Bf, der im AP-Verfahren von zwei Mitarbeitern sprach bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.Nov.2022 vier Mitarbeiter erwähnte. Es stellt sich die Frage, mit welchem Personal die XY s.r.o. die strittigen Leistungen erbracht haben soll, zumal im Jahr 2012. Der fehlende Auslandsumsatz legt iVm dem übrigen Verfahrensergebnis zudem nahe, dass allfällige Leistungen der XY s.r.o. nicht an den GF-Betrieb des Bf, sondern ggfs. an die P-Kft./Ungarn erbracht wurden.
Wie bereits festgestellt, gab der Bf, im AP-Verfahren nach dem Namen seines Ansprechpartners bei der XY s.r.o. befragt, trotz der angeblich dreijährigen Zusammenarbeit, weder jenen des mehrsprachigen Mitarbeiters noch des GF oder eines anderen Mitarbeiters der XY s.r.o. bekannt. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.Nov. 2022 waren ihm Namen von handelnden Akteuren der XY s.r.o. nicht erinnerlich.
Im Gegensatz zu Bezugspersonen bei der XY s.r.o. hatte der Bf den örtlichen GF der P-Kft/Ungarn S. S im AP-Verfahren zumindest mit dem Vornamen genannt und im Zusammenhang mit der "Osterweiterung" der Geschäfte einen Handelsvertreter mit dem Namen Vertreter-3 erwähnt (AP-NS 17./24.Nov.2021).
Es erscheint dem BFG nicht überzeugend, dass der/die Namen sämtlicher Kontaktpersonen eines Unternehmens, mit dem über einen Zeitraum von drei Jahren eine laufende und durchaus kostspielige Geschäftsbeziehung mit regelmäßigen Barzahlungen in Höhe von mehreren tausend Euro bestanden haben soll, sowohl beim Bf als auch bei dessen steuerlicher Vertretung zur Gänze und dauerhaft in Vergessenheit geraten, sodass selbst nach dem im Jahr 2021 durchgeführten AP-Verfahren kein einziger Name mehr genannt werden kann.
Eine im abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren 2011 als (einzigen) Leistungsnachweis der XY s.r.o vorgelegte Aufstellung mit dem Titel "Kundenumsätze" (lt. Vorlageantrag "Kundenliste samt Neukundendaten") enthielt ausschließlich Namen bzw. Firmenbezeichnungen mit ungarischen Adressen (etwa 80 Firmennamen nach aufsteigenden Kundennummern geordnet). Nach einer handschriftlichen Anmerkung und soweit aus der Unternehmensbezeichnung erschließbar (Bars, Cafe, Restaurants, Hotels usw.), handelt es sich durchwegs um Gastronomieunternehmen mit Standorten in Ungarn (häufig Firmenzusatz "Kft" mit Budapest oder anderen ungarischen Ortsangaben). Ein einziger Kunde weist einen Bezug zur Slowakei auf ("F.F- Service s.r.o. Levice").
Sämtliche weiteren Informationen (Zeitraum-/Datumsangaben, Lieferantendaten, Höhe der zugehörigen Kundenumsätze) fehlen bzw. wurden aus der vorgelegten Liste erkennbar wegkopiert. Zur Umsatzhöhe enthält die Liste lediglich eine handschriftlich vermerkte Gesamtsumme von "etwa 200.000,- € pro Jahr", die wohl den mit diesen Kunden insgesamt erzielten durchschnittlichen Jahresumsatz darstellen soll, sich jedoch mangels Bezugsdaten jeglicher Kontrolle und damit Aussagekraft entzieht.
Nach den Angaben des Bf in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.Nov.2022 stammt diese im Veranlagungsverfahren 2011 vorgelegte "Neukundenliste" aus dem Datenbestand der P-Kft/Ungarn.
Damit erweist sich die als Leistungsnachweis der XY s.r.o. zum strittigen Marketinghonorar aus dem Jahr 2011 vorgelegte "Neukundenliste" als ungeeignetes Beweismittel für eine Leistungserbringung der XY s.r.o. an den Bf als Einzelunternehmer. Dennoch blieb diese Kundenliste, neben der Auflistung von Leistungskomponenten in der Berufung 2011, das einzige Beweisangebot des Bf im gesamten Verfahren für eine Leistungskonkretisierung zum geltend gemachten Fremdleistungsaufwand der XY s.r.o.
Bereits im Veranlagungsverfahren 2012 hatte der Bf darauf verwiesen, dass die Leistungskontrolle der XY s.r.o. über das Computersystem erfolge (Kundenbestellungen als Erfolgsnachweis). Im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren hatte er Entsprechendes generell zum Kontrollsystem der P-GmbH/Ö ausgeführt (Nachschau 8/2019; AP 2021; BFG/mV 30.Nov.2022).
Nach den Angaben des Bf liegt der Unternehmenskultur in der P-GmbH/Ö insgesamt eine Ausrichtung auf mündliche Geschäftsabläufe zugrunde. Die Kontrolle der HV-Provisionsansprüche durch die P-GmbH/Ö erfolgt demnach allein über die einlangenden Aufträge an die Gesellschaft (Provisionsanspruch im Umfang tatsächlicher Warenbestellungen). Kundenaufträge sollen allerdings teilweise erst Jahre nach dem Erstkontakt mit dem Handelsvertreter (z.B. Katalogverteilung bei Messen) eintreffen. So sollen etwa viele "seiner" Kunden der P-GmbH/Ö aus dem Jahr 2005 stammen. Eine Zuordnung zum Datum des Erstkontakts und damit auch zum konkreten Geschäftsvermittler, sei dadurch nicht möglich.
Die Unmöglichkeit einer Leistungskontrolle nannte der Bf auch als Grund für die Beendigung seines Engagements bei der P-Kft/Ungarn im Jahr 2013. Selbst unter Mitwirkung seines Steuerberaters seien die Leistungen des S. S keiner Überprüfung zugänglich gewesen (AP-NS 17./24.Nov. 2021).
Unter diesen Umständen erscheint der weitgehende Verzicht auf eine schriftliche Dokumentation der Geschäftsabwicklungen bei der P-GmbH/Ö unverständlich bzw. erweckt den Eindruck einer Strategie der bewussten Verhinderung von nachträglichen Kontrollen.
In dieses Bild fügen sich auch die großteils mündlichen Vereinbarungen zur Geschäftsbeziehung des Bf mit der P GmbH/Ö bzw. die unverbindlichen/ungenauen Formulierungen im "Vertriebsvertrag" vom Juli 2007 (z.B. Honoraranspruch "derzeit 7 % netto" ohne Nennung einer Bemessungsgrundlage oder "derzeit bestehen keine mündlichen Nebenabreden").
Das vom Bf dargestellte "Kontrollsystem" der P-GmbH/Ö unterstreicht im Übrigen einmal mehr, dass die Berechnung der Umsatzprovision des Bf in keiner Weise der Regelung aus dem "Vertriebsvertrag" vom Juli 2007 entsprach (Provisionsanspruch "nach erfolgreicher Erfüllung der vereinbarten Kundenbetreuung"), sondern vom Erfolg seiner HV-Tätigkeit entkoppelt war.
Da die P-Kft/Ungarn bereits seit 2008 tätig war, erweist sich zugleich der Einwand geringer Erfahrungen des Bf mit dem "Ostgeschäft" für die Jahre 2011/2012 als nicht überzeugend.
Nicht zuletzt zeigt die Darstellung des Bf auch, dass der steuerliche Vertreter des Bf über dessen Geschäfte im östlichen Ausland informiert war und daher bereits lange vor dem Verfahrenszeitraum Anlass hatte, den Bf auf die daraus resultierenden Beweisvorsorge- und - Dokumentationspflichten aufmerksam zu machen.
Im verfahrensgegenständlichen AP-Verfahren verwies der Bf unter dem Begriff "Osterweiterung" der P-GmbH/Ö auf eine primäre Bearbeitung des ungarischen Marktes. Darüber hinaus erwähnte er noch Rumänien. Die Slowakei als Marktsegment hatte in der Darstellung des Bf nahezu keine Bedeutung.
Zugleich betonte er die Zuständigkeit der P-GmbH/Ö - und damit auch seiner HV-Tätigkeit - nur für den Bereich "Ostösterreich" (Stb- Mail v. 25.Okt2021, abschließende AP-Stellungnahme v. 30.Nov.2021, OZ 21 bzw. OZ 49).
Anderseits bezeichnete der Bf im AP-Verfahren die 1% Umsatzprovision der P-GmbH/Ö als seine eigene Entlohnung für die Tätigkeit im Osten, weil diese - nach seinem Ausscheiden aus der P-Kft/Ungarn im Jahr 2013 - durch seine Tätigkeit zusätzliche Kunden/Aufträge erhalten habe. Bis dahin seien die Geschäfte "direkt über die Kft" gelaufen. Doch habe er von der P-Kft/Ungarn keine Vergütung für Kundenaquisitionen erhalten. Zu einer Aufteilung seines mit der "Osterweiterung" verbundenen Aufwandes zwischen der P-GmbH/Ö und der P-Kft./Ungarn sah sich der Bf außerstande. Nachweise für seine Darstellung blieb er schuldig.
Für das BFG ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Bf bereits in den Jahren 2011/2012 Provisionen für Vorteile der P-GmbH/Ö erhalten haben soll, deren Eintritt aus dessen Verhalten im Jahr 2013 resultiert wäre (Ausstieg aus der P-Kft/Ungarn).
Unterlagen aus dem Rechenwerk der ungarischen Gesellschaft liegen dem BFG nicht vor.
Im AP-Verfahren der P-GmbH/Ö für 2014 - 2016 wurde eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens in den europäischen Osten nicht überprüft (Mail/Prüferin v. 1.Sept.2021).
In den Jahresabschlüssen ab 2014 weist die P-GmbH/Ö Darlehensforderungen gegen eine "P GmbH/Ungarn" aus.
Ein von der P-Kft/Ungarn übernommener Kundenstamm scheint im Anlagevermögen der österreichischen Gesellschaft nicht auf (im Gegensatz zum Kundenstamm eines H.K. aus 2006).
Unter den Kundenkonten der P-GmbH/Ö für 2014 findet sich keine der in der "Neukundenliste" des Bf zum Jahr 2011 aufscheinenden Firmenbezeichnungen. Auch jenseits dieser "Neukundenliste" sind im Rechenwerk des Jahres 2014 Kunden der P-GmbH/Ö mit Bezug zur Slowakei kaum vorhanden. Lediglich zwei Kunden tragen den Firmenzusatz "s.r.o." und weisen dadurch einen erkennbaren Bezug zur Slowakei auf (BFG Akt OZ 103).
Auch insofern erscheint die Argumentation des Bf bezüglich seiner Umsatzprovision von der P-GmbH/Ö nicht erhärtet.
Anderseits schließen die Jahresabschlüsse 2011/2012 der P-GmbH/Ö, wie zu Streitpunkt A ausgeführt, die Erfassung der geltend gemachten "Marketinghonorare" für die XY s.r.o. als "bezogene Leistungen/Honorare" nicht aus.
Die Zusammenschau der vorliegenden Ermittlungsunterlagen lässt die Feststellung der strittigen Leistungserbringung der XY s.r.o. für den Bf als eigenständiger Einzelunternehmer in den Jahren 2011/2012 nicht zu.
Es liegen keine belastbaren Beweise für dessen behauptete Geschäftsbeziehung zur XY s.r.o vor (keine Auftragsunterlagen, keine Vereinbarung(en) über ein "Marketingkonzept"; keine Abrechnung konkreter Leistungsinhalte; keine nachvollziehbare Leistungskontrolle; kein konkretisierbares Leistungsergebnis; kein nachprüfbarer Zahlungsweg).
Die wenigen vorgelegten Beweismittel (Rechnungen, Kassabelege, Bestätigung der N. N, Kundenliste, Stehkalender) sind aufgrund massiver formeller und inhaltlicher Mängel zur nachprüfenden Kontrolle und damit zum Nachweis der geltend gemachten Fremdleistungshonorare nicht geeignet (Gestaltungsauffälligkeiten, kein gesicherter Herkunftsnachweis, intransparente Inhalte/unzureichende Leistungsbeschreibung, fehlender Bezug zur XY s.r.o).
Dazu kommt die im Verfahrensverlauf geänderte Darstellung der verrechneten Leistungen (ursprünglich Marketinghonorar, später Handelsvertreterleistungen) und des Leistungsortes (statt Slowakei Konzentration auf Ungarn), wobei auf dem ungarischen Markt bereits seit 2008 eine eigenständige Niederlassung der P- Unternehmensgruppe tätig war.
Die bloße Existenz einer aufrechten slowakischen UID Nummer für eine XY s.r.o. mit einer Adresse im slowakischen K-Stadt als einziges gesichertes Indiz für den Verfahrenszeitraum, vermag unter den gegebenen Umständen die Feststellung einer Erbringung der strittigen Leistungen durch diese Gesellschaft nicht zu tragen. Noch weniger wird durch das Verfahrensergebnis eine Leistungserbringung an den Bf als Einzelunternehmer jenseits dessen GF-Tätigkeit für die P-GmbH/Ö dargetan.
Sofern die XY s.r.o. in den Jahren 2011/2012 tatsächlich den in Rechnung gestellten Beträgen entsprechende Leistungen erbrachte (seien es nun Marketingleistungen oder solche einer selbständigen Handelsvertretung), wovon das BFG ausdrücklich nicht ausgeht, legt das vorliegende Ermittlungsergebnis nahe, dass diese vornehmlich in Ungarn ausgeübte Tätigkeit an die P-Kft/Ungarn erbracht wurde, die ab 2008 als "ansässiges" Unternehmen vor Ort für eine "Osterweiterung" zur Verfügung stand. Der Bf und die P-GmbH/Ö waren dagegen nur für Ostösterreich zuständig.
Der Bf schloss Einnahmen von der P-Kft/Ungarn ausdrücklich aus. Dies wird durch die in Abschnitt A dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen bestätigt. Demnach stand dessen Leistungsvergütung von der P-GmbH/Ö (einschließlich der 1% Umsatzprovision) in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Erfolg der P-Kft/Ungarn.
Im Ergebnis wurde im gegenständlichen Verfahrenen weder durch die vorgelegten Beweismittel noch durch sonstige Ermittlungsergebnisse eine Leistungserbringung der XY s.r.o. für den Bf als eigenständiger Einzelunternehmer erwiesen oder glaubhaft gemacht. Nicht anderes gilt für die Bezahlung und endgültige Kostentragung des geltend gemachten Aufwandes durch den Bf.
Allfällige Leistungen der slowakischen Gesellschaft an die P-GmbH/Ö oder die P-Kft/Ungarn waren im Rechtsmittelverfahren des Bf nicht zu prüfen.
II. Rechtslage:
Zum Betriebsausgabencharakter von Aufwendungen/ Ausgaben, ist daran zu erinnern, dass diese durch den jeweiligen Betrieb veranlasst sein müssen (§ 4 Abs. 4 EStG)
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die zu Streitpunkt A dargestellte Rechtslage auch für den geltend gemachten Fremdleistungsaufwand an die XY s.r.o. maßgeblich.
Ganz allgemein gilt, dass wer ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, den Nachweis dafür zu erbringen hat (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; VwGH 22.1.1992, 90/13/0200).
"Wer undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über den Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen".
Dies gilt auch hinsichtlich der diesbezüglich angebotenen Beweise.
Verzichtet ein Abgabepflichtiger auf die gebotene und ihm zumutbare Beweisvorsorge oder Beweismittelbeschaffung, hat er einen daraus resultierenden Beweisnotstand verschuldet und die sich ergebenden negativen Folgen zu tragen (VwGH 28.5.2009, 2008/15/0046; 25.5.1993, 93/14/0019; 8.4.1992, 87/13/0078; 12.6.1990, 89/14/0173; 21.11.1985, 85/16/0092).
Zugleich betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass es einer besonders exakten Leistungsbeschreibung bedarf, wenn der zu klärende Vertragsgegenstand in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen besteht. Dazu gehören etwa "Bemühungen", Beratungen, Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung oder Provisionsaufwendungen (z.B. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0113; VwGH 19.4.2018, Ra 2017/15/0041, je mwN).
Die Qualität einer Leistungsbeschreibung hat so konkret zu sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwertes der Leistung möglich ist. Auf eine Branchenüblichkeit der Leistungsbeschreibung kommt es nicht an (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0113).
Ebenso hat der VwGH bereits darauf verwiesen, dass sich das Vorschützen von Provisionen, die in das Ausland zu zahlen sind, in besonderem Maße dazu eignet, bei der inländischen Besteuerung des Einkommens eine Abgabenverkürzung zu bewirken. Entsprechend sieht es der Gerichtshof nicht als rechtswidrig an, wenn die Abgabenbehörde in einem solchen Fall unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Sachverhalten mit Auslandsbeziehung einen geeigneten Nachweis anfordert und mangels eines Nachweises die Anerkennung von Betriebsausgaben versagt (vgl. VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; 26.09.1990, 86/13/0097).
III. rechtliche Würdigung:
Zwar ist auf Basis des Ermittlungsergebnisses im anhängigen Verfahren die Feststellung der XY s.r.o. als "Schein-/Briefkastenfirma" nicht möglich (Stichwort: ORBIS-Datenauskunft), doch erachtet das BFG, die vom Bf in den Jahren 2011 und 2012 als Betriebsausgaben seines Einzelunternehmens geltend gemachten Provisionen an diese Gesellschaft weder hinsichtlich der Leistungserbringung noch in Bezug auf die Bezahlung als erwiesen oder glaubhaft gemacht, wobei Letzteres ohnehin unzureichend gewesen wäre (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; 26.09.1990, 86/13/0097).
Die zum Nachweis des Betriebsausgabencharakters der strittigen Marketinghonorare vorgelegten Beweismittel sind aus den unter Punkt I. dieses Abschnitts genannten Gründen weder geeignet, die Existenz der XY s.r.o. als in den Jahren 2011/2012 im Wirtschaftszweig des Bf tätiges Unternehmen nachzuweisen, noch eine Leistungserbringung dieser Gesellschaft für den Bf als Einzelunternehmer jenseits seiner Tätigkeit für die P GmbH/Ö zu belegen. Zudem wurde im Verfahren der Inhalt der verrechneten Leistungen sowie die Bezahlung der Honorare und endgültige Kostentragung durch den Bf nicht erwiesen.
Es oblag dem - seit 2007 steuerlich vertretenen - Bf als demjenigen, der Betriebsausgaben aus einer Geschäftsbeziehung mit Auslandsbezug geltend macht, von Beginn an durch die verlässliche Dokumentation der Geschäftsanbahnung und -abwicklung eine hinreichende Beweisvorsorge sicherzustellen. Dabei durfte sich der Bf nicht auf formale Kriterien beschränken, sondern hatte er für belastbare Nachweise zu den für den Betriebsausgabencharakter maßgeblichen Aspekten zu sorgen (Erstprüfung zu Beginn der Geschäftsbeziehung; schriftliche Leistungsvereinbarungen; aussagekräftige Leistungsnachweise mit zuordenbaren Auftrags-/ Leistungs(kontroll)unterlagen, nachprüfbare Zahlungswege).
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 269 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 266 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100012/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100012.2014
- Stammnummer
- 138756
- Gültig
- 11.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF