Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100012/2014
Marketinghonorar eines slowakischen Unternehmens und Handelsvertreterpauschale als Betriebsausgaben eines GmbH-Geschäftsführers mit Aufgaben auch im operativen Bereich des Gesellschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100012/2014vom 11.12.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da die strittigen Marketingleistungen der XY s.r.o. zudem ihrer Art nach schwer fassbar und nachprüfbar sind, lag es umso mehr in der Verpflichtung des Bf, Augenmerk auf eine Dokumentation zu legen, die eine zuverlässige nachträgliche Kontrolle durch die Abgabenbehörde/das BFG ermöglicht. Dies von Beginn der Geschäftsbeziehung an und, aufgrund der abgabenbehördlichen Überprüfung, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Abgabenverfahren zur ESt 2011 und 2012.
Im anhängigen Verfahren konnte sich das BFG wiederholt des Eindrucks einer bewussten Verschleierung abgabenrechtlich relevanter Verhältnisse durch den Bf nicht erwehren.
Beginnend mit dessen Einkommensverhältnissen in der Zeit vor Gründung der P-GmbH/Ö (Angaben bei Betriebsanmeldung/Auslandverluste), über die nachfolgend eingereichten ESt-Erklärungen (Verschweigung der GF-Tätigkeit incl. Verneinung von GF-Einkünften im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zur ESt 2007) bis hin zum gegenständlichen Verfahren, in dem der Bf bis zur Konfrontation mit seiner GF-Tätigkeit für die P-GmbH/Ö im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren jeglichen Hinweis auf eine entsprechende Einkünfteerzielung unterließ.
Der Eindruck einer Strategie der bewussten Behinderung/Vermeidung einer nachträglichen Kontrolle der tatsächlichen Verhältnisse erhärtete sich bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahrens noch erheblich (Entfall der Schriftlichkeitsklausel und Verwendung unverbindlicher bzw. ungenauer Formulierungen im unterfertigten "Vertriebsvertrag" vom 1.Juli 2007; wiederholter Verweis auf eine abweichende Vertragspraxis auf Basis nur mündlich getroffener Vereinbarungen; keine Vorlage des verbindlich vereinbarten "Anstellungsvertrages" zum 1.1.2009, stattdessen Vorlage eines unverbindlichen, nicht unterfertigten Entwurfes zu einem "Anstellungsvertrag" vom Juni 2019; pauschale/willkürliche Aufteilung der Vergütungen von der P-GmbH/Ö und zugeordneter Kosten in getrennte Einkunftsquellen; weitgehend fehlende Schriftlichkeit auch in der Abwicklung der Auslandsgeschäftsbeziehung mit der slowakischen XY s.r.o., bei zugleich Fehlen eines nachprüfbaren Leistungskontrollsystems; Vorlage durchwegs nicht aussagekräftiger bzw. zuordenbarer Beweismittel (z.B. "Teilvorlage" von Stehkalendern mit unvollständigen Eintragungen; "Neukundenliste" der P Kft./Ungarn; unsubstantiierte Bestätigung der N. N).
Die Folgen einer daraus resultierenden Unmöglichkeit der exakten Sachverhaltsfeststellung gehen zu Lasten des Bf, der sich einer solchen "Beweisführung" bediente (VwGH 8.4.1992, 87/13/0078; VwGH 21.11.1985, 85/16/0092).
Da auf die Verschriftlichung der Geschäftsabläufe von vorne herein verzichtet wurde, fehlte es bereits bei den 2012/2013 durchgeführten abgabenbehördlichen Erhebungen an entscheidenden Grundlagen für eine gesicherte Feststellung des Betriebsausgabencharakters des strittigen Fremdleistungsaufwandes.
Gerade in Hinblick auf die Erschließung des unbekannten "Ostmarktes" und die schwer fassbaren Inhalte der behaupteten Leistungen erscheint es unverständlich, weshalb der - ab der Gründung der P-GmbH/Ö im Jahr 2005 von derselben steuerlichen Vertretung betreute - Bf die nach seinem Vorbringen ab 2010 bestehende Geschäftsbeziehung mit der XY s.r.o. ohne zielgerichtete, schriftliche Dokumentation abwickelte (und damit auch seiner eigenen Kontrolle entzog). Dies umso mehr vor dem Hintergrund des ab 2008 erlebten Kontrolldefizites bei der P-Kft./Ungarn.
Ein aus dem Jahr 2013 stammender Ausdruck von einer Datenquelle mit frei beschaffbarer Internetadresse dokumentiert keine ordnungsgemäße und zumutbare Prüfung der Verhältnisse der XY s.r.o zu Beginn der Geschäftsbeziehung im Jahr 2010. Diese hatte jedenfalls eine autorisierte Firmenbuchabfrage samt Klärung der Identität und Zeichnungsberechtigung der für die neue Geschäftspartnerin einschreitenden Personen noch vor Abschluss eines Vertrages zu umfassen.
Spätestens zum Zeitpunkt der ersten Zahlung war aufgrund des (behaupteten) Barzahlungsweges eine gesicherte Feststellung der Identität (amtlicher Lichtbildausweis) samt Vertretungs-/Inkassobefugnis des Zahlungsempfängers für die XY s.r.o. geboten und auch zumutbar.
Aufgrund der dem Bf im "Vertriebsvertrag" aus 2007 auferlegten Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zur Wahrung der Interessen der P-GmbH/Ö war ihm eine derartige Vorgangsweise zweifellos vertraut.
Tatsächlich wurde im Verfahren eine (dokumentierte) Identitätsprüfung des Bargeldempfängers und Klärung der Inkassobefugnis für die XY s.r.o. weder behauptet noch erwiesen. Dem Bf war nicht einmal der Name jener Person erinnerlich, der er von 2010 - 2012 regelmäßig Bargeldbeträge von jeweils mehreren tausend Euro in bar und ohne eine Zahlungsbestätigung auf der zugehörigen Rechnung übergeben haben will.
Im Ergebnis kam der Bf den ihm nach der VwGH-Judikatur zu Auslandssachverhalten bzw. Geschäften mit schwer fassbaren Leistungsinhalten obliegenden und auch zumutbaren Beweisvorsorge und -vorlagepflichten in keiner Weise hinreichend nach.
Dem geltend gemachten Fremdleistungsaufwand ist daher auf Grundlage des § 4 Abs. 4 EStG iVm. § 167 Abs. 2 BAO der Betriebsausgabenabzug im Rahmen der angefochtenen ESt-Bescheide 2011 und 2012 zu versagen.
Am Ergebnis ändert sich auch nichts, sollten der P-GmbH/Ö in den Jahren 2011/2012 Einnahmen aus der "Osterweiterung" zugeflossen sein, zumal lt. "Vertriebsvertrag" vom Juli 2007 vom Bf vermittelte Kunden als Kunden der P-GmbH/Ö gelten. Eine Leistungserbringung der XY s.r.o. an den Bf als von der P-GmbH/Ö unabhängiger Einzelunternehmer würde damit nicht dargetan.
Da zudem nach dem Ermittlungsergebnis im Verfahrenszeitraum Einnahmen aus dem "Ostgeschäft" (vor allem "Ungarngeschäft") der zu diesem Zweck - als rechtlich eigenständige Rechtsträgerin (= Besteuerungssubjekt) - gegründeten ungarischen Niederlassung zukamen, wäre folgerichtig ein allfälliger Marketing- oder HV-Aufwand für den "Ostmarkt" gemäß § 4 Abs. 4 EStG dieser Gesellschaft zuzurechnen.
Auf die Bestimmung des § 162 BAO kommt es unter den im anhängigen Verfahren festgestellten Umständen nicht an.
Soweit der Bf die Verweigerung des begehrten Betriebsausgabenabzuges mit Verweis auf das EUGH-Urteil von 21.12.2011, C-499/10 bekämpft, ist darauf zu verweisen, dass der zur XY s.r.o. geltend gemachte Betriebsausgabenabzug nicht wegen des steuerlichen Verhaltens dieser Gesellschaft verwehrt wird, sondern weil für den Verfahrenszeitraum weder der Nachweis ihrer Leistungserbringung an noch einer Bezahlung/Kostentragung der verrechneten Leistungen durch den Bf als von der GF-Tätigkeit für die P-GmbH/Ö unabhängiger Einzelunternehmer erbracht wurde.
Dass die diesem Ergebnis zugrundeliegenden Beweisregeln diskriminierend ausgestaltet sind, wurde vom Bf nicht dargetan und ist auch für das BFG nicht ersichtlich. Die Beweisregeln gelten für Abgabepflichtige aus dem gesamten EU-Gebiet gleichermaßen.
Im Übrigen wurde dem unionsrechtlichen Einwand des Bf vom FA bereits zutreffend das zur Dienstleistungsfreiheit ergangene EUGH-Urteil C-318/10, "SIAT" entgegengehalten. Aus der seither ergangenen EUGH-Judikatur ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im anhängigen Verfahren lagen die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Maßgeblich für die Entscheidung waren vor allem Sachverhaltsfragen. Soweit Rechtsfragen Relevanz zukam, folgt die Entscheidung dem klaren Wortlaut der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und gefestigten VwGH-Judikatur.
Graz, am 11. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 269 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 266 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100012/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100012.2014
- Stammnummer
- 138756
- Gültig
- 11.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF