…an (VwGH 14.09.2017, Ra 2016/15/0069, 0073). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden. 3. Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO (mit…
…müssen (UFS 10.03.2017, RV/0820-L/09). Bei der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der ausgeübten Tätigkeit ist somit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf sowohl objektive Kriterien (Gewinnerzielungsmöglichkeit) als auch auf subjektive Kriterien (Gewinnerzielungsabsicht), festzustellen, dass bei der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft…
… 4 Abs. 3 EStG 1988 möglich und zulässig gewesen. Diese Beurteilung ist aber aus nachfolgender Feststellung nicht von Belang. Weiters ist mangels Gewinnerzielungsmöglichkeit von einem sog. "Liebhabereibetrieb" auszugehen (es liegt keine Einkunftsquelle vor) - egal welche Gewinnermittlungsart gewählt werden würde. 2. Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer war in…
…liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Bei der Beurteilung des jeweiligen Falles muss in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 16.6.1987, 85/14/0125…
…BV: Soweit argumentiert wurde, dass es sich um Geschicklichkeitsapparate handelt, wird festgehalten, dass das Vergnügungssteuergesetz weiter gefasst ist als das Glücksspielgesetz. Es kommt lediglich auf die Gewinnerzielungsmöglichkeit an. Dazu werden 2 Erkenntnisse des VwGH vorgelegt. 1) v. 20.4.2006, 2004/15/0030 und 20…
…wurden. Vertreter übergibt auch dem Behördenvertreter eine Ausfertigung des vorgelegten Erkenntnisses. BV verweist darauf, dass das Glücksspielabgabegesetz das Nachfolgegesetz zur Vergnügungssteuer darstellt. Hinsichtlich einer Steuerpflicht wird auf eine Gewinnerzielungsmöglichkeit durch das Bespielen eines Apparates abgestellt. Beispielsweise wurde zuvor ein Dartspiel, als Spielapparat mit Gewinnmöglichkeit gesehen…
…die die Beschwerdeführerin verpflichten, den Wald entsprechend zu pflegen (was mit Aufwendungen verbunden ist, die sich negativ auf die Gewinnerzielungsmöglichkeit auswirken). Obendrein wäre der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigungen nachgeht und allein schon aus diesem Grund Liebhaberei nur ausnahmsweise etwa…
…dann nicht anzuerkennen, wenn in ertragsteuerlicher Hinsicht ein bloßes Ruhen des Wirtschaftstreuhandbetriebs vorliegen würde. Auch ein ruhender Betrieb kann nämlich nur dann als Einkunftsquelle angesehen werden, wenn Gewinnabsicht und Gewinnerzielungsmöglichkeit bestehen; ist dies nicht der Fall, liegt Liebhaberei vor (Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn, EStG Kommentar…
…warum ab 2007 diese Absicht nicht mehr gegeben wäre. Die Argumentation des Finanzamtes (fehlende objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit) passe nicht zur gewählten Vorgangsweise. Das BFG könne aufgrund des mangelhaft erhobenen Sachverhaltes auch das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht (insbesondere ab welchem Jahr diese nicht mehr vorliege) auch nicht ermitteln…
…Tätigkeit bestanden haben. Der Bf. konnte bei den „negativen Startbedingungen“ zu Beginn keine Perspektiven geben, wann und unter welchen Bedingungen „Besserung“ im Sinne einer Gewinnerzielungsmöglichkeit gegeben sein konnte. Im Verfahren hat der Bf. vielmehr darauf hingewiesen, dass ein hoher Zeitaufwand erforderlich wäre, damit sich die…
…gewählte, gänzliche Fremdfinanzierung der Anschaffung des vermieteten Objektes, somit das Nichtausschöpfen der Gewinnerzielungsmöglichkeiten. Diese Tätigkeit sei deshalb als Liebhaberei zu beurteilen. Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 hat das BFG mit obig zitierten Erkenntnis Folge gegeben und ist somit von einer steuerpflichtigen, zum…
…der nicht von Anfang an fix geplanten Sondertilgungen) im Prognosezeitraum kein Gesamtüberschuss erzielbar war. Wesentliche Ursache hiefür war die frei gewählte, gänzliche Fremdfinanzierung der Anschaffung des vermieteten Objektes, somit das Nichtausschöpfen der Gewinnerzielungsmöglichkeiten. Diese Tätigkeit ist deshalb als Liebhaberei zu beurteilen [vgl. Doralt/Renner, EStG14…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MSc und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache des BF, vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MS und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Dezember 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 14. November 2011, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend…
Laut Beschwerde sei für die Tätigkeit des Handelsgewerbes (Online-Shop) ein Anlaufzeitraum von rund 5 Jahren zu gewähren. Unter Verweis auf § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung seien ab Beginn der Tätigkeit demnach drei Jahre Anlaufzeitraum zu gewähren. Fallen jedoch bereits vorher Ausgaben an, könne der Anlaufzeitraum…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner, MBA MSc, sowie Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
Die Vorauszahlung, die einige institutionelle Investoren erhielten, dürfte nicht dazu geführt haben, dass diese insoweit keinen Anspruch mehr auf die Veranlagungserträge der Emittentin im Rahmen der späteren Abschichtung gehabt hätten. Der sich für die anderen Genussscheininhaber in Folge der zwischenzeitlichen zinsbringenden Veranlagung des Vermögens der…
Dass jene Investoren, welche zu einem späteren Zeitpunkt ihre Genussscheine abschichten ließen, einen höherer Abschichtungserlös (kalkulatorisch durch den zwischenzeitlich lukrierten Zinsertrag) erhalten hätten, sei kein Indiz für eine allfällige Steuerpflicht nach § 30 EStG; unterschiedlich hohe Verkaufserlöse zu unterschiedlichen Verkaufszeitpunkten würden jedem Wertpapierinvestment innewohnen. Die Vorauszahlung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ludwig & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Schreyvogelgasse 2/4, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 17. Oktober 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23…