IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft gegen den Bescheid des Finanzamt Graz-Stadt vom 28.05.2014, KVZ 2014 betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist…
26.600 €…Holding GmbH (jedenf. 1.1.2008-12.4.2010) 25.900 €….Holding GmbH (13.4.2010-25.1.2015) 26.600 €….Holding GmbH (26.1.2015-25.9.2019) 8.400 €……Ing. ………
…Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme vom 5. Mai 2017 beantragt, die Zahlungen an die Gesellschafter als Geschäftsführergehälter zu behandeln und nicht, wie ursprünglich vom steuerlichen Vertreter, als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Darstellung wäre glaubwürdig erschienen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der Bf., adresse, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellang 51, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 22.05.2014, betreffend die Körperschaftsteuervorauszahlungen…
Hätte es tatsächlich im Zeitraum 2009-2015 die von der bf GmbH in ihrem Schreiben vom 14.11.2022 erwähnten Anpassungsvereinbarungen, die zwischen 2009 und 2012 datiert waren, gegeben (die angeblichen Anpassungsvereinbarung von 2012 habe angeblich bis einschließlich 2013 gewirkt, vgl Anpassungsvereinbarung, datiert vom 9…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache B KG, Straße, Ort, vertreten durch GF, Straße1, Ort gegen den Bescheid des Finanzamt Salzburg-Land vom 05.09.2014, betreffend die Feststellung der Einkünfte § 188 BAO zu Recht erkannt: Der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache **Bf1**, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Tissot Steuerberatungs GmbH, Promenade 17, 4020 Linz, und **Bf2**, ***Bf2-Adr***, vertreten durch HASCH & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Landstraße 47, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 6…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter des_Bundesfinanzgerichts in der Beschwerdesache Bf_GmbH, Adresse_1 gegen den Bescheid des_Finanzamtes vom 08.05.2014, betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 2014 und Folgejahre zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid…
Aignerstraße 10 5026 Salzburg www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache P(G), Adr., vertreten durch die Wals Treuhand Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Lagerhausstraße 24, 5071 Wals, gegen den Bescheid des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache A. GmbH, Bf.Adresse, vertreten durch Temm Steuerberatung KG, Plenergasse 26, 1180 Wien, über die Beschwerde vom 11. April 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung…
Die Prüfung der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bezieht sich auf den Betrieb der KG. Bei einer GmbH & Co KG kann eine unangemessene Gewinnverteilung ua dann vorliegen, wenn die KG der GmbH deren Aufwendungen für die Geschäftsführung unangemessen niedrig vergütet (vgl. EStR 2000 19.2.2.2…
Wenn vom beschwerdeführenden Finanzamt moniert wird dass insbesondere keine schriftlichen Abreden zu den Bereichen Nutzungsdauer, Kündigung und vorzeitige Auflösung getroffen wurden, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass nach Literatur (Wolf: ecolex 1997: 790; Kasperak, Dienstwohnungen) und einschlägiger Judikatur des OGH eindeutig klar ist, dass eine…
…Entscheidungsgründe Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte das Prüfungsorgan fest, dass von der Beschwerdeführerin (Bf) im Prüfungszeitraum an die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (AB) neben Geschäftsführergehälter auch Fahrtkostenvergütungen in Form von Kilometergeldern zur Auszahlung gelangt seien. Nach Ansicht des Prüfungsorganes handle es sich bei den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die Gruber Steuerberatung GmbH, Gassen 2, 3393 Zelking bei Melk, über die Beschwerde vom 4. Jänner 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner in der Beschwerdesache der Adr, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftspr. GmbH, Renngasse 1/Freyung, 1013 Wien, betreffend den Bescheid des Finanzamt Feldkirch vom 13.05.2014, hinsichtlich Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2014 und Folgejahre…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf., Wien, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, Sterngasse 13, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 03.06.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 21.05…
…Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Bestimmung des § 19 EStG sei dann anzunehmen, wenn sie mangels Kreditwürdigkeit keine Fremdmittel (Aufnahme eines Überbrückungskredites) aufnehmen hätte können, um die ausstehenden Geschäftsführer-Gehälter zu finanzieren (Verweis auf VwGH 29. Juli 1997, 95/14/0014). Dies sei im gegenständlichen Zeitraum gegeben…
…wonach der Beschwerdeführer ab dem Veranlagungszeltraum 2018 bis zum heutigen Tag, weder Geschäftsführergehälter noch Gutschriften auf den Gesellschafterkonten erhalten habe. Laut den vorgelgten CH-Lohnausweisen hat Beschwerdeführer folgende Geschäftsführervergütungen seitens der ***1***, Zweigniederlassung ***2*** bezogen: | Lohnausweis 2018 | Umrechnungskurs | | 0,852814 |…
…2019 eine Buchung Lohn für Gf. € 200,00, eine Buchung vom 13.8.2019 Pacht Leasingautos (€ 1.283,68) und eine George Überweisung vom 23.9.2019 (€ 441,13) auf. V: Haben Sie einen Geschäftsführergehalt habt? Besch. 1: Ein regelmäßiges Einkommen hatte…
…hat es sehr wohl bedeutende Umsätze gegeben, die jedoch nicht gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt wurden. Auf den Konten scheinen weder regelmäßige Lohnzahlungen an Arbeitnehmer auf noch Geschäftsführergehälter. Es ist daher nicht ersichtlich in welchem Umfang Betriebsausgaben angefallen sind. Dass die Eingänge auf dem Konto 2…