- gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und - durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden. Das Kreditinstitut hat dem Steuerpflichtigen die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung…
…sowohl von aktiengleichen wie obligationsähnlichen, unterliegt der Kapitalverkehrsteuerpflicht aufgrund von § 2 Z1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 KVG. (van Husen, Genußrechte, Genußscheine, Partizipationskapital. Gesellschafts-, aufsichts-und steuerrechtliche Aspekte, 1998, 466). Eine Gewinnbeteiligung ist zwar ein typisches Vermögensrecht eines Gesellschafters, doch kommt infolge ihrer mannigfaltigen…
…Substanzwertsteigerungsanteil ....errechnet sich aus dem Restbetrag multipliziert mit dem.... Anteil der Genussscheininhaber am Restbetrag..... (5) Eine allfällige Gesellschaftsteuer in Zusammenhang mit der Erstemission des Genussscheines wird von der ,Bf' getragen." Wie sich aus dem VwGH-Beschluss ergibt, fasste das BFG seine Erwägungen wie folgt zusammen: …
…Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“ Verwendete Literatur: Thunshirn/Himmelsberger/Hohenecker, KVG-Kapitalverkehrsteuergesetz, Kommentar (2008); van Husen, Genußrechte, Genußscheine, Partizipationskapital. Gesellschafts-, aufsichts- und steuerrechtliche Aspekte (1998); Eberhartinger , Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen (1996…
…zusammengefasst vor: "Es liegt eine Fixverzinsung von 10% ohne Schwankungsbreite vor. Die Verzinsung wird vom Nominalbetrag des Genussscheines berechnet und nicht vom Gewinn. Es liegt daher entgegen der Bescheidbegründung keine Gewinnbeteiligung vor. Es besteht kein Anspruch auf einen Liquidationserlös. Die Inhaber haben kein Mitwirkungs- oder…
…das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel befasst. • Die Kernfrage - ob die vorliegenden Inhaberpapiere überhaupt Genussrechte darstellen -wird nicht behandelt. Die bloße Bezeichnung als "Genussscheine" ist ja nach der ständigen VwGH-Judikatur nicht maßgeblich, relevant ist der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung. • Die höchstgerichtliche Rechtsprechung, insb…
…die Anschaffung von Genußscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Abs. 3 Z 4 lit. a) von Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 lit. b, die den Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen. Die Genußscheine oder jungen…
…des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet: Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend…
…Aus dem Inhalt der vom FA über Anforderung des BFG vorgelegten Genussrechtsbedingungen ergibt sich deutlich, dass die Genussscheine einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 dieser Bedingungen verbriefen und dass für die Höhe der Gewinnbeteiligung nicht nur der Nominalbetrag des Genussrechtes sondern auch später…
…die Anschaffung von Genußscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Abs. 3 Z 4 lit. a) von Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 lit. b, die den Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen. Die Genußscheine oder jungen…
…inländische und ausländische Zahlungsmittel; c) Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften und Genußscheine; Genußscheine im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und junge Aktien im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, solange sie bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt…
…inländische und ausländische Zahlungsmittel; c) Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften und Genußscheine; Genußscheine im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und junge Aktien im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, solange sie bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt…
…Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von dem depotführenden Kreditinstitut, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Die Nachversteuerung erfolgt nicht…
…die in das Schuldbuch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzusetzen. (2) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (…
…liegen hier nicht vor) nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Gemäß § 13 Abs. 2 BewG ist für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10 BewG) maßgebend…
…18 EStG 1988): | | Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genußscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) | -730,00 | Zuwendungen gem. §18 (1) Z.7 EStG 1988 | -521,00 | Kirchenbeitrag | -189,09 | Außergewöhnliche Belastungen: | | Freibetrag…
…Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der juristischen Person in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie…
…die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte…
…ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie…
…10% des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Gemäß Art 10 Abs. 8 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich Schweden bedeutet der in diesem Artikel verwendete Begriff "Dividende" Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen…