BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 2. August 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juni 2021 betreffend Normverbrauchsabgabe 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde vom 2. August 2021 gegen den…
…der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs…
…zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen ist. Wien…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., 1170, vertreten durch Monika Leitner, Fernkorngasse 59/8, 1100 Wien , gegen die Bescheide des FA Wien 8/16/17 vom 2.12.2010, betreffend Körperschaftssteuer der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 beschlossen…
…Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gem. § 256 Abs. 3 BAO…
… 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht…
…von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache XX-Gesellschaft, ADRESSE, PLZ Wien, vertreten durch Plachetka & Partner Steuerberatungs GmbH, Enzersdorfer Straße 7, 2340 Mödling, gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 6/7/15 vom 15.10.2012, betreffend Umsatzsteuer…
…zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- u Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien über die Beschwerde vom 25.02.2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Wien 8/16/17 vom 25.01…
…zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfrage der Gegenstandsloserklärung des Bf. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 256 Abs…
…zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.  …
…20. Februar 2025 nach. Mit dieser Beschwerde ging die Bf. auch gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 sowie Anspruchszinsenbescheid 2017 vor. Dieser Teil der Beschwerde wurde zwischenzeitig durch das Bundesfinanzgericht erledigt (Gegenstandloserklärung BFG 23.4.2025, RV/6100112/2025). In der Beschwerde, auf die die Bf…
…er nichts vor. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandloserklärung) Gemäß § 205 Abs 3 BAO kann der Abgabepflichtige dem Finanzamt Anzahlungen auf Einkommensteuer bekanntgeben. Eine derartige Bekanntgabe ist mit der Einzahlung am 4.1.2024 nicht erfolgt, sondern erst im Zuge der Beschwerde…
…3.3. Zu Spruchpunkt I. (Beschluss Gegenstandsloserklärung der Beschwerden gegen die Sachbescheide im wiederaufgenommenen Verfahren) Mit oa. Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes RV/2100482/2021 vom xx.yy.zzzz wurde den Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens Folge gegeben und die Wiederaufnahmebescheide aufgehoben. Nach §…
…so verlieren seine gegenüber der Abgabenbehörde abgegebenen Erklärungen nicht ihre Wirksamkeit bzw. Rechtsgültigkeit. Eine Rückziehung von Beschwerden bzw. deren Gegenstandloserklärung zieht niemals die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach sich. Vielmehr wird ein Finanzstrafverfahren immer (nur) dann eingeleitet, wenn ein begründeter Verdacht auf (vorsätzliche) Abgabenverkürzung durch den…
…oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im zu beurteilenden Fall insoweit nicht vor, da sich die Rechtsfolge der Gegenstandloserklärung direkt aus dem Gesetz ergibt. Wien, am 31. Oktober 2018
…mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Anmerkungen: Eine Beschwerde ist auch nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung nach Stellung eines Vorlageantrages zurücknehmbar (wie im vorliegenden Falle). Die Gegenstandloserklärung führt zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides. Diese Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung tritt ein…
…oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im zu beurteilenden Fall insoweit nicht vor, da sich die Rechtsfolge der Gegenstandloserklärung direkt aus dem Gesetz ergibt. Wien, am 13…
…von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO…