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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103015/2013

Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde gemäß § 261 Abs. 2 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103015/2013vom 13.08.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf., gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 7. Oktober 2013, betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2010 beschlossen: Die Beschwerde vom 21, Oktober 2013 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2010 verfügenden Bescheid vom 7. Oktober 2013 sowie gegen den Sachbescheid vom 7. Oktober 2013 betreffend Einkommensteuer 2010 mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 Berufung erhoben. Nach erfolgter Mängelbehebung des gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2010 verfügenden Bescheides gerichteten Rechtsmittels wurde der - gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu behandelnden - Berufung mit Erkenntnis des BFG vom 13. August 2015, RV/7103014/2013 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. In diesem Zusammenhang lautet die Bestimmung des § 261 Abs. 2 BAO wie folgt: "Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären." Da der angefochtene Bescheid vom 7. Oktober 2013 betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2010 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom 21. Oktober 2013 als gegenstandslos erklären. Es war daher wie im Spruch zu befinden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im zu beurteilenden Fall insoweit nicht vor, da sich die Rechtsfolge der Gegenstandloserklärung direkt aus dem Gesetz ergibt.     Wien, am 13. August 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103015/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103015.2013
Stammnummer
106189
Gültig
13.08.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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