Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101693/2014
Zurückziehung der Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101693/2014vom 09.05.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom 13.11.2012 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Februar 2011 bis Juli 2011 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) idgF als gegenstandslos erklärt.
Die diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13.11.2012 wurden die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für das Kind Ko für den Zeitraum Februar 2011 bis Juli 2011 zurückgefordert.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 20.12.2012.
Nachdem die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.8.2013 als unbegründet abgewiesen worden war, stellte die Beschwerdeführerin am 27.9.2013 einen Vorlageantrag.
Mit Eingabe vom 9.5.2018 wurde die Beschwerde zurückgenommen.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO idgF ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Die Bf. hat mit Eingabe vom 9.5.2018 ihre im Spruch angeführte Beschwerde zurückgezogen, diese ist daher als gegenstandslos zu erklären.
Die Zustellung erfolgt vereinbarungsgemäß an die Beschwerdeführerin.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 9. Mai 2018
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101693/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101693.2014
- Stammnummer
- 119164
- Gültig
- 09.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF