Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1*** als Insolvenzverwalter betreffend Beschwerde vom 11. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. März 2023 betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf./GT, AdresseGT, vertreten durch Stb., Adresse-Stb, gegen den Bescheid des Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 04.02.2014, Zurückweisung des Antrages auf Feststellung einer Unternehmensgruppe ab 2012 zu Recht…
…am Montag, dem 12.7.2021 die Berechnung der verbleibenden Beschwerdefrist und in der Folge die unverzügliche Unterfertigung durch einen vertretungsbefugten Partner sowie die fristgerechte Versendung einer den wesentlichen Anforderungen entsprechenden Bescheidbeschwerde veranlasst. Da die Fristberechnung, die Fertigstellung der vorbereiteten Beschwerde, deren Unterfertigung und Versand…
…gemäß § 8 Abs. 7 SBBG das Recht bestehe, binnen einer Woche ab Zustellung dieser Mitteilung Widerspruch durch persönliche Vorsprache beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben. Für die Zustellung einschließlich der Fristberechnung würden die besonderen Regelungen des § 8 Abs. 5 bis Abs. 7 SBBG gelten. Im…
…gemäß § 8 Abs. 7 SBBG das Recht bestehe, binnen einer Woche ab Zustellung dieser Mitteilung Widerspruch durch persönliche Vorsprache beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben. Für die Zustellung einschließlich der Fristberechnung würden die besonderen Regelungen des § 8 Abs. 5 bis Abs. 7 SBBG gelten. Im…
…gemäß § 8 Abs. 7 SBBG das Recht bestehe, binnen einer Woche ab Zustellung dieser Mitteilung Widerspruch durch persönliche Vorsprache beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben. Für die Zustellung einschließlich der Fristberechnung würden die besonderen Regelungen des § 8 Abs. 5 bis Abs. 7 SBBG gelten. Im…
…gegeben hat. M: (in der Folge: Sachbearbeiterin) Steuerberaterin, im fraglichen Zeitraum Prokuristin der steuerlichen Vertreterin und Mitarbeiterin der Auftragspartnerin, die aufgrund der Abwesenheit der Auftragspartnerin die Fristberechnung, Erstellung der bereits vorbereiteten Beschwerde, Unterfertigung der Beschwerde und rechtzeitige Versendung der Beschwerde am 12.7.2021 infolge…
…97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen - wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen - vorgesehen ist, durch Zustellung. Ende der Frist: Für die Fristberechnung (insbesondere für das Fristende) gilt § 108 Abs 2 und 3 BAO: Nach Wochen…
…halber ist festzuhalten, dass ein Vorliegen von unter § 98 Abs 2 dritter Satz BAO fallenden Umständen von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird. (ii) Ende der Frist Für die Fristberechnung (insbesondere für das Fristende) gilt § 108 Abs 2 und 3 BAO: Nach Wochen, Monaten oder Jahren…
…eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. Die Rechtsfolge bei versäumter Frist ergibt sich zwingend aus dem Gesetz. Eine besondere Frage iZm der Fristberechnung wurde nicht vorgetragen. Daher liegt keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG vor. Wien, am 11…
…Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für die Fristberechnung gelten § 108 Abs. 2, 3 und 4 BAO, die folgendermaßen lauten: Abs. 2…
…den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. Für die Fristberechnung gilt § 108 Abs. 2 und 3 BAO. Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach…
…Bei etwas schwierigeren Fristberechnungen (Fristunterbrechungen, Fristhemmungen) erfolge der Fristvermerk auf dem Posteingangsstück durch den Sachbearbeiter und sodann die Fristeintragung im Fristenbuch durch die sonst mit der Fristberechnung betrauten Kanzleimitarbeiterin – wie dies im vorliegenden Fall der Fall gewesen sei – wobei dann eine erneute Kontrolle seitens des…
…verspätet eingebracht worden sei, da der RSb-Brief persönlich am 7. April 2015 übernommen worden sei. Der festgestellte Sachverhalt ist folgendermaßen zu würdigen: Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für die Fristberechnung gilt § 108 Abs. 2 und 3 BAO: Abs. 2: Nach Wochen…
… 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen. Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für die Fristberechnung (insbesondere für das Fristende) gilt § 108 Abs 2 und 3 BAO. Für die Beschwerdefrist gilt weiters § 108 Abs 4 BAO, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist…
…ist nicht zu prüfen, da die Tatbestandselemente Einbringung und Verwendung alternativ erfüllt sein müssen. Die Bedeutung des "Einbringens" ist lediglich für die einen Monat übersteigende Verwendung des Fahrzeuges im Inland relevant und daher auf den Beginn der Fristberechnung des § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG…
…Abs. 1 lit j sublit b FLAG 1967 für eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vor. Das im Anschluss begonnene, 4-semestrigre Masterstudium ist für die Fristberechnung gemäß § 2 Abs. 1 lit j sublit bb FLAG 1967 nicht hinzuzurechnen (vgl. VwGH…
…§ 245 Tz 4). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher in der Regel am Tag von dessen Zustellung zu laufen. Für die Fristberechnung (insbesondere für das Fristende) gelten § 108 Abs. 2 und 3 sowie 4 BAO. Die Tage des Postlaufes werden nicht in die Frist…
…dass es bei allen Bestimmungen, in denen das Kalenderjahr sichtlich nicht als Veranlagungszeitraum gemeint ist, auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren bei der Berechnung nach Kalenderjahren bleibt. Das gelte auch für die Fristberechnung nach § 12 Abs 10 UStG 1994. Auch Kollmann/Schuchter erachten in Melhardt/Tumpel, UStG3, …
…2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]" Die Revision ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis in freier Beweiswürdigung über den Zustellzeitpunkt zu entscheiden hatte und hinsichtlich der Fristberechnung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Wien, am 23. März 2023