…September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Juli 2024 betreffend Rückforderung von für die Kinder ***Kind 2*** und ***Kind 1*** für den Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 bzw Jänner bis Mai 2024 bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträgen, zu Recht: I…
…des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 29. November 2019 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder ***1*** für Jänner 2019 sowie ***2***, ***3*** und ***4*** für den Zeitraum Jänner 2019 bis Oktober 2019 in nicht indexierter Höhe, SVNR: ***1234…
…Familienwohnsitz lag in Ungarn. Die Auszahlung von Differenzzahlung und Kinderabsetzbeträgen erfolgte in indexierter Höhe. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. § 8a Abs. 1 FLAG 1967 lautete u.a.: "Die Beträge an Familienbeihilfe (…
…genannten Kinder in dem dort genannten Zeitraum eine Differenzzahlung und Kinderabsetzbeträge in indexierter Höhe. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. § 8a Abs. 1 FLAG 1967 lautete u.a.: "Die Beträge an Familienbeihilfe (…
…Vorlageantrag und verwies auf seine Begründung zur Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf. ist Angehöriger der Tschechischen Republik. Der Familienwohnsitz ist die Tschechischen Republik. Die tschechische Republik ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Bf. bezog unbestritten ab Jänner 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge…
…Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. August 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 4. August 2020 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge) für das Kind ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum Dezember 2019 - Jänner 2020…
…BF, S gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamt Spittal Villach vom 23.09.2013, betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2013 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4…
…Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, eindeutig beantwortet. Basierend auf der geltenden österreichischen Rechtslage gibt es nur eine unionsrechtskonforme Lösung, nämlich auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und damit die…
…während seines Aufenthalts keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden mussten. In Ansehung vorstehender Ausführungen vermag das BFG in der seitens der belangten Behörde für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum verfügten Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2…
…Adr***, über die Beschwerde vom 11. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. September 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe (FB) und der Kinderabsetzbeträge (KG) für das Kind ***1*** sowie Rückforderung der Familienbeihilfe [FB( Geschwisterstaffelbetrag gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a…
…Die Studienbesuchsbestätigung vom 31.08.2021 wurde dem Finanzamt vorgelegt. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wurden der Beschwerdeführerin in weiterer Folge bis einschließlich Mai 2025 ausbezahlt. Mit Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 29.04.2025 sowie mit Erinnerungsschreiben vom 14.06.2025 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter anderem…
…für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 30. Juni 2025 bescheidmäßig verfügten Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, mit dem Argument der nachweislich für nämlichen Zeitraum erfolgten Zuzählung vorgenannter Familienleistungen an seine Ehegattin entgegen. Hierbei wurde seitens des Bf. für die Richtigkeit seines Vorbringens…
…Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. November 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Oktober 2021 bis Jänner 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche…
…2023 Prüfungen im Fach Humanmedizin im Ausmaß von 26,5 ECTS- Punkte positiv absolviert. Zusammenfassend wird der Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im streitgegenständlichen Zeitraum mit den Argumenten der erfolgreichen Absolvierung des Aufnahmetests an der ***6*** samt des an oberer Stelle für das Studienjahr…
…Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. November 2023 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder ***1***, ***2***, ***3*** sowie ***4*** im Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. November…
…2024 für das Kind ***5*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge sowie für das minderjährige Kind ***8*** die auf § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 fußenden Erhöhungsbeträge (Geschwisterstaffel) zur Familienbeihilfe in Gesamthöhe von 3.462,50 Euro zur Auszahlung. In der Folge war eine gegen…
…Juli 2022 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum April bis Juli 2022 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene (Sammel-)Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs…
…der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 12/2021 bis 12/2022 erfolgte zu Recht (siehe Begründung des Rückforderungsbescheides vom 28.06.2023 sowie des neuen Sachbescheides). Der Spruch der…
…wird der Vergleichswert von 30 Wochenstunden nicht einmal annähernd erreicht. Demzufolge erweist sich die für nämlichen Zeitraum verfügte Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen als in Einklang mit der Rechtsordnung stehend. Anspruch im Zeitraum vom 01.03.2023 bis 30.06.2023 Für diesen Zeitraum ist…
…dem Hintergrund des unter Punkt 1. dargelegten Sachverhaltes, steht das Ausmaß der Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***4***, respektive umgekehrt gesprochen die Rechtmäßigkeit der für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2023 verfügten Rückforderung nämlicher Familienleistungen…