Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103915/2024
Rechtmäßige Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4 FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103915/2024vom 08.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. November 2023 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder ***1***, ***2***, ***3*** sowie ***4*** im Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. November 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Anträge auf Familienbeihilfe vom 11.4.2022 und Mitteilung vom 12.7.2022
In Ansehung obiger auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem 1.3.2022 für die im Spruch des Erkenntnisses angeführter Kinder abzielender Anträge vom 11.4.2022 stellte die belangte Behörde - ungeachtet der Tatsache, dass aus den Beilagen der mittels Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.3.2022 zuerkannte Status der, die Staatsbürgerschaft ***5*** innehabenden Bf. als subsidiär Schutzberechtigten ersichtlich war- eine mit 12.7.2022 datierte, einen Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 31. März 2025 ausweisende Mitteilung aus.
Rückforderungsbescheid vom 16.11.2023
Mit der Begründung, dass der Bf. der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, mit der Folge, dass gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann zum Tragen komme, wenn eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit entfaltet werde und keine Leistung aus der Grundversorgung bezogen werden und der Aktenlage nach weder eine selbständige noch unselbständige Erwerbstätigkeit der Bf. entnommen werden könne, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für die Kinder ***1***, ***2***, ***3*** sowie ***4*** im Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. November 2023 zu Unrecht bezogen im Gesamtausmaß von 20.084,00 Euro zurückgefordert.
Beschwerde vom 19.12.2023
In der Folge wurde gegen den der Bf. nachweislich am 23.11.2023 zugestellten Rückforderungsbescheid mit Eingabe vom 19.12.2023 eine Beschwerde nachstehenden Inhalts erhoben:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich binnen offener Frist Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamt Österreichs vom 16.11.2023, zugestellt am 24.11.2023 ein.
Ich habe am 2022 Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich für meine Kinder ***6***, ***7***, ***8***, ***9*** und ***10*** beantragt und dem Antrag sämtliche Bescheide des BFA beigelegt (Bescheide über Asylzuerkennung für ***6***, ***7***, ***8***, ***9*** und ***10*** sowie meinen Bescheid des BFA über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes). Mir war zu dem Zeitpunkt nicht bewusst, dass ich, als subsidiär Schutzberechtigte, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe, wenn ich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Ich musste auf die Überprüfung meines Antrags durch die belangte Behörde (Finanzamt Österreich) vertrauen und habe daher die Anträge gestellt. Eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung durch die Behörde musste zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen.
Da ich weder Informationen über meinen Aufenthaltstitel vorenthalten habe und mir somit die Familienbeihilfe nicht erschlichen habe und ein Fehler bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die belangte Behörde vorliegt, lege ich Beschwerde gegen die Rückforderung der ausbezahlten Familienbeihilfe und des ausbezahlten Kinderabsetzbetrags (KG) für die Zeiträume März 2022 bis November 2023 ein."
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 23.2.2024
Mit BVE vom 23.2.2024 wurde die mit 19.12.2023 datierte Beschwerde mit nachstehender Begründung abgewiesen:
Gemäß § (richtig wohl 3) Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Ihnen wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie erhalten nur dann Familienbeihilfe, wenn Sie arbeiten und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehen (§ 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (1967).
Ein faktisches Vorliegen einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit im Beschwerdezeitraum kann weder anhand Ihrer Sozialversicherungsdaten noch anhand anderer Grundlagen und/oder Umstände festgestellt werden, und wurde selbst in der Bescheidbeschwerde nicht einmal behauptet.
Vielmehr kann anhand der Sozialversicherungsdaten auf einen Bezug von Grundversorgungsleistungen im Familienverband geschlossen werden.
Die mit § 3 Abs. 4 FLAG festgelegten Beihilfen-Zuerkennungsvoraussetzungen sind daher im Beschwerdezeitraum nicht erfüllt, insofern wurden auch mit der Bescheidbeschwerde keine Sachverhalte vorgebracht, die im Beschwerdezeitraum einen Beihilfenanspruch bzw. eine im angefochtenen Rückforderungsbescheid anhaftende Rechtswidrigkeit begründen könnten.
Gemäß § 26 (1) des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 (3) EstG 1988 ist bei zu Unrecht erfolgtem Bezug von Kinderabsetzbeträgen § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Aus § 26 (1) FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflichtdesjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.
Die im § 26 FLAG 1967 geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so weitgehend, dass sie auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge auch dann zurückzuzahlen sind, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden."
Vorlageantrag vom 15.3.2024
Mit Eingabe vom 15.3.2024 wurde gegen die der Bf. nachweislich am 28.2.2024 zugestellte BVE ein Vorlageantrag eingebracht, wobei im Wesentlichen darauf Bezug genommen wurde, dass die Norm des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 seit Einführung des § 3 Abs. 6 leg. nicht mehr vom rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt sei, sprich dessen Anwendung sohin in eine rein auf Staatsbürgerschaft basierende Ungleichbehandlung zwischen ***11*** und anderen Fremden münde und demzufolge dem in Art 1 Abs. 1 BVG-RD statuierten Sachlichkeitsgebot zuwiderlaufe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der die Staatsbürgerschaft ***5*** innehabenden Bf. wurde mit Bescheid des BFA vom 17.3.2022 der Staus einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 verliehen, wobei anzumerken ist, dass diese im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder eine selbständig noch unselbständig erwerbstätig war noch diese die Entfaltung einer solchen im gesamten Beschwerdeverfahren ins Treffen geführt hat. Der Rückforderung wird in der Beschwerde zunächst die Offenlegung des wahren Sachverhalts bzw. im Vorlageantrag die in eine Verfassungswidrigkeit mündende Anwendung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 entgegengehalten.
2. Beweiswürdigung
Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser hinsichtlich der Nichtentfaltung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit der Bf. im gesamten Rückforderungszeitraum auf dem aktenkundigen, mit 16.11.2023 datierten Sozialversicherungsauszug bzw. hinsichtlich der im Sachverhalt dokumentierten Vorbringen auf dem Beschwerdeschriftsatz sowie den Ausführungen des Vorlageantrages.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder,
(…)
§ 3 FLAG 1967 lautet:
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Gemäß § 26 (1) des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 (3) EStG 1988 ist bei zu Unrecht erfolgtem Bezug von Kinderabsetzbeträgen § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe im Rückforderungszeitraum
Hierzu ist seitens des BFG festzuhalten, dass die Bf. im gesamten Rückforderungszeitraum die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs 4 FLAG 1967 nicht erfüllt hat, da sie- wie unter Punkt 1 ausgeführt- weder einer unselbständigen noch einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging.
Objektive Erstattungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe.
Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12 u. 13, mwH auf die VwGH-Judikatur).
Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gemäß § 12 FLAG 1967 stehen einer Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 nicht entgegen. Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden wäre (BFG 12.9.2022, RV/7102584/2022).
Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 4 FLAG 1967
Dem Vorbringen im Vorlageantrag, welches die unterschiedliche Behandlung von Personen mit subsidiärem Schutzstatus und Personen mit Vertriebenenstatus als unsachlich moniert, sowie der behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 BVG (BVG -RD) bezüglich des Verbots rassischer Diskriminierung, ist zu entgegnen, dass in Ansehung des in Art 18 Abs. 1 B-VG statuierten Legalitätsprinzips sowohl die Abgabenbehörde als auch das BFG an gehörig kundgemachte Gesetze, sprich im zu beurteilenden Fall an die Norm des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 gebunden sind, sprich diese - bis zu einer etwaigen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof - anzuwenden haben. Mit anderen Worten ausgerückt fällt sohin schon ex constitutione die "Feststellung" einer Norm als verfassungswidrig bzw. deren in eine Verfassungswidrigkeit mündenden Anwendung in die exklusive Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes.
Demzufolge war wie im Spruch zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die mangelnde Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe direkt auf der Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 gründet.
Wien, am 8. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103915/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103915.2024
- Stammnummer
- 148761
- Gültig
- 08.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF