Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100110/2025
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen mangels Vorliegens einer Schulausbildung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100110/2025vom 30.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Jänner 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder ***1*** und ***2*** im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Oktober 2024 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** und der Familienbeihilfe für das Kind ***2*** wird auf den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Oktober 2024 eingeschränkt, sodass der Rückforderungsbetrag - gemäß nachstehender Aufstellung - nunmehr auf 1.379,00 Euro lautet.
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum Höhe in Euro
***1*** ***3*** FB 06/2024 - 10/2024 999,00
KG 06/2024 - 10/2024 339,00
***2*** ***4*** FB 06/2024 - 10/2024 41,00
Gesamtsumme 1.379,00
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Beantwortung einer Anspruchsüberprüfung vom 21.10.2024
Mit Eingabe vom 21.10.2024 gab die Bf. als Reaktion auf die Übersendung eines Datenblattes zwecks Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe der Abgabenbehörde unter Bezugnahme auf die beigelegte, mit 14.10.2024 datierte Unterlage des AMS bekannt, dass ihrem volljährigen Sohn ***5*** bei den ***6***, einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt eine Vorbereitung für ein befristetes Arbeitsverhältnis angeboten worden sei. Für den Fall des Beginnes der Lehre wurde die Nachreichung des Lehrvertrages in Aussicht gestellt.
Rückforderungsbescheid vom 8.1.2025
Mit der Begründung, dass die Bf. im Rahmen der Anspruchsüberprüfung keine Unterlagen betreffend die Absolvierung der Handelsschule bzw. einen etwaigen Abbruch der Schulausbildung ihres Sohnes ***5*** nachgereicht habe, wurde mit Bescheid vom 8.1.2025 Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträge (KG) für das Kind ***1*** sowie Familienbeihilfe (FB) für das Kind ***2*** als im Zeitraum vom 1.10.2023 bis zum 31.10.2024 zu Unrecht bezogen rückgefordert.
Beschwerde vom 20.1.2025
In der gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Beschwerde führte die Bf. eingangs aus, die von der Abgabenbehörde abverlangten Unterlagen bereits nachgereicht zu haben, wobei unter nochmaliger Vorlage der Zeugnisse ihrer Kinder um erneute Prüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ersucht werde. Aus dem vorgelegten Zeugnis des volljährigen Kindes ***5*** sowie der mit 17.1.2025 datierten Schulbesuchsbestätigung geht hervor, dass dieses vom 11.9.2023 bis zum 8.5.2024 eine in ***7*** domizilierte HAS besucht hat. In Ansehung der Tatsache, dass das dritte Schuljahr nicht positiv abgeschlossen worden sei, sei der Sohn der Bf. berechtigt die dritte Klasse zu wiederholen.
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 24.1.2025
Mit BVE vom 24.1.2025 wurde in teilweiser Stattgabe des Rechtsmittels der Rückforderungszeitraum auf jenen vom 1.6.2024 bis zum 31.10.2024 eingeschränkt, respektive der Rückforderungsbetrag von 3.462,50 Euro auf 1.379,00 Euro reduziert. Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass angesichts der Tatsache, dass das Kind ***5*** seine Schulausbildung am 8.5.2024 abgebrochen habe, der Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe in Ermangelung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ab dem Juni 2024 erloschen sei.
Vorlageantrag vom 25.2.2025
In der Folge wurde gegen die der Bf. nachweislich am 30.1.2025 zugestellten BVE mit Eingabe vom 25.2.2025 ein als Beschwerde titulierter Vorlageantrag gestellt, wobei die Bf. begründend ausführte, dass ihr Sohn ***5*** bis zum 6.9.2024 bei der HAK/HAS ***7*** als Schüler gemeldet gewesen sei.
Hierbei lautet der Inhalt die beigelegten, mit 17.2.2025 datierten Schulbesuchsbestätigung wie folgt:
"Herr ***1*** war im Schuljahr 2023/24, bis zum 08.05.2024, Schüler der 3. Klasse der Handelsschule.
Er hat die 3. Klasse nicht bestanden, war jedoch dazu berechtigt zu den Wiederholungsprüfungen anzutreten.
Die Abmeldung erfolgte per 06.09.2024, wegen dem Antritt einer Lehre."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der im streitgegenständlichen Zeitraum volljährige Sohn der Bf. war vom 11.9.2023 bis zum 8.5.2024 Schüler einer in ***7*** domizilierten HAS. In Ansehung einer negativen Bewertung in fünf Unterrichtsfächern wurde die dritte Klasse nicht positiv absolviert, wobei dem Kind ***5*** die Wiederholung des Schuljahres, bzw. der Antritt zu Wiederholungsprüfungen offen gestanden ist. Schlussendlich hat sich der Sohn der Bf. am 6.9.2024 von der Schule abgemeldet.
Mit 14.10.2024 wurde dem Sohn der Bf. seitens des AMS das Anbot auf Aufnahme in das Projekt ***6*** gestellt, wobei in der Folge weder die Annahme nämlichen Offerts noch der Eintritt in ein Lehrverhältnis Eingang in die Akten des Verfahrens gefunden haben.
Zunächst gelangten für die Bf. im Zeitraum vom 1.10. 2023 bis einschließlich 31.10. 2024 für das Kind ***5*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge sowie für das minderjährige Kind ***8*** die auf § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 fußenden Erhöhungsbeträge (Geschwisterstaffel) zur Familienbeihilfe in Gesamthöhe von 3.462,50 Euro zur Auszahlung.
In der Folge war eine gegen die für obigen Zeitraum verfügte Rückforderung der Familienleistungen erhobene Beschwerde teilweise von Erfolg gekrönt, indem der Rückforderungszeitraum, respektive der Rückforderungsbetrag via BVE vom 24.1.2025 eine Einschränkung auf jenen vom 1.6.2024 bis zum 31.10.2025 bzw. in monetärer Hinsicht auf das Ausmaß von 1.379,00 Euro erfahren hat.
Ausgehend vom Inhalt des gegen die BVE erhobenen Vorlageantrages vertritt die Bf. nunmehr die Auffassung, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe tatsächlich erst mit der am 6.9.2024 erfolgten Abmeldung ihres Sohnes von der HAS erloschen ist.
2. Beweiswürdigung
Obiger Sachverhalt ist unstrittig und beruht dieser bezüglich der Berufsausbildung des Kindes ***5*** auf dem Zeugnis der HAS vom 8.5.2024, bzw. dem Inhalt der mit 17.1.2025 sowie 17.2.2025 datierten Schulbesuchsbestätigungen, während die Negativfeststellungen betreffend die Annahme des Offerts des AMS vom 14.10.2024 sowie der Aufnahme einer weiteren Berufsausbildung wie etwa der gegenüber der HAS avisierte Antritt einer Lehre auf Nichtvorlage entsprechender Unterlagen gründen. Die Tatsache der an die Bf. im Zeitraum vom 1.6.2024 bis zum 31.10.2024 erfolgten Zuzählung der Familienleistungen, bzw. deren betragsmäßiges Ausmaß beruht auf den seitens des BFG erstellten Auszügen aus der Datenbank FABIAN.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Streitgegenständlich ist die Frage, ob, respektive in welchem Zeitraum das Kind ***5*** eine Berufsausbildung absolviert und ergo dessen der Bf. einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt hat.
Korrespondierend damit steht auch das Ausmaß der Rückforderung an Familienbeihilfe für das Kind ***8*** auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3.1.1. Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normiert auszugsweise, dass Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre volljährigen Kinder haben, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 normiert, dass sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind um je 7,50 Euro (2023), bzw. um je 8,20 Euro (2024) erhöht, wenn sie für zwei Kinder gewährt wird.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gem. § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Diese Bestimmung ist gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 sinngemäß auch auf zu Unrecht bezogene - auf Monatsbeträge von 61,80 Euro (2023) bzw. von 67,80 Euro (2024) lautende - Kinderabsetzbeträge anzuwenden.
3.1.2. Allgemeine Ausführungen zur Berufsausbildung volljähriger Kinder
Einleitend ist festzuhalten, dass für volljährige Kinder die Familienbeihilfe nur mehr unter bestimmten, in § 2 FLAG 1967 genannten, Voraussetzungen zusteht.
Gegenständlich ist die Anwendung des § 2 Abs. 2 lit. b FLAG angezeigt.
Der Terminus Berufsausbildung, respektive wie im zu beurteilenden Fall jener der Schulausbildung selbst wird vom Gesetz jedoch nicht näher definiert. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bestanden haben, hat daher anhand den von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen zu erfolgen.
So kommt es für die Qualifikation der Berufsausbildung nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" etwa in Form von Antritten zu Prüfungen zu festgelegten Terminen (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089) an, sondern muss die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG2 § 2 FLAG Rz 35).
In nämlicher Art und Weise vermittelt sohin auch der Besuch einer Schule verbunden mit Lernvorbereitungen außerhalb des Unterrichts sowie dem Antritt zu Prüfungen den Anspruch auf Familienbeihilfe.
3.1.3. Anspruch für das Kind ***5*** im Zeitraum vom 1.10.2023 bis zum 31.5.2024
Unter Bezugnahme auf die unter den Punkt 1 sowie 3.1.2. getätigten Ausführungen obwalten nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes keine Zweifel, dass sich der Sohn der Bf. in obigem Zeitraum via Besuch der HAS in Berufsausbildung befunden hat. Hierbei vermag die Tatsache, dass ***5*** die dritte Klasse der HAS schlussendlich nicht positiv absolviert hat, in Ansehung des Nichtvorhandenseins in Richtung eines Nichtbesuchs der Schule bzw. eines Nichtantritts zu Prüfungen weisender Anhaltspunkte an obiger Schlussfolgerung keine Änderung herbeizuführen.
3.1.4. Anspruch für das Kind ***5*** im Zeitraum vom 1.6.2024 bis zum 31.10.2024
Hinsichtlich dieses Zeitraums kann den Ausführungen der belangten Behörde in der BVE wonach sich der Sohn der Bf. in obigem Zeitraum nicht in Berufs- (Schul) Ausbildung befunden hat seitens des BFG nicht nähergetreten werden, zumal das Kind ***5*** - trotz gebotener Möglichkeit - weder die dritte Klasse wiederholt noch zu Wiederholungsprüfungen angetreten ist.
Entgegen der Ansicht der Bf. vermag der Umstand, dass die Abmeldung von der Schule erst am 6.9.2024 erfolgt ist, im Lichte vorstehender Ausführungen und der damit verbundenen reinen Indizwirkung der Aufrechterhaltung des Status "Schüler" einen den Zeitraum vom 1.6. 2024 bis zum 30.9.2024 umfassenden Anspruch auf Familienbeihilfe gerade nicht vermitteln.
Abschließend sei angemerkt, dass ein im Monat Oktober 2024 bestehender Anspruch auf Familienbeihilfe nicht einmal von der Bf. behauptet wurde, ein Umstand, der im Umkehrschluss bedeutet, dass diese die Rechtmäßigkeit, der für diesen Monat verfügten Rückforderung goutiert hat.
Zusammenfassend war daher betreffend das Ausmaß der Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***5*** wie im Spruch zu befinden.
3.1.5. Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Familienbeihilfe für das Kind ***8***
Unter Bezugnahme auf die- bereits an oberer Stelle zitierte - Norm des § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 ist festzuhalten, dass das Ausmaß des Anspruches auf Familienbeihilfe für obiges Kind, respektive umgekehrt gesprochen die Rechtmäßigkeit des Ausmaßes der Rückforderung nämlicher Leistung untrennbar mit der Verifizierung/Falsifizierung des Ausmaßes des Anspruches auf Familienbeihilfe für das Kind ***5*** verbunden ist.
Demzufolge war im Rahmen der Rechtsmittelerledigung der Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe betreffend das Kind ***8*** auf das im Spruch verzeichnete Ausmaß zu reduzieren.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da einerseits der Anspruch/Nichtanspruch der Bf. direkt auf den Rechtsgrundlagen des FLAG 1967 fußt, andererseits die Negierung des Anspruches im Zeitraum vom 1.6.2024 bis zum 30.9.2024 in freier Beweiswürdigung erfolgt ist. Ergo dessen war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Feldkirch, am 30. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100110/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100110.2025
- Stammnummer
- 148553
- Gültig
- 30.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF