Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103630/2020
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in nicht indexierter Höhe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103630/2020vom 22.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TJ-Legal s.r.o., Hlavna 133, 080 01 Presov, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 29. November 2019 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder ***1*** für Jänner 2019 sowie ***2***, ***3*** und ***4*** für den Zeitraum Jänner 2019 bis Oktober 2019 in nicht indexierter Höhe, SVNR: ***1234***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 1.8.2019 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Gewährung der Ausgleichzahlung für seine Kinder ***1***, ***2***, ***3*** und ***4*** in nicht indexierter Höhe, da § 8a FLAG 1967 gegen geltendes EU-Recht verstoße und zu einer Diskriminierung gegenüber jenen Beschäftigten führte, deren Kinder sich nicht ständig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhielten.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 29.11.2019 für ***1*** für den Zeitraum Jänner 2019 und für ***2***, ***3*** und ***4*** für den Zeitraum Jänner 2019 bis Oktober 2019 mit dem Hinweis auf die ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen des § 8a FLAG 1967 sowie § 33 Abs. 3 Zif. 2 EStG 1988 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 16.12.2019, in der der Bf. auf sein bisheriges Vorbringen verwies.
Nachdem die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2020 a gewiesen worden war, stellte der Bf. am 17.4.2020 einen Vorlageantrag.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist slowakischer Staatsbürger. Der Familienwohnsitz lag im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der Slowakei.
Der Bf. bezog lt. Akteninhalt für die im Spruch genannten Kinder und Zeiträume eine Differenzzahlung und den Kinderabsetzbetrag in indexierter Höhe.
Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 8a Abs. 1 FLAG 1967 lautete u.a.:
"Die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mit-gliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen…."
§ 33 Abs. 3 Zif. 2 EStG 1988 lautete u.a.:
"Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen…"
Die Europäische Kommission brachte beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich ein und beantragte, festzustellen, dass
- die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4, 7 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1) sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1) verstoßen hat und
- die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen hat.
Mit Urteil des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20 erkannte dieser für Recht und entschied wie folgt:
1. Die Republik Österreich hat durch die - auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom 24. Oktober 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen.
2. Die Republik Österreich hat durch die - auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom 24. Oktober 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen.
Infolge dieses Urteiles kam es mit dem 135. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wurden, ausgegeben am 28. Juli 2022, u.a. zu folgenden gesetzlichen Änderungen:
§ 55 Abs. 56 FLAG 1967 lautet:
§ 8a entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 mit folgenden Maßgaben:
1. Die Nachzahlungen an Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist. Ist mangels Vorliegen von Daten keine Auszahlung durchführbar, ist ein Antrag zu stellen, wobei § 10 Abs. 3 keine Anwendung findet.
2. ……..
3. § 33 Abs. 3 lautet:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu……
11. In § 124b werden folgende Ziffern angefügt:
"409. § 33 Abs. 3 in der Fassung vor BGBl I Nr. 135/2022 entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 und § 33 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2022 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dabei gilt:
a) Die Nachzahlungen des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist.
Dem Beschwerdeführer stehen daher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, so wie beantragt, in voller, nicht indexierter Höhe gem. § 8 FLAG 1967 bzw. § 33 Abs. 3 EStG 1988, jeweils in der geltenden Fassung, zu:
§ 8 FLAG in der geltenden Fassung 1967 lautet:
(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3.
ab 1. Jänner 2018
a)
114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b)
121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c)
141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d)
165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3.
ab 1. Jänner 2018, wenn sie
a)
für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
b)
für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
c)
für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
d)
für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
e)
für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
f)
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3.
ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Auszahlung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, in voller, nicht indexierter Höhe ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 FLAG 1967 und des § 33 Abs. 3 EStG 1988.
Wien, am 22. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103630/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103630.2020
- Stammnummer
- 138488
- Gültig
- 22.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF