Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100131/2022
Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge - keine Verletzung von Treu und Glauben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100131/2022vom 19.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. August 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 4. August 2020 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge) für das Kind ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum Dezember 2019 - Jänner 2020, SVNr. ***3***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) teilte dem Finanzamt (FA) im Finanzonline-Verfahren am 31.01.2020 mit, dass ihr die Obsorge für ihren Sohn ***1*** entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land Kärnten, vertreten durch den Magistrat Klagenfurt, übertragen worden sei. ***1*** wohne nunmehr in ***4***.
Dem Beschluss des BG Klagenfurt, ***5***, vom 21.11.2019, ist zu entnehmen, dass die dem Kind ***1*** gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des 30.11.2019 eingestellt werden. Begründet wurde die Einstellung damit, dass ***1*** seit 07.11.2019 im Rahmen der Maßnahme der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft ("***6***") untergebracht ist.
Mit Bescheid vom 04.08.2020 forderte das FA die Familienbeihilfe (FB) und die Kinderabsetzbeträge (KG) für das Kind ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum Dezember 2019 - Jänner 2020 von der Beschwerdeführerin (Bf.) zurück. Das FA begründete den Rückforderungsbescheid mit den §§ 2 Abs. 2, 26 Abs. 1, Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG 1988). Weiters wurde angeführt, dass Sohn ***1*** bereits seit 8.11.2019 bei "***6***" untergebracht sei.
Die Bf. erhob am 07.08.2020 Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass bereits mit Eingabe vom 12.10.2019 dem FA mitgeteilt worden wäre, dass ***1*** aufgrund eines Maßnahmenbescheides des Jugendamtes fremduntergebracht worden sei. Das FA habe dennoch bis Jänner 2020 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Die Rückforderung sei ungerechtfertigt, weil das FA über die Umstände Bescheid wusste und trotzdem die Auszahlung vorgenommen habe.
Sie mache daher einen gutgläubigen Verbrauch der rückgeforderten Beträge geltend, da sie für Sohn ***1*** auch im Dezember 2019 und Jänner 2020 finanzielle Aufwendungen getätigt habe (z.B. Bereithaltung der Unterkunft, Kleidung und diverse andere Sachen). Dazu sei sie von ***7***, der ***8***, aufgefordert worden. Es werde daher der Antrag gestellt, den Rückforderungsbescheid ersatzlos zu beheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2020 wies das FA die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde auf die §§ 2 Abs. 2 und 26 Abs. 1 FLAG 1967 verwiesen. Darüber hinaus führte das FA aus, dass Sohn ***1*** seit 08.11.2019 nicht mehr bei der Bf. haushaltszugehörig sei und auch die überwiegenden, monatlichen Unterhaltskosten nicht von der Bf. finanziert würden. Aus diesem Grunde sei der Anspruch auf FB und KG nicht mehr gegeben.
Am 05.09.2020 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Das FA legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 05.04.2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
In einer nicht aktenkundigen Eingabe vom 12.10.2019 teilte die Bf. dem FA mit, dass ihr Sohn ***1*** aufgrund eines Maßnahmenbescheides des Jugendamtes fremduntergebracht wurde.
Die Bf. bezog bis Jänner 2020 die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn.
Laut dem Beschluss auf Einstellung der Unterhaltsvorschüsse aufgrund einer Maßnahme der vollen Erziehung, ***5***, vom 21.11.2019, ist ***1*** seit 07.11.2019 in der Sozialhilfeeinrichtung "***6***" in ***4*** untergebracht.
Am 31.01.2020 teilte die Bf. dem FA mit, dass ihr die Obsorge für ***1*** entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land Kärnten übertragen wurde.
Das FA stellte die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags mit Jänner 2020 ein.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsdarstellungen beruhen auf dem im Akteninhalt des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen sowie den Ausführungen der Bf.
Der Sachverhalt ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
***1*** ist seit 07.11.2019 im Rahmen der Maßnahme der vollen Erziehung in der sozialpädagogischen Einrichtung "***6***" in ***4*** untergebracht. Es ist unstrittig, dass die Haushaltszugehörigkeit zur Mutter bzw. Bf. seit 07.11.2019 aufgehoben ist.
Somit besteht seit 12/2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge seitens der Bf.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht der Kinderabsetzbetrag einem Steuerpflichtigen zu, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird und ist § 26 FLAG 1967 auch für den Kinderabsetzbetrag anzuwenden.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 09.07.2008, 2005/13/0142, VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs oder Verbrauchs der Familienbeihilfe sind nach ständiger Rsp des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl die bei Lenneis/Wanke, FLAG2,2020, § 26, Rz 13 zitierte Rechtsprechung).
Die Bf. wendet den gutgläubigen Verbrauch der rückgeforderten Beträge ein, hat sie doch auch im Dezember 2019 und Jänner 2020 Aufwendungen für ***1*** - wie beispielsweise Bereithaltung der Unterkunft, Beistellung von Bekleidung und diversen anderen Sachen - getragen. Gutgläubigkeit des Empfangs der FB oder die Verwendung der FB, sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 uvam.). Da hinsichtlich der Rückzahlungspflicht ausschließlich auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe (KG) - somit auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug - ankommt, geht der Einwand ins Leere (VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079).
Die Bf. bringt vor, dass sie in der Eingabe vom 12.10.2019 an das FA mitgeteilt habe, dass ***1*** aufgrund eines Maßnahmenbescheides des Jugendamtes fremduntergebracht worden sei. Sie sei ihrer Meldepflicht nach § 25 FLAG 1967 nachgekommen. Das FA habe trotzdem die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag weiter ausbezahlt.
Festgehalten wird, dass diese Eingabe nicht aktenkundig ist. Das Vorbringen der Bf. ist glaubhaft, hat aber keine Auswirkung auf den Rückforderungsbescheid. Die Bf. spricht damit nämlich den Grundsatz von Treu und Glauben an. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der in keinem Gesetz definiert ist, der aber bedeutet, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (VwGH 22.11.2012, 2008/15/0265 uvam.).
Die Bf. ist ordnungsgemäß ihrer Meldepflicht nach § 25 FLAG 1967 nachgekommen. Das FA hat aber weiterhin an sie Auszahlungen der FB und des KG vorgenommen. Nach der ständigen Judikatur ist aber das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG: "Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden") grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbes. als jener von Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann somit nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (VwGH 15.9,2011, 2011/15/0126), insbesondere bei Ermessensentscheidungen.
§ 26 Abs. 1 - 3 FLAG 1967 ist keine Ermessenentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren nach leg. cit. vom Finanzamt oder vom Bundesfinanzgericht nicht anzugstellen (vgl. VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076). Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist. Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017, 20.6.2016, RV/7100264/2016 uvam.).
Im Beschwerdefall war der Ansicht des FA nicht entgegenzutreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hingewiesen sei auf die Möglichkeit von beim Finanzamt einzubringenden Zahlungserleichterungsansuchen (§ 212 BAO) bzw. Nachsichtsansuchen (§ 236 BAO).
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der klaren gesetzlichen Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 wie auf den zahlreichen höchstgerichtlichen o.a. Erkenntnissen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 19. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100131/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100131.2022
- Stammnummer
- 138304
- Gültig
- 19.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF