…aaO E 17).' Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um Schäden wegen unzureichender Durchforstung noch um solche aufgrund unsachgemäßer, bzw. nicht ordnungsgemäßer forstwirtschaftlicher Betriebsführung. Das Auftreten der Eichenmistel ist ausschließlich auf die Einwirkung höherer Gewalt zurückzuführen. Der Begriff der zitierten "typischen Betriebsgefahr" ist in…
…www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998. Zitat: des seit März 2020 eingestellten kommerziellen Flugverkehrs Ich bitte daher anzuerkennen, dass hier ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Die Elternkarenz hatte ja einzig und allein den Grund, Zeit mit meiner Familie zu verbringen…
…der selbstgetragenen Kosten mangels Zwangsläufigkeit nicht in Betracht. Bei Vorliegen eines Schadensfalles, der im Risikobereich des normalen Lebensvollzuges liegt und durch menschliches Versagen ausgelöst wird, kann nicht von einem Fall höherer Gewalt, wie bspw. einer Naturkatastrophe gesprochen werden, sodass es dem Kosten verursachenden Geschehen von…
…gelten. Demnach kann die Rechtswidrigkeit eines Bescheides - so sie überhaupt vorliegt - nicht als ungewöhnlicher Umstand betrachtet werden. Das objektive Merkmal von höherer Gewalt ist somit im streitgegenständlichen Fall nicht erfüllt. Und was das subjektive Merkmal betrifft, hätte die Bf genauso wie zur Abgabenvorschreibung vom 17…
…2*** am 5.12.2011 für mehrere Monate in U-Haft genommen worden und zudem das Rechenwerk der beschwerdeführenden Partei sichergestellt worden ist. Solcherart liege aus ein Fall von "höherer Gewalt" vor, der ein grobes (schweres) Verschulden auf Seiten der beschwerdeführenden Partei insoweit ausschließe. II…
…dem Urlaub würde immer erfolgen, um danach wieder die berufliche oder betriebliche Tätigkeit aufzunehmen. Dass diese Rückreise im konkreten Fall aufgrund höherer Gewalt auf anderem als dem ursprünglich geplanten Wege erfolgen musste, würde dies diese Kosten nicht zu Betriebsausgaben machen. Die Beschwerde wäre daher in…
…bzw. bei Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen vor Ablauf der Frist vorgesehen sei, eine solche aber im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt unterbleiben könne. Der Beschwerdeführer habe nach einer seit längerem geplanten und im Jahr 2016 durchgeführten beidseitigen Knieoperation (künstliche Kniegelenke) feststellen müssen…
…Tod der Steuerpflichtigen) […] (auch) das Ausscheiden der Wirtschaftsgüter […]"). Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ist auch die im gegenständlichen Fall vorliegende Erkrankung des Bf., die zur unbefristeten Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension und zur zwangsläufigen und unmittelbaren Betriebsaufgabe per 31. Juli 2011 führte, als höhere Gewalt anzusehen…
…in einem vergleichbaren Fall entschieden habe, dass auch ein regelmäßiger Anfall von Schadholz -wie er typischer Weise bei jeder Waldnutzung auftrete (insbesondere die sogenannte Zufallsnutzung), den Tatbestand des § 37 Abs. 6 EStG 1988 erfülle, wenn die konkrete Holznutzung durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht worden…
… 10 Abs. 5 EStG 1988 hinzuweisen, wonach im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder … ein gewinnerhöhender Ansatz zu unterbleiben hätte. < Schreiben Sozialministeriumservice vom 24. Jänner 2017: Aufgrund ihres Antrages vom 21.12.2016 wird ihnen mitgeteilt, dass laut Ergebnis des…
…Würden nämlich Schadensereignisse, die in einem Forstbetrieb typischerweise anfallen, eine die höhere Gewalt ausschließende Betriebsgefahr darstellen, wäre dies auch bei allen nach der Rechtsprechung unstrittigen Elementarereignissen (z.B. Lawinenabgang) der Fall. Eine ausufernde Interpretation des Begriffsmerkmales "typische Betriebsgefahr" sei aus diesem Grunde abzulehnen. Die Regelmäßigkeit…
…1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) 3.1.1. Besteuerung der italienischen Einkünfte im Inland Im gegenständlichen Fall ist zwischen den Verfahrensparteien als Hauptfrage die Qualifikation eines im Jahr 2014 verkauften, italienischen Forstbetriebs als Neu- oder Altvermögen iSd § 30 Abs 4 EStG 1988 strittig. Des…
…der Befundaufnahme hervorgeht, dass die Kontrollen in einem zeitlichen Naheverhältnis zum Schadereignis erfolgt sind (vgl EStR 2000 Rz 7326). Im gegenständlichen Fall wurden vom Bf zum Nachweis der Kalamitätsnutzung aufgrund von höherer Gewalt im Jahr 2015 zwei Schreiben vom italienischen Forsttechnikern vorgelegt. Beide Dokumente wurden…
…alle Risiken und Schäden, die daraus entstehen können, einschließlich höherer Gewalt. Es liege daher in der Verantwortung des Bf das Eigentum zu schützen. Auf jeden Fall müssten die mit den Waldarbeiten beauftragten Unternehmen eine angemessene Versicherung für Schäden, welche sie Dritten zufügen könnten, abschließen. Ob…
…wann, wo und wie die Erhebung der Art und des Ausmaßes des durch ein Ereignis höhere Gewalt verursachten Schadholzes eines konkreten Wirtschaftsjahres (1.1. bis 31.12.) erfolgt ist. Die Befundaufnahme muss vor Beginn der Schadholznutzung erfolgen, weil, wie im gegenständlichen Fall, nach der Aufarbeitung…
…24.11.1976, 1255,1362/76 sowie OGH 08.05.1984, 2 Ob 208/83). Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer höheren Gewalt zu verneinen, weil die genannten Nutzungen als Ergebnis der typischen Betriebsgefahr und nicht als außergewöhnliches Ereignis anzusehen sind. Der untersuchte Betrieb…
…insb. Revierbegehungen) und den Schadenholzvoranmeldungen des Bf. zur nachweislichen Feststellung der Art und des Ausmaßes von Fällungen infolge höherer Gewalt in einem bestimmen Wirtschaftsjahr entnommen werden. Da die Anträge auf Bescheinigung der Schadholznutzung erst im Folgejahr (meist in den Monaten März bis Juli) gestellt wurden…
…zu stellen. Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlaß von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen…
…2 als solche auszuweisen. Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz. (6) Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Abs. 5) beim Rechtsnachfolger vorzunehmen. Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende…
…einstufte (und einstuft). Außerdem handelt es sich hier um höhere Gewalt (force majeure), da es „anormale und unvorhersehbare Umstände, außerhalb des Einflussbereiches des betroffenden Händlers" sind, und deren Konsequenzen nicht verhindert werden können trotz Ausübung „aller gebotenen Sorgfalt“. (Urteil im Fall C-97/95, Pascoai &…