…Finanzamt trifft. Bereits das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt, die Rückforderung von Familienbeihilfe nach der Bestimmung des § 26 FLAG 1967 stelle ausschließlich auf die Unrechtmäßigkeit des Beihilfenbezuges ab. Hieraus ergibt sich also eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden…
…Rückzahlung der Familienleistungen verpflichtet. Damit verkennt der Bf. die mit der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 geschaffene Rechtslage: Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob…
…ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit…
… 30h Abs. 1 FLAG 1967 normiert damit – ebenso wie § 26 Abs. 1 FLAG 1967 für die Rückforderung von Familienbeihilfe – eine objektive Erstattungspflicht desjenigen/derjenigen, der/die die Schülerfreifahrt zu Unrecht in Anspruch genommen hat. Bei einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Schülerfreifahrt nach § 30f FLAG…
…Verwaltungsgerichtshofes trifft die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat und ist die Rückerstattungspflicht von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit allein, ob der Empfänger die Beträge zu…
…der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig bekannt gewesen; ungeachtet dessen sei die Familienbeihilfe bis einschließlich Februar 2026 ausbezahlt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes normiert § 26 Abs 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von…
…1) den Bezug von Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge) und (2) die fehlende Anspruchsberechtigung dafür voraus: (1) Zum Leistungsbezug durch die Bf: § 26 Abs 1 FLAG knüpft eine Erstattungspflicht an den (objektiv unrechtmäßigen) "Bezug" der Familienbeihilfe, das heißt die Familienbeihilfe muss demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird…
…1978, 1019/77, VwGH 13.03.1991, 90/13/0241). Auch die (nachweisliche) Weitergabe der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge - oder wie hier der Hälfte - entbindet nicht von objektiver Erstattungspflicht des Beziehers (vgl zB BFG vom 15.07.2014, RV/3100361/2013). Festgehalten wird, dass das sogen…
…hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, normiert § 26 Abs. 1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit etc.) unabhängig…
…die Rechtslage: Gemäß § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine…
…der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu Unrecht bezogen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe dar. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind für die Verpflichtung…
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung…
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung…
Die Bf. besteht aus zwölf Spielbankbetrieben. Gemäß § 28 Abs. 2 GSpG wird die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe gebildet: - aus den Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes - werden Ausspielungen über Glücksspielautomaten durchgeführt, wird von den Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes die gesetzliche Umsatzsteuer abgezogen - Die Jahresbruttospieleinnahmen beziehen…
…habe, - dass das Einkommen für die gesamte Familie unerwartet und unverschuldet entzogen worden sei und - dass deshalb die Ausbildungsplanung für VS geändert wurde, kann für die Beschwerde nichts gewonnen werden. Aus § 26 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente…
… 263 BAO ab. Zusätzlich zur Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ergebe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, seien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung…
…den gutgläubigen Verbrauch der Beträge. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits…
…aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen sollen. Weiters wurde in der Begründung auf die objektive Erstattungspflicht bei unrechtmäßigen Familienbeihilfenbezug hingewiesen und diese umfassend erläutert. Am 29.05.2024 langte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.05.2024 ein. Darin wird vorgebracht…
…VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162, VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und…
…3 EStG 1988 zurückzahlen. Es handle sich dabei um eine objektive Erstattungspflicht. Subjektive Momente seien für die Rückerstattungspflicht unerheblich. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und führte aus: Normalerweise nehme man die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung…