Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100492/2017
Schulabbruch - Präsenzdienst - (Berufs-/Schul-)Ausbildung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100492/2017vom 12.05.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- dass man sich - wie bei anderen Schülern und Studenten darauf verließ - dass für den Zeitraum zwischen Ende des einen und Beginn des nächsten Schuljahres, keine wie immer geartete Berufsausbildung nachgewiesen werden müsse,
- dass die Nebentätigkeit VS zu weit weniger Zuverdienst geführt habe als erwartet,
- dass auch sie gekündigt wurde und somit unverschuldet Einkommen entzogen wurde,
- dass VS tatkräftig Mithilfe beim Wohnungswechsels geleistet habe,
- dass das Einkommen für die gesamte Familie unerwartet und unverschuldet entzogen worden sei und
- dass deshalb die Ausbildungsplanung für VS geändert wurde,
kann für die Beschwerde nichts gewonnen werden.
Aus § 26 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit, Irrtum udgl. sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beträge unerheblich (VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Diese Umstände sind ggf. im Rahmen von Zahlungserleichterungen zur berücksichtigen.
Die Bf. legt dar, dass sich VS durch die Arbeitseinsätze in den Monaten Juli, August und September 2015 bei einem Eventveranstalter im Veranstaltungswesen vertiefen und Berufserfahrung sammeln konnte. Sie ist der Ansicht, dass diese "Studentenjob"-mäßigen Arbeitseinsätze zur praktischen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet gehörten, auf dem VS im Dezember 2015 seine freien Gewerbe anmeldete. Die Bf. wertet diese Arbeitseinsätze als Berufsausbildung (1) für den Zeitraum Juli - September 2015.
Dieser Ansicht ist - wie zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dargelegt - nicht zu folgen.
Die Bf. ist der Ansicht, dass sämtliche Aktivitäten VS im Zusammenhang mit der Bundesheerlaufbahn (vorgezogene Einberufung, Verzichtserklärung, Anbahnung, Terminisierungen etc.) als Berufsausbildungsaktivitäten zu sehen sind und eine zielstrebige Berufsausbildung darstellten. Auch diese Aktivitäten sind keinesfalls als Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um rein organisatorische Berufslaufbahnmaßnahmen. Unter dem Aspekt, dass "die Matura keine Voraussetzung für die Aufnahme in den Bundesdienst, ja geradezu hinderlich" sei, gibt die Bf. überdies zu erkennen, dass an einen Abschluss der Schulausbildung mit Matura nicht mehr gedacht wurde.
Die Ansicht der Bf., dass VS ab seinem 18. Lebensjahr gleichzeitig in drei Schul- bzw. Berufsausbildungen stand, indem er
- als Eventmanager einen "informellen" Abschluss durch Gewerbeanmeldung und Ausübung erwarb,
- als Bundesheersoldat Prüfungen, Spezialausbildungen etc. werde ablegen müssen,
- und den AHS-Matura-Abschluss lediglich unterbrochen habe,
trifft nicht zu. Wiederholt sei auf die obigen Ausführungen iZm Berufsausbildung verwiesen. Aus diesem Grunde ist dem Begehren der Bf., die Rückforderung auf November und Dezember 2015 zu beschränken, nicht zu entsprechen.
Wenn die Bf. auf die unrechtmäßige Einbehaltung der Familienbeihilfe durch "Anrechnung" verweist, so ist auf § 26 Abs. 2 FLAG 1967 zu verweisen. Danach können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällig oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die die Notlage der Bf. betreffenden Argumente (AMS-Bezug, Mietrückstand, BMS-Antrag) sowie der Hinweis, dass die Ratenansuchen vom FA noch nicht erledigt worden seien, sind iR der Beschwerde nicht relevant. Zuständig für Zahlungserleichterungen ist das FA.
Im Vorlageantrag urgiert die Bf. die Erledigung ihrer Ratenansuchen. Auch diesbezüglich ist das BFG nicht zuständig und sei auf das FA verwiesen.
Der Ansicht der Bf., dass die in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Zitate zu den Anspruchsvoraussetzungen widersprüchlich seien, ist nichts abzugewinnen. Vielmehr führt das FA im Wesentlichen die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit b (Zeiten der Berufsausbildung bzw. -fortbildung), des § 2 Abs. 1 lit d ( Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung), des § 2 Abs. 1 lit e (Zeiten zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung) und des § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 (das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen) an, ohne dass die gesetzlichen Bestimmungen explizit angeführt wurden. Gemeint ist damit aber, dass nur dann, wenn Sachverhalte vorliegen, die den gesetzlich geregelten Tatbeständen entsprechen, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Soweit die Bf. auf den Stammrechtssatz des BFG RV/7100290/2015-RS 1 verweist, ist für den Beschwerdefall nichts zu gewinnen. Die Bf. übersieht, dass ihr Sohn nach Beendigung des Präsenzdienstes am 31.07.2016, als Eventmanager eine Tätigkeit ausübte, die keine Berufausbildung darstellte.
Die Bf. argumentiert immer wieder damit, dass berücksichtigungswürdige und wirtschaftliche Notwendigkeiten beigetragen haben, die "reine" Schulausbildung zu unterbrechen bzw. abzubrechen. Diese Umstände sind angesichts der rein objektiven Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe irrelevant.
Selbstverständlich war die Frage, ob VS die AHS-Matura ablegen werde oder nicht und welche Maßnahmen er idZ setzte, entscheidungsrelevant für die Beschwerde.
Die Bf. stellt die ihrer Meinung nach bestehende Herabqualifizierung des Bundesheer-Ausbildungsdienstes als "Ausbildungsunterbrechung", die zu einer negativen Laufbahninterpretation führe, in Frage. Das BFG kann dieser Argumentation nicht folgen. Es trifft keineswegs zu, dass die Ableistung des Präsenzdienstes zu den von der Bf. befürchteten Folgen führt, dass alle Zeiten vor und nach diesen Diensten als Unterbrechung bzw. bewusstes Nichtstun und Ausnützen des Sozialsystems unterstellt würden. Maßgebend für einen Anspruch auf Familienbeihilfe ist ausschließlich die Frage, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestände verwirklicht sind oder nicht.
Und auch die von der Bf. angesprochene Ungleichbehandlung der Soldatenberufe hinsichtlich der Vor-/Anmelde-/Auswahlzeit gegenüber jeder anderen Berufswahl (hier Polizeischüler), trifft keineswegs zu, gibt es doch wesentliche Unterschiede zwischen der Ableistung des Präsenzdienstes und der Grundausbildung zum Polizisten.
Das Unverständnis der Bf. über ein weiteres Ergänzungsersuchen des FA nach Ableistung des Präsenzdienstes, obwohl eine Familienbeihilfe zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt war, ist nicht nachvollziehbar. Gab damit doch das FA zu erkennen, dass überprüft wurde, ob VS gegebenfalls seine Schulausbildung fortsetzt oder nicht.
Die von der Bf. dargelegten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Externisten-Matura sind glaubhaft aber nicht entscheidungsrelevant, hat sich VS lediglich kurz über das System von Externistenprüfungen im Herbst 2016 erkundigt, jedoch keinen Antrag auf Aufnahme gestellt. Aus diesem Grunde ist der Ansicht der Bf., dass die Fortsetzung der Schulausbildung "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" immer noch in Frage kommt, nicht stichhaltig. Sofern die Bf. damit auf § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 abzielt, ist dazu folgendes festzuhalten:
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts dahingehend auszulegen, dass das Kind grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass die an den Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst anschließende Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen kann, wenn für die Zeit zwischen dem Ende des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst und dem Beginn bzw. der Fortsetzung der Berufsausbildung Familienbeihilfe gezahlt werden soll.
Leg. cit. erfordert die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057). Angesichts des vom BG/BRG B Dgasse mitgeteilten Umstände, dass VS keinen Antrag auf Aufnahme eingebracht hat, ist die Anwendung des leg. cit. obsolet.
Abschließend ist festzuhalten, dass dem Antrag der Bf. auf Hinzuziehung weiterer Belege oder Zeugen, die eine ernsthafte, zielstrebige und relativ kurze Berufsvorbereitungszeit beischeinigen sollten, ggf. iR einer mündlichen Verhandlung, mangels Relevanz nicht stattzugeben ist.
Festzuhalten ist ferner, dass in dem Passus "ggf im Rahmen einer mündlichen Verhandlung" nach der Rechtsprechung kein ausreichender Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu sehen ist (VwGH 24.9.1993, 91/17/0139, 140 - 142).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt, weil im Rahmen der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG thematisiert und im Übrigen nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH abgewichen worden ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 12. Mai 2017
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100492/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100492.2017
- Stammnummer
- 121828
- Gültig
- 12.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF