Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100196/2024
Familienbeihilfenanspruch zwischen nicht bestandener Lehrabschlussprüfung und deren Wiederholung.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100196/2024vom 27.08.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 15. April 2024 hinsichtlich Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***1*** für April 2023 bis Februar 2024
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde gegen die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betreffend ihren Sohn ***1*** und führte aus, ihr Sohn habe die Lehrabschlussprüfung beim 1. Antreten am 17.02.2023 nicht bestanden, sehr wohl jedoch die Wiederholungsprüfung am 28.09.2023.
Sie habe viele Male "mit Wien" telefoniert und erklärt, dass ihr Sohn "im Oktober 2023 die Lehre abgeschlossen" habe. Sie habe die Auskunft erhalten, dass ihr bis Februar 2024 Familienbeihilfe zustehe.
Es erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher seitens der Abgabenbehörde im Wesentlichen erläutert wurde:
Für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befänden. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe die Lehre zum ***2*** absolviert. Das Ende der Lehrzeit sei laut Lehrvertrag auf den 25.02.2023 gefallen. Die rechtzeitig erfolgte Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung (05.01.2023) habe den Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Ablegung dieser, für den 27.03.2023 angesetzten Prüfung, verlängert. Zu diesem Termin habe der Sohn der Beschwerdeführerin die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher ab April 2023 erloschen.
Eine Anmeldung zur Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sei erst wieder am 26.07.2023 erfolgt. Die Wiederholungsprüfung habe am 16.10.2023 stattgefunden und sei vom Sohn der Beschwerdeführerin mit positivem Ergebnis abgelegt worden.
Wer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen habe, müsse die entsprechenden Beträge gemäß § 26 FLAG 1967 i.V.m. § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzahlen. Es handle sich dabei um eine objektive Erstattungspflicht. Subjektive Momente seien für die Rückerstattungspflicht unerheblich.
In der Folge brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und führte aus:
Normalerweise nehme man die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung über Internet vor. Aufgrund eines Systemfehlers der WKO habe die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung schriftlich erfolgen müssen.
Sie legte eine Bestätigung der WKO bei, wonach sich ihr Sohn am 03.04.2023 zur Wiederholungsprüfung angemeldet habe. Die Einladung mit den genauen Prüfungsterminen sei seitens der WKO am 26.07.2023 versendet worden, ihr Sohn habe am 16.10.2023 die Lehrabschlussprüfung positiv absolviert. Beigeschlossenen war das Antragsformular des Sohnes, welches das Datum 03.04.2023 trägt.
II. Ermittlungen durch die Richterin:
Da nach Aktenlage als Termin der Lehrabschlussprüfung beim 1. Antreten einerseits der 17.02.2023, andererseits der 27.03.2023 aufscheint, ersuchte die Richterin das Finanzamt diesbezüglich im Vorhaltswege um Stellungnahme.
Es wurde ihr wie nachstehend geantwortet:
"Laut Mitteilung der WKO vom 28.05.2024 (siehe Beilage zum Vorlageantrag) ist das Kind ***1*** ***3*** am 27.03.2023 zur Lehrabschlussprüfung angetreten. Erfahrungsgemäß wird das Lehrabschlussprüfungszeugnis am Tag des Prüfungsantritts von der Prüfungskommission ausgestellt. Laut Bescheid der WKO vom 04.01.2023 über die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung fand am 17.02.2023 (nur) der theoretische Prüfungsteil (***4***) statt. Aufgrund der obigen Ausführungen ist anzunehmen, dass am 27.03.2023 der praktische Prüfungsteil, insbesondere in Form des Fachgespräches, stattfand. Auch unter den im Rahmen der automatisierten Datenübermittlung dem Finanzamt zur Verfügung gestellten Lehrlingsdaten scheint der 27.3.2023 als Prüfungstermin auf (Anm.: Auszug Datenübermittlung angeschlossen).
Aus Sicht des Finanzamtes befand sich das Kind ***1*** ***3*** daher bis einschließlich März 2023 in einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967."
Das Finanzamt gab abschließend seiner Rechtsmeinung Ausdruck, dass der Zeitraum März 2023 aufgrund des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nicht von einem allfälligen Rückforderungsbescheid zu umfassen wäre.
III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***1***, der Sohn der Beschwerdeführerin, ist am ***5*** geboren.
Am 26.08.2019 begann er die Lehre als ***2*** im Sektor ***6***.
Die Lehrzeit umfasste den Zeitraum von 3,5 Jahren, d. h., 26.08.2019 bis 25.02.2023.
Am 05.01.2023 beantragte er die Zulassung für die Lehrabschlussprüfung.
***1*** trat zur Lehrabschlussprüfung an, die aus einem theoretischen Prüfungsteil am 17.02.2023 und einem praktischen Prüfungsteil am 27.03.2023 bestand.
Er bestand die Lehrabschlussprüfung nicht.
Am 03.04.2023 meldete er sich zur Wiederholungsprüfung an und erhielt die Zulassung dazu am 26.07.2023.
Am 16.10.2023 schloss er die Lehrabschlussprüfung mit positivem Ergebnis ab.
***1*** war bis 25.02.2023 als Arbeiterlehrling angemeldet, ab 26.02.2023 als Arbeiter.
Er erzielte im Jahr 2023 ein Einkommen i.H.v. € 21.881,59.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf unstrittigen Akteninhalt mit Sozialversicherungsdatenauszug sowie auf die Ermittlungen der Richterin (siehe oben).
3. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben die für einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 14 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz endet das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.
Strittig ist: Erfolgte die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag samt anteiligen Geschwisterstaffelbeträgen für ***1*** für den Zeitraum April 2023 bis Februar 2024 zu Recht?
Die Absolvierung einer Lehre ist eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Im dualen Ausbildungssystem besteht die Lehrausbildung aus der Ausbildung im Lehrbetrieb und der Ausbildung in der Berufsschule. Beides zusammen stellt die Lehre dar. Die Berufsausbildung in einem Lehrberuf erstreckt sich jedenfalls auf die Dauer eines Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches.
Im Streitfall endete die Lehrzeit laut Lehrvertrag vom 22.05.2019 am 25.02.2023. Aufgrund der rechtzeitig beantragten Zulassung zur Lehrabschlussprüfung mit dem zugeteilten End-Prüfungstermin 27.03.2023, verlängerte sich die Zeit der Berufsausbildung des Sohnes der Beschwerdeführerin bis zu diesem Datum und stand unstrittig Familienbeihilfe bis einschließlich März 2023 zu.
Für die Wiederholungsprüfung meldete sich der Sohn der Beschwerdeführerin zwar rechtzeitig an (03.04.2023), jedoch war seine Lehrzeit gemäß § 14 BAG beendet. Im Lehrbetrieb wurde er ab 26.02.2023 als Arbeiter - nicht mehr als Lehrling - geführt, eine Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand nicht mehr. Es kann daher ab 27.03.2023 nicht mehr davon gesprochen werden, dass er noch in Berufsausbildung stand.
Mangels überwiegender zeitlicher Auslastung des Sohnes zu Ausbildungszwecken stand daher im Zeitraum zwischen der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung im März und ihrer Wiederholung mit positivem Ergebnis im Oktober 2023 Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und anteiliger Geschwisterstaffel nicht zu. Das bloße Warten auf die Lehrabschlussprüfung ohne Berufsschulbesuch verwirklicht nicht das Bild einer Berufsausbildung nach dem Verständnis des FLAG (vgl. BFG 09.08.2023, RV/7102709/2022 und BFG 03.06.2024, RV/5100734/2023).
Zur Frage der Anspruchsberechtigung ab November 2023 ist auszuführen:
Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, es sei ihr "in Wien" mitgeteilt worden, dass ein Familienbeihilfenanspruch bis Februar 2024 bestehe, beruht diese Auskunft möglicherweise darauf, dass die Beendigung der Berufsausbildung - unzutreffend - mit Oktober 2023 angenommen wurde und nach bis 30. April 2011 geltender, älterer Rechtslage (§ 2 Abs. 1 lit. d idF BGBl. I Nr. 90/2007) Familienbeihilfe bis drei Monate nach jeder Berufsausbildung gewährt wurde.
Nach nunmehr geltender Rechtslage (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 220/2021) besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung. Der Gesetzgeber versteht unter dem "Abschluss der Schulausbildung" insbesondere eine Schulausbildung, die mit Matura abgeschlossen wird. Die "Schulausbildung" ist somit ein engerer Begriff einer "Berufsausbildung". Daher steht nach Abschluss einer Berufsausbildung, die keine Schulausbildung ist, keine Familienbeihilfe zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 116 ff.).
Für den Sohn der Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass er nicht seine Schulausbildung, sondern seine Berufsausbildung abgeschlossen hat und zwar nicht im Oktober 2023, sondern im März 2023 (siehe dazu Ausführungen oben). Für eine Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Zeitraum November 2023 bis Februar 2024 besteht daher keinerlei Rechtsgrundlage.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 begründet eine objektive Rückzahlungspflicht zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, dass der unrechtmäßige Bezug allenfalls ausschließlich durch das Finanzamt verursacht wurde. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat.
Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 i.V.m. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der in Streit stehenden Rechtsfrage findet Deckung in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (Berufsausbildung) bzw. in der klaren Gesetzeslage (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967).
Feldkirch, am 27. August 2024
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 14 Abs. 1 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100196/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100196.2024
- Stammnummer
- 145445
- Gültig
- 27.08.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF