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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100244/2026

Keine Verlängerung für den Bezug der Familienbeihilfe ohne pandemiebedingte Auswirkungen auf den Studienfortgang des Masterstudiums; objektive Erstattungspflicht der Familienbeihilfe (kein gutgläubiger Verbrauch)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100244/2026vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde von Bf***, Bf-Adr*** vom 25. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2026 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind A*** (VNR/Geb. dat. xxxxxxxx***) iHv insgesamt € 1.627,80 für den Zeitraum September 2025 bis Februar 2026 zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrenslauf Mit Bescheid vom 24.02.2026 forderte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind A*** (VNR/Geb.dat. xxxxxxxx***) iHv insgesamt € 1.627,80 für den Zeitraum September 2025 bis Februar 2026, da die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nicht gegeben seien. Die Tochter habe mit xx***.08.2025 das 24. Lebensjahr beendet. Demnach bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe ab September 2025. In der Beschwerde wurde eingewendet, die belangte Behörde habe für die Tochter mit Beginn des Masterstudiums die Familienbeihilfe bis Februar 2026 gewährt, obwohl das Alter der Tochter der Behörde bekannt war. Sie habe das Studium nicht gewechselt, sondern ein aufsteigendes Studium begonnen. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2026 als unbegründet abgewiesen. Eine coronabedingte Beeinträchtigung im vorangegangenen Bachelorstudium könne nicht auf das getrennt zu betrachtende neue Masterstudium übertragen werden. Da die Tochter das laufende Masterstudium erst im Oktober 2024 begonnen habe, sei eine Beeinträchtigung aufgrund der COVID-19-Krise auszuschließen. Zudem stehe eine unrichtige Auszahlung, die ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruhe, einer Rückforderung nicht entgegen. Im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, beim Masterstudium handle es sich um ein Aufbaustudium zum Bachelorstudium. Es bestehe keine Bereitschaft zur Rückzahlung der Familienbeihilfe, da der belangten Behörde bei der Auszahlung bereits alle Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Der Betrag stehe nicht mehr zur Verfügung, da das Studium mit diesem Betrag finanziert worden sei. Man werde sich bei der Volksanwaltschaft beschweren. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Folgender unstrittiger Sachverhalt steht fest: Die Tochter der Beschwerdeführerin absolvierte von März 2020 bis September 2024 den Bachelorstudiengang Theater-, Film- und Medienwissenschaft. Im Anschluss daran begann sie im Oktober 2024 mit dem Masterstudium Raum- und Designstrategie. Im August 2025 erreichte sie das 24. Lebensjahr. Die belangte Behörde hat die Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr der Tochter hinaus bis einschließlich Februar 2026 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Rechtliche Würdigung Gem § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben unter den im Gesetz näher genannten Voraussetzungen. Gem § 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs 1 lit b im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studiengesetzes genannte Einrichtung besuchen, über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise. Eine COVID-Verlängerung über das 24. Lebensjahr setzt voraus, dass das Studium, welches im COVID-Semester 2020 betrieben und danach weiter fortgesetzt wurde, durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das Masterstudium gegenüber dem Bachelorstudium als eigenständiges Studium und somit als selbständige weiterführende Berufsausbildung anzusehen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086, VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020). Eine Zusammenrechnung der Studienzeiten und Toleranzsemester des Bachelor- und Masterstudiums kommt daher nicht in Betracht. Dementsprechend sind auch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Studienverlauf für das Masterstudium eigenständig zu beurteilen und können nicht aus dem vorangegangenen Bachelorstudium abgeleitet werden. Die Tochter der Beschwerdeführerin war im Jahr 2020 zum Bachelorstudium Theater-, Film und Medienwissenschaft gemeldet und hat dieses Studium im Jahr 2024 beendet. Da das Masterstudium im Oktober 2024 begonnen wurde, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die COVID-19-Pandemie bereits beendet war, konnten sich pandemiebedingte Auswirkungen auf den Studienfortgang des Masterstudiums nicht mehr ergeben. Eine Verlängerung für den Bezug der Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus scheidet daher für das Masterstudium aus. Die Beschwerdeführerin brachte darüber hinaus vor, der belangten Behörde sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig bekannt gewesen; ungeachtet dessen sei die Familienbeihilfe bis einschließlich Februar 2026 ausbezahlt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes normiert § 26 Abs 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 mit Hinweis auf weitere Judikatur). Es steht der Rückforderung der Familienbeihilfe auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174). Umstände wie der gutgläubige Verbrauch des Geldes oder eine mögliche Härte der Rückzahlung sind im Rückforderungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Allfälligen Zahlungsschwierigkeiten kann jedoch (unter den gesetzlichen Voraussetzungen) im Rahmen einer Zahlungserleichterung, insb durch eine Ratenvereinbarung, Rechnung getragen werden. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 22. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100244/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100244.2026
Stammnummer
152258
Gültig
22.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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