Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100452/2022
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wegen Beendigung des Lehrverhältnisses
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100452/2022vom 03.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 07. Mai 2021 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 01/2018 bis 03/2021 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
A. Datenblatt zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe, Rückforderungsbescheid
Am 18.02.2021 wurde Herrn ***Bf*** (in der Folge "Beschwerdeführer" oder "Bf") durch das belangte Finanzamt ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe übermittelt. Dieses Datenblatt wurde am 08.03.2021 ausgefüllt retourniert. Die bereits vorausgefüllten Informationen für das Kind "***Kind 3***" wurden durch den Bf nicht verändert. Die bereits vorausgefüllten Informationen für das Kind "***Kind 2***" wurden durch den Bf dahingehend angepasst, dass im Feld "derzeitige Tätigkeit des Kindes (zB Schüler, Lehrling, Student)" das Wort "Lehrling" durch "Arbeitslos" ersetzt wurde.
Auf Basis dieses Datenblatts wurde am 07.05.2021 durch das belangte Finanzamt ein Rückforderungsbescheid erlassen:
[Grafik]
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Name des Kindes
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VNR/Geb.dat.
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Art der Beihilfe
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Zeitraum von - bis
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***Kind 1***
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***VSNR 1***
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FB
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Jän. 2018 - Sep. 2018
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***Kind 2***
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***VSNR 2***
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FB
KG
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Jän. 2018 - März 2021
Jän. 2018 - März 2021
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***Kind 3***
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***VSNR 3***
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FB
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Jän. 2018 - März 2021
[Grafik]
Begründung:
Zu ***Kind 1***:
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Zu ***Kind 2***:
Was ist eine Berufsausbildung?
Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet.
Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes erhalten Sie keine Familienbeihilfe.
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Zu ***Kind 3***:
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
B. Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung
Mit Schreiben vom 31.05.2021 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf Beschwerde gegen den obig angeführten Rückforderungsbescheid erhoben. Begründend wurde angeführt, dass der angefochtene Bescheid zwar eine Begründung enthalte, dieser könne der Beschwerdeführer aber nicht folgen. Ferner könne die Begründung nicht mit der Berechnung in Einklang gebracht werden. Der Bescheid leide daher an einem Begründungsmangel. Es sei dem Bf aus diesem Grund auch nicht möglich, inhaltlich auf den angefochtenen Bescheid einzugehen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Am 07.05.2021 erging ein Rückforderungsbescheid für den Zeitraum 01/2018-03/2021 für die Familienbeihilfe Ihres Kindes ***Kind 2*** und für die Geschwisterstaffel für Ihr Kind ***Kind 3***. Für den Zeitraum 01/2018-092018 wurde die Geschwisterstaffel für Ihr Kind ***Kind 1*** rückgefordert.
Für ein volljähriges Kind, das das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu, wenn durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967).
Während der Ableistung des Präsenz-/Ausbildungs- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Präsenz-/Ausbildungs- oder Zivildiener wird während dieser Zeit von der öffentlichen Hand ausreichend versorgt. Damit besteht auch keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind.
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
***Kind 2*** hat von 01.10.2017 bis 11.12.2017 eine Lehre gemacht. Somit befand er sich ab Jänner 2018 nicht mehr in einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 und es stand keine Familienbeihilfe mehr zu.
Von Jänner 2020 bis Juli 2020 hat ***Kind 2*** seinen Präsenzdienst abgeleistet. Während dieser Zeit wurde er aus öffentlicher Hand versorgt, was somit wieder zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe führt.
Deshalb war die Familienbeihilfe für ***Kind 2*** für den Zeitraum 01/2018-03/2021, sowie die anteilige Geschwisterstaffel für ***Kind 3*** (01/2018-03/2021) und ***Kind 1*** (01/2018-09/2018) auf Grund der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen rückzufordern.
C. Vorlageantrag, Ersuchen um Ergänzung/Auskunft
Mit Schreiben vom 13.12.2021 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf ein Vorlageantrag eingebracht. Ein weiteres Vorbringen war nicht enthalten.
Mit Schreiben vom 31.03.2022 wurden dem Beschwerdeführer durch das belangte Finanzamt weitere Details zur Berechnung des Rückforderungsbetrages übermittelt bzw. wurde um Übermittlung von Nachweisen zur Stützung des Beschwerdebegehrens ersucht:
Mit Beschwerde vom 31.05.2021 wurde ua. angeführt, dass der Rückforderungsbescheid unter einem Begründungsmangel leide, da die Begründung sich nicht mit der Berechnung in Einklang bringen lasse.
Dazu wird mitgeteilt, dass sich die Höhe der Familienbeihilfe gestaffelt nach Alter des Kindes aus § 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) entnehmen lässt.
Kind ***Kind 2*** vollendete im September 2017 das 18. Lebensjahr, mit September 2018 gab es einen Erhöhungssprung für ihn.
Daher berechnet sich die Höhe des Rückforderungsbetrages iHv 9.655,70 € wie folgt:
Jänner 2018 bis August 2018: 141,50 € pro Monat (8 Monate) plus der "Geschwisterstaffel für drei Kinder" (§ 8 Abs 3 lit b FLAG) iHv 17,40 € pro Monat - 8 Monate x (141,50 + 17,40) sind somit 1.271,20 €;
September 2018: 165,10 plus "Geschwisterstaffel für drei Kinder" - 165,10 + 17,40 - somit 182,50 €;
Oktober 2018 bis März 2021: 165,10 € pro Monat (31 Monate) plus "Geschwisterstaffel für zwei Kinder" - 30 Monate x (165,10 + 7,10) zuzüglich Sonderzahlung im September 2020 (§ 8 Abs 9 FLAG) iHv. 360,00 € sind somit 5.526 €
[Anmerkung des erkennenden Richters - der korrekte Klammerausdruck müsste (30 Monate) lauten. Der Betrag von EUR 5.526 beruht ebenfalls auf einer Berechnung mit 30 Monaten.]
Kinderabsetzbetrag gern § 33 Einkommensteuergesetz iHv€ 58,40 € pro Monat (39 Monate) - somit 2.277,60 €.
Ebenfalls mit der Familienbeihilfe für ***Kind 2*** wurde die "Geschwisterstaffel" für ***Kind 1*** und ***Kind 3*** gem. § 8 Abs 3 FLAG ausbezahlt, welche auf den Betrag für zwei Kinder (lit a) zu reduzieren war für den Zeitraum Jänner 2018 bis September 2018 (9 Monate) statt 17,40 € pro Monat auf 7,10 € - (17,40 - 7,10) * 9 Monate = 92,70 € pro Kind - somit 185,40 € und ab Oktober 2018 fällt die Geschwisterstaffel gänzlich weg: 7,10 x 30 Monate = 213,00 €.
Sie werden daher um Bekanntgabe ersucht, ob der Vorlageantrag zurückgezogen wird. Sollten Sie das Beschwerdebegehren aufrecht erhalten, werden Sie um einen geeigneten Nachweis einer Berufsausbildung von ***Kind 2*** im strittigen Zeitraum ersucht. Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung angeführt, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur bei einer Berufsausbildung. Die Absolvierung eines Präsenzdienstes fällt nicht darunter.
Dieses Ersuchen um Ergänzung wurde nicht beantwortet.
D. Verfahren vor dem BFG, mündliche Verhandlung
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 05.08.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 16.08.2022 wurde durch die bisherige rechtsfreundliche Vertretung die in der Zwischenzeit erfolgte Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.
Die Parteien des Verfahrens wurden mit Ladung vom 12.09.2022 zur mündlichen Verhandlung am 26.09.2022 geladen. In der Ladung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei bzw. der belangten Behörde von der mündlichen Verhandlung der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht (§ 274 Abs. 4 BAO). Die Ladung ist dem belangten Finanzamt elektronisch am 12.09.2022 und dem Beschwerdeführer mittels RSb-Brief am 15.09.2022 durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt worden.
Zur mündlichen Verhandlung am 26.09.2022 ist lediglich die Vertreterin des belangten Finanzamtes, Frau ***Vertreterin FA***, erschienen. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt ferngeblieben. Die Verhandlung hat um 13:00 Uhr begonnen. Es wurde festgestellt, dass den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung der bisherige Sachverhalt und das Parteienvorbringen laut Aktenlage zur Kenntnis gebracht wurde. Die Vertreterin des belangten Finanzamtes hat dazu keine ergänzenden Ausführungen getroffen. Um 13:05 Uhr hat der Richter den Beschluss verkündet, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorenthalten bleibt. Um 13:07 Uhr wurde die mündliche Verhandlung beendet und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Vertreterin des belangten Finanzamtes ausgehändigt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
***Kind 2***, Sohn des Beschwerdeführers, ist am ***tt.mm.***1999 geboren und hat somit am ***tt.mm.***2017 das 18. Lebensjahr vollendet. Im Zeitraum von 06.06.2017 bis 30.06.2017 bzw. von 01.10.2017 bis 11.12.2017 befand sich ***Kind 2*** in einem Lehrverhältnis. Nach diesem Zeitpunkt war ***Kind 2*** entweder arbeitslos, bezog Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe oder war kurzzeitig als "Arbeiter" beschäftigt. Im Zeitraum von 07.01.2020 bis 06.07.2020 leistete er den Präsenzdienst ab.
Der Beschwerdeführer hat im streitgegenständlichen Zeitraum (Jänner 2018 bis März 2021) Familienbeihilfe für drei (bis September 2018, ***Kind 1***, ***Kind 2*** und ***Kind 3***) bzw. zwei (ab Oktober 2018, ***Kind 2*** und ***Kind 3***) Kinder bezogen. Auf Basis des Rückforderungsbescheids vom 07.05.2021 fordert das Finanzamt nunmehr sowohl Familienbeihilfe wie auch den Kinderabsetzbetrag in Höhe von insgesamt EUR 9.655,70 betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum vom Beschwerdeführer zurück.
Nachweise zu einer über den Dezember 2017 andauernden Berufsausbildung von ***Kind 2*** wurden - trotz mehrmaliger Aufforderung - nicht vorgelegt.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten elektronischen Aktes (inkl. Versicherungsdatenauszug für ***Kind 2***) und ist unstrittig. Der Sachverhalt wurde durch den Bf nicht bestritten bzw. wurde - trotz mehrmaliger Aufforderung - kein Nachweis über eine über den Dezember 2017 hinaus andauernde Berufsausbildung von ***Kind 2*** vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge "FLAG 1967") haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 ist § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 auch anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden.
B. Erwägungen
Es steht unstrittig fest, dass das Lehrverhältnis von ***Kind 2*** mit 11.12.2017 beendet wurde und damit ab diesem Zeitpunkt keine Berufsausbildung mehr vorliegt. Die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normierten Anspruchsvoraussetzungen sind weggefallen. Der Anspruch nach einer anderen Bestimmung wurde weder behauptet noch ergibt er sich aus den vorliegenden Unterlagen. Weder der Präsenzdienst noch die kurzzeitigen Beschäftigungen als "Arbeiter" gemäß dem Versicherungsdatenauszug für ***Kind 2*** sind als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu qualifizieren.
Da für ***Kind 2*** gemäß den obigen Ausführungen somit ab Jänner 2018 kein Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe mehr besteht, verringert sich ab diesem Monat auch der Betrag der zustehenden Geschwisterstaffel iSd § 8 Abs. 3 FLAG 1967. Für Details wird an dieser Stelle auf die Berechnung des belangten Finanzamtes verwiesen (siehe oben, Punkt "I. C."). Durch den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe mit Jänner 2018 wurde auch die Sonderzahlung im September 2020 in Höhe von EUR 360 (§ 8 Abs. 9 FLAG 1967) sowie der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu Unrecht bezogen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe dar. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Die Rückforderung erfolgte somit zu Recht, die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Das Bundesfinanzgericht folgt der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am 3. Oktober 2022
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Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100452/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100452.2022
- Stammnummer
- 138071
- Gültig
- 03.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF