…Ermessensübung erkennen (vgl. VwGH 30.05.1994, 93/16/0096). Zu untersuchen ist daher noch, ob die Interessensabwägung im Rahmen der Billigkeit des Ermessens bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit ausschließt. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der…
…von einer Anschaffung im Jahr 2007 gesprochen. Diese Tatsache sei somit im nun wiederaufzunehmenden Verfahren nach Erlassung des Erstbescheides vom 18.10.2013 neu hervorgekommen. Bei der Ermessensübung sei im Rahmen der Wiederaufnahme dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang einzuräumen, die steuerlichen Auswirkungen stellten sich…
…im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO neu hervorgekommen, die die Behörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme handelt es sich - wie bereits oben ausgeführt - um eine Ermessensentscheidung. Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des…
…Ermessensübung erkennen (vgl. VwGH 30.05.1994, 93/16/0096). Zu untersuchen ist daher noch, ob die Interessensabwägung im Rahmen der Billigkeit des Ermessens bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit ausschließt. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der…
…Die sich daraus ergebende Auswirkung (Körperschaftsteuerbelastung) kann im Rahmen der Ermessensübung nicht mehr als geringfügig betrachtet werden. Es war daher aus diesem Grunde eine Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2007 vom 01.12.2011 auszusprechen. Anmerkung: Da gemäß § 299 Abs. 2 BAO eine Verbindung von aufhebendem Bescheid…
…könne der Behörde im Rahmen des amtswegigen Wiederaufnahmeverfahrens nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nach der Rechtsprechung wäre die Wiederaufnahme daher auch für die Jahre 2014-2016 zulässig gewesen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO betreffend Einkommensteuer 2017 vom 19.3.2018 erging…
…aus der die Abwägung der Interessen der Partei und der Behörde an einer derartigen Aufhebung ersichtlich ist und diese Interessenabwägung damit für die Partei nachvollziehbar ist. Lediglich ein Bescheid, dem die Begründung dieser Ermessensübung gänzlich fehlt, ist "unrichtig" im Sinne der Bestimmungen des § 299 BAO…
…1 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde liege und bei der Ermessensübung der Vorrang des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Rechtsrichtigkeit) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten sei (vgl auch BMF 3.2.2003, 05 2601/2-IV/5/02, Abschn 6; ebenso Ritz, BAO3, § 299…
…sondern liege im Rahmen eines gewissen Interpretationsspielraumes. Auch Parameter wie Rechtssicherheit, Treu und Glauben usw. seien zu bedenken. In den Richtlinien des BMF über die Aufhebung gemäß § 299 BAO sei angeführt, dass zB die Geringfügigkeit der Auswirkungen der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. der Grundsatz von…
…der Ermessensübung gemäß § 303 BAO ist daher grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (= Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (= Rechtskraft) zu geben (siehe zB VwGH 30.01.2001, 99/14/0067). Sie darf nur ausnahmsweise unterbleiben, zB bei Geringfügigkeit der Auswirkungen…
… 20 BAO gezogenen Grenzen auszuüben und es könne daher bei Vorliegen von Gründen zur Wiederaufnahme nur "ausnahmsweise" von einer solcher Wiederaufnahme abgesehen werden (zB im Falle der Geringfügigkeit der Auswirkungen). Zudem werde auch darauf hingewiesen, dass bereits im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung darum ersucht worden sei…
…des Prinzips der Rechtsrichtigkeit im Hinblick auf die nicht bloß geringfügigen Folgen), nicht jedoch, wenn anderen Kriterien nach den Umständen des Einzelfalles maßgebende Bedeutung bei der Ermessensübung zukommt. (aao, Tz 40, mit Verweis auf die zitierte Rspr.) 7. Die Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO liegt im…
…im Rahmen des Ermessens wiederum eine Aufhebung dieses Aufhebungsbescheides nach § 299 BAO auszusprechen. Besondere Umstände, die im konkreten Fall ausnahmsweise ein Überwiegen der Rechtsbeständigkeit gebieten würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Bf. auch nicht dargetan. Auch eine Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung ist bei einem…
…zu der Ansicht, dass keine Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen vorliegt, bzw die Rechtswidrigkeit nicht bloß geringfügig ist. Wie bereits ausgeführt, ist es Zweck der Bestimmung über die Aufhebungen gemäß § 299 BAO, dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der…
…der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegenstehe, wäre nach der Judikatur des VwGH ein solches behördliches Verschulden bei der Ermessensübung nicht unberücksichtigt zu lassen (Ritz, BAO4, § 303, Tz 53). Der in Punkt 3. zu sehende Wiederaufnahmegrund ist - wie ausgeführt - wegen Unverhältnismäßigkeit im Rahmen…
…Ermessensüberlegungen) nur ausnahmsweise (insbesondere bei absoluter und relativer Geringfügigkeit der Auswirkungen, bei Vortäuschung von Aktiva in Gläubigerschädigungsabsicht, wiederholte vorsätzliche Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, als Folge des Grundsatzes von Treu und Glauben oder bei Uneinbringlichkeit der aus ihr resultierenden Nachforderung) unterbleiben. Der Wegfall des § 306 BAO erfolgt…
…Bei der Ermessensübung ist daher grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben (vgl. Ritz, BAO6, § 303 Tz 67, mwN). Nur im Falle der Geringfügigkeit des hervorgekommenen Änderungsbedarfes hat ein Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides zu unterbleiben…
…der besonderer Gründe bedarf, anzusehen, die insbesondere in der Geringfügigkeit gelegen sein können (vgl VwGH 14.12.2006, 2002/14/0022). Auf ein Verschulden der Abgabenbehörde oder des Abgabepflichtigen kommt es bei der Ermessensübung im Rahmen des § 299 BAO nicht an (Fiala in Rzeszut/Staringer…
…an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl zB VwGH 24.4.2014, 2010/15/0159, mwN). Es entspricht der stRsp des VwGH zu Maßnahmen nach § 299 Abs 1 BAO (Aufhebung) oder nach § 303 BAO (Wiederaufnahme), dass eine derartige Interessensabwägung bei Geringfügigkeit der Auswirkungen in der…
…08). Dies gelte unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirke. Sie dürfe somit (aus Ermessensüberlegungen) nur ausnahmsweise unterbleiben (insbesondere bei absoluter und relativer Geringfügigkeit der Auswirkungen, bei Vortäuschung von Aktiva in Gläubigerschädigungsabsicht; EB 2007 BlgNR 24. GP…