…Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verwaltungsgeschehen: Der angefochtene Bescheid enthielt die Begründung, A, der Sohn der Beschwerdeführerin…
…Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte am 22. Juni 2011 einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab September 2011 für seine Tochter O. …
…4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bescheid Mit Bescheid Einzahlung vom 19.1.2022 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im August 2000 geborenen ***5*** ***2*** und für die im August 1997 geborene…
…Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Für den volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin, welcher im Wintersemester 2015/16 mit dem Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Innsbruck begann, wurde bis Juni 2018 Familienbeihilfe gewährt. Im Zuge der Überprüfung…
…wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihren Sohn ***1***, geb. ***2***, im Zeitraum 10…
…Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2024 zurückzahlen muss. Mit Bescheid vom…
…Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Für die Tochter ***1*** der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde nach einem Anspruchsüberprüfungsverfahren Familienbeihilfe mit Bescheid vom 15.07.2024 für 08/2022 -06/2024 zurückgefordert mit der Begründung, dass sie ihr…
…an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 6. Mai 2014 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales sowie Sonderausgabenpauschales festgesetzt. Mit Eingabe vom 30. März 2015 wurde Beschwerde gegen…
…abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, ***Bf1*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter" oder…
…4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.) gerichteten Bescheid vom 28.1.2015 wurden (von der Bf.) nach abgabenbehördlicher Ansicht zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für Februar 2014 bis September 2014 iHv…
…ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 30.8.2016 forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für das Kind M geb. xx, in Höhe von € 3.495,40…
…Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter", "Beihilfenbezieherin" oder Beschwerdeführerin "Bf…
…Oktober 2023 bis September 2025 abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang a. Verwaltungsbehördlichen Verfahren: ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Beihilfenbezieher…
…Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom 16. Jänner 2019 wurde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***1*** ***2…
…bis 06/2016 steht zu. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe In ihrer Beschwerde trat die Beschwerdeführerin der Rechtsmeinung, wonach ein Sprachkurs für sich betrachtet keine Berufsausbildung darstelle, nicht entgegen…
…279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der jeweilige Spruch der angefochtenen Bescheide bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Mit Schreiben vom 6. 3. 2016, beim Finanzamt eingelangt am 4…
…den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 19. März 2013 die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2012 bis April 2013 zurück und begründete dies wie folgt: ... Da Ihre Tochter mit…
…Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Im vorliegenden Fall geht es um die Fragen, ob ein Studium, das nach einem schädlichen Studienwechsel und vor einem unschädlichen weiteren Studienwechsel betrieben…
…von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2017 bis Feber 2018 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1…
…jeweils von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr gewesen, wobei von einem Selbststudium und Hausaufgaben von täglich weiteren vier Stunden ausgegangen werde. Bei erfolgreichem Abschluss würden 9 ECTS-Punkte angerechnet. Laut Diplom vom 23. 6. 2015 hat die Tochter das Staatsexamen in Niederländisch als…