Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100515/2025
Familienbeihilfe - Nachweis eines Studienerfolgs im Ausmaß von mind. 16 ECTS pro Studienjahr nicht erbracht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100515/2025vom 27.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Juli 2024 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2024 bzw. Rückforderung Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2021 bis Oktober 2022 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2024 zurückzahlen muss.
Mit Bescheid vom 2.7.2024 forderte das Finanzamt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***Tochter1*** für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2024 sowie Familienbeihilfe (Geschwisterstaffel) für das Kind ***Tochter 2*** für den Zeitraum Oktober 2021 bis Oktober 2022 iHv 8.111,50 Euro zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Tochter ***Tochter1*** keiner ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung nachgehe, weil der Richtwert von 16 ECTS pro Studienjahr ab dem Wintersemester 2021/2022 deutlich unterschritten worden wäre. Daher bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe ab 10/2021.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Er erhalte die Familienbeihilfe, leite diese jedoch an die Tochter weiter, weshalb die Rückforderung de facto die Tochter betreffe. Er habe sich bei Beginn des Studiums mit den Voraussetzungen des Bezugs der Familienbeihilfe sehr ausführlich auseinandergesetzt und es fänden sich nur explizite Hinweise auf einen Studienerfolgsnachweis, der nach dem ersten Studienjahr zu erbringen sei. In einer Information des Bundeskanzleramtes würde nur von einem "günstigen Studienerfolg/Ernsthaftigkeit" gesprochen werden. Wenn die Rückforderung damit begründet werde, dass das Kind nicht in angemessener Zeit zu Prüfungen antrete, wird entgegengehalten, dass es leider regelmäßig an einer bestimmten Prüfung gescheitert wäre. Es hätte auch an Ernsthaftigkeit nicht gefehlt ("siehe Zusammenfassungen, Prüfungsvorbereitungen, Hausarbeiten etc., die teilweise über 60 Seiten aufweisen"). Erschwerend komme hinzu, dass in dieser Zeit die Corona-Pandemie in vollem Gange gewesen wäre und dieser Umstand sowie die eigenen Corona-Infektionen sich nicht förderlich auf den Studienerfolg ausgewirkt hätten. Weiters werde bei offiziellen Stellen (BMF, oesterreich.gv.at etc) nirgends der "Richtwert" von 16 ECTS beschrieben. Eine Broschüre der ÖH beschreibe es aber sehr treffend damit: "Ob eine Rückforderung bereits bezogener Beiträge zulässig ist, ist derzeit rechtlich noch unklar". Es würden darin zwei Entscheidungen des VwGH aufgeführt werden, und dabei nicht die generelle Meinung des VwGH darstellen: "Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen" (VwGH 31.10.2023, Ra 2021/16/0076). Daraus schließe der Beschwerdeführer: "In Einzelfällen muss der Leistungsnachweis erbracht werden, um für das FOLGENDE Jahr die Familienbeihilfe zu beziehen. Daraus schließe ich allerdings auch, dass sich der Beihilfengewährer über die Leistungsnachweise aktiv informieren muss - und dies aber Jahr für Jahr. Anders formuliert: Wenn seitens des Beihilfengewährers keine Aufforderung des Leistungsnachweises erfolgt, dann ist davon auszugehen, dass der Bezug der Beihilfe zu Recht erfolgt ist und NICHT rückgefordert werden wird."
Als Beilagen zur Beschwerde wurden u.a. eine Stellungnahme der Tochter mit Ausführungen dazu, dass potenziell mehr ECTS-Punkte erreicht worden wären, weil sie sich für zusätzliche Prüfungen angemeldet hätte, von denen sich aufgrund unvorhergesehener Umstände (u.a. eine Corona Erkrankung, Angst vor Nichtbestehen und vollständiger Sperre des Studiums) trotz umfangreicher Vorbereitung wieder abgemeldet hätte, eine Bestätigung eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2/Corona Virus, ein "Prozessorientiertes Lernportfolio PP & Ethik" sowie weitere Studienunterlagen vorgelegt.
Am 24.10.2024 erging die Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die bisherige Begründung wurde wiederholt und ergänzt wie folgt: "Eine (schwere) Erkrankung eines volljährigen Kindes vermittelt gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung dann von Bedeutung sein, wenn sie zu einer Verzögerung der Berufsausbildung führt. Davon kann jedoch nur dann auszugehen sein, wenn sich das Kind zum Zeitpunkt des Eintritts der Krankheit in Berufsausbildung befunden hat und die Krankheit durchgehend drei Monate angedauert hat."
Fristgerecht stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Am 13.2.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Vorlagebericht).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, geb. ***Datum1***, und seine Töchter, ***Tochter1***, geb. ***Datum3***, und ***Tochter 2***, geb. ***Datum2***, lebten im gegenständlichen Zeitraum im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt.
Die Tochter ***Tochter1*** studierte ab dem Wintersemester 2019 im Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) Unterrichtsfach Englisch Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie Lehrverbund an der Universität Wien.
Abgelegte Lehrveranstaltungen und Prüfungen:
| |
Lehrveranstaltung
|
Datum
|
ECTS
|
Note
|
1. Studienjahr
|
Professionalität und Schule
|
14.12.2019
|
5
|
3
| |
StEOP: Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie - Einführung in die Psychologie
|
16.12.2019
|
3
|
5
| |
STEOP: Modulprüfung BEd 01 Introduction to English Linguistics / Literature and Culture
|
24.1.2020
|
6
|
5
| |
StEOP: Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie - Einführung in die Philosophie
|
27.4.2020
|
3
|
3
| |
STEOP: Modulprüfung BEd 01 Introduction to English Linguistics / Literature and Culture
|
18.6.2020
|
6
|
5
| |
VO Historische und systematische Grundlagen von Bildungstheorie und Bildungsforschung
|
22.6.2020
|
2
|
1
| |
StEOP: Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie - Einführung in die Psychologie
|
22.6.2020
|
3
|
4
| |
VO EC Sozialpsychologische Grundlagen
|
23.7.2020
|
3
|
2
| |
VO Individuums- und entwicklungspsychologische Grundlagen von Bildung und Lernen
|
24.7.2020
|
3
|
5
|
2. Studienjahr
|
VO Didaktik und Unterrichtsforschung
|
3.12.2020
|
3
|
2
| |
UE Rhetorik und Argumentationstheorie für das Lehramt
|
26.1.2021
|
3
|
4
| |
LPS Hannah Arendt
|
20.4.2021
|
5
|
2
| |
VO EC Allgemeine Psychologie
|
8.6.2021
|
3
|
5
|
3. Studienjahr
|
PR Orientierungspraktikum
|
21.2.2022
|
2
|
+
|
4. Studienjahr
|
STEOP: Modulprüfung BEd 01 Introduction to English Linguistics / Literature and Culture
|
30.1.2023
|
6
|
5
|
5. Studienjahr
|
VO Individuums- und entwicklungspsychologische Grundlagen von Bildung und Lernen
|
17.6.2024
|
3
|
4
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw. ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen des Beschwerdeführers sowie aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß".
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
Das Studienjahr beginnt gemäß § 52 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten.
Der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr besteht zufolge § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist (VwGH 30.5.3017, Ra 2017/16/0036).
Die Tochter des Beschwerdeführers hat unstrittig eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung besucht und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe für das erste Studienjahr (1.10.2019-30.9.2020) durch die Aufnahme des Studiums als ordentliche Hörerin erfüllt. Die Voraussetzungen für das zweite Studienjahr (1.10.2020-30.9.2021) wurden erfüllt durch den Nachweis des Studienerfolges im Umfang von 16 ECTS im ersten Studienjahr. Die Voraussetzungen für das dritte Studienjahr (1.10.2021-30.9.2022) wurden nicht erfüllt, weil im zweiten Studienjahr nur 11 ECTS erfolgreich nachgewiesen wurden und Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen im Umfang von 3 ECTS als "nicht genügend" bewertet wurden. Im dritten Studienjahr konnten nur 2 ECTS erfolgreich nachgewiesen werden, im vierten Studienjahr (1.10.2022-30.9.2023) wurden Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 ECTS als "nicht genügend" bewertet. Im fünften Studienjahr (1.10.2023-30.9.2024) wurden nur 3 ECTS erfolgreich nachgewiesen.
Die Anmeldung zu und spätere Abmeldung von Prüfungen wird nicht als "abgelegte" Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen. Dies würde dem Wortsinn von "ablegen" im Sinne von "machen" widersprechen.
Da der erforderliche Nachweis der Ablegung von Prüfungen oder Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 ECTS-Punkten pro Studienjahr im zweiten Studienjahr und den folgenden Studienjahren nicht erbracht werden konnte, bestand der Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem dritten Studienjahr, d.h. ab Oktober 2021, nicht mehr.
Der vom VwGH in seiner Entscheidung vom 31.10.2023 zu Ra 2021/16/0076 offen gelassenen - weil im konkreten Fall nicht relevanten - Frage, "ob die Wendung ,Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten' in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nur positive oder auch negative Prüfungen umfasse", kommt auch im gegenständlichen Fall keine Relevanz zu, weil auch unter Einbeziehung der negativ beurteilten Prüfungen und Lehrveranstaltungen die Voraussetzung von 16 ECTS pro Studienjahr nicht erreicht wurde.
Der Nachweiszeitraum kann durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) verlängert werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch trotz Vorhalt des Finanzamtes keine Unterlagen vorgelegt, die Feststellungen über Art und Schwere der Krankheit oder dadurch hervorgerufene Beeinträchtigungen möglich gemacht hätten (siehe VwGH 5.11.2009, 2009/16/0112). Es wurde lediglich ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2/Corona Virus vom 4.2.2022 übermittelt.
Die vom Finanzamt angesprochene Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 nur noch außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 StudFG relevant (vgl. VwGH 7.2.2024, Ra 2023/16/0087, mwN).
Hingewiesen wird darauf, dass eine Mitteilung des Finanzamtes, wonach Familienbeihilfe für einen gewissen Zeitraum zustehe, lediglich eine Benachrichtigung darstellt, die dem angefochtenen Bescheid nicht entgegensteht. § 26 FLAG 1967 liegt zu Grunde, dass die Familienbeihilfe (wie auch der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988) nicht mit Bescheid zuerkannt wird; es erfolgt lediglich eine Mitteilung. Eine spätere Aberkennung der Familienbeihilfe erfordert daher keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides; die Mitteilung steht einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012).
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 sinngemäß für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020, VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329, VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329, VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174).
Da der erforderliche Nachweis des Studienerfolgs ab dem zweiten Studienjahr nicht erbracht werden konnte, erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2024 für das Kind ***Tochter1*** und die Rückforderung der Familienbeihilfe für das Kind ***Tochter 2*** für den Zeitraum Oktober 2021 bis Oktober 2022 zu Recht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung gründet sich einerseits auf den eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sowie anderseits auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr nur dann besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN). Es ist daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 27. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100515/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100515.2025
- Stammnummer
- 151620
- Gültig
- 27.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF