…zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte. Weiters erging an die Bf. am 2.1.2024 die Aufforderung allenfalls bestehende gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Fehlen der Weisungsgebundenheit der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG 1988…
Für dieses Jahr wurde eine vgA iHv Euro 19.000,00 rechtskräftig festgestellt, im gegenständlichen Verfahren aber - im Unterscheid zum hier nicht gegenständlichen Jahr 2013 - nicht berücksichtigt. Nachdem ein und derselbe Betrag nicht gleichzeitig ertragssteuerlich erfasst und auch der DB bzw. DZ-Pflicht unterliegen kann…
…Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffen, der bei Sperrminoritäten oder bei Beteiligungen am Stammkapital von mindestens 50% mangels Weisungsunterworfenheit ein Dienstverhältnis nicht anerkannt hat. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten soll in den Fällen gesellschaftsvertraglicher Sonderrechte eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters erreicht werden, dass dieser aus seinen Tätigkeitsvergütungen…
…der Berufungswerberin gegeben. Das Auslastungsrisiko habe daher beim Gesellschafter gelegen. Die Bezüge von nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern, die auf gesellschaftsvertraglicher Ebene der Generalversammlung gegenüber wiesungsgebunden seien, wären nach jenen Kriterien zu beurteilen, die für die Abgrenzung zwischen einem Dienstverhältnis mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften gem § 25 Abs…
…2 EStG 1988 für den steuerlichen Bereich. Die an den nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter der OG geleisteten Beträge unterliegen somit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der DB- und DZ-Pflicht. e. Conclusio aus a-d Die Zahlungen aus der Managementvereinbarung sind direkt den Gesellschaftern der…
…vom Finanzamt – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) - mit folgenden „Sachverhalt und Anträgen“ vorgelegt: „1. Dienstverhältnis des nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers: Herr G.S. ist seit 13.8.2003 Geschäftsführer (GF) der Bw. und zu 25% an dieser beteiligt. Es handelt sich bei der Bf…
…DB- und DZ-Pflicht nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter führte der VwGH in Bezug auf die Vorjahre 2011 und 2012 aus: Dienstnehmer seien Personen, die in einem Dienstverhältnis stünden, freie Dienstnehmer i S des § 4 Abs 4 ASVG und an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i S des…
…bei den als Gesellschafter-Geschäftsführer tätigen Rechtsanwälten keine Dienstverhältnisse vorlagen. Demnach seien keine Dienstgeberbeiträge festzusetzen gewesen. Dazu war durch das Gericht festzuhalten, dass es sich bei dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt um die Beurteilung der Tätigkeit nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gehandelt hatte. Ein Vergleich…
…Geschäftsführungsvertrages bereits erkennbar ist, dass keine Weisungsgebundenheit vorliegt (in diesem Erkenntnis hat der VwGH geprüft, ob für einen nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bei der AB GmbH eine Weisungsfreiheit besteht). Der dem VwGH-Erkenntnis vom 31.01.2018, 2016/15/0014, zugrunde liegende Geschäftsführungsvertrag ist…
…Gegenteilige Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Von den Parteien wurde außer Streit gestellt, dass in den Jahren 2014 bis inklusive November 2016 die Anteile an der Beschwerdeführerin treuhändig für die LMA-Beteiligungsgesellschaft gehalten worden seien und Herr ***GF1*** wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gewesen sei. Der…
…ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei…
…im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach Abs. 2 leg. cit. sind Dienstnehmer ua Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Schließlich normiert § 41 Abs. 3 FLAG 1967, dass der Beitrag…
…die nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführer weitere Leistungen welche mittels Werkvertrag abgerechnet wurden. Da § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 ebenso wie § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 nicht auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft nicht wesentlich Beteiligten abstellt…
… 47 Abs. 2 EStG 1988 für den steuerlichen Bereich. Die an den nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter geleisteten Beträge unterliegen somit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der DB- und DZ-Pflicht. e. Conclusio aus a-d Die Zahlungen aus der Managementvereinbarung bzw. dem Managementvertrag sind direkt…
…zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte. Weiters erging an die Bf. am 2.1.2024 die Aufforderung allenfalls bestehende gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Fehlen der Weisungsgebundenheit des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG 1988…
…dem Text des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ein weiterer Satz angefügt, welcher lautet: "Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z…
…dem Text des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ein weiterer Satz angefügt, welcher lautet: "Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z…
…Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. ist nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungskanzlei. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass dem Bf. von seinem Dienstgeber ein firmeneigenes Kraftfahrzeug der Marke Volvo mit Anschaffung…
…zur Pflichtversicherung anzumelden. Mit Schreiben vom 28.01.2013 erhob die Beschwerdeführerin (Bf) durch ihren Vertreter fristgerecht Berufung gegen die genannten Bescheide und führt darin unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH im Wesentlichen aus, dass ein nicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer nur dann lohnsteuerpflichtig werde…
…Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind…