Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101138/2017
Keine klare Trennbarkeit zwischen der im Dienstverhältnis ausgeübten Geschäftsführungstätigkeit und der Tätigkeit im operativen Bereich der GmbH - einheitliches Dienstverhältnis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101138/2017vom 28.07.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch ***stV***, ***Adresse stV***, über die Beschwerde vom 29.12.2016 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5.12.2016 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2013
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5.12.2016 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2014
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5.12.2016 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2015
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5.12.2016 betreffend Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2013
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5.12.2016 betreffend Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2014
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5.12.2016 betreffend Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2015
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Bei der Beschwerdeführerin (Bf), einer GmbH, die ein Ingenieurbüro auf dem Gebiet der Verkehrsplanung und Verkehrswirtschaft betreibt, fand eine die Jahre 2013 bis 2015 umfassende gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) statt, im Zuge derer ua folgende Feststellung getroffen wurde:
"Die Geschäftsführer (Beteiligung jeweils 25%) sind ab 1.3.2013 als echte Dienstnehmer beschäftigt. Zusätzlich wurden Honorare für Tätigkeiten an diversen Projekten verrechnet, die jedoch in der Lohnverrechnung nicht erfasst wurden. Diese zusätzlichen Honorare, die von den Geschäftsführern an die GmbH verrechnet wurden, sind keine eigenständigen, selbständigen Arbeiten der Geschäftsführer sondern Leistungen, die grundsätzlich von der GmbH als Gesamtheit erbracht werden. Somit sind diese Leistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG und im Zuge der GPLA nachzuversteuern."
Gestützt auf ua diese Prüfungsfeststellung setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 5.12.2016 Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2013 bis 2015 fest.
Mit Schreiben vom 29.12.2016 brachte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter dagegen Beschwerde ein. Begründend wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Als Begründung verweisen wir auf die seinerzeitige Besprechung und Vereinbarung mit der GPLA-Prüferin, Frau ***Prüferin 1***, vom 4. Juli 2014! Frau ***Prüferin 1*** war mit der GPLA-Prüfung für den Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2012 beauftragt und hat den abgabenrechtlichen Sachverhalt bei oa Mandanten gewürdigt und in der Folge auch festgestellt. Bei dieser Würdigung bzw. Feststellung wurden auch alle zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen auf ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt geprüft und festgehalten, dass die seit vielen Jahren bestehenden Einzelunternehmungen der Gesellschafter nichts mit der Geschäftsführung bei der gegenständlichen Gesellschaft zu tun haben (siehe als Beispiel die Rahmenvereinbarung mit ***Dr. C***). Bezüglich der GF-Tätigkeit für die Gesellschaft wurden mit 1.3.2013 eigene Anstellungsverträge mit den GF geschlossen und so auch in dem Umfang gelebt (siehe als Beispiel den entsprechenden Anstellungsvertrag mit ***Dr. C***)! Die Gesellschafter als Einzelunternehmer und auch als GF haben seit vielen Jahren auch so ihr Einkommen erklärt.
(…)
Umso verwunderlicher sind nunmehr die jetzigen Feststellungen durch Frau ***Prüferin 2***, obwohl der wirtschaftliche Sachverhalt absolut der gleiche geblieben ist und sämtliche Gesellschafter-Geschäftsführer als auch Einzelunternehmer auf die getroffenen Aussagen und Feststellungen von Frau ***Prüferin 1*** vertraut und auch darauf aufgebaut haben!
(…)
Ausdrücklich wird auch noch auf die Vorabprüfung und Bindungswirkung an festgestellten Sachverhalten, auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie auf das Vertrauen allgemein verwiesen!!!"
In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2017 führte das Finanzamt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht aus, im Zuge einer GPLA seien die zusätzlichen Honorare der ab 1.3.2013 als echte Dienstnehmer beschäftigten Geschäftsführer ***Dr. A***, ***Dr. B*** und ***Dr. C*** als steuerpflichtiger Arbeitslohn iSd § 25 EStG 1988 qualifiziert worden. Hierfür sei auf Basis der getätigten Zahlungen der Dienstgeberbeitrag (DB) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) nachverrechnet und nachgefordert worden. In rechtlicher Hinsicht wies das Finanzamt unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Die von den Geschäftsführern an die Bf zusätzlich verrechneten Honorare seien richtigerweise als Arbeitslohn iSd § 25 EStG 1988 qualifiziert worden.
Mit Schreiben vom 14.8.2017 beantragte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Diesem Schreiben war ein Schreiben der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf an den steuerlichen Vertreter der Bf beigelegt, in welchem auszugsweise ausgeführt wurde, während der Prüfungsjahre seien die Firmen unter der Dachmarke "***Dachmarke***" zusammengeführt worden. Zum Firmenkonsortium hätten die Bf mit Hauptsitz in ***Stadt 1*** (seit 2005) und einer Betriebsstätte in ***Stadt 2*** (seit 2005), die ***X GmbH*** mit Sitz in ***Stadt 2*** (seit 2010), die ***Y GmbH*** mit Sitz in ***Stadt 3*** (seit 2005) und die Einzelunternehmen der Gesellschafter (seit 2005) gehört. Die Gesellschafter seien überdies im Forschungsverein ***Vereinsname*** tätig gewesen (seit 2011). Die Gesellschafter hätten in den unterschiedlichen Gesellschaften Geschäftsführerfunktionen übernommen. Gleichzeitig sei die inhaltliche Bearbeitung der Gutachten und Forschungsprojekte übernommen worden, dies jedoch nicht nur in den Unternehmen, in denen die Geschäftsführerverantwortung übernommen worden sei. Die geschäftsführenden Gesellschafter hätten während der Prüfungsjahre das volle wirtschaftliche, inhaltliche und rechtliche Risiko der Gesellschaften übernommen bzw in ihre Einzelunternehmen übertragen. Und schließlich sei im dritten Prüfungsjahr 2015 die Spaltung der Bf begonnen worden, die mit April 2016 firmenbuchmäßig vollzogen worden sei. Die Art und Weise, wie die Tätigkeiten von Anbeginn, nämlich seit der Gründung der Bf im Jahr 2005 erledigt worden seien, entsprächen dem Verantwortungsmaßstab einer selbständigen Tätigkeit. Die GPLA im Jahr 2013 hätte Anlass dazu gegeben, die bis zu diesem Zeitpunkt gepflegten Organisationsformen des mittlerweile gewachsenen Unternehmens zu entwickeln. Nach der Prüfung im Jahr 2013 seien in Absprache mit der Prüfungsperson Entwicklungsschritte im Unternehmen gesetzt worden. Managementleistungen kombiniert mit selbständigen Tätigkeiten unter der Dachmarke "***Dachmarke***". Die neuerliche GPLA im Jahr 2016 sei daher mit völliger Entspanntheit erwartet worden.
Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 4.6.2020 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um Mitteilung, aufgrund welcher Sachverhaltsermittlungen es die hier strittige Prüfungsfeststellung getroffen habe.
In seinem Antwortschreiben vom 2.7.2020 führte das Finanzamt zusammengefasst aus, dass der vorliegende Fall in den Anwendungsbereich des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 falle. Auszugsweise heißt es wie folgt:
"Neben den Bezügen als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft erbrachten die nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführer weitere Leistungen welche mittels Werkvertrag abgerechnet wurden.
Da § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 ebenso wie § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 nicht auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft nicht wesentlich Beteiligten abstellt und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bezüge von an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich Beteiligten unter den gleichen Voraussetzungen dem Dienstgeberbeitrag zu unterziehen sind, wie die Bezüge wesentlich Beteiligter (VwGH vom 24. Oktober 2002, Zl. 2001/15/0062, und vom 24. September 2003, Zl. 2001/13/0258), wurden die Honorare, welche vermeintlich mittels Werkvertrag abgerechnet wurden, als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit qualifiziert (vgl. UFSW RV/1974-W/03 vom 12.10.2009)."
In seinem Schreiben vom 7.6.2021 führte der steuerliche Vertreter der Bf zu den von den Gesellschaftern an die Bf auf Honorarbasis erbrachten Leistungen ua aus, die Gesellschafter hätten über eine eigene betriebliche Struktur verfügt. Die Leistungen seien von den Gesellschaftern in eigenen Räumlichkeiten mit eigenen Betriebsmitteln erbracht worden, also weder in den Räumlichkeiten der Bf noch mit den Betriebsmitteln der Bf. ***Dr. B*** habe zudem über eigenes Personal zur Unterstützung in Verwaltungsangelegenheiten verfügt. Die Gesellschafter hätten die selbständigen Einkünfte in ihren Einkommensteuererklärungen 2013 bis 2015 ordnungsgemäß erklärt. Die Strukturkosten seien dabei als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Die Gesellschafter hätten das Unternehmerrisiko selbst getragen. Eine Weisungsbindung habe nicht bestanden. Die Gesellschafter hätten sich im Bedarfsfall vertreten lassen können. Eine Einschulung oder Einarbeitung durch die Bf sei nicht erfolgt. Hinsichtlich der Zeiteinteilung habe es keinerlei Vorgaben seitens der Bf gegeben. Die Tätigkeiten seien von den Gesellschaftern alleine, dh ohne Personal der Bf durchgeführt worden. Ordnungsvorschriften seitens der Bf hätten nicht bestanden. Die Charakteristika eines Dienstverhältnisses seien daher nicht gegeben.
Am 9.6.2021 wurde am Bundesfinanzgericht ein Erörterungstermin abgehalten. Die darüber aufgenommene Niederschrift lautet auszugsweise wie folgt:
"Richter an Herrn ***Dr. B*** bzw Herrn ***Dr. C***: Bitte erläutern Sie den Geschäftsgegenstand der Beschwerdeführerin.
Herr ***Dr. B***: Bei der GmbH handelt es sich um ein Ingenieurbüro, das im Bereich der Verkehrsplanung und Verkehrswirtschaft tätig ist. Es besteht auch eine entsprechende Gewerbeberechtigung. Die Auftraggeber sind sowohl die öffentliche Hand als auch private Personen.
Richter an Herrn ***Dr. B*** bzw Herrn ***Dr. C***: Aktenkundig ist ein schriftlicher Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn ***Dr. C***. Wurden gleichlautende Verträge auch mit Herrn ***Dr. B*** und Herrn ***Dr. A*** abgeschlossen?
Herr ***Dr. B***: Ja, wir hatten alle dieselben Verträge.
Richter an Herrn ***Dr. B*** bzw Herrn ***Dr. C***: Welche Aufgaben nahmen Sie in Ihrer Funktion als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wahr?
Herr ***Dr. B***: Diesbezüglich besteht die Aufgabe einerseits in der Abwicklung der Finanzgebarung und anderseits in der Organisation und Abwicklung der Projekte. Betreffend die Geschäftsführertätigkeit lagen jeweils Dienstverhältnisse vor.
Richter an Herrn ***Dr. B*** bzw Herrn ***Dr. C***: Zu den Beratungsleistungen. Aktenkundig ist ein zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn ***Dr. C*** abgeschlossener Rahmenvertrag. Wurden gleichlautende Verträge auch mit Herrn ***Dr. B*** und Herrn ***Dr. A*** abgeschlossen?
Herr ***Dr. B***: Ja, es lagen insoweit gleichlautende Verträge vor.
Richter an Herrn ***stV***: In der am 7.6.2021 erstatteten Stellungnahme heißt es, dass "für die fraglichen Honorare eine inhaltliche, zeitliche und organisatorische Trennung der Tätigkeiten gegeben war." Bitte um nähere Erläuterung.
Herr ***stV***: Die Beratungsleistungen, die die Gesellschafter erbracht haben, erfolgten aus einer isolierenden Betrachtungsweise heraus durch ihren eigenen persönlichen Einsatz mit eigenen Betriebsmitteln und in eigenen Räumen. Die Abrechnung dieser Beratungsleistungen erfolgte getrennt nach Projekten und waren projektbezogen.
Richter an Herrn ***stV***: In der am 7.6.2021 erstatteten Stellungnahme heißt es, dass die Gesellschafter über eine eigene betriebliche Struktur verfügten. Bitte um nähere Erläuterung.
Herr ***stV***: Bei den Betriebsmitteln handelt es sich um einen eigenen Computer, Möblierung, Fachliteratur sowie Zugänge zu über das Internet abrufbaren Datenbanken. Das GIS, das wir hauptsächlich benutzten, ist frei zugänglich.
Auf die Frage des Richters, ob in irgendeiner Form persönliche Weisungsbindungen hinsichtlich der Beratungsleistungen gegenüber der Beschwerdeführerin bestanden, antwortet Herr ***Dr. B***:
Derartige Weisungsbindungen bestanden nicht. Entscheidend war nur das fertige Werk.
Zum Tätigkeitsablauf der Beratungsleistungen gibt Herr ***Dr. C*** an:
Im Wesentlichen läuft es so ab, dass ein Auftraggeber z.B. der öffentlichen Hand an die Beschwerdeführerin mit einem Projektvorhaben herantritt. Herr ***Dr. B***, Herr ***Dr. A*** und ich erbrachten in der Folge die Beratungsleistungen. Diese bestanden darin, dass eine Problemanalyse erstellt wird, Maßnahmen entwickelt und bewertet werden und daraus ein Resümee erstellt wird.
Richter an Herrn ***Dr. B*** bzw Herrn ***Dr. C***: Eine GISA-Abfrage hat ergeben, dass Herr ***Dr. B*** seit ***tt.mm.2013*** über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe "Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß § 94 Z 69 GewO 1994 auf dem Gebiet Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft" und Herr ***Dr. C*** seit ***tt.mm.2013*** über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation" verfügt. Herr ***Dr. A*** verfügte laut GISA-Abfrage im Streitzeitraum über keine Gewerbeberechtigung. Bitte um Stellungnahme.
Herr ***Dr. B***: Wir haben in unseren Unterlagen auch keine Hinweise auf eine Gewerbeberechtigung von Herrn ***Dr. A*** gefunden.
Auf die Frage von Herrn ***Finanzamtsvertreter***, was unter Abwicklung der Organisation als Aufgabe im Rahmen der Geschäftsführungsfunktion zu verstehen ist, gibt Herr ***Dr. C*** an:
Die GmbH wickelt auch Projekte ab, die ausschließlich von angestellten Mitarbeitern erledigt werden, wie z.B. Verkehrszählungen an einem Verkehrsknotenpunkt. Dazu bedarf es keiner besonderen fachlichen Expertise. Unsere Aufgabe als Geschäftsführer bestand in diesem Bereich darin, die Projektabwicklung an die entsprechenden Mitarbeiter zu delegieren. Darüber hinaus waren wir allgemein für den organisatorischen Ablauf und die Finanzgebarung zuständig.
Herr ***Finanzamtsvertreter*** merkt zur Abrechnung der Beratungsleistungen der Gesellschafter gegenüber der Beschwerdeführerin folgendes an:
Wenn man sich die diesbezüglichen Unterlagen ansieht, sind es monatlich im Wesentlichen gleich hohe Beträge bzw. Beträge, die nur geringfügig voneinander abweichen. Können Sie dies etwas näher erläutern?
Herr ***stV*** führt dazu aus:
Die ähnliche Höhe der Beträge ergibt sich naturgemäß aus dem Stundensatz und der monatlich zur Verfügung stehenden Zeit der einzelnen Gesellschafter.
Herr ***Dr. C*** gibt weiters an:
Im Streitzeitraum gab es Projekte speziell in ***Stadt 3***, wo nur ein Teil meines Stundenaufwandes tatsächlich an die Beschwerdeführerin fakturiert wurde. Der Grund hierfür liegt darin, dass speziell in diesen Fällen sehr viel Unverständnis seitens der Auftraggeber aufzuklären war.
Auf die Frage von Herrn ***Finanzamtsvertreter***, in welchem ziffernmäßigen Verhältnis die durch angestellte Mitarbeiter der Beschwerdeführerin abgewickelten Projekte zu den Expertenprojekten der Gesellschafter stehen, gibt Herr ***Dr. B*** an:
Ca. 1/3 des Jahresumsatzes der Beschwerdeführerin in den Streitjahren 2013 und 2014 entfiel auf Expertenprojekte.
Auf die Frage des Richters, ob seitens des Finanzamtes an der Auffassung festgehalten wird, dass ein Anwendungsfall des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG vorliegt (siehe schriftliche Stellungnahme vom 02.07.2020), gibt Herr ***Finanzamtsvertreter*** an:
Diese Sichtweise wird nicht aufrechterhalten, zumal entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen nicht vorliegen.
In rechtlicher Hinsicht führt Herr ***Finanzamtsvertreter*** aus:
Im Hinblick auf den Beschwerdepunkt "Treu und Glauben" wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Inhaltlich ist anzumerken, dass selbstständige, gewährleistungsfähige, abgrenzbare Werke im Hinblick auf die Beratungsleistungen der Gesellschafter an die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sind. Offen bleibt, ob es sich um ein echtes oder freies Dienstverhältnis handelt. Das Finanzamt bleibt jedoch dabei, dass die Beratungsleistungen Teil der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind, weil eine organisatorische, sachliche und inhaltliche Trennung nicht ersichtlich ist.
Herr ***stV*** führt in rechtlicher Hinsicht aus:
Die Beschwerdeführerin geht nach wie vor von Werkverträgen aus, da es sich, wie im Erörterungstermin dargelegt, sehr wohl um abgrenzbare Werke handelt, für die auch der Beratende haftet und gehaftet hat. Darüber hinaus sind die wesentlichen Kriterien für das Vorhandensein eines Dienstverhältnisses nicht erfüllt. Die Person, die letztlich dafür geradestehen musste, war nicht weisungsgebunden, konnte sich vertreten lassen, arbeitete mit eigenen Betriebsmitteln und war für die Beratungstätigkeiten in den organisatorischen Betrieb der Beschwerdeführerin nicht eingebunden. Im Übrigen wird vollumfänglich auf den Schriftsatz vom 07.06.2021 verwiesen.
Herr ***stV*** hält ergänzend fest:
Aus meiner Sicht lagen zwischen der Beschwerdeführerin und den einzelnen Gesellschaftern jeweils Werkverträge vor. Dass ein Werk geschuldet wurde, zeigt sich am besten anhand des bereits oben angeführten "Kroatien"-Beispiels, wo Herr ***Dr. C*** eben nicht seinen gesamten Aufwand an die Beschwerdeführerin verrechnen konnte.
Herr ***Dr. C*** gibt ergänzend an:
Über den Rahmenvertrag hinaus gab es keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen, weil im Rahmenvertrag ohnehin schon sehr detaillierte Regelungen enthalten waren. Das Ganze lief so ab, dass Aufträge, die seitens der Beschwerdeführerin lukriert wurden, je nach Expertise an die einzelnen Gesellschafter vergeben wurden. Aufträge hätten seitens der Gesellschafter auch abgelehnt werden können. An wen Aufträge vergeben wurden, ergab sich zum Teil aus dem persönlichen Netzwerk der Gesellschafter, über welche die Akquise für die Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Aufträge, die von der Beschwerdeführerin an die Gesellschafter vergeben wurden, wurden von diesen zu keinem Zeitpunkt schriftlich abgelehnt. Eine Vertretung durch Dritte ist nicht erfolgt und war auch nicht erforderlich."
Mit Vorhaltsschreiben vom 10.2.2022 forderte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt zur Vorlage einer Honorarnotenaufstellung auf, woraufhin das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am 15.2.2022 einen Auszug aus dem von der Bf geführten Buchhaltungs-Konto 5703 "Fremdleistungen Büro ***Stadt 1***" zukommen ließ.
Mit Vorhaltsschreiben vom 6.12.2022 ersuchte das Bundesfinanzgericht den steuerlichen Vertreter der Bf ua um Mitteilung, ob von den Gesellschafter-Geschäftsführern Anlagenverzeichnisse geführt worden seien oder ob anderweitige Aufzeichnungen betreffend von den Gesellschafter-Geschäftsführern eingesetzte Betriebsmittel vorhanden seien, was vom steuerlichen Vertreter der Bf im Hinblick auf ***Dr. B*** und ***Dr. C*** im Schreiben vom 23.12.2022 verneint wurde. Betreffend ***Dr. A*** lägen diesbezüglich keine Informationen vor, da dieser aus dem Unternehmen ausgeschieden sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Bei der Bf handelt es sich um eine mit Gesellschaftsvertrag vom ***tt.mm.2005*** errichtete und am ***tt.mm.2005*** im Firmenbuch eingetragene GmbH, die an der Adresse ***Adresse Bf*** ein Ingenieurbüro auf dem Gebiet der Verkehrsplanung und Verkehrswirtschaft betreibt. Gegenstand des Unternehmens der Bf ist nach deren Gesellschaftsvertrag "die Verkehrsplanung und Verkehrstechnik sowie fachspezifische Software- und Methodenentwicklung." Die Bf, die in den Streitjahren zahlreiche Mitarbeiter beschäftigte, verfügte ab ***tt.mm.2005*** - und auch in den Streitjahren - über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe "Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß § 94 Z 69 GewO 1994 für das Fachgebiet Verkehrswesen, Verkehrswirtschaft". Kunden der Bf sind sowohl die öffentliche Hand als auch Privatpersonen, die mit (Beratungs-)Projektaufträgen auf den Gebieten der Verkehrsplanung und Verkehrswirtschaft an die Bf herantreten.
***Dr. A***, ***Dr. B***, ***Dr. C*** sowie eine weitere Person waren in den Streitjahren zu jeweils 25% am Stammkapital der Bf beteiligt und überdies deren Geschäftsführer.
***Dr. A***, ***Dr. B*** und ***Dr. C*** (in der Folge Gesellschafter-Geschäftsführer) übten ihre Geschäftsführungstätigkeit für die Bf ab 1.3.2013 auf der Grundlage gleichlautender schriftlicher Anstellungsverträge (Dienstverträge), somit persönlich weisungsgebunden und in den geschäftlichen Organismus der Bf eingliedert, aus. Der Vertragsinhalt lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 2 Pflichten und Verantwortlichkeit
(1) Der Geschäftsführer stellt seine gesamte zur Verfügung stehende Arbeitskraft im Ausmaß von 15 Kalender-Wochenstunden mit Wirkung vom 01.03.2013 und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung. Ihm obliegen Leitung und Überwachung des Gesamtunternehmens, unbeschadet gleicher Rechte und Pflichten der anderen Geschäftsführer.
(…)
§ 4 Bezüge des Geschäftsführers
(1) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein festes Monatsgehalt von EUR 1.500,00 brutto mit Wirkung vom 01.03.2013, das jeweils am Monatsletzten zu zahlen ist.
(…)
§ 5 Sonstige Leistungen, Spesen, Aufwendungsersatz
(1) Trägt der Geschäftsführer im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäftsführertätigkeit Kosten und Aufwendungen, werden ihm diese von der Gesellschaft erstattet, sofern er die Geschäftsführungs- und Betriebsbedingtheit belegt oder diese offenkundig ist.
(2) Reisespesen werden bis zu den jeweils steuerlich zulässigen Pauschalbeträgen ersetzt.
§ 6 Jahresurlaub
(1) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf 25 Arbeitstage (Samstag ist kein Arbeitstag) bezahlten Urlaub im Geschäftsjahr. Der Geschäftsführer hat den Zeitpunkt seines Urlaubs so einzurichten, dass den Bedürfnissen der Gesellschaft Rechnung getragen wird.
(…)
§ 9 Dauer, Kündigung
(1) Dieser Vertrag beginnt am 01.03.2013 und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ersetzt alle bisherigen arbeits- oder dienstvertraglichen Vereinbarungen ersatzlos. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende für beide Parteien kündbar. Ansprüche aus früheren Dienstverhältnissen bestehen beiderseits nicht.
(…)"
Die Gesellschafter-Geschäftsführer wurden in den Streitjahren auch laufend im operativen Bereich der Bf, der in der Abwicklung von (Beratungs-)Projekten auf den Gebieten der Verkehrsplanung und Verkehrswirtschaft besteht, tätig. Diesbezüglich bestanden zwischen der Bf und den Gesellschafter-Geschäftsführern gleichlautende schriftliche, als "Rahmenvertrag (für von ***Bf*** in Anspruch genommene Beratungsleistungen)" titulierte Vereinbarungen, die auszugsweise folgenden Inhalt aufweisen:
"1. Vertragsgegenstand:
1. Der Auftraggeber (Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: damit ist die Bf gemeint) benötigt Leistungen des Auftragnehmers (Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: damit sind ***Dr. A***, ***Dr. B*** und ***Dr. C*** gemeint) im Rahmen von Kundenprojekten und für eigene Zwecke.
2. Da die einzelnen Aufgaben noch nicht feststehen, die Vertragspartner jedoch Vorgaben für ihre Planung benötigen, schließen die Parteien den vorliegenden Rahmenvertrag.
3. Einzelheiten des jeweiligen Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Vergütung, etc. unterliegen gesonderter Vereinbarung. Für alle Einzelaufträge gelten ergänzend die Bedingungen dieses Vertrages. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung:
1. Der Auftragnehmer wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die sachlichen Vorgaben beachten und die Leistungen nach den jeweils gültigen Regeln der Technik erbringen.
2. Alle Leistungen/Ergebnisse sind sorgfältig und nach dem neuesten Stand der Technik zu erbringen/zu erzielen. Der Auftragnehmer wird sich dabei bemühen, unter Ausnutzung seiner Erfahrungen und Kenntnisse das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
3. Der Auftraggeber nennt einen Projektleiter, der dem Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung steht und erforderliche Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Projektleiter des Auftraggebers einzuschalten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des jeweiligen Auftrages erforderlich ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber ebenfalls für die obengenannten Zwecke einen Ansprechpartner benennen.
4. Der Auftraggeber kann die Auswechslung von Mitarbeitern verlangen, soweit diese nicht die erforderlichen Voraussetzungen oder deren Leistungen nicht die gestellten Anforderungen erfüllen. Die mit der Auswechslung verbundenen Kosten, insbesondere Einarbeitungs-, Schulungskosten u.ä. trägt der Auftragnehmer.
5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass während seines Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber und 2 (zwei) Jahre darüber hinaus beim gegenständlichen Kunden Leistungen weder direkt angeboten noch verrichtet werden.
6. Wenn der Auftraggeber als Subunternehmer oder gegenüber dem Kunden Verpflichtungen eingeht, die über diesen Vertrag hinausgehen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer darüber informieren. Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Annahme des Auftrages ausdrücklich auch mit diesen Verpflichtungen einverstanden und wird nach Aufforderung durch den Auftraggeber eine schriftliche Verpflichtungserklärung abgeben.
3. Leistungsfeststellung
1. Der Auftraggeber wird dem Auftraggeber [Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: gemeint ist offensichtlich der "Auftragnehmer"] schriftlich mitteilen, ob die jeweilige Leistung vollständig und mangelfrei erfolgt ist.
2. Falls der Auftraggeber binnen 2 Monaten nach Abschluss der jeweiligen Leistung keine Erklärung abgibt, gilt dies als Annahme/Abnahme. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist gemäß Punkt 8-1.
3. Eine Abnahme der Leistung ist nicht möglich bzw. wird rückwirkend aufgehoben, falls der Kunde die Leistung des Auftragnehmers begründet nicht abnimmt. Für den Fall, dass Leistungen bereits vergütet wurden, findet eine Rückvergütung statt.
4. Vergütung
1. Soweit kein Festpreis vereinbart ist, werden alle Leistungen nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt monatlich nach tatsächlichem Aufwand auf Stundenbasis unter Vorlage der beim Kunden üblichen Tätigkeitsnachweise. Diese enthalten die Angabe über Mitarbeiter, Arbeitszeit, Arbeitsort, Kontierung und Tätigkeit sowie die Bekanntgabe des Ansprechpartners beim Kunden.
2. Zahlungen des Auftraggebers erfolgen innerhalb von 30 Tagen, wenn die Tätigkeitsberichte für die Fakturierung spätestens 2 Arbeitstage nach dem letzten des jeweiligen Monats beim Auftraggeber eintreffen, sonst innerhalb von 40 Tagen. Die Zahlung erfolgt netto innerhalb der erwähnten Fristen gerechnet vom Eingang der Rechnung.
3. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer in der angeführten Währung.
5. Planungshoheit
1. Die Planung der Aufgabenerfüllung orientiert sich zwar an den Vorgaben des Auftraggebers, wird aber durch den Auftragnehmer festgelegt.
2. Auch soweit die Leistungserbringung am Geschäftssitz des Auftraggebers erfolgt, ist allein der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern gegenüber disziplinär weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
6. Urheberrechte
(…)
7. Geheimhaltung/Abwerbung/Datenschutz
(…)
8. Gewährleistung
1. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate.
2. Im Übrigen gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen.
9. Haftung
1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er verpflichtet sich insbesondere, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese aufgrund der Leistungen des Auftragnehmers oder mangelnder Leistungserbringung durch den Auftragnehmer gegen den Auftraggeber erheben.
10. Laufzeit/Kündigung
1. Dieser Rahmenvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist zunächst auf die Dauer von 12 Monaten befristet. Nach Ablauf dieser Frist verlängert er sich um jeweils 6 Monate, wenn er von keiner der Vertragsparteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
11. Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge
1. Die hier vereinbarten Leistungen werden vom Auftragnehmer in voller Eigenverantwortung erbracht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich auf seine Kosten durch geeignete Personen jederzeit vertreten zu lassen. Der Arbeitsablauf, Beschäftigungsort und die Arbeitszeit sind vom Auftragnehmer, gemäß der Natur des Auftrags selbst zu bestimmen. Der Auftragnehmer wird nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftragnehmer hat selbst und auf eigene Rechnung für die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen.
2. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber jährlich verpflichtet, eine Bestätigung über die Zahlung der Sozialversicherung (Pflichtversicherung nach GSVG) des letzten Geschäftsjahres und eine aktuelle Unternehmerbescheinigung (FA) zu übergeben!
3. Der Auftragnehmer und auch seine Mitarbeiter sind aus eigenem Willen Auftragnehmer und wollen nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert werden und wollen auch nicht Mitarbeiter des Auftraggebers sein.
4. Der Auftragnehmer und auch seine Mitarbeiter haben für sich selbst Sorge zu tragen. Sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert. Sie liefern ein Werk und werden entweder pauschal oder nach Stunden abgerechnet.
5. Der Auftragnehmer und auch seine Mitarbeiter haben für ihre Infrastruktur selbst zu sorgen. Sie haben die Fahrtkosten zu den Kunden selbst zu tragen und wenn ihnen auf dieser Fahrt etwas zustoßen sollte, ist das ihre Sache und wird vom Auftraggeber nicht ersetzt.
6. Arbeitsmittel wie Computer, die Software, die Wartung sind vom Auftragnehmer selbst zur Verfügung zu stellen bzw. durchzuführen und werden nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bzw. durchgeführt!
7. Der Auftragnehmer unterliegt keinerlei Sperre bzw. keinem Verbot andere Kunden, für welche er nicht über den Auftraggeber beauftragt wurde, anzubieten und Leistungen zu erbringen! Das ist sogar erwünscht, um die Qualität und das Know how weiter steigern zu können. Der Auftraggeber ist ein Qualitätsanbieter und wünscht sich nur die besten Auftragnehmer!
12. Schlussbestimmungen
(…)"
Zwischen der Bf und den Gesellschafter-Geschäftsführern wurden keine schriftlichen oder sonst nach außen in Erscheinung tretenden Vereinbarungen über einzelne Aufträge abgeschlossen.
In der Praxis lief es so ab, dass öffentliche und private Auftraggeber mit Projektvorhaben im Bereich der Verkehrsplanung und Verkehrswirtschaft an die Bf herantraten. Die Auftragsakquise erfolgte durch die Gesellschafter-Geschäftsführer. Projektaufträge, die die Bf annahm und die keiner besonderen fachlichen Expertise bedurften (zB Verkehrszählungen an einem Verkehrsknotenpunkt), delegierten die Gesellschafter-Geschäftsführer an andere Angestellte der Bf. Komplexe Projektaufträge ("Expertenprojekte"), die die Bf annahm, arbeiteten die Gesellschafter-Geschäftsführer selbst ab. Die Gesellschafter-Geschäftsführer arbeiteten vielfach an denselben Projekten. Es ging dabei um die Erbringung von Beratungsleistungen im Bereich der Verkehrsplanung und Verkehrswirtschaft (Erstellung einer Problemanalyse, Entwicklung und Bewertung von Maßnahmen, Erstellung eines Resümees).
Die Organisation und Abwicklung der Projekte zählte zu den von den Gesellschafter-Geschäftsführern in ihrer Funktion als Geschäftsführer der Bf wahrzunehmenden Aufgaben.
Die Gesellschafter-Geschäftsführer legten für die von ihnen für die Bf in deren operativem Bereich (Abwicklung von [Beratungs-]Projekten auf den Gebieten der Verkehrsplanung und Verkehrswirtschaft) laufend entfaltete Tätigkeit in regelmäßigen (meist monatlichen) Abständen Honorarnoten an die Bf. Abgerechnet wurde nach Stundenaufwand. In sämtlichen Fällen heißt es wie folgt: "Ich erlaube mir für die erbrachten Leistungen im Projekt [Projektname] für den Leistungszeitraum [Monat/e] folgende Honorarnote über einen Betrag von [Betrag] vorzulegen." Eine konkrete Leistungsbeschreibung ist den Honorarnoten ebenso wenig zu entnehmen wie ein Hinweis auf die Anzahl der geleisteten Stunden. Die verrechneten Beträge wiesen keine bzw nur geringe Schwankungen auf. Auch zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern gab es keine bzw nur geringe Unterschiede im Hinblick auf die Höhe der verrechneten Beträge. Im Jahr 2015 etwa waren die von ***Dr. B*** und ***Dr. C*** monatsweise verrechneten Beträge exakt gleich hoch:
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***Dr. B***
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***Dr. C***
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Betrag (netto)
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Betrag (netto)
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2.100,00
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2.100,00
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2.200,00
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2.200,00
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2.500,00
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2.500,00
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Die Gesellschafter-Geschäftsführer übten ihre für die Bf in deren operativem Bereich laufend entfaltete, mittels Honorarnoten abgerechnete Beratungstätigkeit nicht im Rahmen einer von ihnen eigens geschaffenen betrieblichen Infrastruktur aus, sondern nutzten hierfür die Büroräumlichkeiten und die betriebliche Infrastruktur der Bf (Computer, Drucker, Scanner, Kopierer, sonstige Büro-Utensilien, Mobiltelefon, etc). Zum Teil wurden sie auch in den in ihren privaten Wohnräumlichkeiten eingerichteten Arbeitszimmern tätig.
Eine klare organisatorische, funktionale (inhaltliche) und zeitliche Trennung zwischen der von den Gesellschafter-Geschäftsführern für die Bf ausgeübten Geschäftsführungstätigkeit und der von ihnen für die Bf in deren operativem Bereich laufend entfalteten Beratungstätigkeit bestand nicht. Die beiden Tätigkeitsbereiche griffen im täglichen Arbeitsablauf ineinander bzw waren miteinander verknüpft.
Die Gesellschafter-Geschäftsführer waren nicht nur im Hinblick auf die Wahrnehmung der Geschäftsführungsagenden, sondern auch mit ihrer von den Geschäftsführungsagenden nicht klar abgrenzbaren Beratungstätigkeit im operativen Bereich der Bf in die betrieblichen Abläufe der Bf unmittelbar eingebunden.
Die Gesellschafter-Geschäftsführer ließen sich in ihrer Tätigkeit für die Bf zu keinem Zeitpunkt durch Dritte vertreten.
Die Gesellschafter-Geschäftsführer erbrachten verkehrsplanerische und verkehrswirtschaftliche Beratungsleistungen nahezu ausschließlich für die Bf.
***Dr. A*** verfügte über keine Gewerbeberechtigung.
***Dr. B*** verfügte ab dem ***tt.mm.2013*** über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe "Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß § 94 Z 69 GewO 1994 auf dem Gebiet Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft". Dieselbe Gewerbeberechtigung hatte die Bf bereits ab dem ***tt.mm.2005*** inne (siehe oben).
***Dr. C*** verfügte ab dem ***tt.mm.2013*** über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation".
***Dr. A*** war ab März 2014 - anders als ***Dr. B*** und ***Dr. C*** - nur noch (sozialversicherungsrechtlich) geringfügig bei der Bf beschäftigt. Korrespondierend dazu stellte er ab März 2014 - anders als ***Dr. B*** und ***Dr. C*** - die regelmäßigen, meist monatlichen Honorarverrechnungen an die Bf (dazu oben) ein.
Eine gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmung, derzufolge die Gesellschafter-Geschäftsführer weisungsfrei gestellt gewesen wären, bestand nicht.
Neben ihrer Tätigkeit für die Bf waren die Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Geschäftsführung der ***X GmbH*** mit Sitz in ***Stadt 2*** und der ***Y GmbH*** mit Sitz in ***Stadt 3*** befasst.
2. Beweiswürdigung:
Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Gründung der Bf sowie zum Kreis der Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf stützen sich auf eine aktenkundigen Abfrage des Firmenbuches einschließlich der dort archivierten Urkunden. Anderslautendes wurde von den Verfahrensparteien nicht vorgebracht.
Die Feststellung, dass die Bf in den Streitjahren zahlreiche Mitarbeiter beschäftigte, beruht auf einer vom Bundesfinanzgericht eingeholten AJ-WEB Auskunft (Auskunftsverfahren beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung) sowie auf den Ausführungen von ***Dr. C*** im Zuge des am 9.6.2021 am Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermines.
Dass die Bf ab dem ***tt.mm.2005*** eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe "Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß § 94 Z 69 GewO 1994 für das Fachgebiet Verkehrswesen, Verkehrswirtschaft" innehatte, ergibt sich aus einer aktenkundigen GISA-Abfrage.
Der Inhalt des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages und des Rahmenvertrages ist den aktenkundigen Kopien dieser Verträge entnommen.
Dass zwischen der Bf und den Gesellschafter-Geschäftsführern keine schriftlichen (oder sonst nach außen in Erscheinung tretenden) Vereinbarungen über einzelne Aufträge abgeschlossen wurden, ist den Ausführungen von ***Dr. C*** im Zuge des am 9.6.2021 am Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermines zu entnehmen. Im vorliegenden Akt finden sich auch sonst keine Hinweise auf derartige Vereinbarungen.
Die Feststellungen zu den Arbeitsabläufen im operativen Bereich der Bf (Auftragsakquise durch die Gesellschafter-Geschäftsführer, Delegierung von "einfachen" Projektaufträgen durch die Gesellschafter-Geschäftsführer an andere Angestellte der Bf zur Abarbeitung, Abarbeitung komplexer Projektaufträge durch die Gesellschafter-Geschäftsführer selbst) beruhen auf dem Vorbringen von ***Dr. B*** und ***Dr. C*** im Zuge des am 9.6.2021 am Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermines.
Die Feststellung, dass die Organisation und Abwicklung der Projekte zu den von den Gesellschafter-Geschäftsführern in ihrer Funktion als Geschäftsführer der Bf wahrzunehmenden Aufgaben zählte, gründet sich auf die diesbezüglichen Ausführungen von ***Dr. B*** im Zuge des am 9.6.2021 am Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermines.
Dass die Gesellschafter-Geschäftsführer vielfach an denselben Projekten arbeiteten, ergibt sich aus den aktenkundigen Honorarnoten. So legten die Gesellschafter-Geschäftsführer etwa im Jahr 2013 jeweils mehrere Honorarnoten betreffend Leistungen im Rahmen der Projekte "***Projekt 1***", "***Projekt 2***" oder "***Projekt 3***" an die Bf.
Die Feststellungen zu den Modalitäten der Honorarnoten-Abrechnung gründen sich auf die aktenkundigen Honorarnoten, auf den ebenfalls aktenkundigen Auszug aus dem von der Bf geführten Buchhaltungs-Konto 5703 "Fremdleistungen Büro ***Stadt 1***" sowie auf die Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bf im Zuge des am 9.6.2021 am Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermines.
Die Feststellung, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer für Zwecke der von ihnen für die Bf in deren operativem Bereich laufend entfalteten Beratungstätigkeit über keine eigene betriebliche Infrastruktur verfügten, sondern die Büroräumlichkeiten und die betriebliche Infrastruktur der Bf (Computer, Drucker, Scanner, Kopierer, sonstige Büro-Utensilien, Mobiltelefon, etc) nutzten, beruht auf Folgendem: Im Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bf vom 7.6.2021 wurde erstmals vorgebracht, die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten "die Leistungen in eigenen Räumlichkeiten mit eigenen Betriebsmitteln erbracht. Also nicht in den Räumlichkeiten der GmbH und mit den Betriebsmitteln der GmbH." Im Zuge des am 9.6.2021 am Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermines hielt der steuerliche Vertreter der Bf abermals fest, die Beratungsleistungen seien von den Gesellschafter-Geschäftsführern "aus einer isolierenden Betrachtungsweise heraus durch ihren eigenen persönlichen Einsatz mit eigenen Betriebsmitteln und in eigenen Räumen" erbracht worden. An eigenen Betriebsmitteln hätten die Gesellschafter-Geschäftsführer über einen Computer sowie Fachliteratur, Möblierung und Zugänge zu über das Internet abrufbaren Datenbanken verfügt, wobei die hauptsächlich genutzte Datenbank (GIS) frei zugänglich sei. Mit Vorhaltsschreiben vom 6.12.2022 teilte das Bundesfinanzgericht der Bf mit näherer Begründung mit, es gehe davon aus, dass mit "eigenen Räumen" der Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitszimmer in deren privaten Wohnräumlichkeiten gemeint seien, woraufhin der steuerliche Vertreter der Bf im Schreiben vom 23.12.2022 bestätigend ausführte, dass ***Dr. B*** und ***Dr. C*** an ihren Hauptwohnsitzen einen Arbeitsbereich eingerichtet hätten, der von ihnen genutzt werde. Zu ***Dr. A*** könnten keine näheren Angaben gemacht werden. Mit dem zuvor erwähnten Vorhaltsschreiben vom 6.12.2022 ersuchte das Bundesfinanzgericht den steuerlichen Vertreter der Bf überdies um Mitteilung, ob von den Gesellschafter-Geschäftsführern Anlagenverzeichnisse geführt worden seien oder ob anderweitige Aufzeichnungen betreffend von den Gesellschafter-Geschäftsführern eingesetzte Betriebsmittel vorhanden seien, was vom steuerlichen Vertreter der Bf im Schreiben vom 23.12.2022 im Hinblick auf ***Dr. B*** und ***Dr. C*** verneint wurde. Zu ***Dr. A*** könnten keine näheren Angaben gemacht werden. Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Aufzeichnungen oder anderweitige Nachweise beigebracht, die belegen würden, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich über eigene Betriebsmittel verfügt bzw solche selbst angeschafft hätten. Wenn somit im Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bf vom 7.6.2021 vorgebracht wird, die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten die Leistungen in eigenen Räumlichkeiten mit eigenen Betriebsmitteln, also nicht in den Räumlichkeiten und mit den Betriebsmitteln der Bf erbracht, so geht dieses pauschale Vorbringen über eine unsubstantiierte Zweckbehauptung nicht hinaus. Dafür spricht auch der Umstand, dass in den aktenkundigen, an ***Dr. B*** und ***Dr. C*** ergangenen Umsatzsteuerbescheiden 2013, 2014 und 2015 die Position Vorsteuern jeweils mit 0,00 Euro ausgewiesen ist. Das Bundesfinanzgericht nimmt es vor diesem Hintergrund als erwiesen an, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer für Zwecke der von ihnen im operativen Bereich der Bf entfalteten Beratungstätigkeiten über keine eigene betriebliche Infrastruktur verfügten, sondern die Büroräumlichkeiten und die betriebliche Infrastruktur der Bf (Computer, Drucker, Scanner, Kopierer, sonstige Büro-Utensilien, Mobiltelefon etc) nutzten. Davon ist auch deshalb auszugehen, weil es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Gesellschafter-Geschäftsführer, die neben der Wahrnehmung von Geschäftsführungsagenden laufend im operativen Bereich einer über eigene Büroräumlichkeiten verfügenden und zahlreiche Mitarbeiter beschäftigenden GmbH tätig sind und in unmittelbarer Nähe zu den Büroräumlichkeiten der GmbH wohnen (laut vom Bundesfinanzgericht eingeholter ZMR-Auskunft befanden sich die Hauptwohnsitze der Gesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren in ***Stadt 1*** bzw ***Stadt 1***-Umgebung), die Büroräumlichkeiten sowie die Betriebsmittel der GmbH für ihre gesamte für die GmbH entfaltete Tätigkeit (und nicht etwa nur für die Geschäftsführungstätigkeit) nutzen.
Dass die Gesellschafter-Geschäftsführer zum Teil in den in ihren privaten Wohnräumlichkeiten eingerichteten Arbeitszimmern tätig wurden, ergibt sich aus den Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bf im Schreiben vom 23.12.2022, wonach ***Dr. B*** und ***Dr. C*** an ihren Hauptwohnsitzen einen Arbeitsbereich eingerichtet hätten, der von ihnen genutzt werde. Hinweise darauf, dass sich die Situation in Bezug auf ***Dr. A*** anders darstellen würde, sind den aktenkundigen Unterlagen nicht zu entnehmen.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bf im Schreiben vom 7.6.2021 eine betriebliche Infrastruktur im Hinblick auf ***Dr. B*** damit glaubhaft zu machen versucht, dass dieser "sogar über eigenes Personal zur Unterstützung in der Verwaltung [verfügte]", so fällt dies schon deshalb nicht ins Gewicht, weil es sich dabei um dessen Ehegattin ***Z*** handelt, die, wie den aktenkundigen Unterlagen (Lohnzettel 2013, Lohnkonto 2013, ein schriftlicher Dienstvertrag wurde nicht vorgelegt) zu entnehmen ist, lediglich im Ausmaß von 2,5 Wochenstunden gegen einen Monatsbezug von 120,00 Euro - und auch dies nicht im gesamten Streitzeitraum, sondern nur im Streitjahr 2013 (Beendigung der Tätigkeit laut vom Bundesfinanzgericht eingeholter AJ-WEB Auskunft [Auskunftsverfahren beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung]: 18.1.2014) - als Dienstnehmerin von ***Dr. B*** gemeldet war. Darüber hinaus finden sich im Akt keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer Dienstnehmer beschäftigt hätten.
Die Feststellung, dass eine klare organisatorische, funktionale (inhaltliche) und zeitliche Trennung zwischen der von den Gesellschafter-Geschäftsführern wahrzunehmenden Geschäftsführungstätigkeit und der von ihnen für die Bf in deren operativem Bereich laufend entfalteten, mittels Honorarnoten abgerechneten Tätigkeit nicht bestand, beruht auf Folgendem: Im Zuge des am 9.6.2021 am Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermines beschrieb ***Dr. B*** die in der Funktion als Geschäftsführer der Bf wahrzunehmenden Aufgaben wie folgt: "Diesbezüglich besteht die Aufgabe einerseits in der Abwicklung der Finanzgebarung und anderseits in der Organisation und Abwicklung der Projekte." Damit bringt er bereits selbst zum Ausdruck, dass eine funktionale Trennung zwischen den von den Gesellschafter-Geschäftsführern wahrzunehmenden Geschäftsführungsagenden und ihren Tätigkeiten im operativen Bereich der Bf nicht bestand, bezeichnet er doch die "Organisation und Abwicklung der Projekte" als in der Funktion als Geschäftsführer der Bf wahrzunehmende Aufgabe. Da die Gesellschafter-Geschäftsführer die betriebliche Infrastruktur der Bf nicht nur im Rahmen ihrer Geschäftsführungstätigkeit, sondern, wie bereits oben ausgeführt wurde, auch für Zwecke der von ihnen im operativen Bereich der Bf entfalteten Tätigkeit nutzten, ist eine Trennung zwischen diesen beiden Tätigkeitsbereichen auch in organisatorischer Hinsicht nicht ersichtlich. Es widerspricht überdies den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Gesellschafter-Geschäftsführer, die neben der Wahrnehmung von Geschäftsführungsagenden den gesamten operativen Bereich einer über eigene Büroräumlichkeiten verfügenden und zahlreiche Mitarbeiter beschäftigenden GmbH verantworten, ihre laufenden Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH in organisatorischer, funktionaler (inhaltlicher) und zeitlicher Hinsicht unabhängig und losgelöst von den Geschäftsführungsagenden ausüben. Es wäre an der Bf gelegen gewesen, darzulegen, wie eine solche Trennung unter den gegebenen Umständen tatsächlich aussehen und funktionieren soll. Die Bf blieb jedoch jede Erklärung schuldig. Wenn im Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bf vom 7.6.2021 pauschal vorgebracht wird, dass "für die fraglichen Honorare eine inhaltliche, zeitliche und organisatorische Trennung der Tätigkeiten gegeben war", so ist dies für das Bundesfinanzgericht vor dem Hintergrund des Gesagten nicht nachvollziehbar. Das Bundesfinanzgericht nimmt es vielmehr als erwiesen an, dass diese Tätigkeiten im täglichen Arbeitsablauf ineinander griffen bzw miteinander verknüpft waren.
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 und 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 4 Abs. 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101138/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2101138.2017
- Stammnummer
- 141513
- Gültig
- 28.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF