…erledigt worden sei. Für den genannten Antrag bestehe Entscheidungspflicht, das Finanzamt habe jedoch innerhalb der Frist von 6 Monaten keinen Bescheid erlassen. Die Säumnis sei auf ein überwiegendes Verschulden des Finanzamtes zurückzuführen, da sich dieses "offenkundig [seiner] Verpflichtung, rechtsrichtige Entscheidungen zu treffen, zu entziehen versucht…
…Anspruchszinsen vom 30. Mai 2012 verwiesen, wonach ein Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO ins Leere gegangen wäre, weil das Finanzamt Wiener Neustadt die Verspätung in der Erledigungspflicht offenbar nicht auf ein in seiner Sphäre vorliegendes, überwiegendes Verschulden zurückführe. Im Beschwerdefall zu berücksichtigen sei auch, dass die…
…vorliegt. (4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. (5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten…
…3-Monatsfrist vor. 23. In der Folge wurde das aufgrund des Devolutionsantrags vom 20.5.2008 beim UFS anhängige Verfahren am 21.7.2008 eingestellt. 24. Am 14.8.2008 wurde fristgerecht eine mit 5.8.2008 datierte Berufung gegen den Abweisungs- bzw. Zurückweisungsbescheid des **…
…30, 1060 Wien über die Berufung (jetzt Beschwerde) vom 11. Februar 2013 gegen den Bescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 07.01.2013 über die Abweisung eines Nachsichtsansuchens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2015 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres…
…ausgefallen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Die gegenständlichen Berufungen vom 19.08.2005 (RV/5100349/2007) und 5.8.2008 (RV/5100964/2008) waren am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig und sind somit gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom…
…Beschwerdesache Bf, vertreten durch Berater, gegen den Bescheid des FA ABC vom 14.09.2010 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2007 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes…
…bzw. 117.253,66 €), wobei die Forderungen wie auch in den weitaus überwiegenden sonstigen Fällen erst im laufenden Jahr entstanden sind. Zahlungsziele ***Schwester*** wurde ein Zahlungsziel von 30 Tagen zuzüglich einer Respirofrist gewährt. Gegenüber anderen Debitoren wurden Fälligkeiten mit Zeiträumen von 30 bzw. vereinzelt…
…Im Vorlagebericht, der der Bf. auch zugestellt wurde, beantragte das Finanzamt die Abweisung. Der Säumniszuschlag entstehe kraft Gesetzes und sei die vom Verschulden der Bf. unabhängige Sanktion für eine Säumnis der Abgabenentrichtung. Die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet…
…Berufung) vom 10. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 06. September 2013 über die Abweisung einer Nachsicht zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes…
…hervorkämen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Im gegenständlichen Verfahren seien jedoch keine neuen Beweismittel hervorgekommen, da…
…Gesetzesstelle lautet: „§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit…
…Bf.) betreffend Glücksspielabgaben und Abweisung des § 212a BAO vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen sind. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet: „§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als…
…die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bregenz vom 5. November 2013 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2012 in nicht öffentlicher Sitzung am 22. August 2017 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als…
…ein Unternehmer Aufwendungen, die zumindest zum überwiegenden Teil aktivierungspflichtig wären, nicht in seine Bücher aufnimmt. Zudem widerspricht die Zahlungsmodalität der Barzahlung in diesem Fall jeglicher Lebenserfahrung. Beträge dieser Größenordnung werden im Geschäftsverkehr nicht bar bezahlt, sondern aus den verschiedensten Gründen über Bankkonten abgewickelt. Im Rahmen…
…BAO) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass die ***X-KG*** bereits seit 1963 zum überwiegenden Teil Mieterin der vom Beschwerdeführer erworbenen Büro- und Lagerflächen gewesen sei. Die ***X-KG*** sei auf der Grundlage des (mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen) Bestandvertrages vom 17. Dezember…
…damals zuständigen Rechtsmittelbehörde vorgelegt und eine Abweisung des Rechtsmittels beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im…
…sowie Cashgames in verschiedenen Limits. Weiters wird fast täglich das Spiel „sit and go“, eine weitere Kartenpokerspielvariante angeboten. Im Februar 2007 wurde der Gewerbeantritt und die Geschäftsführerbestellung zu der Gewerbeberechtigung „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig…
…darauf beruhen, dass die maßgeblichen Abgaben laut Haftungsbescheid überwiegend den Zeitraum vor Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit betreffen würden, aber erst im Anschluss an die nach Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossenen Außenprüfungen festgesetzt worden seien. Tatsache sei, dass dem Bf. keinesfalls ein Verschulden vorgeworfen werden könne. Zum Zeitpunkt…
…erfolgt im Hinblick auf die Pflichtverletzung bei Einhaltung und Abfuhr der gegenständlichen Kapitalertragsteuer(n) sowie im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung und Einbringung der Abgabe(n). Der Ermessensübung entgegenstehende Umstände oder überwiegende Billigkeitsgründe liegen nicht vor. Betreffend der weiteren Begründung wird auf den Bericht gem. …