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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103450/2014

Strittig ist, ob in einem Vertrag über die nicht versicherungssteuerpflichtige Erarbeitung und Organisation eines Konzeptes für Elektrogeräteversicherungen hinaus eine versicherungssteuerpflichtige, faktische Gefahrtragung gegen Entgelt übernommen wurde? (Versicherungssteuer 2002, Stattgabe, siehe UFS 11.7.2013, RV/0536-W/09).

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103450/2014vom 14.08.2014Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Prof. Dr. Franz Weiler - Mag. Dr. Harald Weiler Partnerschaft Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Kärntner Straße 8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 16. Dezember 2008, StNr. x1, betreffend Versicherungssteuer/Feuerschutzsteuer für das Jahr 2002 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid betreffend Versicherungssteuer für das Jahr 2002 wird aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Überblick: 1. Verfahren 1.1. Bescheide vom 16.12.2008 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel 1.2. Berufung 2. Beweise 2.1. Studie a 2.2. Gesellschaftsvertrag der Bf. vom 8.10.2002 2.3. Schreiben vom 27.4.2004 an FA xy betreffend umsatzsteuerrechtliche Abklärung 2.4. Verträge Kunde – Elektrohändler 2.4.1. A2 (Folder 1.5.2007) 2.4.2. Im Reparaturenverwaltungsprogramm der B (Version 2.6 vom 27.9.2004) heißt es 2.5. Verträge Elektrohändler – Bf. 2.5.1. Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y1 Versicherung AG mit C vom 12.6.2003 2.5.2. Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y Versicherung AG mit B1 . vom 5.11.2004 2.5.3. Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y Versicherung AG mit D vom 20.10.2005 2.5.4. Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y Versicherung AG mit H vom 29.11.2004 (Unterschriften vom 17.2. bzw. 21.2.2005) 2.6. Vertrag Bf. - Versicherung 3. Festgestellter Sachverhalt 4. Versicherungssteuer allgemeines 5. Abgrenzung der Umsatzsteuer von der Versicherungssteuer 6. Abschluss des Versicherungsvertrages oder Vereinbarung über die Erarbeitung eines Elektrogeräteversicherungskonzepts 7. Rückversicherung oder faktisches Versicherungsverhältnis? 8. Gegenüberstellung Vorbringen Bf.-Ansicht FA 9. Säumniszuschläge 10. Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 3 BAO 11. Schlussfolgerungen 12. Zulässigkeit der Revision Strittig ist, ob in einem Vertrag über die nicht versicherungssteuerpflichtige Erarbeitung und Organisation eines Konzeptes für Elektrogeräteversicherungen hinaus eine versicherungssteuerpflichtige, faktische Gefahrtragung gegen Entgelt übernommen wurde? Bemerkt wird, dass das Verfahren des Beschwerdeführers (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet: „§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht..... „§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum 31. Dezember 2013 eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“ 1. Verfahren Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ging aufgrund von Nachforschungen im Internet davon aus, dass die Bf. Elektrogeräteversicherungen anbietet. Kunden sind unter anderem H , B1 ., D , E und F, mit welchen die Bf. die Ausarbeitung eines Konzeptes „Teil-oder Vollkaskoschutz für Elektrogeräte beim Endkunden als Kassenprodukte“ gegen Entgelt, in welchen sie auch die Bezahlung von Reparaturpauschalen von verkauften Elektrogeräten übernahm, vereinbarte. Die Elektrogerätehändler schließen aufgrund dieser Vereinbarungen mit den Käufern von Elektrogeräten Geräteschutzversicherungen mit Einmalzahlung ab, die gleichzeitig mit dem Kaufpreis zu bezahlen sind. Im Schadensfall wird die Reparatur vom Elektrogerätehändler übernommen, der Elektrogerätehändler bekommt das Geld dafür von der Bf. und diese erledigt den entsprechenden Schadensfall mit ihrer Versicherung. (Vertragskette: Käufer – Elektrogerätehändler – Bf. – Versicherung). 1.1. Bescheide vom 16.12.2008 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Am 2.6.2008 führte das Finanzamt bei der Bf. eine Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO betreffend Versicherungssteuer Jahre 2003 bis 2007 durch und beurteilte die zwischen der Bf. und den diversen Elektro- bzw. Computerhändlern abgeschlossenen Garantie- und Gewährleistungsverlängerungen als Versicherungsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 1 VersStG. Nach Ansicht des Finanzamtes besteht ein Versicherungsverhältnis zwischen Käufer und Elektrogerätehändler, ein weiteres Versicherungsverhältnis zwischen Elektrohändler und Bf. und ein Rückversicherungsverhältnis zwischen der Bf. und ihrer Versicherung, der Y -Gruppe. Das Finanzamt erließ am 16.12.2008 folgende Bescheide: 1. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für die Kalendermonate 10-12 2002: Umsätze: 27.135 Euro gemäß § 6 Abs. 1 Z 1a VersStG x 11% = 2.984,85 Euro (Verfahrensgegenständlich) 2. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für die Kalendermonate 1-9 2003: Umsätze: 69.089 Euro gemäß § 6 Abs. 1 Z 1a VersStG x 11% = 7.599,79 Euro. 3a. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für das Jahr 2004: Umsätze: 118.727,67 Euro gemäß § 6 Abs. 1 Z 1a VersStG x 11% = 13.060,04 Euro und 3b. Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO von der Bemessungsgrundlage 13.060,04 Euro x 2% = 261,20 Euro. 4a. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für das Jahr 2005: Umsätze: 2,922.502,87 Euro gemäß § 6 Abs. 1 Z 1a VersStG x 11% = 321.475,32 Euro und 4b. Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO von der Bemessungsgrundlage 321.475,32 Euro x 2% = 6.429,51 Euro. 5a. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für das Jahr 2006: Umsätze: 5,716.521,67 Euro gemäß § 6 Abs. 1 Z 1a VersStG x 11% = 628.817,38 Euro und 5b. Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO von der Bemessungsgrundlage 628.817,38 Euro x 2% = 12.576,35 Euro. 6a. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für das Jahr 2007: Umsätze: 5,739.093,59 Euro gemäß § 6 Abs. 1 Z 1a VersStG x 11% = 631.300,29 Euro und 6b. Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO von der Bemessungsgrundlage 631.300,29 Euro x 2% = 12.626,01 Euro. 7a. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für das Jahr 2008: Umsätze: 6,114.526,03 Euro gemäß § 6 Abs. 1 Z 1a VersStG x 11% = 672.597,86 Euro und 7b. Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO von der Bemessungsgrundlage 672.597,86 Euro x 2% = 13.451,96 Euro. Diese erstmaligen Festsetzungen der Versicherungssteuer gemäß § 202 BAO begründete das Finanzamt im Wesentlichen damit, dass mit Vorhalt vom 11.8.2008 ersucht worden sei, die Entgelte bekannt zu geben. Da diese Entgelte nicht bekannt gegeben worden seien, sei das Finanzamt zur Schätzung gemäß § 184 BAO geschritten und seien die laut Schreiben vom 11.12.2008 bekannt gegebenen Erlöse (Leistungspakete netto ohne USt Österreich) herangezogen worden. Die Festsetzungen der Säumniszuschläge begründete das Finanzamt mit der nicht zeitgerechten Entrichtung der Versicherungssteuer. 1.2. Berufung Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Laut Rückschein wurden der Bf. die Bescheide am 18.12.2008 zugestellt. Der 18.1.2009 fiel auf einen Sonntag, sodass die Berufung am Montag, den 19.1.2009 fristgerecht eingebracht wurde. Eingewendet wurde, dass die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Entgeltes für die Leistung eng mit der Frage der Versicherungssteuerpflicht verknüpft sei. Das Finanzamt xy1/xy habe für diese Leistungen Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 festgesetzt. Die Bf. habe auch gegen die Umsatzsteuerbescheide Berufung erhoben. Gegenstand der Berufung sei daher, ob die Umsätze als Versicherungsumsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c UStG unecht befreit seien. Die Bf. sei der Ansicht, dass es sich bei diesen Umsätzen um Dienstleistungen handle, die von Versicherungsmaklern bzw. Versicherungsvertretern erbracht würden und Art. 13 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie unterlägen. Weiters verwies sie hinsichtlich der Ähnlichkeit des vorliegenden Falles auf EuGH 8.3.2001, C-240/99, Rs Skandia, RandNr. 17. Der Elektrohändler träfe mit seinem Kunden die Vereinbarung, dass er, der Händler die Garantie und Gewährleistungsfristen der von ihm verkauften Geräte verlängere und er das Diebstahl- und Brandrisiko seiner Kunden versichere. Beim Entgelt des Kunden an den Händler handle es sich um eine umsatzsteuerliche Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung, den Geräteverkauf, teile, der mit 20% umsatzsteuerpflichtig sei. Der Händler-Kunde habe zur Bf. keine Rechtsbeziehung, da die Bf. gemäß § 74 VersVG die Versicherung für fremde Rechnung abschließe. Die Bf. sei nicht Versicherer und trage auch kein Risiko. Das Risiko tragen der Händler und die Versicherung, für dieses Entgelt werde auch laufend Versicherungssteuer bezahlt. Die Bf. beantragte die ersatzlose Aufhebung der Versicherungssteuerbescheide und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Referenten. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erließ keine Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung zur Entscheidung an die Rechtsmittelinstanz vor. Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Abweisung der Berufung und gab eine umfangreiche Stellungnahme ab, die der Bf. zugestellt wurde. Nach Ansicht des Finanzamtes sei die Versicherungssteuerpflicht an Hand des Versicherungssteuergesetzes zu treffen und nicht über die Umsatzsteuerbefreiung. Die von der Bf. erbrachten Leistungen seien nach den Ergebnissen der Außenprüfung des Finanzamtes xy1 /xy Leistungen aufgrund von Versicherungsverhältnissen, bei denen ein Rechtsanspruch auf Schadensvergütung zwar nicht eingeräumt, er sich aber aus der tatsächlichen Handhabung ergäbe. In der Berufung betreffend Umsatzsteuerverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu RV/2455-W/07 beschrieb die Bf. [dargestellt durch die PV1 am 9.7.2010] die Vertragsbeziehungen folgendermaßen: Der Käufer erwerbe vom Händler ein Elektrogerät und als Nebenleistung auch einen Versicherungsschutz für das gekaufte Gerät. Die Verkaufsfolder der Elektrogerätehändler würden das Versicherungsverhältnis zwischen Händler und Käufer eindeutig dokumentieren. Die Bf. trete in der Gesamtbetrachtung des Geschäftsmodells nicht als Versicherer auf, sondern lediglich als know-how Geber und Organisator. Die Bf. übernehme weder gegenüber dem Händler, noch gegenüber dem Käufer ein Risiko, sondern verwalte nur die Versicherungsverträge und führe die Schadensregulierung durch. Die Bf. schließe mit der Y Versicherung AG eine Elektrogeräteversicherung ab, durch welche das jeweils vom Händler verkaufte Elektrogerät versichert sei. Wirtschaftlich betrachtet, stelle diese Versicherung eine Rückversicherung für das Versicherungsversprechen des Händlers gegenüber dem Käufer dar. Nachdem das Versicherungsversprechen des Händlers gegenüber dem Käufer eine Nebenleistung zum Geräteverkauf sei, sei die Rückversicherung versicherungssteuerpflichtig, die Y Versicherung AG berechne dafür die Versicherungssteuer selbst. Der Schaden des defekten Elektrogerätes werde durch die Versicherungsleistung gedeckt. Zwischen dem Käufer und der Y Versicherung AG gäbe es keine direkte Leistungsbeziehung. Bemerkt wird, dass dieses Schreiben in Kopie dem Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glückspiel als Beilage zu dieser Berufungsentscheidung mitgereicht wird. 2. Beweise Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Versicherungssteuerakt der Bf., StNr. x1 ; in den Arbeitsbogen der Betriebsprüfung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, AuftragsbuchNr. x2; in den UFS-Akt RV/2455-W/07 (Umsatzsteuerberufungsverfahren der Bf.); in den Gesellschaftsvertrag der Bf. vom 8.10.2002; durch Internetrecherche http://y1, Abfrage 17.1.2012; http://www.y2 Abfrage vom 17.1.2012; http://wwwy3, 5.2.2013; durch Einsicht in die Studie a , (Internet); in die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung elektronischer Anlagen und Geräten (EVB) der Y -Gruppe Version 1.1.1996, und Fassung 1995; in diverse Verträge der Bf. mit Unternehmungen, die Elektrogeräte vertreiben. 2.1. Studie a : In dieser im Internet abrufbaren Studie werden Elektrogeräteversicherungen auszugsweise folgendermaßen beschrieben: „.... Mit dem Kauf eines neuen Gerätes wird die Versicherung abgeschlossen und bietet Schutz, wenn das Gerät durch mechanisch einwirkende Gewalt, Elementarschäden, wie Hochwasser, Überschwemmung, Brand oder Blitzschlag, aber auch durch Ungeschicklichkeit wie Fehlbedienung oder Bruch und anderes beschädigt wird. Damit geht der Schutz über die Herstellergarantie hinaus und auch über die Leistungen der Haushaltsversicherung. Auch die angebotene Garantieverlängerung unterscheidet sich vom Produkt „Elektrogeräteversicherung“ ... Bei der Elektrogeräteversicherung handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Sachversicherung mit Ausnahme von Verschleißteilen, während die Garantieversicherung bzw. –verlängerung die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf ein zu vereinbarendes Ausmaß verlängert.“ (Studie a , 6). „Zwar bieten fast alle großen Elektrofachmärkte ein derartiges Produkt an, ... dahinter stehen jedoch ... nur zwei Versicherungsgesellschaften, die sich diesen Markt teilen und wohl auch für die Produktgestaltung verantwortlich zeichnen,... d.s. auf der einen Seite .... die Y Versicherung AG mit dem Vertriebspartner ... Bf. ... .“ (Studie a , 10). „Der Versicherungsumfang und die Bedingungen sind in Produktfoldern dargestellt, die bei Abschluss im Geschäft den Kunden mitgegeben werden. In diesen Foldern sind die Produkte auch beschrieben ... Positiv hebt sich hier die Darstellung des Y Produktes, z.B. bei H , D oder G ab. (Studie a , 11). „.... Vorgangsweise im Schadensfall .... Die wichtigste Grundregel ist die rechtzeitige und formalrichtige Meldung des Schadens.... Schadensfälle bei den Y Versicherung AG Produkten werden direkt über den Elektrohändler, also dort, wo das Produkt gekauft wurde, abgewickelt. ... es handelt sich fast immer um einen Bring-In-Schutz, d.h. das defekte Gerät muss vom Verbraucher zum Händler gebracht werden- Kassenbeleg und Vertrag (Folder) sind ebenfalls mitzubringen. ...“ (Studie a , 34). 2.2. Gesellschaftsvertrag der Bf. vom 8.10.2002: Die Bf. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8.10.2002 gegründet. Der Gegenstand ihres Unternehmens umfasst: a. Die Beratung in Versicherungsangelegenheiten aller Art sowie die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen aller Art b. Die Vermittlung von Vertragsinhalten. c. Der Handel mit Waren aller Art. d. Die Verarbeitung von Daten für Dritte, sowie Dienstleistungen der elektronischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie. e. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. f. Die Beteiligung und Geschäftsführung an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Betriebsgegenstand, ausgenommen hievon sind Bank- oder Börsengeschäfte. g. Außerdem ist die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks förderlich erscheinen. 2.3. Schreiben vom 27.4.2004 an FA xy betreffend umsatzsteuerrechtliche Abklärung In diesem Schreiben wurde dargestellt, dass die Bf. ein Gewerbe ausübt, das sich die „Vermittlung von Vertragsinhalten“ nennt: „Da diese Geschäftsidee neu ist, gibt es keine vergleichbaren Leistungen, sodass ich um Abklärung ersuche, wie die Tätigkeit umsatzsteuerrechtlich einzustufen ist. Die….Bf.…..schließt Verträge mit Computerhändlern ab, die es diesen ermöglichen, ihren Kunden beim Kauf von Computern Garantien zu gewähren, die über den üblichen Zeit- und Leistungsrahmen hinausgehen. Die….Bf.…..ihrerseits ist bezüglich eines Teiles dieser Leistungen bei einer Versicherungsgesellschaft versichert. Neben der Zahlung bei Eintritt eines Garantiefalles übernimmt die….Bf.…..für ihre Kunden auch die Datenverwaltung, die logistische Prüfung der Versicherungsmeldungen, Prüfung der Versicherungsfälle, Versicherungsberatung usw. Zur besseren Veranschaulichung übermittle ich ihnen den Vertrag mit dem Kunden sowie die Versicherungspolizze, die nicht nur die Garantiefälle dieses einen Kunden, sondern alle Geschäftsfälle der….Bf. mit einschließt…..“ 2.4. Verträge Kunde – Elektrohändler 2.4.1. A2 (Folder 1.5.2007) Dieser Vollschutz für 36 oder 60 Monate für einen nur einmal zu bezahlenden Preis wird beim Kauf eines Gerätes durch den Kunden bei diesem Elektrohändler erworben. „Die H1 Vollschutz-Pakete bieten einen umfassenden Hardware-Schutz für alle Geräte, die beim Kauf mit einem solchen Vollschutz versehen werden. Sie sichern sich durch den zusätzlichen Kauf eines H1 Vollschutz-Paketes für einen nur einmal zu bezahlenden Preis Leistungen, die weit über die Hersteller-Garantie des Gerätes hinausgehen…“…. Durch „Kooperation mit internationalen Versicherungsanstalten bieten die Vollschutz-Produkte Schutz gegen unvorhersehbare, plötzlich eintretende Beschädigung oder Zerstörung wie Sturz, Bruch.... mechanisch einwirkende Gewalt durch Gegenstände...., Implosion, Wasser oder Feuchtigkeit, ...Elementarschäden,...Blitzschlag,....Material- und Herstellungsfehler nach der Herstellergarantie „....(1.2. Deckungstabelle). Die Leistungen des Vollschutzes bestehen in der kostenlosen Reparatur eines Hardwareschadens inklusive Arbeitszeit und Ersatzteile (mit Verrechnung eines Selbstbehaltes bei bestimmten Schäden), sowie Ersatz des gekauften Gerätes im Totalschadensfall durch ein Neugerät. (1.1. Leistungen). Als Leistungsbeginn für den Vollschutz gilt der Tag der Fakturierung. Leistungsende ist in jedem Fall 36/60 Monate nach Geräte Rechnungsdatum (4.6. Deckungszeitraum). Zur Anmeldung eines Schadens hat der Kunde das defekte Gerät samt Originalkassenbeleg sowie diesen Folder in die Filiale dieses Elektrohändlers mitzunehmen. Bei Diebstahl uä. ist dies bei der Polizei, Magistrat anzuzeigen und die Abschrift des Anzeigenprotokolls in die Filiale dieses Elektrohändlers zu bringen, die die Abschrift und die Rechnung an die deckende Versicherungsanstalt weiterleitet. Bei Totalschäden und bei defekten Original-Zubehörteilen gehen nach Ersatzleistung die Geräte in das Eigentum dieses Elektrohändlers über. Die Schäden sind durch den Geräteinhaber bzw. dessen Bevollmächtigten unverzüglich zu melden. Der Vollschutz ist nur mit der Originalrechnung möglich. Der Schaden bzw. der Schadenshergang ist vom Geräteinhaber selbst zu formulieren und in das Schadensformular einzutragen und zu unterschreiben. Bei jeglicher Bewertung, ob ein Schaden als gedeckt gilt, zählt die Ursache des Schadens und der Schadenshergang. Bei diesem Elektrohändler erfolgt lediglich die Anmeldung des Schadens. Sämtliche Beurteilungen und Prüfungen werden durch die deckende Versicherungsanstalt durchgeführt. Es liegen die AEVB und ABS der Y Versicherung AG in ihrer jeweils letzten gültigen Fassung zugrunde. Diese sind jederzeit unter der E-Mail der Bf. abrufbar. Schäden können unter dieser Adresse nicht gemeldet werden. 2.4.2. Im Reparaturenverwaltungsprogramm der B1 . (Version 2.6 vom 27.9.2004) heißt es „können Schadensfälle .... abgewickelt werden. Der Partner .... ist die Bf. ….in Kooperation mit der Y Versicherung AG….. Nach Auswahl der Schaltfläche „Freigabenummer abfragen“ wird automatisch eine E-Mail an ….die Bf.…..gesendet. Dort prüft ein Mitarbeiter laufend die eingehenden E-Mails und organisiert vom Rückversicherer die Freigabe….Bei …. Schäden wird eine Zusatzprüfung beim Rückversicherer durchgeführt….Bei einer möglichen Ablehnung .... erhalten Sie vom Rückversicherer ein E-Mail mit der entsprechenden Begründung… Schlussbemerkung….Alle Meldungen an die Bf. Versicherung werden automatisch erstellt und bedeuten für den Verkäufer für die Abwicklung .... keine Mehrarbeit.“ 2.5. Verträge Elektrohändler – Bf. 2.5.1. Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y1 Versicherung AG mit C vom 12.6.2003 In der Einleitung heißt es: „Als Kooperationspartner der Y1 Versicherung AG in den Bereichen Computer und zugehörige Peripherie dürfen wir ihnen unser Konzept der …Bf.- Produkte vorlegen. Gleichzeitig bildet dieses Schreiben einen Vertrag, der ….mit sofortiger Wirkung Gültigkeit erlangen kann. Grundsätzliches: Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen der C und der….Bf.… Als Kooperationspartner tritt die Y1 Versicherung AG auf. Der Vertrag basiert auf den von…dem Elektrohändler…. zur Verfügung gestellten Daten über Absatzmengen und Ausfallsraten. Die pauschalierten Kosten der Geräte –Wiederherstellungen werden von ….der Bf. zu nachstehenden Sätzen übernommen…. Konzept: Ausarbeitung der Produkte als Vollkaskoschutz für ….Geräte beim Endkunden mit 36 Monaten Laufzeit …als Kassenprodukte inkl. Abdeckung der Arbeitszeit durch Reparaturpauschalen. Die Bezahlung der Einzelprodukte erfolgt einerseits durch versicherungstechnisch notwendige Vorabbestellungen/Vorabbezahlungen und mengenmäßig angepasste, monatliche Nachbelastungen. Die Registrierung der Geräte mit ….Bf.- Produkten ….erfolgt durch ….den Elektrogerätehändler ….nach Verkauf des Gerätes bzw. nachträglicher Meldung der Geräte. Die Reparatur- bzw. Schadensabwicklung erfolgt durch ….den Elektrogerätehändler. Produkt... ... Sollten die angegebenen Ausfallsraten erheblich überschritten werden, so wird die Leistungseinstellung in dem betroffenen Jahr durch die Y1 Versicherung AG vorgegeben …. Die Beobachtung der Ausfallsraten erfolgt Quartalsweise…. Leistungsbeginn: Als Leistungsbeginn für die einzelnen Geräte gilt spätestens der Tag der Fakturierung – frühestens jedoch der Tag der Warenübergabe an den Endverbraucher…. Schadenauszahlung: Schadenauszahlungen werden direkt an ….den Elektrogerätehändler ….geleistet. Die Verrechnung erfolgt mittels wöchentlicher Schadensmeldung. Vertragslaufzeit: Dem Vertrag liegt eine 9-jährige Laufzeit zugrunde….Die Beendigung des Vertrages lässt die, unter seiner Geltung bezogenen und abgeschlossenen, Einzelversicherungen von Geräten unberührt. Die einzelnen Versicherungsverträge werden bis zum Ablauf des jeweiligen Dreijahres-Zeitraumes erfüllt. Konditionen: ….In den ersten beiden Vertragsquartalen bezahlt …der Elektrogerätehändler….fix 50% der vereinbarten Mengen…. Abläufe und Prüfungen: ….Die Bf.….behält sich nach Prüfung der Rechnungsunterlagen eine entsprechende Zahlung vor, die erst nach erfolgter Gegenprüfung durch die Y1 Versicherung AG erfolgt… Die Y1 Versicherung AG ist berechtigt, in alle relevanten Unterlagen zur Schadensdeckung Einsicht zu nehmen… /… Oben angeführte Namen sind eingetragene Schutzmarken der Bf. mit weltweiter Gültigkeit. Der Elektrogerätehändler …. hat in seinem Bereich dafür Sorge zu tragen, dass dieses Schutzrecht nicht verletzt oder in irgendeiner anderen Form genutzt wird…. Gleichzeitig gilt mit der Nutzung der Rechte die Verpflichtung als vereinbart, die Leistungen aus diesem Vertrag nicht mit einem anderen Namen zu bezeichnen, sondern als eine der oa. Marken zu führen…. Die Ernennung zum Händler gibt… kein Recht an den Urheberrechten und anderen gewerblichen Schutzrechten, die an oder in den oa. Marken verkörpert sind. Außerordentliche Kündigung: ….Die Beendigung des Vertrages lässt die, unter seiner Geltung bezogenen und abgeschlossenen Einzelversicherungen von Geräten unberührt. Die einzelnen Versicherungsverträge werden bis zum Ablauf des jeweiligen Dreijahres-Zeitraumes erfüllt. Gerichtswahl, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Verzicht: ….Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, den AGB der….Bf.….den ABS und ADVB der Y1 Versicherung AG sowie der besonderen Vereinbarung (BringIn-VorOrtservice) zwischen der ….Bf.…. und der Y1 Versicherung AG.“ Der Vertrag enthält abschließend den nicht unterschriebenen Vordruck „Für die Y Versicherung AG als Kooperationspartner zur Kenntnis genommen.“ 2.5.2. Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y Versicherung AG mit B1 . vom 5.11.2004 Grundsätzliches: Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen der B1 . und der….Bf.… Als Kooperationspartner tritt die Y Versicherung AG auf. Der Vertrag basiert auf den von…dem Elektrogerätehändler…. zur Verfügung gestellten Daten über Absatzmengen und Ausfallsraten. Die pauschalierten Kosten der Geräte –Wiederherstellungen werden von ….der Bf. zu nachstehenden Sätzen übernommen…. Konzept: Ausarbeitung der Produkte als Vollkaskoschutz für ….Geräte beim Endkunden mit 36 Monaten Laufzeit und voller Teilgarantie nach der Herstellergarantie als Kassenprodukte. Die Bezahlung der Einzelprodukte erfolgt nach wöchentlichen Meldungen der verkauften Produkte. Die Reparatur- bzw. Schadensabwicklung erfolgt in einem gemeinsamen Konzept durch ….den Elektrogerätehändler ….und der Bf. … Produkt (P1)….Kasko…. Kosten pro Einheit: 5% des Netto Geräte-Verkaufspreises abzüglich 25% mindestens jedoch 7,78 Euro Produkt (P2)…Vollkasko… Kosten pro Einheit: 10% des Netto Geräte-Verkaufspreises abzüglich 25% mindestens jedoch 18,74 Euro…. Leistungsbeginn: Als Leistungsbeginn für die einzelnen Geräte gilt spätestens der Tag der Fakturierung – frühestens jedoch der Tag der Warenübergabe an den Endverbraucher…. Abläufe und Prüfungen: ….Die Bf.….bzw. die Y Versicherung AG ist berechtigt, in alle relevanten Unterlagen zur Schadensdeckung Einsicht zu nehmen… Information der Geräteinhaber: Den Geräteinhabern wird mit den Geräten ein Verkaufsfolder übergeben, welcher Auskunft über Bestand und Leistungsumfang des Schutzes gibt, sowie Anleitungen im Schadensfall enthält. Dieser Folder ist in Absprache mit der …Bf.…. zu gestalten. In vorliegendem Fall beinhaltet der geplante Verkaufsfolder sämtliche Rechte und Pflichten des Endkunden, entsprechende Informationen über die Vorgangsweise bei den unterschiedlichen Schadensabwicklungen, das zu schützende Gerät, dessen Preis, das gewählte …Kasko-Produkt sowie dessen Preis. Gerichtswahl, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Verzicht: ….Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, den AGB der….Bf.….den ABS und ADVB der Y Versicherung AG.“ Der Vertrag enthält abschließend auch die Unterschrift der Y Versicherung AG „Für die Y Versicherung AG als Kooperationspartner zur Kenntnis genommen.“ 2.5.3. Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y Versicherung AG mit D vom 20.10.2005 Grundsätzliches: Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen der D und der….Bf.… Als Kooperationspartner tritt die Y Versicherung AG (ein Unternehmen der Y Gruppe) auf. Der Vertrag basiert auf den von…dem Elektrogerätehändler…. zur Verfügung gestellten Daten über Absatzmengen und Herstellergarantien und Gerätepreise zu Vertragsabschluss…. Konzept: Ausarbeitung der ..Bf..Produkte als eine Art Teil bzw. Vollkaskoschutz für ….Geräte beim Endkunden mit 48…. Monaten Laufzeit ….als Kassenprodukte. Zahlungen: Die Bezahlung erfolgt nach den wöchentlichen Meldungen vom …. Elektrogerätehändler ….. der verkauften ….Bf.….Produkte… Kann jedoch ….die Bf.…. einzelne ….übermittelte Rechnungen oder Rechnungsposten nach Prüfung und Gegenprüfung durch die Y Versicherung AG nicht oder nicht zur Gänze genehmigen, hat ….die Bf. dies….mitzuteilen. ….Abläufe und Prüfungen: ….Die Bf.….bzw. die Y Versicherung AG ist berechtigt, in alle relevanten Unterlagen zur Schadensdeckung Einsicht zu nehmen… Außerordentliche Kündigung: ….Die Beendigung des Vertrages lässt die, unter seiner Geltung bezogenen und abgeschlossenen Einzelversicherungen von Geräten unberührt. Die einzelnen Versicherungsverträge werden bis zum Ablauf der jeweiligen Gültigkeitsdauer von….der Bf.…weiterhin ordnungsgemäß in sinngemäßer Anwendung dieses Vertrages erfüllt. Der Vertrag trägt abschließend auch die Unterschrift der Y Versicherung AG „Für die Y Versicherung AG als Kooperationspartner zur Kenntnis genommen.“ 2.5.4. Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y Versicherung AG mit H vom 29.11.2004 (Unterschriften vom 17.2. bzw. 21.2.2005) In diesem Vertrag tritt die Y Versicherung AG dezidiert als Kooperationspartner und Versicherer auf (unter 1. Grundsätzliches; und der Vertrag trägt abschließend auch die Unterschrift der Y Versicherung AG „Für die Y Versicherung AG als Kooperationspartner und Versicherer zur Kenntnis genommen.“ Die übrigen Vertragsbestimmungen sind im Wesentlichen gleichlautend mit den Verträgen der anderen Elektrogerätehändler, bzw. sind nur weitere Hinweise auf die Y Versicherung AG, dass es sich um Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y Versicherung AG handelt, dass beide berechtigt sind, in alle relevanten Unterlagen zur Schadenerledigung Einsicht zu nehmen (Punkt 10/Abläufe und Prüfungen) und dass dieser Vertrag den ABS sowie ADVB der Y Versicherung AG unterliegt (Punkt 19/Rechtswahl….). Unter dem Punkt Verkaufs- Reparatur- und Schadensabwicklung heißt es, dass die Bf. mit dem jeweiligen Elektrohändler ein gemeinsames Konzept entwickelt, das einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet. In der Ablaufbeschreibung auf der letzten Seiten findet sich ein Kästchen, dass die Bf. die Kosten auf das Kundenkonto abzüglich eventueller Selbstbehalte bezahlt. 2.6. Vertrag Bf. - Versicherung Elektrogeräteversicherung Polizzennummer x3, abgeschlossen zwischen der Bf. und der Y1 Versicherung AG vom 15.7.2003 Abgeschlossen wurde eine Elektronikversicherung. Die monatliche Prämie, die die Bf. an die Y1 Versicherung AG zahlt, beträgt 8.799,65 Euro, an Steuern wurde berechnet: Elektroanlagenversicherung inkl. Feuerschutzsteuer 11,20%. Die Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen sind der Polizzenanhang. Eine spezielle Vereinbarung zwischen der Bf. und der Y1 Versicherung AG bildet die Beilage zur og. Polizze. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Datenverarbeitungsanlagen, eingebaute Datenträger, uä., die in der Polizze genannt sind. Beilage zur og. Polizze (Seite 1): Die Kalkulation über die Prämienberechnungen basiert auf den von der Bf. zur Verfügung gestellten Daten über Absatzmengen und Ausfallsraten. Die ersatzpflichtigen Reparaturen werden nur von den Technikern und denen jener Firmen durchgeführt, die von den Elektrogerätehändlern dazu autorisiert und befähigt sind. Die Vereinbarungen zwischen der Bf. und den Elektrogerätehändlern und etwaigen Servicepartnern bedürfen der schriftlichen Annahme der Pauschalen und des Deckungsumfanges. Als Versicherungsbeginn der einzelnen Geräte gilt der Tag der Fakturierung, örtlicher Geltungsbereich ist die Betriebsstätte des Endverbrauchers. „Die an den versicherten Geräten eingetretenen Schäden werden regelmäßig, mind. jedoch einmal pro Monat, an die Y1 Versicherung AG gemeldet. Die Meldungen enthalten sowohl die Seriennummer der Geräte, eine Beschreibung der Schadensursache, das Schadensdatum, Benennung der zur Wiederherstellung aufgewendeten Teile und die Daten des Geräteinhabers (Name, Anschrift, Telefonnummer). Ein entsprechendes Formular in elektronischer Form (PDF) wird seitens der Y1 Versicherung AG zur Verfügung gestellt. Schadensmeldungen, die nicht innerhalb der Monatsfrist ab Reparatur einlangen, können nicht anerkannt werden. Die Y1 Versicherung AG ist berechtigt, in alle schadensrelevanten Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Erhebungen zu den Schadensfällen durchzuführen. Schadensauszahlungen werden ausschließlich an die ...Bf... geleistet. .... Ersetzt werden jene kausalen Schäden, welche innerhalb der Vertragslaufzeit eintreten..... Der Rahmenvertrag gilt auf neun Jahre abgeschlossen..... Die Prämienverrechnung erfolgt per Lastschriftverfahren monatlich vom Konto der .... Bf.... Die ...Bf... meldet monatlich die Summe (Gerätewerte),Stückzahlen und die gewählten Varianten des Versicherungsschutzes der verkauften Geräte unter Auflistung der zu diesen Geräten gehörigen Seriennummern, durch welche die versicherten Geräte identifizierbar sind, in geeigneter elektronischer Form. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich ausgelieferten Geräte unter Berücksichtigung der Mindestprämie. Stückzahlenunterschreitungen: Sollte es auf Grund von geringeren Geräteabsätzen zu Stückzahlenunterschreitungen kommen, so wird die Vorabprämie entsprechend reduziert.... Vorabprämie: ...Die Vorabprämie soll in der Höhe dem realistisch zu erwartenden Geschäftsaufkommen entsprechen(angegebene Gerätezahlen). Bei starken Schwankungen ...wird die Prämie.... angepasst...“ 3. Festgestellter Sachverhalt Eine Elektrogeräteversicherung liegt vor, wenn mit dem Kauf eines neuen Gerätes gegen ein einmaliges Entgelt auf gewisse Zeit Schutz in Form der Kostentragung bei Schaden oder Reparatur geboten wird, für den Fall, dass das Gerät durch mechanisch einwirkende Gewalt, Elementarschäden, wie Hochwasser, Überschwemmung, Brand oder Blitzschlag, aber auch durch Ungeschicklichkeit wie Fehlbedienung oder Bruch und anderes beschädigt wird. (vgl. Studie a , 6). Diese Elektrogeräteversicherungen werden von den Elektrogerätehändlern angeboten. Nach der Studie a , 10, - stehen dahinter Versicherungen und ihre Vertriebspartner. Der Kunde kommt zum Elektrohändler und kauft ein Elektrogerät. Zugleich mit dem Kauf schließt der Elektrohändler mit dem Kunden eine Elektrogeräteversicherung ab, die zumeist als Vollkasko, Vollschutz oder Garantieverlängerung bezeichnet wird. Diese Versicherung besteht darin, dass der Kunde zumeist ein einmaliges Entgelt an den Elektrohändler zahlt, dafür bietet der Elektrohändler an, gewisse Schäden oder Diebstahl des Gerätes innerhalb von drei Jahren zu tragen. Entsteht ein Schaden an dem Gerät, hat der Kunde dies dem Elektrohändler zu melden und ihm das Gerät zur Reparatur in das Geschäft zu bringen. Die Reparatur erfolgt in einer Vertragswerkstatt des Elektrohändlers. In den Foldern mit den Versicherungsbedingungen befindet sich ein Hinweis, dass Partner des Elektrohändlers die Bf. in Kooperation mit der Y Versicherung AG ist, bzw. dass sämtliche Beurteilungen und Prüfungen durch die deckende Versicherungsanstalt durchgeführt werden. (z.B. Reparaturenverwaltungsprogramm der B1 . (Version 2.6 vom 27.9.2004)). Weiters liegen diesen Elektrogeräteversicherungsverträgen die AEVB (Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten) und ABS (Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung) der Y Versicherung AG in ihrer jeweils letzten gültigen Fassung zugrunde, die unter der E-Mail der Bf. abrufbar sind. (A2 (Folder 1.5.2007)). Die Elektrohändler ihrerseits schließen mit der Bf. Verträge ab, die an sich unbenannt sind, aber als „Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y Versicherung AG“ bezeichnet werden können. Es wird in den Verträgen festgehalten, dass als Kooperationspartner die Y Versicherung AG auftritt, die als solche den Vertrag auch unterzeichnet. In einem Fall wird die Y Versicherung AG nicht nur als Kooperationspartner, sondern auch als Versicherer bezeichnet und unterschreibt den Vertrag als solcher. (Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y Versicherung AG mit H vom 29.11.2004 (Unterschriften vom 17.2. bzw. 21.2.2005)). Betont wird auch, dass jeweils der Vertrag den Versicherungsbedingungen der Y Versicherung AG unterliegt. Die Folder der Elektrohändler mit den Versicherungsbedingungen werden in Absprache mit der Bf. gestaltet. Diese Verträge haben eine Laufzeit von neun oder zehn Jahren. Das Konzept der Bf. Produkte besteht in der Ausarbeitung einer auf den speziellen Elektrogerätehändler zugeschnittenen Elektrogeräteversicherung, das Konzept ist urheberrechtlich und markenrechtlich geschützt, der Elektrogerätehändler muss sich verpflichten, diesen Schutz einzuhalten. Die Bf. erarbeitet dieses Versicherungskonzept mit den Elektrogerätehändlern, die dafür ihre Daten über Absatzmengen, Herstellergarantien, Preisen und Ausfallsraten von Elektrogeräten zur Verfügung stellen. Aus diesen Daten wird das Entgelt berechnet, das der Elektrohändler monatlich an die Bf. zahlt (Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y1 Versicherung AG mit C vom 12.6.2003) oder der Elektrogerätehändler zahlt für die Versicherung wöchentlich an die Bf. über die Anzahl der verkauften „Versicherungsprodukte“. (Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y Versicherung AG mit B1 . vom 5.11.2004). Die Bf. stellt darüber eine Rechnung aus. Tritt an dem Elektrogerät ein Schaden auf, meldet es der Käufer dem Elektrogerätehändler idR über ein Formblatt, das von der Versicherung zur Verfügung gestellt wird. Der Elektrohändler meldet den Schaden an die Bf. weiter. Die Bf. bzw. die Y /Y1 Versicherung AG sind berechtigt, in alle relevanten Unterlagen zur Schadenerledigung Einsicht zu nehmen. Unter dem Punkt Verkaufs- Reparatur- und Schadensabwicklung heißt es, dass die Bf. mit dem jeweiligen Elektrohändler ein gemeinsames Konzept entwickelt, das einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet. Die Bf. kann die „pauschalierten Kosten der Geräte-Wiederherstellung“ erst dann zahlen, wenn die Y1 /Y Versicherung AG diese freigibt. (Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y1 Versicherung AG mit C vom 12.6.2003, Punkt Abläufe und Prüfungen; Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y Versicherung AG mit D vom 20.10.2005, Punkt 3/Zahlungen). Die Bf. leistet die Schadensauszahlungen direkt an den Elektrohändler (Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y1 Versicherung AG mit C vom 12.6.2003, Punkt Schadensauszahlung; Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y Versicherung AG mit D vom 20.10.2005, Punkt 3/Zahlungen). In der Ablaufbeschreibung auf der letzten Seite findet sich ein Kästchen, dass die Bf. die Kosten auf das Kundenkonto abzüglich eventueller Selbstbehalte bezahlt. (Vertrag Produkte der Bf. in Kooperation mit der Y Versicherung AG mit H vom 29.11.2004 (Unterschriften vom 17.2. bzw. 21.2.2005, Seite 3)). Zwischen der Bf. und der Y1 Versicherung AG, einem Unternehmen der Y Gruppe, das mit 1.9.2004 mit der Y Versicherung fusioniert wurde, wurde eine „Elektronik“versicherung abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde auch als Rahmenvertrag bezeichnet, der auf neun Jahre abgeschlossen wurde. Die Bf. zahlt dafür an die Versicherung eine monatliche Prämie, die sich an den Absatzmengen und Ausfallsraten der Elektrogeräte der jeweiligen Elektrohändler orientiert und daran angepasst wird. Die an den versicherten Geräten eingetretenen Schäden sind mindestens einmal im Monat von der Bf. an die Versicherung zu melden. Die Meldungen müssen die Seriennummer der Geräte, eine Beschreibung der Schadensursache, das Schadensdatum, Benennung der zur Wiederherstellung aufgewendeten Teile und die Daten des Geräteinhabers (Name, Anschrift, Telefonnummer) enthalten. Für die Schadensmeldung stellt die Versicherung ein Formular in PDF- Format zur Verfügung. Die Versicherung überprüft die Rechnungen über die Schäden und Reparaturen, die vom Elektrogerätehändler an die Bf. gemeldet wurden, sie ist berechtigt, in alle schadensrelevanten Unterlagen Einsicht zu nehmen und Erhebungen zu Schadensfällen durchzuführen. Schadensauszahlungen werden ausschließlich an die Bf. geleistet. Rechtliche Erwägungen: 4. Versicherungssteuer allgemein Gemäß § 1 Abs. 1 Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG) unterliegt der Versicherungssteuer die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Nach der Begründung zum Versicherungssteuergesetz ist die Versicherungssteuer eine Verkehrsteuer. Die Verkehrsteuern sind an bestimmte Vorgänge des Rechtsverkehrs geknüpft. Der Vorgang des Rechtsverkehrs im Rahmen des Versicherungsverhältnisses, an den das Versicherungssteuergesetz anknüpft, ist demzufolge die Zahlung des Versicherungsentgelts. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 58-59). Die Versicherungssteuer als Verkehrsteuer auf den Geldumsatz im Versicherungswesen setzt allerdings voraus, dass bindende Vereinbarungen bestehen, durch die das Wagnis eines den Einzelnen treffenden Ereignisses auf einen größeren Kreis von Teilnehmern verteilt wird und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (wechselnde Bedarfsdeckung) eben hierin begründet ist. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 96). Das Versicherungssteuergesetz enthält keine Definition des Begriffes Versicherung. Laut Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 86-87, ist, wenn auch das Gesetz überwiegend den Begriff „Versicherungsverhältnis“ verwendet, dieser Begriff dem Begriff „Versicherung“ gleichzustellen. Demgemäß sind für die Auslegung des Begriffes „Versicherung“ die Auslegungsregeln des Versicherungsrechtes maßgebend. Nach diesem Kommentar ist eine Versicherung der von einem unmittelbaren subjektiven und materiellen Interesse getragene Zusammenschluss gleichartig Gefährdeter zur wechselseitigen Bedarfsdeckung. Wechselseitige Bedarfsdeckung im Rahmen einer Versicherung ist die gemeinsame Aufbringung der Mittel, die bei Eintritt der Gefahr, d.h. bei der Entstehung eines Verlustes oder eines Schadens bei einem Mitglied der Gemeinschaft erforderlich sind, um den daraus sich ergebenden Bedarf zu decken. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 91). Die Versicherung ist Gegenstand des Versicherungsvertrages. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 93). Bürgerlichrechtlich zählen Versicherungsverträge zu den Glücksverträgen, doch sie heben sich durch den spezifischen Leistungsgegenstand der Risikotragung ab und haben eine besondere Ausgestaltung im VersicherungsvertragsG 1958 erfahren, worin dem Ungewissheitsmoment der Versichererleistung entsprechend Rechnung getragen wird (Binder in Schwimann, ABGB3 V, § 1269, Rz 2). In der Berufung wurde vorgebracht, dass die Bf. auch gegen die Umsatzsteuerbescheide Berufung erhoben habe. Die Frage der Versicherungssteuerpflicht sei eng damit verknüpft, da Gegenstand der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide sei, ob die Umsätze als Versicherungsumsätze gemäß § 6 Abs.1 Z 9 lit. c UStG unecht befreit seien. Damit ist vorerst kurz das Verhältnis von Umsatzsteuer und Versicherungssteuer zu streifen. 5. Abgrenzung der Versicherungssteuer von der Umsatzsteuer. Nur bei Steuern, die den gleichen Besteuerungsgegenstand haben, besteht der Grundsatz, dass der gleiche Rechtsvorgang nicht zweimal besteuert werden darf, wenn beide Gesetze den gleichen gesetzgeberischen Zweck verfolgen. Da der mit der Versicherungssteuer verfolgte gesetzgeberische Zweck, die Gewährung von Versicherungsschutz einer Steuer zu unterwerfen keinem anderen Verkehrsteuergesetz zugrunde liegt, können diese Vorgänge auch Gegenstand der Besteuerung nach einem anderen Verkehrsteuergesetz sein. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 52-53). Der Versicherungssteuer unterliegt nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern nach § 1 VersStG die Zahlung eines Versicherungsentgeltes aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Gegenstand der Besteuerung ist nicht der Abschluss des Vertrages oder der Beginn eines Versicherungsverhältnisses, sondern die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines entstandenen Versicherungsverhältnisses. (BFH 30.8.1961, II 234/58 U, BStBl. 1961 III Nr.28 S. 494). Damit ist laut Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 52 -54, für die Abgrenzung der Versicherungssteuer von der Umsatzsteuer wesentlich, dass bei der Versicherungssteuer lediglich die Zahlung des Versicherungsentgeltes, also ein Geldumsatz, Gegenstand der Besteuerung ist. Die Versicherungspflicht ist auf den Versicherungsnehmer abgesehen (Gambke-Heiliger, Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch, 3. Auflage, 58). Nach dem Umsatzsteuergesetz ist demgegenüber Gegenstand der Besteuerung die Lieferung oder Leistung, hier nämlich die Leistung des Versicherers, die im Versicherungsschutz, in der Übernahme der Gefahrtragung besteht. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 53 -54). Allerdings sind die Leistungen von Versicherungsgesellschaften (= das Versicherthalten von bestimmten Risiken) von der Umsatzsteuer befreit; die Prämieneinnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, weil dafür ohnehin Versicherungssteuer zu entrichten ist. (Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9 (2007) Tz 1380). Die Frage der Versicherungssteuerpflicht ist unabhängig von der umsatzsteuerlichen Beurteilung zu beantworten, da verkehrsteuerrechtlich die Versicherungssteuer gegenüber der Umsatzsteuer eine lex specialis ist. Damit wird dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Recht gegeben, dass die Frage der Versicherungssteuerpflicht nicht im Weg über die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 UStG beantwortet werden kann, sondern aus Sicht der Versicherungssteuer gelöst werden muss. Entgegen der Ansicht der Bf. ist der Umfang der Umsatzsteuerpflicht jedenfalls keine Vorfrage für die Versicherungssteuer. Da es im vorliegenden Fall darum geht, ob zwischen der Bf. und den Elektrogerätehändlern die Erarbeitung und Organisation eines Konzeptes für Elektrogeräteversicherungen mit Übernahme der Bezahlung von Reparaturpauschalen vereinbart wurde oder die Gefahrtragung gegen Entgelt von der Bf. übernommen wurde, ist zu untersuchen, welche wesentlichen Merkmale ein Versicherungsvertrag aufweisen muss und zwischen welchen Personen der Vertrag, der zum Versicherungsverhältnis führte, tatsächlich abgeschlossen wurde, sowie ob ein Versicherungsverhältnis auf sonstige Weise entstand. 6. Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Vereinbarung über die Erarbeitung eines Elektrogeräteversicherungskonzepts Gemäß § 1288 ABGB entsteht der Versicherungsvertrag, wenn jemand die Gefahr des Schadens, welcher einen anderen ohne dessen Verschulden treffen könnte, auf sich nimmt, und ihm gegen einen gewissen Preis den bedungenen Ersatz zu leisten verspricht. Der Versicherer haftet dabei für den zufälligen Schaden, und der Versicherte für den versprochenen Preis. Auch wenn die §§ 1288 ff ABGB praktisch vollständig von Sondernormen überlagert sind (Binder in Schwimann, ABGB3 V, § 1288, 1289, Rz 3), kann Grundlegendes für vorliegenden Fall herausgelesen werden. Die Versicherungsverträge sind Massenverträge, weswegen die Gesellschaften dem Vertragsabschluss Formulare zugrunde legen. (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 2. Band, erste Häfte, 2. Auflage, Wien 1928, 581). Die Versicherungsbedingungen sind als Vertragsinhalt zu behandeln. “Zwar muss der Richter bei ihrer Auslegung beachten, dass sie nicht auf den einzelnen Fall berechnet sind, dass sie ein Ganzes bilden, dass der Zweck der einzelnen Bestimmungen Berücksichtigung verlangt, auch wenn er außerhalb des Gesichtskreises des Versicherungsnehmers liegt – aber all das gilt auch sonst für Vertragsschablonen.“ Den Vertrag schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer. (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 2. Band, erste Hälfte, 2. Auflage, Wien 1928, 582). Die Versicherungsgesellschaften verkehren mit dem Publikum durch Agenten. Diese sind entweder als Abschlussagenten zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt oder als Vermittlungsagenten ohne solche Vollmacht bloß mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut. (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 2. Band, erste Hälfte, 2. Auflage, Wien 1928, 583). Mit dem Zustandekommen des Vertrages beginnt das Versicherungsverhältnis. Dem Versicherer steht nunmehr ein klagbarer Anspruch auf Zahlung der Prämie zu. Nicht immer beginnt mit der Schließung des Vertrages die Versicherung, d.h. die Gefahr (das Risiko) des Versicherers. (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 2. Band, erste Hälfte, 2. Auflage, Wien 1928, 585). Der Versicherungsschutz nimmt grundsätzlich erst mit Entrichtung der Erst- oder Einmalprämie den Anfang (Binder in Schwimann, ABGB3 V, § 1288, 1289, Rz 10 unter Verweis auf § 38 Abs. 2 VersVG). - Schadensversicherung Das die Verpflichtung des Versicherers auslösende Ereignis ist der Versicherungsfall. Was als Versicherungsfall gelten, welche Gefahr also Gegenstand der Versicherung sein soll, das bestimmt die freie Vereinbarung. (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 2. Band, erste Hälfte, 2. Auflage, Wien 1928, 589). Im gegenständlichen Fall wird zwischen Kunden und Elektrohändler anlässlich des Kaufes des Gerätes folgendes vereinbart: Der Elektrohändler bietet für die Elektrogeräte einen Schutz gegen unvorhersehbare plötzlich eintretende Beschädigung oder Zerstörung wie Sturz und Bruch, Implosion, Wasser oder Feuchtigkeit, Elementarschäden, Blitzschlag, Material- und Herstellungsfehler. Der Schutz besteht in der Übernahme des Schadens, d.h. in der kostenlosen Reparatur des Schadens inklusive Arbeitszeit und Ersatzteile, sowie Ersatz des gekauften Gerätes im Totalschadensfall durch ein Neugerät für drei bzw. fünf Jahre. Für diesen Versicherungsschutz zahlt der Kunde ein einmaliges Entgelt an den Elektrogerätehändler und zwar anlässlich des Kaufes des Gerätes.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103450/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103450.2014
Stammnummer
102584
Gültig
14.08.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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