Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102082/2009
1. Verrechnungspreis Warenlieferungen; 2. Nicht-Verzinsung Verrechnungskonto gegenüber deutscher Schwestergesellschaft als verdeckte Ausschüttung; 3. Haftungsprovision aus Bürgschaftsübernahme durch deutsche Muttergesellschaft als Betriebsausgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102082/2009vom 29.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Forderungen zum 31. Dezember 2004 betrugen knapp 44% der gegenüber allen anderen, ca. 1 900 Debitoren ausgewiesenen Aktivposten (2,298.107,63 €). Ähnliche hohe Außenstände von anderen Debitoren sind anhand der Kontostände aus 2004 nicht festzustellen. Es finden sich nur zwei Debitoren mit Salden im sechsstelligen Eurobereich (232.143,60 € bzw. 117.253,66 €), wobei die Forderungen wie auch in den weitaus überwiegenden sonstigen Fällen erst im laufenden Jahr entstanden sind.
Zahlungsziele
***Schwester*** wurde ein Zahlungsziel von 30 Tagen zuzüglich einer Respirofrist gewährt. Gegenüber anderen Debitoren wurden Fälligkeiten mit Zeiträumen von 30 bzw. vereinzelt bis zu 60 oder 90 Tagen gewährt.
Wie von der Bf in der Gegenäußerung vom 15.12.2021 nachgewiesen wurde, wurden Drittfirmen zum Teil auch längere Zahlungsziele eingeräumt und wurden diese auch fallweise erheblich überschritten.
Die Bf führte dazu den Fall "***G***" an, in welchem die erste Teilzahlung nach 164 Tagen und die letzte nach 388 Tagen erfolgte. Hier lag eine Gesamtforderung von 12.696,30 € vor, wobei der offene Saldo von 6.906,66 € nach Verjährung ausgebucht werden musste. Im Fall "***S***" wurde ein Saldo von 10.664,25 € trotz von der Bf behaupteten Fälligkeitsüberschreitung von mehr als zwei Jahren nicht verzinst.
Eine Vergleichbarkeit mit ***Schwester*** kann von der Bf damit nicht aufgezeigt werden. Die einzelnen Kunden gewährten längeren Zahlungsziele und die - trotz erheblicher Überschreitung der Zahlungsziele - verabsäumten Einhebungsmaßnahmen bzw. das Absehen von einer Verzinsung der Forderungen haben nur eingeschränkte Aussagekraft, da die Forderungsstände wesentlich geringer und/oder die Kreditierungszeiten regelmäßig wesentlich kürzer waren. Im Vergleich dazu lag bei ***Schwester*** die durchschnittliche Fälligkeitsüberschreitung in 2002 bei 4,5 Monaten, in 2003 bei 8,5 Monaten und in 2004 bei 11,5 Monaten bei erheblich höheren Außenständen. Im Übrigen erzielte die Bf gegenüber dem weitaus überwiegenden Anteil der Debitoren wesentlich geringere Umsätze, sodass eine Vergleichbarkeit aus diesen Gründen sowie der zumeist niedrigeren Forderungsstände und kürzeren Fälligkeitsüberschreitungen nur eingeschränkt bis gar nicht möglich ist.
Liquidität
***Schwester*** hatte nach glaubhafter und unstrittiger Angabe der Bf und der oben dargestellten Zahlungsentwicklung und der Vornahme von Gegenverrechnungen ab 2003 Liquiditätsprobleme. Laut KSV-Auskunft wurde mit Beschluss vom 15. Juni 2007 in Deutschland ein Insolvenzverfahren hinsichtlich ***Mutter*** eröffnet. Laut Auskunft der Bf war auch die ***Schwester*** in 2007 von einer Insolvenz betroffen.
Aus Punkt 7. und 8. der Zahlungsbedingungen ergibt sich:
"7. Bei Überschreitung des Zahlungstermins oder bei Übernahmeverzug ist die ***BfKürzel*** Austria berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, deren Höhe 5% über dem jeweils gültigen Nationalbankzinsfuß liegt, mindestens jedoch 12% p. A., zuzüglich sämtlicher vorprozessualer Mahn- und Inkassospesen (z. B. auch einer allfälligen anwaltlichen Korrespondenz).
8. Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers (Auskunft über Vermögensverhältnisse), Veränderungen seiner Rechtslage, Zahlungseinstellung, ergebnisloser Exekutionsführung, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, sowie Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens oder Abweisung derartiger Anträge mangels Vermögens oder Vorliegen sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, ist die ***BfKürzel*** Austria einvernehmlich nach eigener Wahl berechtigt, die noch nicht bezahlte Ware zurückzunehmen - wobei der Käufer verpflichtet ist, die Ware der ***BfKürzel*** Austria binnen acht Tagen nach Absendung der Erklärung der ***BfKürzel*** Austria, die Waren zurückzunehmen, auszufolgen - oder eine geeignete Sicherstellung zu verlangen oder den Kaufvertrag in einen Kommissionsvertrag umzuwandeln oder ihn zu stornieren. Im Falle der Stornierung hat die ***BfKürzel*** Austria die Möglichkeit, nach eigener Wahl entweder Schadenersatz, oder aber, unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens eine Konventionalstrafe in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Alle mit diesen Vorgangsweisen verbundenen Kosten trägt der Käufer."
Eine dementsprechende Vorgangsweise hinsichtlich der ***Schwester*** ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet.
In Zusammenschau der Liquiditätsprobleme der ***Schwester***, der trotz dieser Tatsache regelmäßigen Bedienung der Aufträge von ***Schwester***, der kontinuierlichen Umsätze und der Entwicklung der Debitorensalden ist festzustellen, dass die Bf der ***Schwester*** einen Warenkredit gewährte, der in diesem Ausmaß (absolute Höhe und kontinuierlicher Anstieg der offenen Lieferforderungen), in dieser Dauer der Kreditierung (siehe oben) und in dieser Form (Fortsetzung der Lieferbeziehung, keine Zurücknahme der Waren bei verschlechterter Vermögenslage) einem fremden Schuldner nicht zugestanden worden wäre.
Es war in die Würdigung einzubeziehen, dass glaubhaft aus betriebswirtschaftlichen Gründen ein Halten des Kunden schon aus Gründen der Fixkostendeckung aus diesen Umsätzen beabsichtigt war und dass anderen Debitoren zum Teil längere Zahlungsziele gewährt wurden und auch bei erheblicher Überschreitung der Fälligkeiten keine (Verzugs)-Zinsen verrechnet und keine Einhebungsschritte gesetzt wurden. Im Allgemeinen kann der Ansicht des steuerlichen Vertreters gefolgt werden, dass es - wohl auch aufgrund der sonst guten Zahlungsmoral ihrer Kunden - Geschäftspolitik der Bf war, Einhebungsschritte nur in außerordentlichen Fällen zu setzen bzw. grundsätzlich keine Zinsen zu verrechnen. Dass im Hinblick auf eine erhoffte Konjunkturbelebung des deutschen Markts ab 2005 weder Einhebungsschritte noch eine Verzinsung der offenen Forderungen vorgenommen wurden, wurde kein wesentlicher Wert beigemessen, da dies die verabsäumte Verzinsung nicht erklären vermag und die Aussage zudem nicht über eine beweislose Behauptung hinausgeht.
In Anbetracht der vergleichsweise hohen, ansteigenden und dauerhaften Forderungsstände ist das Nichtergreifen von Einhebungsmaßnahmen und die fehlende Verzinsung dennoch ein Vorteil, der jener Begünstigung bei weitem übersteigt, der anderen fremden Debitoren gewährt wurde bzw. worden wäre. Insbesondere ist dabei darauf zu verweisen, dass Forderungen aus 2003 am 31. Dezember 2004 nahezu zur Gänze ausstanden und im Zeitablauf vermehrt Gegenverrechnungen vorgenommen wurden bzw. Zahlungen nur mehr sporadisch geleistet wurden.
Die Bf gewährte neben der oben dargestellten Liefer- und Leistungsbeziehung der ***Schwester*** ein Darlehen über 766.937,82 € (Konto 8400), welches zu den Bilanzstichtagen 2002 bis 2004 zur Gänze aushaftete. Es erfolgten Vorschreibungen von Zinsen in Höhe von 5,2% bis 5,65% in 2002, 4,37% bis 5,2% in 2003 und 4,34% bis 4,37% in 2004.
Die Bf gab der ***Schwester*** zusätzlich ein kurzfristiges Darlehen ebenfalls in der Höhe von 766.937,82 € (Konto 2231). Diese Forderung betrug zu den jeweiligen Bilanzstichtagen in 2002 255.645,94 €, in 2003 266.862,18 € und in 2004 266.862,18 €. Zinsen wurden der Darlehensnehmerin in Höhe von 3,65% bis 4,08% in 2002, 2,95% bis 3,65% in 2003 und 2,95% bis 4,364% in 2004 verrechnet.
Die Berücksichtigung der offenen Geldforderungen aus Darlehen gegenüber ***Schwester*** untermauert, dass es gewollt war, der Schwestergesellschaft aus sozietären Gründen einen zusätzlichen Kredit zu geben, der zur Verhinderung größerer Liquiditätsprobleme unverzinst blieb.
Zinsen
Die Zinssätze sind - wie bereits von der Außenprüfung vorgenommen - anhand der durchschnittlichen Zinssätze aus den von der Bf verrechneten Zinsen betreffend die Ausleihungen und Darlehen festzustellen. Sie sind zudem aufgrund der eigenen Berechnungen der Bf mit diesen Sätzen offensichtlich als unstrittig anzusehen.
Die Verzinsung wurde in Entsprechung der Angaben der Bf schätzungsweise vorgenommen, da exakte Dokumentationen zur Verknüpfung von Zahlungen zu Ausgangsrechnung, sei es auch aufgrund der langen Verfahrensdauer und der Vernichtung von Unterlagen, nicht - mehr - vorlagen.
Die Berechnung der Zinsen ergibt sich aufgrund der Darstellung der Bf, die der belangten Behörde am 31. August 2021 zur Verfügung gestellt wurde.
Die Außenprüfung setzte den fremdunüblichen Zinsvorteil schätzungsweise fest, indem sie den Mittelwert der jeweiligen Anfangs- und Endbestände der Lieferforderungen mit einem durchschnittlichen Zinssatz der gewährten Darlehen in Höhe von 5,58% für 2002, 4,64% für 2003 und 4,35% für 2004 verzinste. Der Anfangsbestand zum 1. Jänner 2002 wurde mit 420.078,84 € angenommen.
Bei der Berechnung der Bf, der zu folgen war, ist - wie von der Bf vorgebracht - auf die Fälligkeit der Forderungen Rücksicht zu nehmen und war näherungsweise die Überschreitung der Fälligkeit in Monaten zu berechnen. Diese Berechnung in der Eingabe vom 31. August 2021 wird der Sache gerechter, insbesondere, weil sie die Entwicklung der Forderungsstände im Zeitablauf, die Verrechnungen auf die jeweils älteste Forderung und die Zahlungsziele berücksichtigen und auch dem glaubhaften Vorbringen der Bf Rechnung tragen, dass auf dem Sektor der Außenbeleuchtung kein linealer Absatzverlauf vorliegt, da in der Regel im 2. Halbjahr ein höherer Umsatz erzielt wird.
[...]
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt. Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Die Rechtssache wurde am 2. Mai 2019 durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 8. November 2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
Aufgrund der Anträge vom 12. August 2008 war gemäß § 274 Abs Z 1 lit a BAO eine mündliche Verhandlung durchzuführen und obliegt die Entscheidung gemäß § 272 Abs 2 Z 1 lit a BAO dem Senat.
Da die Beschwerde zulässig ist, rechtzeitig eingebracht wurde und keine Erledigung in Beschlussform gemäß § 278 BAO zu ergehen hat, entscheidet das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 BAO in der Sache selbst.
Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe unter anderem in Bezug auf die in Abs 2 (Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben) genannten Angelegenheiten zuständig für Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben.
Da die Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 in den Umsatzsteuererklärungen 2018 und 2019 16.335.496,61 € bzw. 16.208.265,07 € betragen haben, ist jedenfalls die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe festzustellen.
Gemäß § 323b Abs 1 BAO tritt somit das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes.
3.1. Haftungsprovision ***Mutter***
Die ***Mutter*** ist zu 100% an der Bf beteiligt. Leistungsbeziehungen zwischen gesellschaftsrechtlich verbundenen Personen sind nach den Grundsätzen der Fremdüblichkeit zu prüfen. Aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes einander nahestehender Personen, sind konkrete Vertragsverhältnisse mit Vorgängen zu vergleichen, wie er unter Wegdenken der Eigentümereigenschaft oder der Nahebeziehung üblich wäre (Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG32 Rz 803).
Dass die Vorschreibung einer Haftungsprovision dem Fremdverhaltensgrundsatz entspricht, wird von beiden Parteien nicht bestritten.
Die steuerliche Vertretung führt in ihrer Stellungnahme vom 21. Jänner 2009 an, dass es "von der Muttergesellschaft sichtlich übersehen" wurde, die Haftungsprovisionen in den Jahren 1999 bis 2001 jährlich in Rechnung zu stellen.
Auch im, die Rechnung ergänzenden, Schreiben findet sich kein Hinweis darauf, dass seitens der ***Mutter*** auf eine Inanspruchnahme der Bf zunächst verzichtet worden wäre und erst im Jahr 2002 der Entschluss dazu erstmalig gefasst wurde.
Vielmehr ist aufgrund der Behauptung der Bf und aus der Vorschreibung der Haftungsprovision durch die ***Schwester*** in 1996 davon auszugehen, dass nach Bürgschaftsbegründung der Anspruch auf die Haftungsprovision geltend gemacht werden hätte sollen, dies aber, insbesondere vom Geschäftsführer, übersehen worden ist.
Im Übrigen entspricht die Verrechnung einer solchen Provision unabhängig von einem Versehen auch den rechtlichen Vorgaben an eine fremdübliche Gestaltung. Gemäß § 6 Z 6 EStG 1988, der den zwischenstaatlichen Fremdverhaltensgrundsatz nach Art 9 DBA Deutschland umsetzt, ist bei Verträgen zwischen verbundenen Unternehmen jener Preis anzusetzen, der gegenüber einem fremden Dritten verlangt werden würde.
§ 6 Z 6 EStG 1988 idF BGBl I Nr 155/2001 lautet:
"Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt, so sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung oder sonstigen Leistung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn
- der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,
- der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen Betriebes ist,
- der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder
- bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluß haben.
Dies gilt auch, wenn ein im Inland gelegener Betrieb (Betriebsstätte) ins Ausland verlegt wird, weiters wenn Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland in das Inland überführt oder verlegt werden."
Der Ansatz fremdbezogener Verrechnungspreise im Liefer- und Leistungsverkehr erstreckt sich auf Export- wie Importbeziehungen inländischer wie ausländischer Steuerpflichtiger und erfasst auch sonstige Leistungen (ErläutRV 686 BlgNR 22. GP 12).
Dass der Aufwand aus der Geltendmachung einer Haftungsprovision grundsätzlich einkünftemindernd zu berücksichtigen ist, ist unstrittig und entspricht den Fremdvergleichsgrundsätzen. Auch die Höhe der Haftungsprovision mit 0,5 % p. a. ist zwischen den Parteien unstrittig und bestehen auch seitens des erkennenden Gerichts dahingehend keine Bedenken.
Es gibt keinerlei Hinweise auf Liquiditätsprobleme bzw. einen Reorganisationsbedarf der Bf (siehe Jahresabschlüsse der Bf), sodass eine gesellschaftsrechtlich motivierte Übernahme der Bürgschaft ausscheidet.
Hr. ***Gr*** war nicht nur Mehrheitseigentümer der ***Mutter***, sondern auch Geschäftsführer der ***Mutter*** und der Bf. Als Geschäftsführer der Bf war Hr. ***Gr*** nicht nur alleinvertretungsbefugt, sondern können mit rechtlicher Wirkung Erklärungen ihm gegenüber mit Wirkung für die Bf abgegeben werden (§ 18 Abs 4 GmbHG). Das Wissen von Hr. ***Gr*** um die Bürgschaft der ***Mutter*** und den Vorteil, den die Bf dadurch erzielte, ist der Bf zuzurechnen.
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff aus, dessen Auslegung sich am Leistungsfähigkeitsprinzip und am Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung orientiert. Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist demnach stets, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht. Die wirtschaftliche Veranlassung muss im Abschlussjahr gelegen sein (VwGH 26.05.2004, 2000/14/0181 mwN).
Die Bf ermittelte als Körperschaft gemäß § 7 Abs 3 KStG 1988 ihren Gewinn gemäß § 5 Abs 1 EStG 1988.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 EStG 1988 können Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Solche Rückstellungen dürfen nicht pauschal gebildet werden und sind nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. Aus der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, die bei der Gewinnermittlungsart nach § 5 Abs 1 EStG 1988 zu beachten sind, folgt, dass innerhalb des von den steuerlichen Vorschriften vorgegebenen Rahmens eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung für die steuerliche Gewinnermittlung besteht (VwGH 30.10.2003, 99/15/0261).
Das Prinzip der Periodenrichtigkeit führt dazu, dass Aufwendungen nur Wirtschaftsjahre belasten dürfen, zu denen sie wirtschaftlich gehören (Jakom/Laudacher EStG, 2019, § 9 Rz 11). In Vorjahren verpflichtende, aber unterlassene Rückstellungen können nicht in einem späteren Wirtschaftsjahr nachgeholt werden (VwGH 01.07.2003, 98/13/0214).
Hr. ***Gr*** hat als Geschäftsführer der Bf die beiden Darlehensverträge im Wissen um die Bürgschaft der ***Mutter*** unterschrieben. Einen anderen Sinn kann im Bewusstsein der Befugnis von Hr. ***Gr*** zur Vertretung der ***Mutter*** und des Sorgfaltsmaßstabes als Geschäftsführer dieser Unterschrift im Geschäftsverkehr nicht beigemessen werden. Zudem verrechnete die ***Schwester*** für die Absicherung des Darlehens mittels Grundschuld in Höhe von 6 Mio. DM auf ihr Grundstück in ***L*** für das Jahr 1996 eine Haftungsprovision in Höhe von 102.000,00 DM. Daraus ist unter anderem (siehe Punkt 2.1.) auf eine konzernübliche Vorgangsweise zu schließen und verstärkt die Richtigkeit der Behauptung der Bf, dass auf die Inrechnungstellung der Haftungsprovision vergessen worden ist. Das Vorliegen eines Versehens ändert aber nichts daran, dass die Bf mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft rechnen musste.
Wesentlich ist die Festlegung des Zeitraums der wirtschaftlichen Veranlassung bzw. wann mit dem Aufwand aus der Bürgschaftsübernahme seitens ***Mutter*** ernsthaft zu rechnen war.
Durch die Bürgschaft erbringt die ***Mutter*** eine Dienstleistung gegenüber der Bf wirtschaftlich in den Jahren der Laufzeit der Darlehensverträge. Wirtschaftlich trägt die ***Mutter*** damit das Risiko des potentiellen Einstehens für die Schuld der Bf somit konkret bereits in den Jahren 1999 bis 2001. Da eine diesbezügliche Inanspruchnahme in diesen Jahren zweifellos möglich war und die Bf zudem einen nicht bezifferbaren Zinsvorteil genoss, ist eine Periodenzurechnung des Aufwandes in diesen Jahren im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sachgerecht.
Der geltend gemachte Aufwand von 76.693,50 € (jährlich 25.564,50 €) ist wirtschaftlich den Jahren 1999 bis 2001 zuzurechnen, was eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe aufgrund fehlender betrieblicher Veranlassung im Veranlagungsjahr 2002 ausschließt.
Die betriebliche Veranlassung der Haftungsprovision von 25.564,50 € für den Zeitraum 2002 ist unstrittig und kürzt zu Recht als Betriebsausgabe die Einkünfte der Bf.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt unbegründet.
3.2. Verrechnungspreis für ***V***-Produkte gegenüber ***Schwester***
Gemäß § 6 Z 6 EStG 1988, der den zwischenstaatlichen Fremdverhaltensgrundsatz nach Art 9 DBA Deutschland umsetzt, ist bei Verträgen zwischen verbundenen Unternehmen jener Preis anzusetzen, der gegenüber einem fremden Dritten verlangt werden würde.
Gemäß § 124 BAO hat, wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
§ 131 Abs 1 Z 5 BAO normiert, dass die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege derart geordnet aufbewahrt werden sollen, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
§ 138 Abs 1 BAO regelt, dass auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
§ 115 Abs 1 2. Satz BAO schränkt die amtswegige Ermittlungspflicht beispielsweise bei Auslandssachverhalten durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen ein.
Ein fremdüblicher Verrechnungspreis zwischen verbundenen Unternehmen basiert zwangsläufig auf der Offenlegung unternehmensinterner Gegebenheiten und Zahlen, die insbesondere Funktionen und Risiken, eingesetzte Vermögenswerte wie auch Kostenstrukturen, Vergleichswerte, etc. darlegen. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind insoweit, vor allem auch bei Leistungsbeziehungen über die Grenze, eingeschränkt.
Die Bf hat unter Verletzung der sie treffenden Mitwirkungspflicht nur eingeschränkt Vorsorge für Beweismittel zur Prüfung der Fremdüblichkeit des gewählten Verrechnungspreises getroffen.
Trotz allem war aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht anhand der vorliegenden Beweise der Sachverhalt, wenn auch bloß als glaubhaft, festzustellen.
Auf Grundlage der vorgelegten Umsatz- und Deckungsbeitragsentwicklung und dem Vorbringen der Bf in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen konnte die Höhe des Gewinnaufschlages bei den ***V***-Produkten und die Fremdüblichkeit des Verrechnungspreises von 66% der Nettoverkaufspreise in Deutschland glaubhaft dargestellt werden.
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist nach EStR 2000 Rz 1079 gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv mit einer betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Abgabepflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Die Reduktion des Verrechnungspreises um 11.889,28 € in 2003 und 9.447,90 € in 2004 erfolgte aufgrund der Fremdüblichkeit nicht causa societatis, sondern war betrieblich veranlasst.
Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als begründet. Dem Antrag der belangten Behörde auf Erhöhung des Verrechnungspreises für den bisher von ihr nicht beanstandeten Zeitraum ab 27. April 2004 war daher nicht Folge zu geben.
Der Betriebsaufwand (Erlösschmälerung) war daher zu Recht einkünftemindernd zu berücksichtigen.
3.3. Kreditierung von Forderungen aus Lieferungen/Leistungen gegenüber ***Schwester***
Wertberichtigung der Forderung/Zinsen
Die Bf führt in der Gegenäußerung vom 21. Jänner 2009 an, dass eine nach Ansicht der Außenprüfung vorzunehmende Verzinsung aus Gründen der Liquiditätsprobleme und dem nachfolgenden Konkurs der Schwestergesellschaft unmittelbar im gleichen Zeitraum einer Wertberichtigung hätte unterzogen werden müssen.
Gemäß § 6 Z 2 lit a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Forderungen zählen grundsätzlich zum Umlaufvermögen und sind damit mit den Anschaffungskosten zu bewerten, das ist idR der Nennwert der Forderung. Sie unterliegen beim rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden (§ 5 Abs 1 EStG 1988) dem strengen Niederstwertprinzip.
Die Bf hat in den Streitjahren keine Wertberichtigung der Grundforderung vorgenommen.
Diese Vorgangsweise begründet sie damit, dass die Annahme bestand, dass eine wirtschaftliche Erholung der Schwestergesellschaft im Zuge der erhofften Konjunkturbelebung des deutschen Marktes ab 2005 eintreten werde. Dementsprechend wurden auch keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt und keine Verzinsung vorgenommen. Laut Bf (Gegenäußerung vom 15. Dezember 2021) war die Insolvenz der ***Schwester*** in 2004 "noch keineswegs absehbar" und hat die Bf deshalb kein Erfordernis gesehen, rechtliche Schritte zur Eintreibung der Forderungen zu setzen.
(Temporäre) Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners führen noch nicht zur Wertberichtigung (Laudacher in Jakom EStG 2019, § 6 Rz 87 mit weiteren Verweisen). Fehlende Einhebungsschritte zeigen zudem, dass mit der Einbringung der Forderung gerechnet wurde. Sonstige Gründe, die eine Wertberichtigung rechtfertigen können, wurden nicht vorgebracht.
Weshalb eine im Vergleich zur Grundforderung geringfügige zusätzliche Zinsforderung einer Wertberichtigung unterzogen worden wäre, konnte von der Bf nicht aufgezeigt werden. Das Vorbringen einer sofortigen Wertberichtigung potentieller Zinsen ist überdies aufgrund der Argumentation hinsichtlich des Absehens einer Verzinsung bzw. von Einhebungsschritten, wonach es sich nur um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handelte, in sich widersprüchlich.
Das diesbezügliche Vorbringen blieb sohin unbegründet.
Verdeckte Ausschüttung
Gemäß § 6 Z 6 EStG 1988, der den zwischenstaatlichen Fremdverhaltensgrundsatz nach Art 9 DBA Deutschland umsetzt, ist bei Verträgen zwischen verbundenen Unternehmen jener Preis anzusetzen, der gegenüber einem fremden Dritten verlangt werden würde.
Laut Sachverhalt erzielte ***Schwester*** einen Zinsvorteil aus der Geschäftsbeziehung mit der Bf, der den Fremdverhaltensgrundsätzen nicht entspricht. Die entgangenen Zinsen waren daher einkünfterhöhend anzusetzen.
Gemäß § 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Durch diese Bestimmung wird dem allgemeinen Trennungsprinzip im Körperschaftsteuerrecht Rechnung getragen.
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (VwGH 17.12.1996, 95/14/0074).
Für Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden, sind wegen des in solchen Fällen typischerweise zu besorgenden Wegfalls der sonst bei Vertragsabschlüssen zu unterstellenden Interessengegensätze aus dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die gleichen Anforderungen zu erheben (VwGH 26.05.1999, 99/13/0039).
Wie festgestellt wurden der Bf aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zu Gunsten einer dem Gesellschafter nahestehenden Person Erträge vorenthalten.
Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1999 zur Geschäftszahl 99/13/0039 aus: "Dass der Verzicht auf die Verzinsung einer Forderung einem fremden Schuldner gegenüber den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens nicht entspricht, bedarf keiner Erörterung und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt."
Zinsen, die einer Kapitalgesellschaft durch Hingabe eines zinsenlosen Darlehens an einen Gesellschafter entgehen, bewirken beim Anteilseigner infolge der daraus bei ihm eingetretenen Ersparnis eine verdeckte Ausschüttung (BFG 17.04.2014, RV/7100562/2012). Die verdeckte Ausschüttung hat im Fall einer zinsenlosen Verrechnungsforderung ihre Wurzel darin, dass dem Gesellschafter Geldmittel kreditiert werden, ohne dass er zur Zahlung von Zinsen verpflichtet wäre. Sie resultiert also aus der fehlenden Verpflichtung zur Zinsenzahlung (VwGH 23.10.1997, 96/15/0180 mit weiteren Verweisen).
Voraussetzung einer verdeckten Ausschüttung ist jedoch neben der objektiven Bereicherung zu Lasten der Bf auch eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung (VwGH 01.06.2017, Ra 2016/15/0059). Die Zuwendungsabsicht kann schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles erschließbar sein (VwGH 03.08.2000, 96/15/0159). Dulden und Unterlassen des Organs, das den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe, ist somit als subjektives Tatbestandsmerkmal prinzipiell ausreichend (VwGH 26.05.1993, 90/13/0155).
Der steuerliche Vertreter brachte in der mündlichen Verhandlung betriebswirtschaftliche Gründe vor, die gegen eine Vorteilsgewährungsabsicht sprechen sollen. Andere, nicht verbundene Debitoren haben zum Teil längere Zahlungsziele erhalten. Es seien auch ohne gesellschaftsrechtliche Verflechtungen keine Zinsen verrechnet worden, auch wenn Zahlungsziele in einem vergleichbaren Ausmaß überschritten worden sind. Es habe sich um die Geschäftspolitik der Bf gehandelt, dass keine Zinsen verrechnet worden sind. Im Vordergrund stand, das eigene Geschäft abzusichern und die Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten, insbesondere, weil ein Abzug der Produktion aus Österreich im Raum gestanden ist.
Es kann nicht abgesprochen werden, dass einem langjährigen Kunden, dem gegenüber nicht unwesentliche Umsätze erzielt wurden, bei Zahlungsschwierigkeiten bzw. angespannten Marktsituationen in gewissen Grenzen aus betrieblicher Vernunft ein Entgegenkommen entgegengebracht wird. Vor allem in solchen Sachverhalten ist die Grenzziehung zwischen betrieblich und gesellschaftsrechtlich motivierten Zugeständnissen nicht leicht. Dass einem fremden Kunden gegenüber jedenfalls und immer unnachgiebig nach den Regeln der Vertragsbedingungen begegnet wird, ist (wirtschafts-)lebensfremd.
Die Rücksichtnahme, die auch fremden Geschäftspartnern gegenüber aus wirtschaftlichen Erwägungen zukommen kann, war gegenüber der Schwestergesellschaft jedoch unverhältnismäßig. Die Vereinbarung von Zahlungs- und Abstattungspläne wurde von der Bf behauptet. Solche Schriftstücke wurden jedoch nicht vorgelegt. Aufgrund der Kriterien, die unter Punkt 2.3. dargestellt wurden, war die Geschäftsbeziehung zur Schwestergesellschaft und zu anderen Debitoren nicht vergleichbar, sodass in Anbetracht der Entwicklung der Forderungen von der von der Bf gehandhabten Geschäftspolitik der Nicht-Verzinsung abzugehen gewesen wäre. Vor allem lassen sich aus dem stetigen Anwachsen der offenen Posten und der Kreditierungsdauer sehr wohl Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen der Bf hinsichtlich einer Vorteilszuwendung, die ihre Wurzel nicht im betrieblichen, sondern im gesellschaftsrechtlichen Bereich hat, ziehen. Trotz der nicht unerheblichen, zugegebenermaßen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Begründung der Bf sah der Senat das Vorliegen einer sozietären Vorteilsgewährungsabsicht als am Wahrscheinlichsten an.
Dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht notwendig an den Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft gehen muss, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen und dabei zum Ausdruck gebracht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, wenn die von der Gesellschaft gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen (VwGH 28.05.1998, 96/15/0114).
Im Fall von verbundenen Gesellschaften (zB Schwestergesellschaften) ist die verdeckte Ausschüttung immer im Verhältnis zum unmittelbaren Anteilsinhaber anzunehmen (Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Rz 257). In der Folge liegt eine Einlage der Muttergesellschaft in die Schwestergesellschaft vor (VwGH 31.05.2006, 2002/13/0168; 25.11.2009, 2008/15/0039).
Durch die Vermögenszuwendung an die Schwesterkörperschaft (***Schwester***) ist von einer Ausschüttung an den gemeinsamen Anteilsinhaber (***Mutter***) mit gleichzeitiger Einlage in die ***Schwester*** auszugehen.
Zinsen sind der Preis für die Nutzung von Kapital. Aufgrund der fehlenden Zinserträge erlangte die der Anteilsinhaberin ***Mutter*** nahestehende Person ***Schwester*** einen Vorteil zu Lasten der Bf.
Die entsprechende Vermögenszuwendung ist im jeweiligen Jahr als verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafterin ***Mutter*** außerbilanziell durch Erhöhung der Einkünfte mit 11.306,69 € in 2002, 31.661,06 € in 2003 und 31.008,04 € in 2004 anzusetzen.
4. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision (Spruchpunkt III.)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis erging im Wesentlichen in Folge der Beantwortung von Sachverhaltsfragen. Hinsichtlich der Rechtsfragen folgt das Bundesfinanzgericht, wie unter Punkt 3. dargestellt, der einheitlichen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Rechtsfrage grundlegender Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am 29. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102082/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102082.2009
- Stammnummer
- 137882
- Gültig
- 29.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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