Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100349/2007
Abweisung von Wiederaufnahmeanträgen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100349/2007vom 08.02.2022Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Pflichten bezüglich konkreter Urkunden seien Ausfluss des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts bzw. des Sorgfaltspflichtgesetzes und würden in erster Linie der Kontrolle der Banken dienen: Diese Gesetze würden verlangen, dass für jede Sitzgesellschaft nach Liechtensteinischem Recht ein Mandatsvertrag vorhanden und einsichtig sein müsse (u. a. die Novelle zum Liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetz 1996 [LGBl. 1996 Nr. 116] vom 14.9.2000 [LGBI. 2000 Nr. 213, SPG-Nov 2000], Art 21 SPG, und in Umsetzung die VO vom 5.12.2000 [LGBI. 2000 Nr. 236, SPV, u. a. Art. 6 Dokumentationsverpflichtungen im Detail], worin auch die Dokumentationsverpflichtungen im Detail geregelt seien).
Vorgelegt worden seien lediglich die Mandatsübernahme verbunden mit der "Identifikation des Vertragspartners" und die Zessionserklärung vom 16.1.1998.
Zweck des Sorgfaltspflichtgesetzes samt Verordnung sei u. a., dass die Banken durch deren Einhaltung die Kontrolle darüber hätten, wer zum Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Übergabe der Urkunde (hier lt. Deckblatt: 7.11.2001) der eigentliche Wirtschaftlich Berechtigte sei. Die vorgelegte Beilage komme für den Tatzeitraum (01 bis 04/1998) als taugliches Beweismittel jedenfalls nicht in Frage.
Die Tatsache, dass ***Bf1*** die richtige Beilage im Original bzw. beglaubigte Kopie bis dato nicht vorgelegt habe, spreche für sich. Wenn die vorgelegten Urkunden unrichtig seien, sei auch die Aussage des Zeugen ***18*** falsch.
In den mehrere tausend Seiten umfassenden Hausdurchsuchungsunterlagen gebe es zahlreiche Hinweise auf eine entscheidende Einflussnahme durch den Bf., jedoch keinerlei Hinweise auf die Einflussnahme Dritter iVm der Veräußerung der Anteile über die ***5***. Der Betriebsprüfer sei Sachverständiger für das Abgabenwesen, insbesondere für das zwischenstaatliche Steuerrecht und für Fragen im Zusammenhang mit der Rechtslage und Urkundenpraxis in Liechtenstein. Der Zeuge ***18*** kenne sich ebenfalls auf diesem Gebiet aus, sei an sich auch sachkundig, habe sich jedoch selbst mit seiner Aussage dazu vor Gericht disqualifiziert.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung komme den Beweisen, die über die gerichtlichen Hausdurchsuchungen der Finanzverwaltung im Finanzstrafverfahren (27.3.2001) und im Rahmen des Kridaverfahrens (2.10.2003, bei Dr. ***6***, durch das FL-Landgericht) in den Besitz des Straflandesgerichtes Linz gelangt seien, mehr Glaubwürdigkeit zu als etwaigen nachträglichen Rekonstruktionsversuchen.
Zur angeblichen Insolvenzgefährdung finde sich im Urteil eine völlig undifferenzierte Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten iVm der angeblichen Insolvenzgefährdung durch die Maßnahmen der Betriebsprüfung für die Jahre bis 1997 (Steuervorschreibungen). Im Urteil sei ausgeführt worden, dass "***Bf.*** die Meinung vertrete, dass ***21*** im Dezember 1997 einen Kauf deshalb nicht weiterverfolgt habe, da er sich einen für ihn günstigeren Erwerb im Fall der (absehbaren) Insolvenz erwartet hätte." Aus der Aussage des Zeugen ***21*** ergebe sich ein ganz anderes Bild.
Eine Wiederaufnahme aus dem Titel Vorfragentatbestand komme nicht in Betracht, weil weder fristgerecht ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, noch ein freisprechendes Urteil im Finanzstrafverfahren eine Entscheidung über eine für das Abgabenverfahren maßgebliche Vorfrage darstelle. Nur insoweit, als in dem wiederaufzunehmenden Verfahren Abgaben für Zeiträume, die außerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist liegen würden, festgesetzt worden wären, käme der Frage, ob Abgaben hinterzogen worden seien, als Vorfrage Bedeutung zu (VwGH v. 8.2.2007, 2004/15/0153, 22.11.2006, 2006/15/0173).
Trotz wiederholter Akteneinsicht beim liechtensteinischen Landgericht habe der Bf. die 4 "richtigen" Urkunden nie vorgelegt. Schon am 4.4.2005, habe er lt. eigener Angabe Akteneinsicht beim liechtensteinischen Landgericht genommen. Damit habe er uneingeschränkten Zugriff auf alle 4 entscheidungswesentlichen Urkunden und die Möglichkeit der Beglaubigung durch das liechtensteinische Landgericht gehabt.
Die Akteneinsicht im gegen den Bf. parallel zum Finanzstrafverfahren geführten Kridaverfahren erlaube ihm den Zugriff auf die ihn wirklich entlastenden 4 Urkunden, die für Zwecke des Kridaverfahrens beim Landesgericht Linz aufliegen würden, auch im Steuerverfahren. Die Frage, wem die ***5*** als wirtschaftlich Berechtigtem zuzurechnen sei, sei auch für dieses Verfahren entscheidungswesentlich. Die Krida-Anklageschrift gründe sich daher u. a. auch und gerade auf jene Urkunden, die darüber Auskunft gäben. Der Bf. habe am 12.3.2007 im Kridaverfahren Akteneinsicht genommen. Er habe es aber geflissentlich vermieden, die 4 Entlastungsurkunden vorzulegen: Das wohl nur deshalb, weil diese ihn nicht entlasten, sondern belasten würden.
Der liechtensteinische Spezialitätsvorbehalt könne und dürfe nicht zur Totalimmunisierung aller Beweismittel führen. Die Verwertung sei zulässig, wenn der Hauptbetroffene (der Bf.) die Urkunden selbst vorlege. Die beglaubigte Kopie im Wege der Akteneinsicht in den Kridaakt stelle einen rechtlich zulässigen (also nicht dem Verwertungsverbot unterliegenden) Beschaffungsweg dar.
Laut Kridaanklage werde die ***5*** ausschließlich dem Bf. als wirtschaftlich Berechtigtem zugerechnet. Begründet werde dies lt. Anklage u. a. mit den im Kridaakt aufliegenden Urkunden. Es handle sich dabei genau um jene 4 Urkunden, die oben angeführt seien. Mit Zustellung der Kridaanklage seien diese öffentlich und - zumindest dem Bf. und dem Gericht - auch bekannt.
Zur Zurückweisung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 303 Abs. 2 BAO der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt habe, bei der Abgabenbehörde einzubringen sei. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Beweismittel und der vorliegenden Zeugenaussagen, gehe es nicht an, jahrelang Kenntnis verfahrensrelevanter Beweismittel und Zeugen zu haben, ohne diese zeitnah bekannt zu geben bzw. die Vernehmung dieser Zeugen zeitnah zu beantragen.
Der Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund sei die Tatsache gleichzuhalten, dass sich der Wiederaufnahmewerber von den (von ihm für relevant erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte können (VwGH 20.11.1996, 96/15/0135, FSRV/0129-W/03 vom 7.6.2004). Damit liege ein Versäumnis der 3-Monatsfrist vor.
23. In der Folge wurde das aufgrund des Devolutionsantrags vom 20.5.2008 beim UFS anhängige Verfahren am 21.7.2008 eingestellt.
24. Am 14.8.2008 wurde fristgerecht eine mit 5.8.2008 datierte Berufung gegen den Abweisungs- bzw. Zurückweisungsbescheid des ***FA*** vom 15.7.2008, zugestellt am 18.7.2008, eingereicht, wobei der Bescheid in seinem gesamten Umfang und Inhalt angefochten und die Stattgabe der Wiederaufnahmeanträge vom 2.8.2005 und 8.5.2007 beantragt wurde. Begründet wurde die Berufung im Wesentlichen wie folgt:
Der Bescheid lasse die gebotene Objektivität vermissen. Die Begründung des Bescheides führe im Wesentlichen nicht zu den im Wiederaufnahmeantrag angeführten Gründen (wie die Zessionserklärung und die Zeugen ***18*** und ***17***), sondern vielmehr hauptsächlich dazu aus, dass der Begründung des mittlerweile durch Beschluss des OGH vom 23.4.2008 zu ***27*** bestätigten Freispruches im Finanzstrafverfahren nicht zu folgen sei. Die Behörde versuche die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in Misskredit zu bringen, um so die Nicht-Verwertbarkeit der Begründung des Erstgerichtes, welche im Abgabenverfahren zwar nicht bindend, aber doch zu berücksichtigen sei, zu rechtfertigen. Dies alles vor dem Hintergrund, dass das Finanzstrafgericht, eine Tatsache nur dann als erwiesen ansehen dürfe, wenn sie davon überzeugt sei, dass dies dem wahren Sachverhalt entspreche und hiefür eine Wahrscheinlichkeit nicht genüge. Dies bedeute, dass wenn Zweifel übrig blieben diese nicht zum Nachteil des Angeklagten herangezogen werden dürften, sondern als negative Feststellung im Urteil Eingang fänden. Die Behörde übersehe jedoch, dass nicht einmal bei gänzlicher Anderswertung der Begründung des Erstgerichtes, der Einschreiter durch die Zeugenaussagen vor Gericht mehr als durch die eidesstattlichen Erklärungen, welche auch der Behörde vorgelegt worden seien, bescheinigt habe, dass er nicht wirtschaftlich Berechtigter der ***5*** gewesen sei. Die Behörde versuche nunmehr auf Grund der neuen Beweise durch die vom Gericht einvernommenen Zeugen wiederum Widersprüche aufzudecken und setzte sich, entgegen den abgabengesetzlichen Vorschriften, dabei nicht mit der Gegenäußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde vom 27.2.2008 und der Entscheidung des OGH zu ***27*** auseinander.
Dort werde dokumentiert, dass sich die Unbedenklichkeit der Gewährleistungsgarantie des Beschuldigten auch schlüssig aus der Aussage des ***21*** ergebe, in welcher er nach Befragung auch ausdrücklich erkläre, dass er den Bf. sowie dessen Ehefrau persönlich in die Pflicht und Haftung genommen habe, weil er das Geschäft mit der ***5*** machen habe müssen, deren Eigentümer ihm nicht bekannt gewesen seien, weiters die Umstände im Kontext mit der Aussage des ***21*** und den Erläuterungen des Bf., wonach er vor dem Hintergrund des alters- und krankheitsbedingten Rückzug seines Bruders aus dem Unternehmen und der Befürchtung einer (weiteren) Insolvenz ein zusätzliches massives Interesse am Zustandekommen des Geschäftes gehabt habe, weil im "Übernahmepaket" die Fortsetzung seiner (gut dotierten) Tätigkeit als Geschäftsführer verankert gewesen sei, in welcher Funktion er zudem gehofft habe, Einfluss auf die Auszahlung seiner Dividendenrücklage in Höhe von ATS 6,5 Mio. an seine Gattin nehmen zu können. Die Behörde vermöge nicht aufzuzeigen, dass eine mehr als 50% Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Einschreiters vorläge, die sich im Zuge der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde auf Basis des Vorliegens des gesamten Strafaktes und der der Behörde selbst vorliegenden Bescheinigungsmittel, ergeben hätte. Vielmehr würden die polemischen Ausführungen im Bescheid zeigen, dass das Verfahren wegen Befangenheit der Behörde mangelhaft gewesen sei.
Die unbegründete Schlussfolgerung der Behörde "… hätten sich die britischen Erwerber (***21*** & Co) nie mit dieser Erklärung im Vertrag zufriedengegeben" stehe im Widerspruch zur Aussage des ***21*** und entbehre jeglicher Grundlage. Was wiederum zeige, dass die Ziehung anderer Schlussfolgerungen als die des Strafgerichtes, durch die Behörde nicht begründbar sei. Auch die Erkenntnisse der Behörde zur Generalvollmacht und der Rechtsverbindlichkeit von Erklärungen, die im Rahmen einer solchen abgegeben würden, seien nicht mit den zivilgesetzlichen Grundlagen vereinbar. Weiters übersehe die Behörde in der Folge, wer Treuhänder gewesen sei, nämlich das Treuhandbüro "***9***". Die Zitierung des FL-Sorgfaltspflichtgesetzes und die Schlussfolgerung daraus, dass eine schriftliche Dokumentation hinsichtlich der Person des wirtschaftlich Berechtigten notwendig sei, sei nicht nachvollziehbar. Wer wirtschaftlich Berechtigter sei, habe das Treuhandbüro durch ***17*** und ***18*** festgestellt. Den Protokollen des Strafaktes sei zu entnehmen, dass ***7*** ***17*** persönlich bekannt gewesen sei und die ***5*** über schriftlichen Auftrag von ***7*** gegründet worden sei.
Das Erstgericht stütze sich auf Urkunden, auf welche im Finanzstrafverfahren ebenso wie auf Grund der Bestimmungen der BAO die Bestimmungen der ZPO anzuwenden seien und daher, was die Urkunden betreffe die Wertung des Erstgerichtes auch für die Abgabenbehörde verbindlich seien, was aber bedeute, dass, wie das Erstgericht ausführe, die vorgelegten Urkunden und damit auch die Zessionserklärung echt und richtig seien.
Unrichtig sei es, dass der Einschreiter im gesamten Abgabenverfahren lediglich den indirekten Beweis geführt habe. Vielmehr sei der Einschreiter grundsätzlich vertraglich verpflichtet gegenüber Dritten und sohin auch gegenüber der Behörde [gemeint wohl: keine] Auskunft über den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten zu geben. In der Folge habe der Einschreiter jedoch durch eidesstattliche Erklärungen, insbesondere der des ***7*** und der ***10*** bescheinigt, wer der wirtschaftlich Berechtigte der ***5*** sei. Die Behörde habe es unterlassen ***7*** vorzuladen, von fehlender Mitwirkungspflicht, welche sich in der Beweiswürdigung zu Lasten des Einschreiters auswirken würde, könne daher nicht ausgegangen werden. Die Behörde versuche, die nunmehr den, durch gerichtliche Einvernahme dokumentierten Zeugenaussagen, welche allesamt von ***7*** als dem wirtschaftlich Berechtigten zeugen würden und das auf dieser Basis ergangene Urteil im Wahrheitsgehalt abzuschwächen, um so den Wiederaufnahmeantrag abweisen zu können. Dies vor dem Hintergrund des strafgerichtlichen in dubio pro reo Grundsatzes.
Die Behörde könne sich in ihrer Wahrscheinlichkeitswertung nicht über entlastende vorgelegte Urkunden und Zeugenaussagen hinwegsetzen, welche vor einem Strafgericht dokumentiert worden seien und vor welchem die Zeugen auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen worden seien. Derartige Zeugenaussagen hätten vom Wahrheitsgehalt eine stärkere Aussagekraft, als die Einvernahme eines Zeugen oder eine eidesstattliche Erklärung vor einer Abgabenbehörde, welche zwar den Zeugen im Sinne des § 174 BAO belehren müsse, wo aber auch eine Zeugenaussage auf schriftlichem Wege möglich sei, was jedenfalls eine abgeschwächte Form darstelle als der Unmittelbarkeitsgrundsatz den die Strafgerichte zu befolgen hätten.
Die Frage des wirtschaftlich Berechtigten stelle unabhängig von der im Wiederaufnahmeantrag zu § 303 Abs. 1 lit. b BAO angeführten Gründen, auch eine wesentliche Vorfrage des Abgabenverfahrens im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. c BAO dar, welche die Behörde mit der Feststellung, dass der Einschreiter der wirtschaftlich Berechtigte sei, als Grundlage ihres Abgabenverfahrens, verwertet habe. Richtig sei zwar, dass ein freisprechendes Urteil nicht auch zwingend zu einer identen Entscheidung im Abgabenverfahren führen müsse. Dies betreffe aber nur die "Beweiswürdigung" der Behörde in dem nach Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages folgenden Verfahren. § 303 Abs. 1 lit. b und c würden sich jedoch nicht auf die Beweiswürdigung des Strafgerichtes beziehen, sondern nur darauf, dass das Strafgericht eine wesentliche Vorfrage in einem wesentlichen Punkt anders beurteilt habe (Dies sei bei der Frage des wirtschaftlich Berechtigten der Fall gewesen und würde die Kenntnis dieser Umstände jedenfalls zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid geführt haben.) oder Tatsachen und Beweise hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden hätten können und werde diesbezüglich nochmals auf den Inhalt des Wiederaufnahmeantrages vom 8.5.2007 verwiesen.
Der Zeuge ***7*** sei der Behörde seit 2001 bekannt gewesen und habe die Behörde denselben jederzeit zur Vernehmung laden können, was sie aber nicht für notwendig erachtet habe, da sie ohnehin ohne jegliche Begründung dem Zeugen keinen Glauben habe schenken wollen. Auch die Aussage des Zeugen ***17*** hinsichtlich der Abläufe bei der ***5*** habe sich erst im angeführten Strafverfahren ergeben.
Es sei unrichtig, dass sich der Einschreiter jederzeit Kenntnis von den Beweisen habe verschaffen können, da er nicht verpflichtet sei, ein Verfahren abzuführen um in Kenntnis der Beweise zu gelangen. Insbesondere, da er nicht wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei.
Gleichzeitig werde auf die bisherigen Eingaben vom 8.5.2007 und 2.8.2005 der Wirtschaftsprüfer und Steuerberatungskanzlei Leitner und Leitner verwiesen deren Ausführungen vollinhaltlich übernommen würden und als Ergänzung zu dieser Berufung dienen würden.
Abschließend wurden Anträge auf ersatzlose Aufhebung des Bescheids des ***FA*** vom 15.7.2008 und Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags vom 2.8.2005 und 8.5.2007 betreffend die Einkommenssteuerbescheide von 1998 bis 2000 und auf Entscheidung der Abgabenbehörde 2. Instanz über diese Berufung gestellt.
25. Die o.a. Berufung wurde dem UFS mit Vorlagebericht vom 27.8.2008 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung übermittelt.
26. Über ausdrückliches Ersuchen des Bf. bzw. dessen steuerlicher Vertreter fand am 9.1.2009 eine Besprechung statt. Den steuerlichen Vertretern wurde dabei mitgeteilt, dass gegen den Bf. auch ein Kridaverfahren anhängig ist und nach Informationen des Referenten dort ein Gutachten aufliegen soll, woraus sich offenkundig eine Zurechnung des Anteilsverkaufes durch die ***5*** an den Bf. ergebe. Diese Zurechnung soll auch aus im Krida-Akt aufliegenden Unterlagen hervorgehen, die im Gerichtsakt betreffend das mit Freispruch abgeschlossene Finanzstrafverfahren "in Verstoß geraten" seien und somit im freisprechenden Urteil keine Berücksichtigung gefunden hätten. Den steuerlichen Vertretern wurde daher mitgeteilt, dass sich der Referent bemühen werde die relevanten Unterlagen aus dem Krida-Akt zu beschaffen.
27. Eine für 19.1.2009 geplante Akteneinsicht am Landesgericht Linz in den im Kridaverfahren geführten Akt zum gegen den Bf. geführten Verfahren GZ ***26*** konnte nicht stattfinden, weil die Rechtsanwältin des Bf. Einspruch erhoben hatte. Es wurde daher mit dem Richter vereinbart, dass seitens des Referenten ein förmlicher Antrag auf Akteneinsicht gestellt wird.
28. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Bf. darüber informiert, dass beabsichtigt sei, die Entscheidung über die offenen Berufungen gemäß § 281 BAO iVm § 282 Abs. 2 BAO bis zur Beendigung des beim Landesgericht Linz gegen ihn zur GZ ***26*** anhängigen Strafverfahrens auszusetzen, da der Ausgang dieses Verfahrens, insbesondere im Zusammenhang mit den in diesem Verfahren herangezogenen Beweismitteln hinsichtlich der Frage, ob in den gegenständlichen Berufungsverfahren sämtliche relevanten Beweismittel von ihm vorgelegt worden seien bzw. die von ihm in Zusammenhang mit seinen Anträgen bzw. Rechtsmitteln vorgelegten Beweismittel zu im Spruch anderslautenden Bescheiden geführt hätten, von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufungen sei.
29. Am 22.1.2009 wurde seitens des UFS-Referenten der angekündigte Antrag auf Akteneinsicht gem. § 77 Abs. 1 StPO an das Landesgericht Linz gestellt.
30. Über ausdrückliches Ersuchen des Bf. fand am 2.2.2009 eine persönliche Vorsprache seinerseits statt. Dabei wurde gegen die vom Referenten in Aussicht gestellte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 281 BAO vorgebracht, dass sich einerseits eine erhebliche Verfahrensverzögerung ergeben würde und andererseits das im Krida-Akt aufliegende Gutachten ohnehin dem Spezialitätsvorbehalt unterliegen würden und überdies durch neuere - bereits vorgelegte - Unterlagen überholt sei. Mit dem Bf. wurde Einigung dahingehend erzielt, dass dem Bf. eine Frist bis 2. März 2009 eingeräumt wurde, sich zum Vorhalt vom 19. Jänner 2009 zu äußern und allenfalls das im Krida-Akt aufliegende Gutachten selbst vorzulegen, was allerdings beides nicht erfolgte.
31. Im Zuge dieser Besprechung wurde dem UFS ein Schreiben des Rechtsanwalts des Bf. vom 13.1.2009 an das Landesgericht Linz betreffend das seit 6.7.2007 gegen den Bf. anhängige Kridaverfahren und einen ev. Abbruch desselben wegen Verhandlungsunfähigkeit des Bf. übergeben, in welchem für den Fall, dass das erstattete Privatgutachten den Verfahrensergebnissen nicht zugrunde gelegt würde, beantragt wurde, die Richtigkeit dieses Gutachtens von einem weiteren Buchsachverständigen überprüfen zu lassen. Abschließend wurde auf den für Fiskaldelikte gegebenen Spezialitätsvorbehalt und darauf, dass sollte eine Zustimmung zur Akteneinsicht durch die Finanzbehörde behauptet worden sein, dies unrichtig sei, hingewiesen.
32. Der Antrag auf Akteneinsicht im Kridaverfahren vom 22.1.2009 wurde unter Verweis auf o.a. Schreiben, sowie den Hinweis der steuerlichen Vertretung vom 9.1.2009 auf das möglicherweise gegebene Beweisverwertungsverbot von im Akt befindlichen Unterlagen und die fehlende Zustimmung des Bf. mit Beschluss vom 6.2.2009 abgewiesen, wogegen am 23.2.2009 Beschwerde erhoben wurde.
33. Am 12.2.2009 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Linz bekannt gegeben, dass zwischenzeitig gegen den Zeugen ***18*** ein Verfahren wegen falscher Zeugenaussage gem. § 288 StGB eingeleitet wurde.
34. Mit Bescheid vom 5.3.2009 wurde die Entscheidung über die Berufungen vom 19.8.2005 und 14.8.2008 gemäß § 281 in Verbindung mit § 282 BAO bis zur Beendigung des beim Landesgericht Linz zur GZ ***26*** gegen den Bf. wegen § 156 StGB eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt.
35. Zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Linz vom 04.03.2009 betreffend die Beschwerde gegen die Abweisung der Akteneinsicht vom 23.2.2009 erstattete der Bf. eine Gegenäußerung, in der er im Wesentlichen auf die Nichterteilung seiner Zustimmung sowie den vom liechtensteinischen Landesgericht gesetzten Spezialitätsvorbehalt verwies. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27.3.2009 als unzulässig zurückgewiesen, da § 77 Abs. 1 StPO nur für Privatpersonen gelte und nicht herangezogen werden könne, um einer in- oder ausländischen Behörde Rechtshilfe zu leisten. Ergänzend wurde allerdings ausgeführt, dass die vom UFS begehrte Einsicht in das Gutachten bzw. Übermittlung desselben allerdings einen Akt der Amtshilfe darstelle. Wenngleich Art 22 B-VG (wie auch § 158 BAO) eine Verpflichtung zur Amtshilfe normiere, so bestehe kein subjektives Recht der ersuchenden Behörde auf Amtshilfe. Ausgehend davon ergebe sich, dass das um Amtshilfe ersuchende Organ selbst bei deren Verweigerung nicht im Sinne des § 87 Abs. 1 StPO beschwerdelegitimiert sei. Unter diesem Gesichtspunkt werde das Erstgericht somit inhaltlich das Ersuchen um Amtshilfe zu entscheiden haben. Entgegen der Ansicht des Angeklagten habe das Erstgericht bei dieser Entscheidung weder auf seine Zustimmung noch ein allenfalls bestehendes Beweisverwertungsverbot Rücksicht zu nehmen, zumal im Wiederaufnahmeverfahren allein der UFS zu entscheiden habe, ob das in Rede stehende Gutachten einem Beweisverwertungsverbot unterliege oder nicht. Das Landesgericht Linz habe lediglich die rechtliche Zulässigkeit der beantragten Handlung zu prüfen.
36. Mit Schreiben vom 29.4.2009 ersuchte daraufhin der damals zuständige Referent des UFS das Landesgericht Linz gemäß § 158 BAO um Akteneinsicht.
37. Mit Schreiben ebenfalls vom 29.4.2009, eingelangt beim UFS am 6.5.2009, erging das Ersuchen binnen 14 Tagen zur Äußerung der Staatsanwaltschaft Linz vom 16.04.2009, wonach dem Landesgericht Linz die Leistung von Amtshilfe (durch Gewährung von Akteneinsicht) durch den Spezialitätsvorbehalt des Fürstlich Liechtensteinischen Landesgerichtes untersagt sei, Stellung zu nehmen beziehungsweise mitzuteilen, ob im Lichte der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Linz vom 16.04.2009 die Gewährung von Akteneinsicht beantragt oder darauf verzichtet werde.
38. Mit Antwort vom 7.5.2009 wurde der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ausdrücklich aufrechterhalten.
39. Mit Schreiben vom 04.08.2009 teilte das Landesgericht Linz mit, dass eine Einsicht in den Strafakt grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang möglich sei. Eine Einsicht in jene Unterlagen, welche dem Gericht seitens des Fürstlichen Landesgerichtes Vaduz in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt worden seien bzw. sich mittelbar oder unmittelbar auf dieselben beziehen würden, könne nicht gewährt werden. Das Fürstliche Landesgericht Vaduz habe die Erfüllung des Rechtshilfeersuchens nämlich an die Bedingung geknüpft, dass die übersandten Akten und Gegenstände im ersuchenden Staat weder zu Beweis- noch zu Erhebungszwecken in Abgabenverfahren verwendet werden dürften. Zufolge § 4 ARHG seien Bedingungen, die ein anderer Staat anlässlich der Leistung von Rechtshilfe gestellt habe und die - wie hier - nicht zurückgewiesen worden seien, einzuhalten. Das Ersuchen sei, soweit es Akteneinsicht in jene Unterlagen betreffe, welche Gegenstand bzw. Ergebnis des Rechtshilfeersuchens an das Fürstliche Landesgericht Vaduz gewesen seien (bzw. die sich darauf beziehen würden), daher iSd § 158 Abs. 2 BAO abzulehnen. Ungeachtet eines im Abgabenverfahrens allenfalls bestehenden Beweisverwertungsverbotes dürften die begehrten Unterlagen nicht einmal zu Erhebungszwecken in Abgabenverfahren zur Verfügung gestellt werden. Im übrigen Umfang stehe Akteneinsicht - nach vorheriger Vereinbarung und unter Beiziehung des Verteidigers bei der Sondierung des Aktes nach der Akteneinsicht zugänglichen und davon ausgenommenen Unterlagen - offen.
40. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 21.12.2009 wurde ***18*** vom Verdacht der falschen Zeugenaussage im Finanzstrafverfahren gegen den Bf. mangels Schuldbeweis freigesprochen. Laut Aufzeichnungen des zuständigen Staatsanwalts sei der Freispruch damit begründet worden, dass "bei der seinerzeit errichteten Urkunde (wonach ***Bf.*** den Auftrag gab, die ***5*** zu gründen) Fehler passiert seien, demnach ist nicht berücksichtigt worden, dass ***Bf.*** im Auftrag von ***7*** gehandelt habe" und diese Verantwortung des Beschuldigten nicht widerlegbar sei (s. E-Mail des Staatsanwalts an den UFS-Referenten vom 29.4.2010).
41. Am 18.3.2010 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. ein mit 17.3.2010 datierter Antrag auf Fortsetzung eingereicht und damit begründet, dass der Aussetzungsbescheid vom 05.03.2009 infolge der am 21.12.2009 rechtskräftig mit Freispruch erfolgten Erledigung des Strafverfahrens hinsichtlich Mag. ***18*** wegen § 288 Abs. 1 StGB überholt sei. In diesem Strafverfahren habe sich nämlich klar herausgestellt, dass es entgegen den bisherigen Vermutungen kein einziges für den Bf. belastendes Dokument gebe. Der öffentliche Ankläger habe einbekannt, dass sich beim gesamten beschlagnahmten Aktenmaterial keine belastenden Dokumente befänden, worauf ein Freispruch verkündet worden sei, den der Staatsanwalt widerstandslos zur Kenntnis genommen habe, indem er sofort Rechtsmittelverzicht erklärt habe.
Zu diesem öffentlich durchgeführten Strafverfahren habe der Einschreiten als Verteidiger alle vorhandenen Entlastungsdokumente in Kopie vorgelegt. Diese Urkunden seien verlesen und damit Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung geworden. Dies führe dazu, dass diese Entlastungsurkunden (Erklärung von ***17*** vom 26.3.2007, Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung, Zessionserklärung für die ***22*** Services Establishment, Kopie der Zessionserklärung für die ***5*** Investment Establishment, Schreiben des ***7*** vom 22.2.2007 an ***Bf1***, "Declaration of Transfer" betreffend ***5*** vom 16.1.1998, "Declaration of Transfer" betreffend ***22*** vom 3.11.1995) nunmehr auch der Abgabenbehörde und dem UFS als Entscheidungsgrundlage bzw. neu hervorgekommenes Beweismaterial zur Verfügung stünden. Die Dokumente wurden dem UFS jeweils in Kopie übermittelt. Die sich aus dem Spezialitätsvorbehalt ergebende Problematik sei somit bezogen auf diese Urkunden obsolet.
Da es keine weiteren Belastungsdokumente bei den beschlagnahmten Unterlagen gebe und dem UFS nunmehr das gesamte für die Beurteilung relevante Urkundenmaterial zur Verfügung stehe, sei es sachlich nicht mehr gerechtfertigt, die rechtskräftige Erledigung des Kridaverfahrens abzuwarten.
In der Anklageschrift gegen den Bf. wegen § 156 Abs. 1 und 2 StGB habe der Staatsanwalt den Vorwurf, der Bf. sei wirtschaftlich Berechtigter der ***5*** gewesen, lediglich auf die von ***18*** erstellte Aktennotiz vom 15.01.1998 und den Mandatsvertrag vom 16.01.1998 gestützt. Den Bedeutungsinhalt der Aktennotiz habe ***18*** bereits durch seine Aussage im Finanzstrafverfahren ins rechte Licht gerückt, wobei er zugegebenermaßen gewisse Formalfehler eingeräumt habe. Dessen ungeachtet sei er sowohl in seinen Zeugenaussagen im Finanzstrafverfahren (vom 12.03.2007) und vor dem UR (ebenfalls vom 12.03.2007) sowie in seiner Beschuldigtenverantwortung im Verfahren wegen § 288 Abs. 1 StGB unverrückbar dabei geblieben, dass ***7*** (und nicht der Bf.) wirtschaftlich Berechtigter der ***5*** gewesen sei, was ihm nicht habe widerlegt werden können und in der Aktenlage volle Deckung finde. Aus dem Mandatsvertrag ergebe sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht. Es sei auch unter diesem Aspekt nicht zielführend, das Ergebnis des Kridaverfahrens abzuwarten.
Der Buchsachverständige habe in seinem Gutachten die Basis für die Anklage im Kridaverfahren geliefert, wobei er nur auf die Aktennotiz und den Mandatsvertrag zurückgreifen habe können und darauf aufbauend seine unhaltbaren Thesen, wonach der Bf. wirtschaftlich Berechtigter der relevanten Firmen gewesen sei, gestützt habe. Dieses Gutachten sei somit für die abschließende Beurteilung der anstehenden Bescheide irrelevant.
Im Übrigen sei es höchst fraglich, ob überhaupt das Kridaverfahren jemals einer materiellen Erledigung zugeführt werden könne, sodass ein weiteres Zuwarten auf eine etwaige Erledigung nicht mehr vertretbar sei. Der zuständige Vorsitzende im Schöffenverfahren könne nämlich aus beim Landesgericht Linz liegenden Gründen (offenkundiger Personalmangel) derzeit nicht für die Erledigung dieses Großverfahrens freigestellt werden. Vor Anberaumung einer Hauptverhandlung werde er überdies ein weiteres Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit einholen und würden sich berechtigte Zweifel ergeben, ob dieses Verfahren überhaupt jemals einer materiellen Erledigung zugeführt werden könne. Es sei vielmehr naheliegend, dass dieses Verfahren bei Gericht abgebrochen werde.
Aus diesen Gründen ergebe sich ein überwiegendes Interesse des Bf., welches einer weiteren Aussetzung entgegenstehe. Ein längeres Zuwarten sei im Hinblick darauf, dass dem UFS nunmehr das gesamte relevante Beweismaterial als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehe, sachlich, sowie im Hinblick auf den problematischen Gesundheitszustand des Bf. menschlich nicht mehr gerechtfertigt.
Weiters wurde der UFS über einen gleichzeitig eingebrachten weiteren Wiederaufnahmeantrag informiert.
42. Mit Bescheid vom 9.6.2010 wurde der Fortsetzungsantrag vom 17.3.2010 mangels Antragsrechts als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem am 23.9.2010 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der ebenfalls gegen den Bescheid vom 9.6.2010 an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 30.11.2010 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, welcher die Beschwerde erneut mit Beschluss vom 27.1.2011 zurückwies.
43. Im Zuge eines Erörterungstermins am 7.1.2013 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert, eine schriftliche Stellungnahme des steuerlichen Vertreters zu den Ausführungen des Amtsvertreters angekündigt und vom steuerlichen Vertreter des Bf. folgende - teilweise dem UFS bereits vorliegenden - Unterlagen vorgelegt:
Gegendarstellung zum Besprechungsprogramm vom 8.5.2002
eidesstattliche Erklärung von ***10*** vom 18.4.2001 (Darin erklärte sie über Ersuchen des Bf., dass Eigentümer der ***5*** die ***8***, Vaduz mit Mandatsvertrag vom 16.1.1998 sei und Eigentümer der ***8*** kein Mitglied der Familie ***Bf.*** und auch kein österreichischer Staatsbürger sei.)
Schreiben der ***5*** an Mag. ***14*** vom 28.3.2001, gezeichnet u.a. von ***10*** für Admin Management Ltd. als Verwaltungsrat: Darin wird bezüglich dessen telefonischer Anfrage über die Eigentümerverhältnisse an ***5*** mitgeteilt, dass mehrere Personen verschiedener Nationalität beteiligt seien und sie nicht berechtigt seien, die Namen der Anteilsinhaber bekannt zu geben. Nach ihrer Kenntnis sei weder ***1*** noch ***Bf.*** an ***5*** beteiligt.
Bestätigung von ***10*** vom 18.4.2001, dass Mag. ***14*** nicht in die Verkaufsverhandlungen eingebunden gewesen sei, sondern dass er nur die Spezialaufgabe gehabt habe, die Aktien um ATS 17,5 Mio. zu kaufen
Vollmacht für ***18*** vom 3.3.1998 (unterzeichnet von ***17*** und ***10***): Darin wurde dieser bevollmächtigt und beauftragt, im Namen und mit Rechtswirksamkeit für die ***5*** einen Aktienkaufvertrag zum Ankauf sämtlicher Aktien an der ***4*** Aktiengesellschaft von ***1*** zu einem Kaufpreis von ATS 17.000.000 abzuschließen.)
Erklärungen bezüglich ***23*** Anstalt und ***22*** Services Establishment jeweils vom 29.4.2002. Auf den beiden Schreiben wurde von der Liechtensteinischen Landesbank bestätigt, dass ***7*** per 29.4.2002 der einzige, dort registrierte Wirtschaftlich Berechtigte sei.
Vollmacht vom 27.1.1998, mit welcher Mag. ***14*** von ***5*** ermächtigt wurde, ein Aktienpaket in beliebiger Höhe an der ***4*** Aktiengesellschaft von ***1*** zu erwerben
Vereinbarung zwischen ***5*** und ***1*** vom 31.1.1998, wonach ***5*** alle 2000 Stück Inhaberaktien der ***4*** AG von ***1*** erwirbt; der Gewinnvortrag per 31.01.1998 ATS 6.927.036 betrage; dieser Gewinnvortrag ***1*** voll dividendenberechtigt im Betrag von ATS 6.900.000 persönlich zustehe und nicht übertragen werde; ***1*** werde diesen Gewinn zu einem späteren Zeitpunkt entnehmen
Auftrag von ***5*** vom 6.3.2001 an Mag. ***14*** eine Wirtschaftsprüfung bei ***4*** International Ltd und ***4*** Plc. durchzuführen
Brief von ***4*** International Ltd vom 16.3.2001, worin Bedenken gegen die beauftragte Wirtschaftsprüfung durch Mag. ***14*** geäußert wurden
Auszug aus der Niederschrift mit ***10*** vom 18.4.2001
Erklärungen von Mag. ***14***, wonach er den Bf. nach der Hausdurchsuchung am Telefon nach der Eigentümerschaft der ausländischen Firmen befragt habe und ihm dieser erklärt habe, dass es sich um den "Amerikaner" gehandelt habe. Er habe wohl den "Afrikaner" gemeint. Im Finanzstrafverfahren habe Mag. ***14*** den Bf. gebeten die verantwortliche Person der ***9*** nach Linz zu bitten, damit diese den Nachweis über die Eigentümerschaft betreffend der Firmen erbringen könne. Diese Gespräche seien in einer Telefonabhöraktion den Behörden bekannt geworden, so dass Frau ***10*** bei ihrer Ankunft in Linz vorübergehend festgenommen worden sei. Der Betriebsprüfer habe dabei ihren Aktenkoffer durchsucht. Frau ***10*** habe später berichtet, dass der Betriebsprüfer alle Urkunden gesichtet habe, auch jene, die die Bestätigung über die Eigentümerschaft der Firmen enthalten hätten. Diese Urkunden seien - nachdem er festgestellt habe, dass der Bf. nicht der Eigentümer sei - weder kopiert noch in einer Liste vermerkt, sondern in den Aktenkoffer zurückgelegt worden. Nachdem die Unterlagen offenbar mit Absicht nicht kopiert worden seien, sei ein Notar zur Beurkundung beigerufen worden, der nach Sichtung der Unterlagen bestätigt habe, dass ***Bf.*** nicht Eigentümer der betroffenen Firmen sei bzw. gewesen sei.
Privatgutachten von Mag. ***14*** wegen § 156 StGB vom 10.7.2008, wonach bei der ***4*** GmbH zu den Bilanzstichtagen 31.12.1999 und 31.12.2000 keine buchmäßige Überschuldung vorgelegen sei und auch die Kennzahlen gem. §§ 23 und 24 URG keine Hinweise auf einen eventuellen Reorganisationsbedarf zeigen würden. Die Zahlungsfähigkeit sei im vollen Umfang gegeben gewesen, was sich schon aus dem relativ hohen Liquiditätsstand bei Banken zu den Bilanzstichtagen ergebe. Auch das Working Capital zeige die volle Zahlungsfähigkeit, da alle kurzfristigen Verbindlichkeiten jederzeit bedient werden hätten können. Im Jahresvergleich 1999 - 2000 zeige sich, dass auch ein Jahr nach dem Ausscheiden des Bf. keine Insolvenzgefahr oder Reorganisationsbedarf gegeben gewesen sei. Zwar habe sich die wirtschaftliche Situation im Jahr 2000 verschlechtert, trotzdem sei auch zum 31.12.2000 ein positives Eigenkapital gegeben gewesen.
44. Am 21.6.2013 wurde ein Gutachten übermittelt, wonach der Bf. derzeit nicht verhandlungsfähig sei.
45. Am 17.7.2013 unterbreitete der steuerliche Vertreter des Bf. einen Vergleichsvorschlag. Darin wurde ausgeführt, dass dem Bf. im Zuge diverser Betriebsprüfungen im Jahr 2004/2005 [gemeint wohl: 2002] eine Zahlung in Höhe von € 1.169.669 (€ 966.669 zzgl. Anspruchszinsen: € 203.000) vorgeschrieben worden sei, welche er auch bezahlt habe. Aus verfahrensökonomischen Gründen würde sich der Bf. bereit erklären die Berufungen auf einen Teilbetrag in Höhe von € 700.000 zu reduzieren und auf den Restbetrag zu verzichten, einen Rechtmittelverzicht abzugeben und sämtliche eingebrachten Anträge mit sofortiger Wirkung zurück zu ziehen, wobei als Bedingung die Zusicherung zu gelten habe, dass es zu keiner weiteren finanzstrafrechtlichen Verfolgung kommen werde.
46. Für einen geplanten weiteren Erörterungstermin wurde der steuerliche Vertreter des Bf. mit E-Mail vom 19.9.2013 ersucht, Originale der bislang in Kopie als Beilagen zu den Wiederaufnahmeanträgen bzw. Rechtsmitteln vorgelegten Dokumenten sowie des vom Gerichtssachverständigen im Verfahren wegen betrügerischer Krida erstellten Buchgutachtens zur Besprechung mitzunehmen.
47. Über Anfrage des steuerlichen Vertreters teilte der für das Kridaverfahren zuständige Richter diesem am 25.9.2013 mit, dass in diesem Verfahren keine Bestätigung ausgefolgt werden könne, weil die meisten Unterlagen dem Spezialitätsvorbehalt des Fürstentums Lichtenstein unterliegen würden und daher abseits dieses Verfahrens nicht verwendet werden dürften. Das Gutachten liege dem Bf. vor, auch dieses könne im Abgabenverfahren nicht verwendet werden.
48. Am 8.10.2013 brachte der steuerliche Vertreter erneut eine (mit 7.10.2013 datierte) Ergänzung zu den Wiederaufnahmeanträgen, insb. vom 23.06.2005, ein, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Der Bf. sei von der vertretenen Rechtsanwaltskanzlei in Liechtenstein darüber informiert worden, dass eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Dr. ***6*** stattgefunden habe, und dass Unterlagen an das Landesgericht Linz im Rahmen des Rechtshilfeabkommens übermittelt worden seien. Aufgrund dessen sei durch den Sohn des Bf. über Antrag beim Staatsanwalt eine Teilakteneinsicht vorgenommen worden. Diese habe am 04.04.2005 unter Aufsicht eines Organes beim Landesgericht Linz stattgefunden. Weitere Unterlagen seien durch die Rechtsanwaltskanzlei Batlinger am 07.05.2005 per Fax und am 10.5.2005 per Post an den Bf. übersandt worden.
Aus einem beigefügten Aktenvermerk der Kanzlei Leitner und Leitner sei ersichtlich, dass selbst die seinerzeitige BP-Abteilung nicht davon ausgegangen sei, dass der Bf. wirtschaftlich Berechtigter der ***5*** sei / gewesen sei.
Es sei erfolglos versucht worden, die Anschrift des ***7*** zu eruieren. Der Bf. habe schon seit mehreren Jahren keinen Kontakt zu ihm und die letzte bekannte Anschrift in Malawi existiere nicht mehr.
Sowohl Frau ***10*** als auch Herr ***18*** hätten als Bevollmächtigte der ***9*** unabhängig bestätigt, dass der Bf. und auch keines seiner Familienmitglieder jemals Eigentümer oder Machthaber (wirtschaftlich Berechtigter) der ***5*** gewesen seien. Selbst ***7***, der wahre wirtschaftlich Berechtigte der ***5***, habe seine Eigentümerschaft und - wirtschaftliche Berechtigung - bei Gericht bestätigt und nachgewiesen. Der Betriebsprüfer habe selbst in die Originalunterlagen der Frau ***10*** Einsicht genommen.
Auch bei der Hausdurchsuchung in Liechtenstein zeige sich, dass selbst die Aktenbezeichnung - welche von der Staatsanwaltschaft Linz angefertigt worden sei - eindeutig auf die Eigentümerschaft des ***7*** hinweise.
Selbst der ehemalige, zwischenzeitlich verstorbene Eigentümer der ***9***, ***17*** habe am 29.3.2007 notariell die Angaben des Bf., des ***7*** und respektive von Frau ***10*** und Herrn ***18*** bestätigt.
Der Bf. habe im Sinne der BAO alles Menschenmögliche dazu beigetragen, den Sachverhalt entsprechend aufzuklären. Selbst Zessionserklärungen seien seinerzeit von ***7*** angefordert worden, die dieser dem Bf. per Fax zur Verfügung gestellt habe. Diese Urkunden würden vollkommen den Aussagen vor Gericht entsprechen. Die im Akt befindlichen Dokumente seien allesamt wahr und frei von jeglicher Fälschung. Viele der Kopien seien direkt von Gerichtsbediensteten kopiert worden und habe schon alleine aus diesem Umstand keine Manipulationen stattfinden können. In allen Unterlagen und Zeugenaussagen ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. oder ein Familienmitglied jemals Eigentümer bzw. wirtschaftlich Berechtigter der ***5*** gewesen sei.
Namens und Auftrags des Bf. und unter Hinweis auf das heutige Gespräch verzichte der Bf. auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat und werde der Antrag auf die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
49. Bei dem im Schreiben angesprochenen Aktenvermerk von Leitner und Leitner handelt es sich um ein Besprechungsprotokoll mit dem Bf. und dessen Sohn vom 12.4.2005, worin nicht wie im Schreiben behauptet eine Einschätzung der "BP-Abteilung" in Bezug auf den wirtschaftlich Berechtigten, sondern im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde:
Die Herrschaften ***Bf.*** seien in Liechtenstein gewesen und hätten die HD-Befehle und HD-Protokolle vor Ort ausgehoben. Bemerkenswert sei, dass die HD-Protokolle die beschlagnahmten Unterlagen einigermaßen ausführlich beschreiben würden. Anlässlich der HD bei Dr. ***6*** (Rechtsanwalt) seien laut HD-Protokoll sogenannte "Sorgfaltspflichtunterlagen" betreffend ***5*** beschlagnahmt worden, auf denen ***7*** als wirtschaftlich Berechtigter der ***5*** angeführt sei. Die Rechtsqualität und Aussagekraft der "Sorgfaltspflichtunterlagen" sei noch im Rahmen einer Detaileinsicht zu prüfen.
Im Finanzstrafakt finde sich auch ein Aktenstück, das auf die Ergebnisse dieser Rechtshilfe iZm § 156 StGB Bezug nehme, wobei die Beilagen (aus der Rechtshilfe erlangte Unterlagen) im Akt nicht enthalten seien. Dies sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass diese Informationen von den liechtensteinischen Gerichten mit entsprechendem Spezialitätsvorbehalt (keine Verwendung im Fiskalstrafverfahren) übermittelt worden seien. Abzuklären sei, wo diese Informationen nunmehr aufliegen würden und wie in diesen Akt (Strafverfahren § 156 StGB) Akteneinsicht genommen werden könne. Dies erscheine insbesondere wichtig zur qualifizierten Ausführung eines allfälligen Wiederaufnahmeantrages im Abgabenverfahren.
50. Am 20.1.2014 konnte schließlich der Zeuge ***7*** vom Bundesfinanzgericht einvernommen werden.
51. Das Strafverfahren gegen den Bf. wegen des Verdachts nach § 156 StGB wurde aufgrund voraussichtlich dauernder Verhandlungsunfähigkeit unterbrochen. Ein Antrag der Staatsanwaltschaft Linz auf Fortsetzung dieses Verfahrens wurde abgelehnt.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:
1. Der Bf. führte Ende 1997 Verkaufsgespräche bezüglich der ***3***, an welcher dessen Gattin und Schwägerin mittelbar über die ***2*** zu je 50% beteiligt waren, mit einer britischen Investorengruppe, vertreten durch ***21***. In diesem Zusammenhang erteile ***21*** am 6.1.1998 einen Auftrag zur Durchführung einer Due Diligence Prüfung bei der ***3***, welche am 16.1.1998 begonnen wurde.
2. Am 10.1.1998 fand in Salzburg ein Treffen zwischen dem Bf., dessen Sohn, den britischen Investoren ***21*** und ***24***, dem Steuerberater der ***3*** sowie einem Rechtsanwalt statt, bei der die vorgeschlagene Struktur für die Übernahme der ***3*** (die "Firma") besprochen wurde (Fax der Rechtsanwaltskanzlei WEISS-TESSBACH vom 13.1.1998).
Einer als Beilage zum Fax vom 13.1.1998 übermittelten Zusammenfassung des o.a. Treffens ist bezüglich der vorgeschlagenen Struktur für die Übernahme der ***3*** im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
I. Derzeitige Struktur
Aus internen Gründen und um die vorgeschlagene Transaktion zu vereinfachen hat ***Bf.*** beschlossen, den Anteil von 50% an der ***2*** (und damit indirekt die Firma) von seinem Bruder ***19*** zu erwerben. ***Bf.*** hat bestätigt, dass ein Notariatsakt noch im Laufe der Woche unterzeichnet werden soll, mittels dessen ***1*** 50% der Aktien an der ***2*** an ***20*** verkauft [Anmerkung: offensichtliche Verwechslung von ***20*** und ***1***].
II. Erste Schritte - Vorschlag ***Bf.***s
Zur Minimierung der von der Gattin von ***Bf.*** im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Übernahme zu tragenden Steuerlast hat Mag. ***14*** vorgeschlagen, dass alle Anteile an der ***2*** in eine bereits bestehende Stiftung / Anstalt eingebracht werden sollen, die ***Bf.*** und seine Familie errichtet haben (nachfolgend als die "***Bf.***-Stiftung" bezeichnet). […] Für den Käufer scheint es keine rechtlichen Nachteile zu geben, wenn die ***Bf.***-Stiftung involviert wird, dies aber unter der Voraussetzung, dass alle Darstellungen und Zusicherungen sowie verbindliche Erklärungen, die vom Verkäufer im Rahmen des Aktienkaufvertrages gemacht oder angenommen werden, von ***Bf.*** wiederholt und persönlich garantiert werden.
IV. Gründung der Fa. NewCo
Als erster wichtigster Schritt der Transaktion ist geplant, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht ("private limited company" (die nachfolgend als "NewCo" bezeichnet wird) in Großbritannien mit dem nach englischem Recht erforderlichen Mindestkapital zu errichten. […] Die Anteile an der Fa. Newco sollen von ***Bf.*** / ***Bf.***-Stiftung und ***21*** / andere / ***21***-Trust zu jeweils 50% gezeichnet werden.
V. Übertragung der Anteile an der ***2*** an die Fa. NewCo
Um zu vermeiden, dass ***Bf.*** / ***Bf.***-Stiftung die Übernahme der eigenen Anteile an der Fa. NewCo mitfinanzieren müsste, ist die folgende Struktur vorgeschlagen worden:
1. ***21*** / ***21***-Trust zeichnet zusätzliche Anteile an der Fa. NewCo in der Höhe von GBP 2.500.000 und zahlt dafür GBP 1.250.000 in bar und verpflichtet sich zusätzlich und unwiderruflich, der Fa. NewCo die restlichen GBP 1.250.000 innerhalb eines Jahres (der Zeitraum ist noch zu vereinbaren) zu bezahlen.
2. Die ***Bf.***-Stiftung verkauft 50% ihres Anteils an der ***2*** an die Fa. NewCo (Aktienkaufvertrag). Der Kaufpreis soll GBP 2.500.000 betragen, von denen GBP 1.250.000 bei Vertragsunterzeichnung und die andere Hälfte am Tag nach Ablauf der in obigem Punkt 1 genannten Frist fällig sind. […] Um etwaige Devisenkursschwankungen zum Nachteil von ***Bf.*** zu vermeiden, wird weiters vereinbart, dass der Kaufpreis für die 50 %-ige Beteiligung an der Fa. NewCo der ATS-Gegenwert von GBP 2.500.000 zum 1. Februar 1998 sein soll.
3. Die Fa. NewCo gibt zusätzliche Aktien in einer Höhe von GBP 2.500.000 an die ***Bf.***- Stiftung aus, und zwar für eine nichtbare Gegenleistung von 50% der Aktien an der ***2***.
VII. Folgen eines Bruches der verbindlichen Erklärungen der Darstellungen und Zusicherungen im Rahmen des Aktienkaufvertrages
Es wäre vielleicht günstig, bestimmte Verstöße gegen die Darstellungen und Zusicherungen im Aktienkaufvertrag zu definieren, auf Grund deren ***21*** / ***21***-Trust berechtigt ist zu verlangen, dass die ***Bf.***-Stiftung seinen / ihren 50 %-gen Anteil an der Fa. NewCo zu einem noch zu vereinbarenden Kaufpreis erwirbt (Verkaufsoption). Wenn es keine Verkaufsoption gibt und der Vertragsbruch zu einer Senkung des Kaufpreises nach dem Aktienkaufvertrag führt, müsste eine getrennte Vereinbarung vorsehen, dass jeder von der ***Bf.***-Stiftung an die Fa. NewCo zurückbezahlte Geldbetrag nur zu Gunsten von ***21*** / ***21***-Trust geht.
VIII. Gesellschaftervertrag, Management-Vertrag
1. Es wurde vereinbart, dass ein Gesellschaftervertrag für die Fa. NewCo vorgesehen werden sollte, der unter anderem die oben besprochenen Punkte enthält.
2. Um sicherzustellen, dass ***Bf.*** und ***21*** weiterhin an den Geschäften der Fa. NewCo / ***2*** / ***3*** beteiligt sind, ist ein Management Vertrag abzuschließen.
IX. Andere Fragen
3. ***Bf.*** möchte alle erforderlichen Schriftstücke Anfang Februar unterfertigen. Dies ist auf jeden Fall vorbehaltlich der Bedingung, dass alle oben dargestellten ersten Schritte gesetzt wurden und das Überprüfungsverfahren ("due Diligence") abgeschlossen wurde.
3. Am 16.1.1998 wurde die ***5*** als Anstalt nach liechtensteinischem Recht und als steuerbegünstigte Domizilgesellschaft durch das Treuhandbüro ***9*** gegründet (s. Statuten, Eintragung im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister, Aussage ***10***), wodurch ***9*** Inhaber der Gründerrechte und somit oberstes Organ der Anstalt war. Die ***5*** fungierte als reine Holdinggesellschaft (Aussage von ***10*** vom 18.4.2001) und war eine Sitzgesellschaft ohne eigenes Personal, Geschäftsräumlichkeiten und Telefonanschluss (IWD-Recherche). Ein bezüglich der Gründung der ***5*** vorgelegter, nur von Angestellten der ***9*** unterschriebener Mandatsvertrag zwischen ***8*** als Mandant und ***9*** als Auftragnehmer wurde auf den 16.1.1998 rückdatiert. Ein schriftlicher Auftrag für die Gründung von ***7*** lag nicht vor. Er war weder zu diesem Zeitpunkt in Liechtenstein, noch hat er je etwas vor ***18*** unterschrieben. Andererseits verfügte der Bf. über eine Generalvollmacht der ***8*** (lt. nachträglich erstelltem Mandatsvertrag ***8***), stand er im Gegensatz zu ***7*** in ständigem Kontakt mit ***9*** und erteilte er dieser Anweisungen.
Am selben Tag wurde eine Zessionserklärung ausgestellt, worin ***9*** als Inhaberin der Gründerrecht erklärte, alle Rechte und Pflichten an der ***5*** unwiderruflich und mit sofortiger Wirkung an ***7*** abzutreten und dass alle ihre Rechte an ***5*** erloschen sind. Es erfolgte damit eine Abtretung der Gründerrechte iSd Art. 541 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 bis 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100349/2007
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100349.2007
- Stammnummer
- 135847
- Gültig
- 08.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF