…eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 11.12.2018 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) als "de facto Geschäftsführer" der E.GmbH als Haftungspflichtiger gemäß § 9 i.V.m. …
Die Feststellungen, wonach der Bf. im Zeitpunkt der Fälligkeiten der mit den beiden Haftungsbescheiden in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten als de facto Geschäftsführer bzw. tatsächlicher Machthaber der beiden Primärschuldnerinnen agierte, basieren auf Aussagen des Bf., Zeugenaussagen, Aussagen der organschaftlichen Vertreter der beiden Primärschuldnerinnen sowie auf Zahlungsbelegen…
…Rn 8, zweiter Absatz). Tatsächlich stellt die Annahme, die beiden hätten positive Kenntnis von den Malversationen des de facto Geschäftsführers gehabt, eine im Verfahren unbewiesene - und überdies unzutreffende - Tatsache und offenbar bloße Spekulation des Spruchsenates, die den Schuldspruch nicht zu tragen vermag. 3. Zur Behauptung…
…diesen Einfluss dahingehend auszuüben haben, dass diese Vertreter ihre Pflichten erfüllen (= de facto Geschäftsführer). Unter anderem wurde der Beschwerdeführer für Körperschaftsteuer 2015 in Höhe von € 13.500,-- zur Haftung herangezogen, wobei die Fälligkeit dieser Abgabe mit 13.6.2016 bezeichnet und auf einen…
…war FT "Defacto Geschäftsführer", alle anderen mit Ausnahme der Bf,.allenfalls in die Finanzgebarung miteinbezogen". Daraus kann nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes, im Gegensatz zur MA 6, nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Aufgabenteilung vereinbart war, sondern dass auch alle anderen Geschäftsführer proforma Geschäftsführer waren…
…Ein de facto Geschäftsführer ist kein Vertreter im Sinn des § 80 Abs. 1 BAO und des § 18 Abs. 1 GmbHG. Maßgebend für die Vertreterhaftung ist die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person tatsächlich als Geschäftsführer tätig ist…
…untersagt, Zahlungen für die GmbH zu tätigen, da er über keine Einkünfte verfügen sollte. B sei der "de facto Geschäftsführer" der A GmbH gewesen und in dieser Funktion mit dem Rechnungswesen und dem Zahlungsverkehr beauftragt gewesen. Verwiesen werde auf eine Beilage, aus der ersichtlich sei…
…der vorgebe, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, der Beweis. Betreffend ihre Angaben in der Vorhaltsbeantwortung, dass Herr Person-1 de facto Geschäftsführer gewesen sei, der der Bf. keinen Einblick in die finanziellen Gebarungen gelassen habe, werde…
…wonach der Bf als Geschäftsführer nur "vorgeschoben" gewesen sei, Anlass zu nachstehenden ergänzenden Feststellungen: Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 9, 80 BAO stellen auf die rein rechtliche Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer ab. Einen tatsächlichen Machthaber (de-facto-Geschäftsführer) kann auf dieser rechtlichen Grundlage mangels rechtlich nach…
…8, zweiter Absatz). Tatsächlich stellt die Annahme, die beiden hätten positive Kenntnis von den Malversationen des de facto Geschäftsführers gehabt, eine im Verfahren unbewiesene - und zudem unzutreffende - Behauptung dar und ist offenkundig bloße Spekulation des Spruchsenates, die den Schuldspruch nicht zu tragen vermag. 3. Zur…
…zweiter Absatz). Tatsächlich stellt die Annahme, die beiden hätten positive Kenntnis von den Malversationen des de facto Geschäftsführers gehabt, eine im Verfahren unbewiesene - und überdies unzutreffende - Tatsache und offenbar bloße Spekulation des Spruchsenates, die den Schuldspruch nicht zu tragen vermag. (16) Zudem wird im Erkenntnis…
…anstelle von bisher 969.012,41 € beträgt der Abgabenrückstand nunmehr 969.008,41 €) sämtliche in Haftung gezogenen Abgaben weiterhin aus. Feststellungen zum Bf. allgemein sowie hinsichtlich seiner Stellung als de facto Geschäftsführer bzw. tatsächlicher Machthaber der beiden Primärschuldnerinnen Im Inland war der Bf…
…den Zeitraum 1.1.2015 bis 29.3.2017. Mit Bescheid vom 6.9.2017 zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Haftung als "de facto Geschäftsführer" für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma Primärschuldnerin in Höhe von € 72.868,47 heran. [Grafik] [Grafik] Die…
…des Finanzamtes als auch den Haftungsbescheid wegen mangelnder Zuständigkeit und mangelnder Unterlagen bzw. Informationen an die zuständigen Stellen des "F“-Managements - nämlich dem De-facto-Geschäftsführer EF und auch dem involvierten (Zeugen) RA Dr. IJ - zur zeitgerechten Bearbeitung und Abgabe der Beantwortung an das Finanzamt…
…Verfügungsberechtigungen der betroffenen Firmenbankkonten. Diese Bankkontozeichnungsberechtigung habe ausschließlich Herr Mag. E innegehabt. Dieser wäre der Defacto-Geschäftsführer und Eigentümervertreter der H-GmbH gewesen. Intern seien die Geschäftsführungsagenden in der Weise aufgeteilt gewesen, dass Mag. E für Finanzen und Organisation und der Bf. für Elektronik und…
…der Personenkreis, der zur Haftung herangezogen werden kann, auf Personen erweitert, die entweder faktische Geschäftsführer sind (und damit de facto an Stelle des Vertreters die abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretenen erfüllen bzw. verletzen) oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch diesen verletzt werden. §…
…und die angeführten Beträge nicht schlüssig seien, sowie dass eine allfällige Haftung nur den De-facto-Geschäftsführer treffen könne. Seiner Beschwerde habe er damals folgende Beweismittel beigefügt: Abstimmungsverzeichnis zum Vergleich Insolvenzverfahren Anfang 2013 - Details dazu könnten noch im Insolvenzakt des Insolvenzverwalters eingesehen werden. Bankauszüge der…
…dass der Haftungsgrund der "Schuldhaftigkeit" nicht gegeben sei und die angeführten Beträge nicht schlüssig seien, sowie dass eine allfällige Haftung nur den De-facto-Geschäftsführer treffen könne. Seiner Beschwerde habe er damals folgende Beweismittel beigefügt: • Abstimmungsverzeichnis zum Vergleich Insolvenzverfahren Anfang 2013 - Details dazu könnten noch…
…sind und Verwalter im Sinne des § 80 Abs. 2 BAO. Die Bestimmung des § 9 stellt nicht auf eine faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten ab. Nach der Rechtsprechung ist ein De-facto-Geschäftsführer kein Vertreter iSd § 80 Abs. 1 BAO und des § 18 Abs. 1 GmbHG…
…keinerlei Prüfungshandlungen gesetzt und blind seinem Onkel, dem Dienstnehmer und de facto Geschäftsführer H.F., vertraut und diesen am 22. Juni 2007, also im Zeitpunkt der Übernahme seiner Geschäftsführung, mit einer Art Generalvollmacht zur Führung der Geschäfte der GmbH ausgestattet habe. Hätte sich der Bf…