…Beschwerde vom 17. April 2019 gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 1/23 vom 25. Februar 2019 betreffend Abweisung eines Antrages auf Einstellung der Exekution im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeesuchen aus Bulgarien, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. April 2021 in…
…2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bestimmt), so gilt diese Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten bestritten wird. Da sich das Kind in Bulgarien im Haushalt der Großmutter befindet, ist somit zu prüfen, ob zumindest der Unterhalt von P…
…für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2015 für den im April 2001 geborenen A G C und den im Februar 1997 geborenen H G C, Kinder des Antragstellers, bulgarische Staatsbürger und Schüler, beantragt. Beide Kinder wohnten ständig beim Antragsteller am gemeinsamen Wohnort…
…11 Abs. 3 Buchstabe e VO 883/2004 für einen eigenen, nicht vom Vater abgeleiteten Anspruch unter die bulgarischen Rechtsvorschriften. Vorrangiger Anspruch der haushaltsführenden Mutter Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 geht ein Anspruch des haushaltsführenden Elternteils einem solchen des im Wege des Geldunterhalts den…
…Nr. 367/1991). Aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Söhne dem Haushalt der Mutter angehört haben, die im Beschwerdezeitraum getrennt vom Vater der Kinder gelebt hat. Da die Söhne dem Haushalt ihrer Mutter in Bulgarien angehörten, hatte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1…
…Arbeitgeber beschäftigt seien. Der Vater der Kinder lebe mit der Bf in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Im Zuge der Überprüfung wurden übersetzte Bestätigungen einer Grundschule in Bulgarien vorgelegt. So gehen ***8*** ***9*** ***10*** und ***5*** ***6*** ***7*** im Schuljahr 2019/2020 in die 1. bzw…
…ist somit zu prüfen, ob die Bf im Rückforderungszeitraum November 2018 bis Dezember 2019 Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Kinder ***5*** ***6*** ***7*** und ***8*** ***9*** ***10*** hatte. Österreichische Rechtsvorschriften sind anzuwenden Wohnmitgliedstaat der Großmutter und der Kinder ist Bulgarien, Beschäftigungsmitgliedstaat der Mutter…
…verdrängt (vgl. BFH 28.4.2016, III R 68/13). Im Bezug auf den von der erwerbstätigen Mutter abgeleiteten Anspruch auf österreichische Leistungen kommt es nicht darauf an, dass auf einen allfälligen originären Anspruch der Großmutter die bulgarischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Art. 60 Abs. 1…
…erster Instanz zurückzuweisen. In der Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt: „Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsbürger, im Jahr 2007 kam er mit seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehefrau AB sowie dem gemeinsamen Kind C…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter, Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde des Bf., XX. geboren, Bulgarien, A. wohnhaft, vom 28.05.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Evidenznummer 00, vom 19.05.2014, zugestellt am 22.05…
…Art. 21 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Beitreibungsrichtlinie - BeitrRL) vorgesehenen Standardformblatt ersuchte die Republik Bulgarien, Territorial Directorate of Sofia, National Revenue Agency…
…Er habe alle Pensionsbeiträge immer aus seiner eigenen Tasche bezahlt. In Artikel 17 Abs. 2 DBA Bulgarien stehe kein Wort über selbständig Erwerbstätige. Der Status einer Tätigkeit könne ja nicht für eine spätere Besteuerung einer allfälligen Pension maßgeblich sein. Wieso werde ihm keine Familienbeihilfe bezahlt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,***13***, über die Beschwerde vom 14. Dezember 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. Dezember 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird…
…09.2014, 03:04). In der Beschwerde wurde weiters argumentiert, dass der Beschuldigte aufgrund der mehrjährigen Beschlagnahme durch die bulgarischen Behörden darauf vertrauen habe dürfen, dass diese die Verzollung der Fahrzeuge kontrolliert und bei nicht erfolgter Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer die Fahrzeuge nicht herausgegeben hätten. Er…
1. Die Nachzahlungen an Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine…
[...] BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, damals wohnhaft in Adresse1, Bulgarien, vertreten durch NN., gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Linz Wels vom 3. Juli 2014, Zl. zzz, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß…
…in der Beschwerdesache Bf., Adresse, Bulgarien, über die Beschwerde vom 26.04.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 17.04.2013 betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages gemäß § 240 BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den…
…in Bezug auf die Höhe als rechtmäßig zuerkannt. 410. a) § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen…
410. a) § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder…
…rückwirkend ab 1. Jänner 2019 und § 33 Abs. 3 in der Fassung BGBl I Nr. XX/2022 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dabei gilt: a) Die Nachzahlungen des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen…