RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101467/2022

Indexierung von österreichischen Familienleistungen nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedstaaten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101467/2022vom 22.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

b) Der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben oder aufhalten, gilt bis zum 30. Juni 2022 in Bezug auf die Höhe als rechtmäßig zuerkannt. 410. a) § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn - die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019; die Änderung des § 33 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar. - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume § 33 Abs. 3a und Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2022 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen. § 205 BAO ist nicht anzuwenden. b) § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn - die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023, - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2022 enden. c) Für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 im Rahmen der Veranlagung des Kalenderjahres 2022 wie folgt anzuwenden: - Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 sind § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 anzuwenden und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 sind § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 anzuwenden. - Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 heranzuziehen und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 heranzuziehen." FABIAN Aus dem Familienbeihilfeprogramm FABIAN ergibt sich, dass dem Bf am 29.7.2022 für den Zeitraum 01/2019 bis 6/2022 ein Betrag von € 3.918,50 an Differenzzahlung gewährt wurde: [Grafik]   [Grafik]   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Stattgabe der Beschwerde Wie im Erkenntnis BFG 7.7.2022, RV/7101361/2020 ausgeführt, waren § 8a FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 in ihrer bisherigen Fassung auf Grund der Verdrängung durch das Unionsrecht in der in diesem Verfahren vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht anzuwenden. Die hier strittige Rechtsfrage entspricht jener der Entscheidung BFG 7.7.2022, RV/7101361/2020: Im gegenständlichen Verfahren ist der Bf Unionsbürger, in Österreich erwerbstätig, sein Kind wohnt ständig in einem anderen Mitgliedstaat der Union. In der Zwischenzeit wurde die österreichische Rechtslage zufolge des Urteils EuGH 16.6.2022, C-328/20 mit BGBl. I 135/2022, ausgegeben am 28.7.2022, wie ausgeführt geändert. § 8a FLAG 1967 wurde rückwirkend ab 1.1.2019 aufgehoben, genauso wie auch die bisherige Indexierung in § 33 Abs. 3 EStG 1988. Bemerkt wird, dass offensichtlich gemäß § 55 Abs. 56 Z 1 FLAG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 135/2022, kundgemacht am 28.7.2022, mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits automationsunterstützt eine Nachzahlung erfolgt ist, obwohl der angefochtene Abweisungsbescheid bisher dem Rechtsbestand angehört hat. Eine materielle Derogation ist dann gegeben, wenn die alte und die neue Vorschrift denselben Tatbestand aufweisen und die angeordneten Rechtsfolgen unvereinbar sind (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO 3.A. § 233E 6). Der positiv-rechtlich Geltung besitzende Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" kann auf das Verhältnis einer späteren generellen zu einer früheren speziellen Norm nicht ohne weiteres angewendet werden (vgl. VfGH 2.10.1995, WI-5/95; VfGH 3.10.1989, G 88/89). Diese Regel gilt dann, wenn die ältere und die jüngere Regelung denselben Gegenstand betreffen und denselben Geltungsbereich haben (VfGH 3.10.1989, G 88/89). Der Fall, dass die ältere, spezielle Norm als Ausnahme von der jüngeren generellen Norm betrachtet wird, sodass ihre Derogation durch die spätere generelle Norm gerade nicht anzunehmen ist (VfGH 3.10.1989, G 88/89) liegt hier nicht vor. Daher könnte die Auffassung vertreten werden, durch § 55 Abs. 56 Z 1 FLAG 1967 als generelle Norm sei der angefochtene Abweisungsbescheid als spezielle individuelle Norm aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Es wäre dann zu prüfen, ob die Beschwerde in analoger Anwendung von § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos zu erklären ist, da dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde. Soweit ersichtlich, wird die Auffassung, eine spätere rückwirkende Gesetzesänderung derogiere (ohne ausdrückliche diesbezügliche Anordnung) einem auf einem früheren Gesetz beruhenden Bescheid, sodass dieser automatisch aus dem Rechtsbestand ausscheide, nicht vertreten. Die in § 55 Abs. 56 Z 1 FLAG 1967 enthaltene Auszahlungsanordnung enthält keine Regelung betreffend gemäß § 13 FLAG 1967 erlassener gegenteiliger Bescheide. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts gehört daher der angefochtene Bescheid unbeschadet § 55 Abs. 56 Z 1 FLAG 1967 weiter dem Rechtsbestand an. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 279 BAO als rechtswidrig aufzuheben. Revisionsnichtzulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Rechtsfrage, ob ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, eindeutig beantwortet. Basierend auf der geltenden österreichischen Rechtslage gibt es nur eine unionsrechtskonforme Lösung, nämlich auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und damit die Auszahlung des Unterschiedsbetrags ohne Anwendung einer Indexierung in Bezug auf Kaufkraftunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten. Es liegt daher nunmehr keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Auch wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 135/2022 die österreichische Rechtslage an das Unionsrecht angepasst. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist. Wien, am 22. September 2022

Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101467/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101467.2022
Stammnummer
138173
Gültig
22.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF