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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101452/2018

Anspruch der in Bulgarien lebenden haushaltsführenden Mutter geht Anspruch des in Österreich lebenden Vaters auf Ausgleichszahlung vor, auch sehr niedrige Einkünfte können die Stellung als Arbeitnehmer vermitteln

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101452/2018vom 26.06.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Hier: Antrag des in Österreich erwerbstätigen Vaters zugunsten der in einem anderen Mitgliedstaat lebenden haushaltsführenden Mutter zu berücksichtigen.
Kommt ein Antragsteller in Ausübung seines durch die Union verbürgten Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich, wo er nunmehr wohnt und arbeitet, und wohnen seine Kinder und die Kindesmutter, auch Unionsbürger, in einem anderen Mitgliedstaat, liegt ein mitgliedstaatsübergreifender Sachverhalt vor, das Unionsrecht ist (vorrangig) anzuwenden, das Bundesfinanzgericht entscheidet (auch) als Gericht der Union.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B C, Adresse_Ö, vom 13.3.2017, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, 2500 Baden, Josefsplatz 13, vom 14.2.2017, mit welchem der Antrag vom 15.6.2016 auf Ausgleichszahlung für den im April 2001 geborenen A C und den im Februar 1997 geborenen H C für den Zeitraum Jänner 2015 bis November 2015 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat: Es wird gemäß § 92 BAO i.V.m. §§ 10, 13 FLAG 1967 und Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009 festgestellt, 1. dass ein Anspruch des Vaters A B C, Adresse_Ö, auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder auf Ausgleichszahlung betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im April 2001 geborenen A G C und den im Februar 1997 geborenen H G C für den Zeitraum Jänner 2015 bis November 2015 nicht besteht, 2. dass der Antrag des Vaters A B C vom 15.6.2016 auf Ausgleichszahlung für den im April 2001 geborenen A C und den im Februar 1997 geborenen H C als derartiger Antrag zugunsten der Mutter D E F zu berücksichtigen ist. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Mit Formular Beih 38 langte am 15.6.2017 beim Finanzamt ein undatierter Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung / einer Differenzzahlung ein. Antragsteller sei der Beschwerdeführer (Bf) A B C, bulgarischer Staatsbürger, im Juli 2014 nach Österreich von Bulgarien eingereist, bei zwei näher angeführten österreichischen Arbeitgebern beschäftigt. In Bulgarien bestehe ein gemeinsamer Wohnort in Adresse_BG, Partnerin bzw. Lebensgefährtin sei die im Jahr 2009 nach Österreich aus Bulgarien eingereiste I J K, ebenfalls bulgerische Staatsangehörige, bei einem näher angeführten österreichischen Arbeitgeber beschäftigt. Die Ausgleichs- oder Differenzahlung werde für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2015 für den im April 2001 geborenen A G C und den im Februar 1997 geborenen H G C, Kinder des Antragstellers, bulgarische Staatsbürger und Schüler, beantragt. Beide Kinder wohnten ständig beim Antragsteller am gemeinsamen Wohnort, der Antragsteller finanziere monatlich die überwiegenden Kosten. Darüber hinaus enthält das vom Bf unterfertigte Formular keine Angaben, Beilagen dazu sind nicht ersichtlich. Schulbesuchsbestätigungen Zu einem aus dem elektronisch vorgelegten Akt nicht zu ersehenden Zeitpunkt langten beim Finanzamt Schulbesuchsbestätigungen für beide Kinder für das Schuljahr 2015/2016 im bulgarischen Original und in deutscher Übersetzung ein. Behördenabfragen Das Finanzamt erhob im Oktober 2016 im Zentralen Melderegister die Meldedaten des Bf, im Abgabeninformationssystem die Lohnzettel für das Jahr 2015 und auch die Sozialversicherungsdaten. Der Bf war von 2.12.2014 bis 5.4.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei einer Arbeitgeberin sowie von 1.4.2015 bis 30.11.2015 und von 1.4.2016 bis laufend geringfügig beschäftigter Arbeiter bei einem anderen Arbeitgeber. Außerdem war der Bf im Jahr 2016 bis laufend bei einem Personalleasingunternehmen als Arbeiter beschäftigt. Der Bf sei Ehegatte von I K. Für das Jahr 2015 sind Lohnzettel wie folgt aktenkundig: 0101-2703 Arbeitgeber 1 € 977,47 0104-3011 Arbeitgeber 2 € 1.050,00 2502-0704 Arbeitsmarktservice Österreich € 78,44 3110-2212 Arbeitsmarktservice Österreich € 99,29 1004-0806 Arbeitsmarktservice Österreich € 112,10 1409-2110 Arbeitsmarktservice Österreich € 70,91 2210-3010 NÖGKK € 37,49. Vorhalt vom 20.10.2016 Das Finanzamt ersuchte den Bf mit Vorhalt vom 20.10.2016 um Vorlage von Dienstverträgen, das gerichtliche Scheidungsurteil, einen behördlichen Nachweis über den Familienstand der Kindesmutter im Jahr 2015 sowie um eine Bestätigung des bulgarischen Meldeamts, welche Personen mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt leben. Dieser Vorhalt wurde am 11.11.2016 vom Bf so beantwortet, dass er mitteilte, dass ein gerichtliches Scheidungsurteil nicht bestehe, weil er mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet gewesen sei. Vorsprache vom 19.1.2017 Am 19.1.2017 gab der Bf am Finanzamt bekannt, dass er und seine Gattin I K nach Adresse_Ö verzogen seien. Vorhalt vom 25.1.2017 Mit Vorhalt vom 25.1.12017 ersuchte das Finanzamt den Bf um Vorlage allfälliger Unterhaltsvereinbarungen mit der Kindesmutter, um Nachweise der Unterhaltsleistungen für die Kinder im Jahr 2015 ("Banknachweise"), desweiteren um österreichische Meldenachweise für den Bf und seine Gattin. Daraufhin teilte der Bf am 6.2.2017 dem Finanzamt mit, dass eine gerichtliche Unterhaltsvereinbarung nicht bestehe. Er habe mit der Kindesmutter vereinbart, Unterhalt nach seinen Einkommensverhältnissen zu zahlen, zumindest € 70 monatlich für beide Kinder. Er trage die überwiegenden Unterhaltskosten für beide Kinder. Beide Kinder wohnten in seinem "persönlichen Eigentumshaus" in Adresse_BG. Angeschlossen war eine Erklärung von D E F, Hauptwohnsitz Adresse_BG, Unterschrift notariell beglaubigt, in bulgarischer Sprache und deutscher Übersetzung. Darin gab sie bekannt, vom Bf für ihre beiden Söhne H G C und A G C "eine Geldleistung (Beihilfe) für das Jahr 2015 und 2016" bekommen zu haben. Über die Höhe der Geldleistung enthält die Bestätigung keine Angaben. Es wurden auch Überweisungsbelege vorgelegt, wonach der Bf der Mutter am 27.8.2015 € 460,00 und am 15.12.2015 € 500,00 überwiesen hat. Darauf befindet sich eine handschriftlichen Anmerkung, dass ein großer Teil vom Bf in bar bezahlt worden sei. Die verlangten Meldebestätigungen wurden vorgelegt. E 401 und E 411 Ein Formular E 401 sowie ein Formular E 411 sind aktenkundig. Diese sind teilweise ausgefüllt, eine Bestätigung der Behörde fehlt auf beiden Formularen. Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 14.2.2017 wies das Finanzamt den Antrag vom 15.6.2016 auf Ausgleichszahlung für den im April 2001 geborenen A C und den im Februar 1997 geborenen H C jeweils für den Zeitraum Jänner 2015 bis November 2015 ab. Bei nicht haushaltszugehörigen Kindern könne von einer überwiegenden Kostentragung nur dann ausgegangen werden, "wenn die Unterhaltsleistungen eindeutig nachgewiesen werden (Banknachweise)." Die vorgelegten Nachweise seien nicht ausreichend, es bestehe daher kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Aus dem Bescheid geht nicht hervor, warum der Zeitraum Jänner 2015 bis November 2015 vom Finanzamt gewählt wurde (beantragt wurde von Jänner 2015 bis Dezember 2015). Beschwerde In seiner am 13.3.2017 eingelegten Beschwerde, die ersichtlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, gibt der Bf an: Seit 2014 ich bin arbeitsbeschäftigt in Österreich. Die Kindern sind im Bulgarien und dort gehören zum einen gemeinsamen Haushalt mit mir, deren Kostentragens läuft auf mein Name und auf meinen Kosten. Das Haus, mit Meldeadresse [Adresse_BG], in dem die Kinder bei mir wohnen und die Kindermutter darf mit die Kinder bleiben ist meine völlig Eigentum! Alle Kosten für Wasser, Strom, Telefon, Internet, Kanal, Mühl, Grundsteuer trage ich. Mit der Kindern verbringe ich immer derZeit, wann ich nicht arbeitsangagiert bin oder Urlaubszeit habe. Kosten fürs Lebensmittel als Vater des Kindes habe ich und die Mutter. Kosten für Kleidung, was für Schule brauchen, etc. sind komplett mein. Außer das alles, mit Kindermutter, habe ich einen Vereinbarung für einen obligatorischen Mindestbetrag von 180 lv. für beiden Kindern. Weil ich das Geld nicht immer durch Bank überwiesen habe, einen notariell Bestätigung von Kindermutter ist vorgestellt. Das ist nur eine zwingenden Mindest-, den mit Mutter des Kindes persönlich vereinbart ist und es ist nicht von großer Bedeutung, weill ich als Vater des Kindes und entsprechend den Bedürfnissen von Kindern, die Summe immer überschritten habe. Die Kindermutter bekommt, nach der Gesetzeslage in Bulgarien, keine Kinderbeihilfe. Aus diesem angeführtete Gründen habe ich Anspruch auf Ausgleichzahlung. Ich ersuche daher nochmals um Zuerkennung der Kinderbeihilfe für meinen Söhnen A C und H C, rückwirkend mit dem Beginn meiner Anspruchsberechtigung ab Januar 2015. Sollten noch weitere Unterlagen als die bisher vorgelegten erforderlich sein, werde ich diese nach Anforderung beibringen. Vorhalt vom 20.7.2017 Das Finanzamt ersuchte den Bf mit Vorhalt vom 20.7.2017 um Aufklärung wie folgt: Sie geben in Ihrer Beschwerde an, dass Ihre Kinder in Bulgarien "zum einen gemeinsamen Haushalt mit mir" gehören. Diese Haushaltszugehörigkeit ist für die Jahre 2015 u. 2016 eindeutig nachzuweisen; mit Übersetzung. Unter einer Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 Familienlastenausgleichsgesetz ist ein Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Eine solche Haushaltszugehörigkeit widerspricht jedoch in Ihrem Fall den Erfahrungen des täglichen Lebens. Sie sind in Österreich mit Frau K I J verheiratet und daher ist eine Haushaltszugehörigkeit von Ihnen bei der Kindesmutter und Ihren Kindern in Bulgarien nicht glaubhaft. Sie haben von 1.4.2015 bis 30.11.2015 bei ... geringfügig beschäftigt. Weisen Sie nach, wieviele Wochenstunden Sie in dieser Zeit tätig waren (durch Nachweis Gebietskrankenkassen-Anmeldung; dort sind die Wochenstd. ersichtlich). Der Bf gab am 1.12.2017 an, dass in der Gebietskrankenkassenanmeldung seine Wochenstunden "angemerkt" seien, und führte in einem gesonderten Schreiben aus: Es tut mir leid, dass ich mich nicht klar genug geäußert habe. Beide Kinder wohnen in Bulgarien, in dem Haus, das mir gehört. Das bedeutet, ich stelle die Unterkunft für beide Kinder zur Verfügung. Da das Haus mein Eigentum ist, da mein Name im Grundbuch eingetragen ist. Ich trage noch die Unterhaltskosten für das Haus, das Wasserverbrauch und den Stromverbrauch. Zusätzlich zahle ich meine monatliche Unterhaltspflicht bar an die Kindermutter gegen Unterschrift. Damit es kein Problem mit der Zahlung gibt, habe ich von Mutter der Kinder eine schriftliche Bestättigung(notarbestätig) nachgewissen. Die Banküberweisungen von 2015 und 2016, die ich vorgestellt habe, sind ein zusätzlicher Betrag. Die überwiegenden Kosten der Erziehung der Kinder trage ich, obwohl sie nicht alle durch die Banküberweisungen ersichtlich sind. Auf Grund von Gesetzen in Bulgarien beziet die Mutter der Kinder kein Kindergeld. Ich war vom 1.4.2015 bis 30.11.2015 bei ... geringfügig beschäftigt. Die Wochenstunden kann ich leider nicht nachweisen, da bei der Anmeldung, bei der NGKK keine Wochenstunden eingetragen sind. Der Arbeitsgeber hat mir die Gründe gezeigt, weshalb keine Wochenstunden eingetragen sind Arbeitsruhegesetz (ARG) 3.3.2 -.: Keine Bindung an bestimmte Dienszeiten und einen Bestimmten Diensort 3.3.2.1.-.. Ich lege einen Auszug aus dem Gesetz bei. Sölten noch weitere Unterlagen, als die bisher vorgelegten, erforderlich sein, werde ich diese nach Anforderung beibringen. Beigefügt war eine Bestätigung des damaligen Arbeitgebers vom 1.12.2017, dass der Bf von April bis November 2016 als freier Dienstnehmer für die Gartenbetreuung eines Objekts beschäftigt gewesen sei, wobei keine fixe Stundenzahl zu leisten gewesen sei. Angeschlossen war eine Darstellung von Rechtsvorschriften, wonach auf freie Dienstnehmer als Liegenschaftsbetreuer die Arbeitszeitregelungen keine Anwendung fänden. Außerdem ist die Anmeldung ab 1.4.2015 sowie ab 1.4.2016 und die Abmeldung mit 30.11.2015 sowie mit 30.11.2016 bei der Gebietskrankenkasse aktenkundig (Monatslohn brutto € 150,00, Beschäftigungstage 0, Stunden - Geringfügig: JA). Laut einem Vermerk vom 31.3.2015 übernahm der Bf "folgende Aufgaben im Jahr 2015 für 150 € im Monat": Rasen mähen nach gärtnerischen Ermessen Weg und Parkplatz regelmäßig kehren Bewässern nach gärtnerischen Ermessen Entsorgen Gartenabfall Für diese Leristungen erhalte der Bf von April bis Oktober jeweils am 15. € 150,00, zusammen € 1.050,00. Laut Schreiben des Arbeitgebers vom 5.11.2015 wurde die Vereinbarung für die Gartenbetreuung bis Ende November verlängert und der Bf ersucht, "die restlichen Arbeiten noch zu erledigen (Laub rechen und an einem Platz für den Abtransport sammeln), Wasser abdrehen und alles winterfest machen." Aktenkundig ist ein Dienstzettel eines weiteren Arbeitgebers, wonach der Bf als Hilfsarbeiter für "Schneeräumung, Gartenpflege und Reinigung" ab 2.12.2014 beschäftigt werde. Monatslohn € 300,00 plus Urlaubs- und Weihnachtsgeld i.H.v. jeweils einem Monatslohn, Wochenarbeitszeit 8,25 Stunden. Dazu gibt es Gehaltsabrechnungen. Gemeindebestätigung Die Gemeinde in Bulgarien bescheinigte am 4.11.2016, dass im Bevölkerungsregister für D E F eingetragen sei: ständige Anschrift: Adresse_BG, ab Datum ... 2001; aktuelle Anschrift: Adresse_BG, ab Datum ... 1996; Sohn H G C ständige Anschrift: Adresse_BG, ab Datum ... 2001; aktuelle Anschrift: Adresse_BG, ab Datum ... 1997; Sohn A G C ständige Anschrift: Adresse_BG, ab Datum ... 2001; aktuelle Anschrift: Adresse_BG, ab Datum ... 2001. Es wurde von der Gemeinde am 4.11.2016 gemäß Art 14, Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Zertifikaten auf der Grundlage der Bevölkerungsregister bescheinigt, dass D E F ledig und A G C sowie H G C ihre Söhne seien. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.1.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist. Unter einer Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Nach § 2 Abs. 3 lit. a FLAG zählen zu den Kindern einer Person deren Nachkommen. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Nach § 3 Abs. 1 und 2 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten, und für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann, wenn sich diese nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Nach Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 166 vom 30. April 2004, in der Fassung der Berichtigung ABlEU Nr. L 200 vom 7. Juni 2004, (in der Folge: Verordnung Nr. 883/2004) bezeichnet für Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Art. 1 lit. i der Verordnung Nr. 883/2004 lautet: "Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: i) Familienangehöriger': 1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; 2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die mindeijährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen; 3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird. Nach Art. 1 lit j der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Als Familienleistungen werden in Art. 1 lit. z leg. cit. alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I definiert. Den persönlichen Geltungsbereich regelt Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahingehend, dass diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen gilt. Zum sachlichen Geltungsbereich ordnet Art. 3 Abs. 1 lit. j der Verordnung Nr. 883/2004 an, dass diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften gilt, die Familienieistungen als Zweig der sozialen Sicherheit betreffen. Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift: "TITEL II BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS Artikel 11 Allgemeine Regelung (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; ..." Art. 67 der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift: "KAPITEL 8 Familienleistungen Artikel 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats." Art. 68 der Verordnung 883/2004 enthält Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABIEU Nr. L 284 vom 30. Oktober 2009, (in der Folge: Durchführungsverordnung Nr. 987/2009) lautet: "Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) ausgesprochen hat, ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind. Es obliegt jedoch der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben. Nach dem FLAG kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. bestehen. Nach dieser Bestimmung hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist. Das bedeutet, dass ein Anspruch aufgrund überwiegender Kostentragung nur dann bestehen kann, wenn das Kind bei keinem anderen Elternteil haushaltszugehörig ist. Sie haben daher keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Laut Zustellnachweis wurde die Beschwerdevorentscheidung am 19.1.2018 zugestellt. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 29.1.2018, dem Finanzamt persönlich überreicht am 2.2.2018, erhob der Bf als Berufung sowie "Antrag nach § 299 Bundesabgabenordnung bzw Vorlagentrag in 2.lnstanz" bezeichneten Vorlageantrag und führte aus: Mit dem angefochtenen Bescheid und Beschwerdevorentscheidung, nach gemäß § 2 Abs. 2 FLAG1967 erster Satz, wurde vorgenannte Antrag für Difernzzahlung/Ausgleichgzahlung/, für meine Söhne A C geb.....04.01 und H C geb.....02.97, abgelehnt. Beide Kinder leben in meinem eigenen Haus in Bulgarien (das Haus ist ein Erbe meiner Eltern). Die Mutter der Kinder wohnt in gleichen Haus. Nach unserer Trennung 2009 mit der Mutter der Kinder, haben wir zugestimmt, dass ich mich darum kümmere, den Kindern Unterkunft zu bieten und bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Kinder, hat sie das Recht ins Haus zu leben. Außerdem die Kosten fürs Haus, Wasser und Strom - die die Kinder gebraucht haben, nach wie vor zahle ich. Zwieschen uns ist zugestimmt die Verpflichtung noch, der Mutter eine monatliche Summe von mindestens 180 BGN und mehr als diesen Betrag zu zahlen, abhängig von meinem Verdienst pro Monat, die ich seit 2009 zahle. Ich verfüge über einen Wohnsitz in Österreich und über einen Wohnsitz in Bulgarien in deren die Kinder wohnen, wo ich bis zu meiner Ankunft in Österreich gelebt habe. Ich wohne und übe meine Erwerbstätigkeit seit ende 2014 durchgehend in Österreich aus. In Bulgarien übe ich dacher keine Beschäftigung aus.(§2 Abs.8 FLAG 1967 lautet, dass haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeichilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebit haben) Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) 1967 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Das in meinem Fall ist nicht zu akzeptieren. "Wenn die Betreuungsleistung der Mutter stehe der Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Geldleistung gleich und sei ebenfalls als Vermögenswerte Leistung anzusehen, weshalb der bloß den Geldunterhalt Leistende nicht iSd § 2 Abs. 2 FLAG 1967 überwiegend die Unterhaltskosten trage, ist dem Folgendes entgegen zu halten: Das Gesetz spricht im Abs. 2 (wie auch in Abs. 4) des § 2 FLAG 1967 von "Kosten", nämlich Unterhaltskosten, und bringt damit zum Ausdruck, dass es im gegebenen Zusammenhang um die finanziellen Belange des Kindes geht. Das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 stellt sohin auf die materiellen Leistungen ab, also in der Regel auf den Geldunterhalt (vgl. in diesem Zusammenhang sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 2007, 2004/15/0049)." Die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gäwerung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grünsetzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig bzw. werden Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung oder Pension bezogen, trifft die vorrangigge Verpflichtung zur Gewärung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Sind die Familienleistungen in anderen Mitgliedstaat höher, bestehe dort gegebenfals ein Anspruch auf Gewärung des Differenzbetrages(Artikel76 Abs.1 der VO Nr 1408-71 in Verbindung mit Art. 10 der DVO 574-72) Der Mitgliedsstaat, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist, gewährt unter Umständen Ausgleichszahlungen(Differenzzahlung)./ Verordnung 883/2004 /. Die Mutter der Kinder ist erwerbstätig in Bulgarien. Da die Mutter der Kinder in Bulgarien erwerbstätig ist und kinder in Bulgarien einen Wohnsitz haben ist vorrangig dieser Staat für die Familienleistung zuständig. Leistet dieser Staat auf Grund von Gesetzten keine Familienleistung, kann nach Ablauf des Kalenderjares im anderen Mitgliedstaat, somit in Österreich die Differenzahlung beantragt werden. Pro Monat und Kind gebührt die Familienbeihilfe nur einmal (§ 10 Abs. 4 FLAG 1967). Daran ändern die Regelungen der Verordnung Nr. 1408/71 nichts. Bei einer Konstellation, wie sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegt, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe - oder gegebenenfalls bloß Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG 1967 - (allein) dem in Österreich verbliebenen Eltemteil zu, wenn er iSd § 2 Abs. 2 FLAG 1967 überwiegend den Unterhalt zahlt. Die Rz 32 des Urteils des EuGH Romana Slanina steht dem nicht entgegen, betraf diese Urteil doch den Fall der Rückforderung von Familienbeihilfe, die an die haushaltsführende Mutter für Kinder gewährt worden ist, deren unterhaltspflichtiger Vater seiner In meiner Fall richtet sich grundsätzlich nach nationalen Rechtsvorschriften und dem anwendbaren Recht der Union. Für ausländische Staatsbürger bestehen Sonderregelungen. Ich beantrage auf Gewärung des Differenzbetrages(Beich 38)(Artikel76 Abs.1 der VO Nr 1408-71 in Verbindung mit Art. 10 der DVO 574-72) für der Zeit, zu der ich in 2015 und 2016 berechtigt bin. Beigelegt war ein Ausdruck des Erkenntnisses VwGH 16.12.2009, 2009/15/0207 und eine Bescheinigung der Wohnortgemeinde des Bf in Bulgarien auf Grund des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Bescheinigungen auf Grund des Einwohnerregisters, aus der sich entnehmen lässt, dass der Bf mit I J K verheiratet ist und A G C sowie H G C seine Söhne und die im Jahr 1988 geborene L Ga Ca seine Tochter seien (im Original und in deutscher Übersetzung). Beigelegt war auch eine Bescheinigung dieser Wohnortgemeinde vom 28.12.2017, die besagt, dass der Bf seit dem Jahr 2000 seinen Hauptwohnsitz in Adresse_BG, habe (im Original und in deutscher Übersetzung). Vorlage Mit Bericht vom 30.3.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Sachverhalt: Kindesvater in Österreich beschäftigt; Kindesmutter und Kinder leben in Bulgarien im gemeinsamen Haushalt , Beweismittel: im Akt Stellungnahme: Aufgrund der neuen Rechtslage nach dem EuGH Urteil vom 22.10.2015 in der Rechtssache C - 378/14 steht die Familienbeihilfe demjenigen zu , der mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt. Im gegenständlichen Fall ist das die Kindesmutter in Bulgarien, daher war der Antrag des Kindesvaters abzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Vater A B C, die Mutter D E F und die Söhne A G C und H G C sind bulgarische Staatsbürger, daher Unionsbürger. Im Beschwerdezeitraum Jänner 2015 bis November 2015 arbeitete der Vater A B C in Österreich und hatte gemeinsam mit seiner Ehegattin I J K, die ebenfalls in Österreich erwerbstätig und bulgarische Staatsbürgerin ist, eine Wohnung in Österreich. Einer Erwerbstätigkeit in Bulgarien ging der Vater im Beschwerdezeitraum nicht nach. Von 1.1.2012 bis November 2014 ging der Vater in Österreich laut Versicherungsdatenabfrage keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Im Jahr 2014 wurden vom Vater im Dezember netto € 349,98 als Hilfsarbeiter verdient. Für das Jahr 2015 sind Einkünfte von insgesamt € 2.388,21 aktenkundig. Die Mutter D E F und die Söhne A G C und H G C wohnen in Bulgarien in einem Haus in Adresse_BG, das der Vater geerbt hat, und ihm, der Mutter und den Söhnen bis zum Auszug des Vaters im Jahr 2009 als gemeinsamer Wohnsitz gedient hat. Es besteht weiterhin eine Hauptwohnsitzmeldung des Vaters an dieser Adresse, der Vater kommt für alle Kosten des Hauses auf. Die Kinder gingen im Beschwerdezeitraum in Bulgarien in die Schule. Der Vater leistete der Mutter für die beiden Söhne im Beschwerdezeitraum Unterhalt und zwar jedenfalls am 27.8.2015 € 460 und am 15.12.2015 € 500. Die genaue Höhe der Unterhaltskosten sowie der Unterhaltsleistungen des Vaters steht nicht fest. Nach Angaben des Vaters ist die Mutter in Bulgarien erwerbstätig und bezieht keine Familienleistungen. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind nicht strittig. Zuerst war im Verwaltungsverfahren die Höhe der Unterhaltsleistungen des Vaters strittig. Die Höhe steht nach wie vor nicht fest, da außer zwei Überweisungsbelegen lediglich eine allgemein gehaltene Bestätigung der Mutter, dass diese für ihre beiden Söhne H G C und A G C "eine Geldleistung (Beihilfe) für das Jahr 2015 und 2016" erhalten habe, aktenkundig ist. Es stehen somit weder die Unterhaltskosten der Kinder noch die Höhe der Unterhaltszahlungen des Vater fest. Weitere Feststellungen durch das Bundesfinanzgericht können unterbleiben, da die haushaltsführende Mutter einen vorrangigen Anspruch auf österreichische Familienleistungen im Beschwerdezeitraum hatte. Rechtsgrundlagen Nationales Recht § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts­kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsbe­rechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufs­ausbildung oder der Berufsfort­bildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungs­betrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommen­steuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebens­interessen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebens­interessen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 2a FLAG 1967 lautet: § 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. § 3 FLAG 1967 lautet: § 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. (3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. (4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. (5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden. § 4 FLAG 1967 lautet: § 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. (7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. §§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 53 FLAG 1967 lautet: § 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

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Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101452/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101452.2018
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119983
Gültig
26.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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