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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300011/2017

Grob fahrlässige Abgabenhehlerei

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300011/2017vom 29.04.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Einerseits ging das Zollamt Linz Wels nicht bloß aufgrund einer Anmeldung der Fahrzeuge (***2*** ***5***) von deren Verzollung aus, sondern aufgrund einer Auskunft eines polizeilichen Verbindungsbeamten in Bulgarien (E-Mail vom 28.01.2015, 13:46), wonach die beiden KFZ mit den Kennzeichen verzollt wurden und das 3. Auto, VIN Nr.: ***FIN1*** ***2*** ***3***, in den bulgarischen Zolldateien nicht aufscheint, sowie aufgrund von zwei Auszügen aus dem bulgarischen Zollsystem, aus denen hervorgeht, dass die beiden Fahrzeuge ***2*** ***5*** 2008 in Bulgarien verzollt wurden. Andererseits ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr des Beschuldigten im Zeitraum zwischen der Beauftragung des Transports und dem Transport, dass er nicht - wie behauptet - darauf vertraut hat, dass die Fahrzeuge verzollt waren, sondern dass er davon ausging, dass die Fahrzeuge noch zu verzollen waren. So schrieb z.B. ***9*** an den Beschuldigten am Tag vor der Verschaffung der Verfügungsmacht, dass sie nicht wüssten, ob die Zölle bezahlt wurden; er sicher sei, dass Zölle bezahlt worden seien, wenn sie es geschafft hätte, dass die europäischen Zollbehörden die Einheiten freigegeben hätten (E-Mail vom 06.08.2014, 21:17: "Since we were not the one who shipped the vehicles to Europe we do not know if the duties were paid. I am sure they were if they were able to have European customs release the units."). Am nächsten Tag schrieb der Beschuldigte, dass es scheine, dass für alle Fahrzeuge die Zölle nicht bezahlt worden seien (E-Mail vom 07.08.2014, 02:10: "it seems that for all vehicles the custom duties are not paid"). Woraufhin sich ***9*** nach den ungefähren Zollabgaben, die von ihnen oder dem Käufer zu zahlen seien, erkundigte (E-Mail vom 07.08.2014, 15:59: "Can you please provide us with an approximate fee for the custom duties that we are obligated to pay or is it the obligation of the buyer."). In einem weiteren E-Mail erklärte der Beschuldigte, dass Zölle bezahlt werden müssten, da ansonsten die Fahrzeuge nicht registriert werden könnten (E-Mail vom 07.08.2014, 07:21: "Custom duties: yes, they need to be paid otherwise you cannot register the cars."). Aus diesen E-Mails geht klar hervor, dass der Beschuldigte damals davon ausging, dass keine Zölle entrichtet wurden und diese noch zu bezahlen seien. Der behauptete Irrtum über die erfolgte Abfuhr der Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer lag daher nicht vor. Auch danach ging der Beschuldigte nicht von einer Verzollung der Fahrzeuge aus. In einem E-Mail vom 01.09.2014 schrieb er etwa, sie würden überprüfen, ob sie noch etwas Anderes für die Zollabfertigung und den weiteren Ablauf bräuchten. Mit E-Mail vom 04.09.2014 informierte ***10*** u.a. den Beschuldigten, dass die Fahrzeuge laut dem Generalimporteur ***2*** ***15*** nicht verzollt seien. Am 17.09.2014 teilte der Beschuldigte den Eigentümervertretern mit, dass keine Zollabgaben für die Autos bezahlt worden seien, was bei der Preisgestaltung berücksichtigt werden müsse, woraufhin ***6*** antwortete, dass er bemerkt habe, dass alle Fahrzeuge europäische Kennzeichen hätten und fragte, ob das nicht bedeute, dass sie registriert seien und somit Steuern bezahlt worden seien und ersuchte um Abklärung (E-Mail vom 19.09.2014, 19:15). Dass über einen Monat nach Tatvollendung ein Mitarbeiter von ***2*** Financial Services mutmaßte, dass alle Fahrzeuge Nummernschilder gehabt hätten und daher wohl verzollt gewesen seien, ist daher belanglos. Außerdem war der ***2*** ***3*** - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht angemeldet, sodass es keinen Grund gegeben hätte von einer Zulassung auf die Verzollung des ***2*** ***3*** zu schließen. Zudem forderte ***6*** den Beschuldigten auf, das abzuklären, was der Beschuldigte auch tat. Drei Tage später antwortete er, dass sie nach einer Recherche bei den Behörden und einem Logistikpartner die Information erhalten hätten, dass der Zoll definitiv nicht bezahlt sei (E-Mail des Beschuldigten vom 22.09.2014, 03:04). In der Beschwerde wurde weiters argumentiert, dass der Beschuldigte aufgrund der mehrjährigen Beschlagnahme durch die bulgarischen Behörden darauf vertrauen habe dürfen, dass diese die Verzollung der Fahrzeuge kontrolliert und bei nicht erfolgter Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer die Fahrzeuge nicht herausgegeben hätten. Er müsse nicht davon ausgehen, dass sich staatliche Behörden gesetzwidrig verhalten würden. In Österreich erfolgte die Beschlagnahme der Fahrzeuge durch das Zollamt Linz Wels aufgrund des Verdachts der Verzollungsumgehung, weshalb die Fahrzeuge erst nach Bestätigung der Verzollung durch die bulgarischen Behörden bzw. nach Verzollung in Österreich wieder herausgegeben wurden. In Bulgarien wurden die Fahrzeuge jedoch nicht wegen eines Zoll- oder sonstigen Finanzvergehens beschlagnahmt, sondern wegen Diebstahl von Kraftfahrzeugen und Urkundenbetrug (Art. 210, Art. 212 und Art. 195 bulgarisches StGB). Es ist durchaus üblich, dass von der Staatsanwaltschaft ein Sachverhalt nicht auf zusätzlich mögliche Finanzvergehen überprüft wird, die üblicherweise nicht in deren Zuständigkeit fallen. Im Übrigen erfolgte die Herausgabe an die amerikanische Botschaft, welche als exterritoriales Gebiet gilt. Im Fall eines Rücktransports in die USA wären für den Eigentümer weder Zölle noch Einfuhrumsatzsteuer angefallen. Somit ist den bulgarischen Behörden kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen. Die Behauptung in Einspruch und Beschwerde, dass Erkundigungen bei einem Zollamt weder zeitlich möglich gewesen wären noch inhaltlich etwas gebracht hätten, da selbst die österreichischen Behörden nach über einem Jahr und nach zahlreichen Urgenzen keine Verzollungsmeldungen von den bulgarischen Behörden erhalten hätten, trifft nicht zu. Zwischen Beauftragung des Spediteurs am 04.08.2014 und der Abholung der Fahrzeuge am 07.08.2014 bzw. Ankunft am 12.08.2014 wäre ausreichend Zeit für eine Meldung an ein österreichisches oder bulgarisches Zollamt gewesen. Weniger als eine Woche nach erstmaliger Information über den Sachverhalt am 22.01.2015 durch die ***4*** International AG erhielt das Zollamt Linz Wels die Auskunft, dass die beiden KFZ mit den Kennzeichen verzollt wurden und das dritte Auto, ***FIN1*** ***2*** ***3***, in den bulgarischen Zolldateien nicht aufscheint (E-Mail vom 28.01.2015, 13:46 von einem polizeilichen Verbindungsbeamten in der Republik Bulgarien). Der Zollstatus konnte damit in nicht einmal einer Woche geklärt werden. Eine offizielle Verzollungsmeldung wurde vom Zollamt Linz Wels in Bulgarien nie angefordert und diesem daher auch nicht übermittelt. Im Übrigen hätte auch eine Information über den unklaren Zollstatus seitens des Beschuldigten an den in Zollfragen zweifelsfrei versierten Spediteur ausgereicht, die es diesem ermöglicht hätte, die weiteren Veranlassungen zu treffen. Auch im Einspruch wurde moniert, dass erst rund ein Jahr nach Durchführung des Auftrages, nach unzähligen Schreiben und Urgenzen an diverse Stellen, das bulgarische Finanzministerium am 02.09.2015 hinsichtlich der anderen zwei Fahrzeuge eine Bestätigung über die Verzollung gesandt habe. Aus der Bestätigung ergibt sich allerdings, dass die diesbezügliche Anfrage vom 13.08.2015 stammte und die Bestätigung somit bereits weniger als drei Wochen nach der Anfrage erteilt wurde (Bestätigung des bulgarischen Zollamts vom 02.09.2015: "In response to your second request of 13th August 2015 …"). 3. Rechtliche Beurteilung Objektive Tatseite § 5 Abs. 1 und 2 FinStrG lauten: (1) Ein Finanzvergehen ist nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist. (2) Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen oder wird es gegenüber einem auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden Organ einer Abgabenbehörde begangen, so gilt es als im Inland begangen. Österreich ist somit berechtigt und verpflichtet, auch solche Verstöße gegen die auf europäischer Ebene geregelten Zollabgaben und harmonisierten Verbrauchsteuern (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer) zu ahnden, die einen anderen Mitgliedstaat betreffen, aber im Inland entdeckt worden sind (§ 5 Abs 2 Fall 1 iVm § 2 Abs 1 lit c), und weiters verpflichtet, Finanzvergehen der eigenen Bürger unabhängig vom Tatort zu verfolgen und zu ahnden (vgl. Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 5 Rz 4 [Stand 1.7.2014, rdb.at]). § 37 FinStrG (idF BGBl. I Nr. 62/2019) lautet: (1) Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich a) eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt; b) den Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln. (2) Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. (3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht, ist nur mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (Abs. 2) zu bestrafen. (4) § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden. (5) Die Abgabenhehlerei ist auch dann strafbar, wenn die Person, die den Schmuggel, die Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen hat, nicht bestraft werden kann. Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. § 37 FinStrG idF BGBl. I Nr. 62/2019 weicht insofern von der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 104/2010) ab, als nunmehr bei vorsätzlicher Tatbegehung und einem € 100.000 übersteigenden Wertbetrag der Strafrahmen auf vier Jahre Freiheitsstrafe erhöht wurde und im Bereich der Fahrlässigkeit nur mehr die grob fahrlässige Tatbegehung strafbar ist. Durch die Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit ist die aktuelle Fassung in ihrer Gesamtauswirkung für den Beschuldigten potentiell günstiger, weshalb diese anzuwenden ist. § 37 FinStrG setzt eine Vortat iSd §§ 35 oder 36 FinStrG voraus. Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht. Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f. Der Verzollungsumgehung macht sich gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. Der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde im Jahr 2008 von einem oder mehreren unbekannten Tätern dem Eigentümer durch Leasingbetrug in den USA entwendet und nach Bulgarien verschifft ohne für die dadurch in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware eine Anmeldung nach Artikel 36a oder 36c Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 abzugeben und ohne die Ware beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu gestellen. Das Fahrzeug wurde dadurch vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht. Dass dem Täter bzw. den Tätern bekannt war, dass das Fahrzeug zu verzollen gewesen wäre, lässt sich schon alleine daraus schließen, dass die beiden anderen, im selben Jahr entwendeten Fahrzeuge von ihm / ihnen verzollt wurden. Es liegt somit wissentliche Tatbegehung hinsichtlich der vorschriftswidrigen Verbringung vor, sodass der Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG erfüllt ist. Unter An-sich-Bringen im Sinn des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die Erlangung des Gewahrsams bzw. der Verfügung des Abgabenhehlers über die Sache, hinsichtlich derer ein Schmuggel (oder eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) begangen wurde, zu verstehen. Dadurch wird der vom Vortäter geschaffene rechtswidrige Zustand aufrechterhalten, ohne dass damit aber auch eine Besitzerlangung im rechtlichen Sinn durch den als Nachtäter handelnden Hehler verbunden sein müsste (EvBl 1977/183). Ob der Gewahrsamserwerb für den Täter selbst oder einen anderen, ob er entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist dabei belanglos (vgl. OGH 5.10.1978, 12 Os 54/78). Jeder Erwerb der Gewahrsame an der Sache, aber auch überhaupt der Verfügungsmacht über die Sache ist als An-sich-Bringen zu verstehen. Jegliche Form des An-sich-Bringens erfüllt den Tatbestand der Hehlerei (vgl. Djakovic in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG I, 6. Aufl. (2024), § 37 Rz 13, mwN). Der Hehler muss keine über den Sachbesitz hinausgehende Verfügungsmacht nach Art eines Eigentümers übernehmen (vgl. Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 37 Rz 46 [Stand 1.5.2015, rdb.at]). Gewahrsame und Besitz erfordern bloß die Macht über die Sache, die aber auch an einem anderen Ort und selbst durch eine dritte Person ausgeübt werden kann (OGH 26.04.2022 2Ob223/21i, RS0007911). Gewahrsame kann auch durch abhängige Gehilfen (sogenannte Besitzdiener) ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten (sogenannte Besitzmittler, Verwahrer, Entlehner, Bestandnehmer, Fruchtnießer) (vgl. OGH 20.02.2024 2Ob229/23z). Hehler kann auch ein Angestellter sein, der in Kenntnis der Herkunft einer Ware aus einem Finanzvergehen die im § 37 Abs. 1 FinStrG aufgezählten Handlungen für seinen Arbeitgeber vornimmt (Djakovic in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG I, 6. Aufl. (2024), § 37 Rz 2). Durch den beauftragten Transport und die Zwischenlagerung in ***Adr4*** bei der ***4*** Logistics GmbH als Besitzmittler für die ***1*** GmbH hat der Beschuldigte das Fahrzeug im Sinn des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG an sich gebracht. Verhandeln ist jedes auf wirtschaftliche Verwertung der Sache zielende Verhalten, wie bspw. das Verkaufen, Verpfänden, Tauschen, die Verkaufsvermittlung. Dabei genügt schon die Anbahnung des jeweiligen Geschäfts wie bspw. das Anbieten zum Kauf oder eine Verkaufsvermittlung, selbst wenn der Handel doch nicht zustande kommt. Das Verhandeln ist bereits mit dem Versuch einer Veräußerung vollendet (Kotschnigg in Tannert / Kotschnigg, FinStrG § 37 Rz 49f [Stand 1.5.2015, rdb.at], mwN). Durch das Anbieten des Fahrzeugs in einer Auktion im Jänner 2015 ist zusätzlich das Tatbestandsmerkmal des Verhandelns erfüllt. Der objektive Tatbestand des § 37 Abs. 1 FinStrG wurde jedoch bereits durch das An-sich-Bringen im August 2014 erfüllt, sodass es auf das Verhandeln im Jänner 2015 nicht mehr ankommt. Subjektive Tatseite Die Abgabenhehlerei kann vorsätzlich (§ 37 Abs. 1 FinStrG) oder grob fahrlässig begangen werden (§ 37 Abs. 3 FinStrG). Vorsatz und Fahrlässigkeit bestimmen sich nach § 8 FinStrG. § 8 FinStrG lautet: (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (2) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. (3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Für die Abgabenhehlerei ist es ohne Bedeutung, ob der Hehler den Vortäter kennt, der Vortäter ermittelt werden konnte oder der Hehler die näheren Umstände der Vortat kennt (vgl. Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 37 Rz 57 [Stand 1.5.2015, rdb.at], mwN). Es genügt vielmehr zur Verwirklichung des Tatbestandes der vorsätzlichen Abgabenhehlerei, dass es sich um eine Sache handelt, die aus einer der im § 37 Abs. 1 FinStrG erschöpfend aufgezählten Vortaten stammt, und dass der Hehler diese Tatsache zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (dolus eventualis). Hingegen ist ein Wissen um diese Tatsache nicht notwendig (OGH 9.12.1997, 14 Os 144/97). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn er zB die Sache von einem ihm bekannten Schmuggler erwirbt, sondern auch dann, wenn äußere Umstände dafür sprechen, dass die Sache vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union gelangt ist (vgl. Djakovic in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG I, 6. Aufl. (2024), § 37 Rz 2). Zum Zeitpunkt der Gewahrsamserlangung muss schuldhaftes Verhalten des Täters vorliegen (vgl. Djakovic in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG I, 6. Aufl. (2024), § 37 Rz 13). Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für die grobe Fahrlässigkeit. Im Einspruch wurde moniert, dass der Beschuldigte noch nie mit zollrechtlichen Angelegenheiten befasst gewesen sei und daher nicht gewusst habe, dass er wegen amerikanischer, in Bulgarien beschlagnahmter Fahrzeuge die österreichischen Zollämter hätte kontaktieren sollen und es ihm aufgrund des Zeitdrucks durch seinen Auftraggeber, die Autos "in Sicherheit" zu bringen, nicht möglich gewesen wäre, eine entsprechende Zollbestätigung zu erlagen. Dem ist entgegen zu halten, dass er das Verbringen der Fahrzeuge auch den bulgarischen Zollbehörden melden hätte können oder den Spediteur, der ja regelmäßig mit Zollagenden betraut ist, über den unklaren Zollstatus der Fahrzeuge informieren hätte können. Das hätte gereicht und wäre auch unter Zeitdruck problemlos möglich gewesen. Eine Information an den Spediteur ist aber erst im Jänner 2015 - und somit fast ein halbes Jahr nach Deliktsvollendung - erfolgt. Im Einspruch wurde die Sinnhaftigkeit einer Kontaktaufnahme mit den österreichischen Zollbehörden in Frage gestellt, weil diese keine Verzollungsmeldung durch die bulgarischen Behörden bekommen hätten und die Kontaktaufnahme nicht geeignet gewesen wäre, den zollrechtlichen Status der Fahrzeuge abzuklären, und kritisiert, dass das Finanzministerium in Bulgarien erst rund ein Jahr nach Durchführung des Auftrages, nach unzähligen Schreiben und Urgenzen an diverse Stellen, am 02.09.2015 hinsichtlich der anderen zwei Fahrzeuge eine Bestätigung über die Verzollung gesandt habe. Dieser Einwand ist jedoch nicht gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt wurde, teilte ein polizeilicher Verbindungsbeamter in Bulgarien bereits am 28.01.2015 - und somit weniger als eine Woche nachdem das Zollamt Linz Wels über den Sachverhalt informiert worden war - mit, dass die beiden KFZ mit den Kennzeichen verzollt worden seien, nicht aber der ***2*** ***3***. Aus einem Aktenvermerk vom 17.02.2015 geht hervor, dass eine Kontaktperson der bulgarischen Zollverwaltung am 13.02.2015 telefonisch ersucht worden war, Verzollungsunterlagen, zu den von ihr bereits zuvor übermittelten Auszügen aus dem bulgarischen Zollsystem betreffend die beiden Fahrzeuge ***2*** ***5*** zu übermitteln, was sie mangels Zuständigkeit ablehnte und empfahl weitere Informationen im offiziellen Wege eines schriftlichen Amtshilfeersuchens einzufordern. Eine offizielle Anfrage wurde - mangels Notwendigkeit - aber nicht gestellt. Aus der Bestätigung des bulgarischen Zollamts vom 02.09.2015 geht hervor, dass diese weniger als 3 Wochen nach der Anfrage erteilt wurde. Dass wiederholte E-Mails an den Eigentümer, der bereits zu Beginn darauf hingewiesen hat, dass er nicht wisse, ob die Zölle bezahlt seien, nicht zielführend sind, ist offensichtlich und führt nicht zur Einhaltung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt. Auch wenn ***9*** am 06.08.2014 schrieb, dass er sicher sei, dass Zölle bezahlt worden seien, wenn sie es geschafft hätten, dass die europäischen Zollbehörden die Einheiten freigegeben hätten, konnte aufgrund dieses E-Mails nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge tatsächlich verzollt wurden, da er in diesem E-Mail auch schrieb, dass sie nicht diejenigen gewesen seien, die die Fahrzeuge nach Europa verschifft hätten und deshalb nicht wüssten, ob Zölle bezahlt wurden. Sich auf eine Mutmaßung von jemandem zu verlassen, der einem gleichzeitig schreibt, dass er es nicht weiß, wäre sorgfaltswidrig. Dass der Beschuldigte es für zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, dass die Fahrzeuge trotz entsprechender Verpflichtung nicht verzollt worden waren und daher noch zu verzollen gewesen wären, ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden (o.a.) E-Mailverkehr. Er hat es daher für möglich gehalten, dass er einen Sachverhalt, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, verwirklicht, auch wenn er ihn wohl nicht herbeiführen wollte. Durch das Unterlassen einer unverzüglichen Meldung an eine Zollbehörde bzw. Nachfrage beim Spediteur war es nicht nur entfernt möglich, sondern als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar, dass Eingangsabgaben verkürzt wurden. Es liegt somit grob fahrlässige Tatbegehung vor. Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief. Unter einem "Irrtum" wird allgemein die falsche oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit verstanden. Dies kann sich sowohl auf Tatsachen, als auch auf Rechtsvorschriften beziehen. Das Wesen des Irrtums liegt somit in der subjektiven Überzeugung der Wahrheit von objektiv Unwahrem (vgl. Stieglitz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 9 Rz 1 (Stand 1.8.2019, rdb.at), mwN). Wie sich aus dem E-Mailverkehr des Beschuldigten ergibt, hatte der Beschuldigte hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs keine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit, denn er ging zutreffend davon aus, dass das Fahrzeug nicht verzollt worden war. Er ist zwar einem Irrtum unterlegen, aber nur hinsichtlich der beiden verzollten Fahrzeuge der Marke ***2*** ***5***, bei welchen er damals ebenfalls der Auffassung war, dass diese nicht verzollt seien. Ein Irrtum iSd § 9 FinStrG bezüglich des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs liegt aber nicht vor. Strafbemessung: Gemäß § 37 Abs. 3 FinStrG wird die grob fahrlässige Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen entfallen. Gemäß § 2 Abs. 1 FinStrG sind Abgaben im Sinne dieses Artikels: a) die bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind; […] c) die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern der Abgabenanspruch in Zusammenhang mit einem in diesem Staat begangenen Finanzvergehen, das im Inland verfolgt wird, entstanden ist; […] Der strafbestimmende Wertbetrag ist grundsätzlich der gleiche wie der der Vortat der Hehlerei (Djakovic in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG I, 6. Aufl. (2024), § 37 Rz 24). Geht der Abgabenhehlerei ein Schmuggel voraus, entspricht der in § 37 Abs. 2 FinStrG genannte Verkürzungsbetrag dem auf die verhehlte Ware entfallenden Abgabenbetrag im Sinn des § 35 Abs. 4 FinStrG (RIS-Justiz RS0086534). Dieser umfasst - nach den jeweils maßgebenden abgabenrechtlichen Bestimmungen - Zoll und sonstige Eingangsabgaben (OGH 19.11.2013 13 Os 92/13y). Die durch die FinStrG-Novelle 2010 geschaffene Regelung des § 2 Abs 1 lit c FinStrG (iVm §§ 35 Abs 5 und 37 Abs 4 FinStrG) ist dann von Bedeutung, wenn das Zollvergehen im Inland entdeckt wird (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz FinStrG) und die Schmuggelroute sich zumindest in einen anderen Mitgliedstaat zurückverfolgen lässt (vgl. Art 215 Abs. 2 ZK). Dann ist auch die in dem anderen Mitgliedstaat zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer Teil des jeweiligen Wertbetrags (vgl. OGH 19.11.2013 13 Os 92/13y). Gemäß Artikel 202 Abs. 1 lit. a Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Die Zollschuld entsteht gemäß Abs. 2 leg. cit. in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird. Zollschuldner sind gemäß Abs. 3 3. TS leg. cit. die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war. Gem. Art. 214 Ab s. 2 ZK gilt, sofern die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen können, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, indem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlage bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten, für den das Bestehen der sich aus dieser Lage ergebenden Zollschuld anhand der verfügbaren Angaben festgestellt werden kann. Artikel 215 ZK lautet: 1) Die Zollschuld entsteht: an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen läßt; oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, daß die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen; oder, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort innerhalb einer gegebenenfalls nach dem Ausschußverfahren festgelegten Frist weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist. (2) Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen, daß die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand. (3) Die Zollbehörden im Sinne von Artikel 217 Absatz 1 sind die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld nach diesem Artikel entsteht oder als entstanden gilt. (4) Stellt eine Zollbehörde fest, dass eine Zollschuld gemäß Artikel 202 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist, so gilt die Zollschuld, sofern sie weniger als 5 000 EUR beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde. Gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG bestimmt: "Als ,Einfuhr eines Gegenstands' gilt die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels 24 des Vertrags befindet, in die Gemeinschaft." Art. 60 der Richtlinie 2006/112/EG sieht vor: "Die Einfuhr von Gegenständen erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird." Mit Urteil vom 8. September 2022, Hauptzollamt Hamburg (C-368/21) erkannte der Europäische Gerichtshof für Recht, dass die Art. 30 und 60 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2057 des Rates vom 20. Dezember 2018 geänderten Fassung dahin auszulegen sind, dass der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines in einem Drittstaat zugelassenen Fahrzeugs, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Europäische Union verbracht wird, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug tatsächlich nutzt. Weiters erkannte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18. Januar 2024 (C-791/22) zu Recht, dass Art. 30 Abs. 1, Art. 60 und Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Art. 215 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung auf die Einfuhrmehrwertsteuer für die Bestimmung ihres Entstehungsorts entsprechende Anwendung findet. § 26 Abs. 1 UStG 1994, wonach für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten, ist demnach für die Bestimmung des Entstehungsorts der Einfuhrumsatzsteuer nicht anzuwenden. Da davon auszugehen ist, dass derjenige, der das Fahrzeug durch Leasingbetrug entwendet hat, in Bulgarien und nicht in Österreich ansässig ist und das Fahrzeug bis zur Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft in Sofia in Bulgarien verwendet wurde, ist das Fahrzeug in Bulgarien in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt und liegt daher dort der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr. Es trifft zwar somit zu, dass - wie in der Beschwerde angeführt - für die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer jenes Land innerhalb der Europäischen Union zuständig ist, in dessen Staatsgebiet das Fahrzeug eingeführt wird, gemäß § 2 Abs. 1 lit c FinStrG iVm §§ 35 Abs. 5 und 37 Abs. 4 FinStrG ist aber auch eine in Bulgarien zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer Teil des strafbestimmenden Wertbetrags. Umsatz- und Verbrauchsteuern sind gemäß § 37 Abs. 4 FinStrG iVm § 35 Abs. 5 FinStrG mit jenen Beträgen dem strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde zu legen, die bei Entstehung der Steuerschuld im Inland anzusetzen wären, es sei denn, der Beschuldigte weist deren Höhe durch einen rechtskräftigen Bescheid des zur Abgabenerhebung zuständigen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach. Einfuhrumsatzsteuer wurde ausschließlich in Österreich entrichtet und zwar in Höhe von € 3.084,85. Dieser Betrag ist daher dem strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde zu legen. In der Rechtfertigung vom 17.06.2016 wurde vorgebracht, dass der Wert des ***2*** "***3***" falsch angenommen werde, weil nur ein Betrag von € 8.500 hätte erzielt werden können. Gemäß Artikel 214 Abs. 2 ZK wird jedoch, wenn die Zollschuld bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Feststellung entstanden ist, der Betrag der zu erhebenden Einfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlage bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten, für den das Bestehen der sich aus dieser Lage ergebenden Zollschuld anhand der verfügbaren Angaben festgestellt werden kann, im vorliegenden Fall somit zum Zeitpunkt des Imports nach Bulgarien. Zum Zeitpunkt der Verbringung ins Gemeinschaftsgebiet betrug der Zollwert $ 19.600, umgerechnet € 14.022,03. Dieser Wert wurde im Erkenntnis des Einzelbeamten zutreffender Weise zugrunde gelegt. Wenn eine Zollbehörde feststellt, dass eine Zollschuld gemäß Artikel 202 ZK in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist, gilt gemäß Artikel 215 Abs. 4 ZK die Zollschuld, sofern sie weniger als € 5.000,00 beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde. Die Zollschuld beträgt im vorliegenden Fall € 1.402,20 und somit weniger als € 5.000,00, sodass die Zollschuld als in Österreich entstanden gilt, weil hier ihre Entstehung festgestellt wurde. Insgesamt ergibt sich somit ein strafbestimmender Wertbetrag in Höhe von € 4.487,05, der auch den Strafrahmen bildet. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (§ 23 Abs. 2 FinStrG). Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Das Erkenntnis des Einzelbeamten trifft zur Strafbemessung keine Aussagen außer, dass die ausgesprochene Strafe in Höhe von € 900,00 tat- und schuldangemessen sei, mit ca. 20 Prozent der maximalen zulässigen Strafe festgesetzt worden sei und zudem die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt worden seien. Bei der Strafbemessung waren unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs. 1 Z. 2 StGB), die Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z. 14 StGB), das Wohlverhalten seit der bereits längere Zeit zurückliegenden Tat (§ 34 Abs. 1 Z. 18 StGB) und als erschwerend kein Umstand zu werten. Von einem als Milderungsgrund zu wertenden Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 22.10.1992, 92/16/0076). Mangels Geständnis hinsichtlich der subjektiven Tatseite konnte der vom Amtsbeauftragten im Zuge der mündlichen Verhandlung angeregten Berücksichtigung eines Geständnisses als weiteren Milderungsgrund daher nicht nachgekommen werden. Bei Gesamtwürdigung der nunmehr festgestellten Strafbemessungsgründe wäre eine Geldstrafe von € 600,00 tat- und schuldangemessen festzusetzen. Allerdings ist die nicht vom Beschuldigten zu vertretende lange Verfahrensdauer als mildernd zu werten (§ 34 Abs. 2 StGB, Art 6 Abs. 1 EMRK) und wird für diese ein Abschlag von € 200,00 gewährt, sodass sich eine Geldstrafe für den Beschuldigten von € 400,00 ergibt. Aufgrund der erforderlichen Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer war ein Unterschreiten der Mindestgeldstrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG gerechtfertigt. Die Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Ersatzfreiheitsstrafe. Allerdings sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099). Es war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß zu reduzieren. Kostenentscheidung § 185 Abs. 1 FinStrG lautet: (1) Die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten umfassen: a) einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit 10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 5 Euro zu bemessen; der Pauschalbetrag darf 500 Euro nicht übersteigen; b) die der Finanzstrafbehörde und dem Bundesfinanzgericht erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen, soweit sie nicht gemäß § 105 einem säumigen Zeugen aufzuerlegen sind; bei einer Mehrheit von Bestraften sind diese Barauslagen nach dem Verhältnis der verhängten Geldstrafen aufzuteilen; c) die Barauslagen für die Beförderung und Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen, für die Beförderung und Bewachung von Personen sowie die Kosten der vorläufigen Verwahrung und der Untersuchungshaft; d) die Kosten des Strafvollzuges. Die in lit. b und c bezeichneten Kosten sind nur insoweit zu ersetzen, als sie den Pauschalkostenbeitrag übersteigen. Grundsätzlich und primär erfolgt der Kostenersatz des Bestraften durch die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages (Abs. 1 lit. a), mit dem ein Beitrag zu den der Finanzstrafbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht durch das Finanzstrafverfahren erwachsenden Unkosten geleistet werden soll. Sind bestimmte über den normalen Personal- und Sachaufwand hinausgehende Kosten entstanden, die den Pauschalkostenbeitrag nach Abs. 1 lit. a übersteigen, sind diese nach Abs. 1 lit. b und c in der tatsächlich entstandenen Höhe zusätzlich zu ersetzen (vgl. Paulitsch in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 185 Rz 1 [Stand 1.12.2019, rdb.at]). Mit Erkenntnis des Einzelbeamten vom 26.04.2017 wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 290,16 festgesetzt und in der Begründung dazu ausgeführt, dass die Kosten den Pauschalkostenbetrag gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 90,00 sowie gemäß § 185 Abs. 1 lit. c FinStrG die der Finanzstrafbehörde erwachsenen Barauslagen für die Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen - soweit diese den Pauschalkostenbeitrag übersteigen - betreffen würden und sich die Kosten der Aufbewahrung des vorübergehend beschlagnahmten Fahrzeugs ***2*** ***3*** auf € 380,16 inklusiv Mehrwertsteuer belaufen würden (Rechnung ***4*** Logistic GmbH vom 31.10.2015). Tatsächlich festgesetzt wurde aber nur die Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Pauschalkosten. Mit Rechnung der ***4*** Logistics Austria GmbH vom 02.11.2015 wurden für die Lagerung des ***2*** ***3*** ***FIN1*** von 12.08.2014 bis 28.10.2015 € 380,16 brutto (d.s. 5,94 € pro angefangener Woche) verrechnet. Das Fahrzeug wurde allerdings erst am 27.01.2015 beschlagnahmt und am 06.10.2015 wieder ausgefolgt. Die Lagerung vor bzw. nach diesem Zeitraum erfolgte aufgrund der Beauftragung durch die ***1*** GmbH und nicht aufgrund der Beschlagnahme. Insofern liegen daher keine Barauslagen für die Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen vor. Die auf die Dauer der Beschlagnahme von 36 Wochen entfallenden Kosten betragen € 213,84. Nur diese sind soweit sie den Pauschalbetrag gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG übersteigen als Barauslagen gemäß § 185 Abs. 1 lit. c FinStrG zusätzlich zum Pauschalbetrag vorzuschreiben. Insgesamt waren somit Kosten in Höhe von € 213,84 (davon € 40,00 Pauschalkostenbeitrag und € 173,84 Barauslagen für die Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen) festzusetzen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da den hier zu behandelnden Streitpunkten nicht der Charakter einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zukommt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Dies deshalb, weil sich die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen, o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind, beschränkten und es im Wesentlichen um die Lösung von Sachverhaltsfragen ging, die keine über den Beschwerdefall hinausreichende Bedeutsamkeit aufweisen. Linz, am 29. April 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300011/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5300011.2017
Stammnummer
144266
Gültig
29.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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